Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. November 1982 betreffend die Wiedereinführung des sichtvermerksfreien Verkehrs nach Polen für Inhaber von Erlaubnisscheinen für Flugpersonal nach dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 *1)
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1975 und 603/1981 wird kundgemacht:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 529a/1981, 7/1982, 321/1982 und 554/1982.
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).
Wie das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Polen mit Note vom 18. August 1982 der Österreichischen Botschaft in Warschau mitteilte, sind „in Übereinstimmung mit dem Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Polnischen Volksrepublik und der Bundesregierung der Republik Österreich über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht sowie mit dem Wortlaut der Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten Nr. D. Kons. III.213-6-81 vom 29. Juni 1982 die Inhaber der Erlaubnisscheine für Flugpersonal zur sichtvermerksfreien Einreise und zum sichtvermerksfreien Aufenthalt bis drei Monate in jedem das Abkommen abschließenden Staat berechtigt“.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.