Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom8. Feber 1982 über eine Erhebung des Bestandes anlandwirtschaftlichen Maschinen
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird - hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1982 den Bestand an überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft in Benutzung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind, zu erheben. Außerdem sind in diesen Betrieben die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche, der Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen im Jahre 1981, der maximale Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen, die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl sowie die Art der Zentralheizungsanlage zu erfassen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:
bei betriebseigenen Maschinen und Geräten die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar,
Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,
Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar;
bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr mittags befindet; befindet sich die Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung gehabt hat;
bei gemeinschaftlich benützten Maschinen und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden, landwirtschaftlichen Genossenschaften und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen Maschinen bestehender Vereinigungen stehen, die Eigentümer, unabhängig davon, wo sich die Maschinen zum Zeitpunkt der Erhebung befinden; dies gilt auch für Maschinen und Geräte, die vermietet, verliehen oder in anderer Weise zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden und Lohnunternehmen gehören.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Durchführung der Erhebung hat in der Form zu geschehen, daß die Auskunftspflichtigen in der Zeit vom 3. Juni bis 15. Juli 1982 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort die für ihre Betriebe notwendigen Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Erhebungsformulare obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat); hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. (1) Die Gemeinden (Magistrate) haben auf Grund der ausgefüllten Erhebungsformulare (Betriebsbogen und Hilfslisten) eine Gemeindesumme zu erstellen und diese auf ein Gemeindeblatt (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschriften sowie sämtliche Erhebungsformulare bis 22. Juli 1982 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei den Gemeinden.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Gemeindeblätter und sämtliche Erhebungsformulare bis spätestens 29. Juli 1982 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von S 33,- für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen gewährt.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 1 ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
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