Kundmachung des Bundeskanzlers vom 29. Dezember 1981 betreffend die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird kundgemacht:
Die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 330/1972, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 529a/1981 wurde von der Regierung der Volksrepublik Polen gemäß Art. 7 des zitierten Abkommens mit Note des Außenministeriums der Volksrepublik Polen, Zl. D. IV. A 30-4-81 vom 8. Dezember 1981, die am 8. Dezember 1981 bei der Österreichischen Botschaft Warschau einlangte, für die Zeit vom 21. Dezember 1981, 00.00 Uhr, bis zum 30. Juni 1982, 24.00 Uhr, für österreichische Staatsbürger, die sich beim Überschreiten der Grenze der Volksrepublik Polen nicht mit einem Diplomaten-, Dienstpaß oder einer Bewilligung für fliegendes Personal ausweisen, vorübergehend ausgesetzt.
Darüberhinaus teilte die Botschaft der Volksrepublik Polen in Wien mit Note Nr. 10/82/81 vom 13. Dezember 1981, die am 13. Dezember 1981 beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten einlangte, mit, daß unter den zur Zeit in Polen bestehenden Umständen die Aufhebung des sichtvermerksfreien Verkehrs nach Polen hinsichtlich der österreichischen Staatsangehörigen mit der Wirkung vom 13. Dezember 1981 eingeführt wurde.
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