Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1982 über das Kleidergeld der Zivildienstleistenden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 Abs. 2 und 29 des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 187/1974, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird verordnet:
Arbeitskleidung
§ 1. Die erforderliche Arbeitskleidung für Zivildienstleistende gliedert sich in:
eine Grundausstattung für alle Zivildienstleistenden ohne Rücksicht auf die Art der Dienstleistung (Normalbedarf), bestehend aus
Kleidungsstücke, soweit sie nach Art der Dienstleistung erforderlich sind (Sonderbedarf), und zwar
bei Dienstleistungen in Krankenanstalten oder vergleichbaren Tätigkeiten
bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sozialhilfe einschließlich der Jugend- und Altenbetreuung oder vergleichbaren Tätigkeiten
bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Katastrophenhilfe und des Zivilschutzes, beim Bau, der Erhaltung und Reinigung von Straßen, bei der Abfallbeseitigung, der Vermarkung der Bundesgrenze oder vergleichbaren Tätigkeiten ein Paar Gummistiefel,
bei Dienstleistungen bei der Regulierung und Instandhaltung von Gewässern, auf dem Gebiet der Pflege und des Schutzes des Waldes oder vergleichbaren Tätigkeiten
bei Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rettungswesens, bei Bahn und Post oder bei vergleichbaren Tätigkeiten ein Paar Gummistiefel,
bei Dienstleistungen im Innendienst, z.B. Telefondienst und leichte Büroarbeit sowie Botengänge
Leibwäsche
§ 2. Die erforderliche Leibwäsche für Zivildienstleistende besteht aus:
zwei Hemden,
zwei Leibchen,
vier Paar Stutzen und
drei Unterhosen.
Höhe des Kleidergeldes und Tragedauer
§ 3. (1) Die Vergütungsbeträge für die einzelnen Kleidungsstücke und deren Tragedauer werden wie folgt festgelegt:
Kleidungsstück Tragedauer
in Monaten Vergütungsbeiträge
(in S)
```
Anorak ........................ 36 1 000,-
```
```
Anzug ......................... 18 1 785,-
```
```
Arbeitsanzug .................. 20 220,-
```
```
Arbeitsmantel ................. 20 220,-
```
```
Badehose ...................... 24 82,-
```
```
Paar Gummistiefel ............. 36 198,-
```
```
Paar hohe Gummistiefel ........ 36 395,-
```
```
Paar Handschuhe ............... 12 239,-
```
```
Hemd .......................... 12 137,-
```
```
Hose .......................... 18 530,-
```
```
Paar Hüttenschuhe ............. 36 214,-
```
```
Kochhaube ..................... 12 69,-
```
```
Kopfbedeckung ................. 18 198,-
```
```
Warme Kopfbedeckung ........... 18 288,-
```
```
Krawatte ...................... 12 82,-
```
```
Leibchen ...................... 24 33,-
```
```
Mantel ........................ 36 1 000,-
```
```
Pullover ...................... 36 412,-
```
```
Regenschutz ................... 8 100,-
```
```
Schihose ...................... 24 900,-
```
```
Schimütze ..................... 48 130,-
```
```
Schischuhe .................... 30 1 100,-
```
```
Schneebrille .................. 36 124,-
```
```
Paar hohe Schuhe .............. 24 610,-
```
```
Schürze ....................... 18 82,-
```
```
Sonnenbrille .................. 60 290,-
```
```
Paar Stutzen .................. 8 33,-
```
```
Unterhose ..................... 24 41,-
```
(2) Die jeweilige Höhe des Kleidergeldes für die nach den §§ 1 und 2 anzuschaffenden Kleidungsstücke wird aus der Summe der in Abs. 1 festgelegten Vergütungsbeträge berechnet.
Höhe des Kleidergeldes und Tragedauer
§ 3. (1) Die Vergütungsbeträge für die einzelnen Kleidungsstücke und deren Tragedauer werden wie folgt festgelegt:
Kleidungsstück Tragedauer
in Monaten Vergütungsbeiträge
(in S)
```
Anorak ........................ 36 1 187,-
```
```
Anzug ......................... 18 2 119,-
```
```
Arbeitsanzug .................. 20 261,-
```
```
Arbeitsmantel ................. 20 261,-
```
```
Badehose ...................... 24 97,-
```
```
Paar Gummistiefel ............. 36 235,-
```
```
Paar hohe Gummistiefel ........ 36 469,-
```
```
Paar Handschuhe ............... 12 284,-
```
```
Hemd .......................... 12 163,-
```
```
Hose .......................... 18 629,-
```
```
Paar Hüttenschuhe ............. 36 254,-
```
```
Kochhaube ..................... 12 82,-
```
```
Kopfbedeckung ................. 18 235,-
```
```
Warme Kopfbedeckung ........... 18 342,-
```
```
Krawatte ...................... 12 97,-
```
```
Leibchen ...................... 24 39,-
```
```
Mantel ........................ 36 1 187,-
```
```
Pullover ...................... 36 489,-
```
```
Regenschutz ................... 8 119,-
```
```
Schihose ...................... 24 1 068,-
```
```
Schimütze ..................... 48 154,-
```
```
Schischuhe .................... 30 1 306,-
```
```
Schneebrille .................. 36 147,-
```
```
Paar hohe Schuhe .............. 24 724,-
```
```
Schürze ....................... 18 97,-
```
```
Sonnenbrille .................. 60 344,-
```
```
Paar Stutzen .................. 8 39,-
```
```
Unterhose ..................... 24 49,-
```
(2) Die jeweilige Höhe des Kleidergeldes für die nach den §§ 1 und 2 anzuschaffenden Kleidungsstücke wird aus der Summe der in Abs. 1 festgelegten Vergütungsbeträge berechnet.
Anspruchserfordernisse
§ 4. Das in § 3 Abs. 2 genannte Kleidergeld wird im Sinne des § 25 Abs. 2 ZDG nur gewährt, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Bekleidung des Zivildienstleistenden sorgt.
§ 5. Ein Anspruch auf das Kleidergeld nach § 1 Z 2 (Sonderbedarf) besteht außerdem nur dann, wenn dies der Zivildienstleistende beim Bundesministerium für Inneres beantragt und
der Rechtsträger der Einrichtung, der der Zivildienstleistende zur Dienstleistung zugewiesen ist, die Notwendigkeit der Anschaffung des betreffenden Kleidungsstückes bescheinigt und
der Zivildienstleistende nachweist, daß durch die von ihm nach § 1 Z 1 (Normalbedarf) und nach § 2 (Leibwäsche) angeschafften Kleidungsstücke das hiefür nach § 7 ausbezahlte Kleidergeld zur Gänze ausgeschöpft wurde.
§ 6. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden, wenn
der Zivildienstleistende andere als die in § 1 Z 2 genannten und hinsichtlich der erforderlichen Arbeitskleidung mit diesen nicht vergleichbare Tätigkeiten verrichtet oder
sich die Art der Dienstleistung, die der Zivildienstleistende überwiegend zu erbringen hat, ändert.
Auszahlung des Kleidergeldes
§ 7. Das Kleidergeld (§ 3 Abs. 2) zur Anschaffung der in § 1 Z 1 genannten Kleidungsstücke (Normalbedarf) und der in § 2 festgelegten Leibwäsche gebührt dem Zivildienstleistenden am Tag des Dienstantrittes.
§ 8. Das zur Anschaffung der in § 1 Z 2 angeführten Kleidungsstücke (Sonderbedarf) zuerkannte Kleidergeld ist so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen des Antrages beim Bundesministerium für Inneres auszubezahlen.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1982 in Kraft.
§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 28. März 1975, BGBl. Nr. 203, außer Kraft.
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