Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Zustellung behördlicherSchriftstücke (Zustellgesetz)
Abkürzung
ZustG
Abkürzung
ZustG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZustG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZustG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZustG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZustG
[CELEX-Nr.: 32021L1187]
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1. | Anwendungsbereich |
| § 2. | Begriffsbestimmungen |
| § 3. | Durchführung der Zustellung |
| § 4. | Stellung des Zustellers |
| § 5. | Zustellverfügung |
| § 6. | Mehrmalige Zustellung |
| § 7. | Heilung von Zustellmängeln |
| § 8. | Änderung der Abgabestelle |
| § 9. | Zustellungsbevollmächtigter |
| § 10. | Zustellung durch Übersendung |
| § 11. | Besondere Fälle der Zustellung |
| § 12. | Zustellung ausländischer Dokumente im Inland |
| §§ 13 – 15. | Zustellung an den Empfänger |
| § 16. | Ersatzzustellung |
| § 17. | Hinterlegung |
| § 18. | Nachsendung |
| § 19. | Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung |
| § 20. | Verweigerung der Annahme |
| § 21. | Zustellung zu eigenen Handen |
| § 22. | Zustellnachweis |
| § 23. | Hinterlegung ohne Zustellversuch |
| § 24. | Unmittelbare Ausfolgung |
| § 24a. | Zustellung am Ort des Antreffens |
| § 25. | Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung |
| § 26. | Zustellung ohne Zustellnachweis |
| (§ 26a mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten) | |
| § 27. | Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise |
| § 28. | Anwendungsbereich |
| § 28a. | Teilnehmerverzeichnis |
| § 28b. | Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis |
| § 29. | Leistungen der Zustelldienste |
| § 30. | Zulassung als Zustelldienst |
| § 31. | Aufsicht |
| § 34. | Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments |
| § 35. | Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst |
| § 36. | Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem |
| § 37. | Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde |
| § 37a. | Unmittelbare elektronische Ausfolgung |
| § 37b. | Anzeigemodul |
| § 38. | Verweisungen |
| § 39. | Vollziehung |
| § 40. | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen |
| § 41. | Sprachliche Gleichbehandlung] |
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.
(2) Für die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden durch Organe der Post gelten, soweit nicht dieses Bundesgesetz selbst Regelungen trifft, die Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen.
(3) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen nur die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.
(2) Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, daß Erledigungen auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung. Außer den §§ 24 und 26a gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegraphische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.
(2) Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, daß Erledigungen auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung. Außer den §§ 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegrafische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.
(2) Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, daß Erledigungen auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung. Außer den §§ 17a, 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegrafische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Abkürzung
ZustG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
§ 1a. Wenn die Mitteilung behördlicher Erledigungen telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger erfolgt, so gilt dies als Zustellung. Hiebei gelten die §§ 6, 7, 8 und 9 sinngemäß sowie die §§ 24 und 26 Abs. 2. Für telegraphische Übermittlungen gilt überdies § 18 sinngemäß.
Durchführung der Zustellungen
§ 2. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, sind die Schriftstücke durch Organe der Post, durch Organe der Behörden oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zuzustellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
“Empfänger”: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;
“Dokument” (“Sendung”): eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
“Adresse”: die für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben;
“Zustelladresse”: eine Abgabestelle (Z 5) oder elektronische Zustelladresse (Z 6);
“Abgabestelle”: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
“elektronische Zustelladresse”: eine vom Empfänger einem elektronischen Zustelldienst (Z 9) benannte oder vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene andere elektronische Adresse;
“elektronisches Aktensystem”: ein durchgehend elektronisch geführtes Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem einer Behörde;
“Post”: die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998);
“Zustelldienst”: die Post und andere Universaldienstebetreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Bereich des Abschnitts II sowie behördliche Zustelldienste und durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassene Stellen (§ 29) im Bereich des Abschnitts III.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
“Empfänger”: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;
“Dokument”: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
“Zustelladresse”: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
“Abgabestelle”: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
„elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
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Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.