Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. November 1982 über die Stellungskommissionen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, wird verordnet:
§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat sich hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches, der
die Städte mit eigenem Statut Freistadt Eisenstadt und Freistadt Rust sowie die politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf umfaßt, der Stellungskommission Wien,
die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart umfaßt, der Stellungskommission Steiermark
zu bedienen.
§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches, der
die Stadt mit eigenem Statut Salzburg sowie die politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau und Tamsweg umfaßt, der Stellungskommission Kärnten,
den politischen Bezirk Zell am See erfaßt, der Stellungskommission Tirol
zu bedienen.
§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches, der
die Stadt mit eigenem Statut Graz sowie die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg und Weiz umfaßt, dieser Stellungskommission,
die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld und Murau umfaßt, der Stellungskommission Kärnten
zu bedienen.
§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 8. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission Tirol zu bedienen.
§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 15. Dezember 1977, BGBl. Nr. 6/1978, über die Bildung und den örtlichen Bereich der Stellungskommissionen in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 616/1978, 414/1979, 401/1981 und 375/1982 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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