Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom8. Feber 1982 über eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland(Anbaustichprobe) und eine Erhebung der land- undforstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1982 eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund von mehrfach geschichteten Zufallsstichproben ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. (1) Gegenstand der Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland ist die Ermittlung des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung.
(2) Gegenstand der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind die Betriebsinhaber und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen sowie die familienfremden Arbeitskräfte.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Die Erhebungen sind von den Gemeinden unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens 11. Juni 1982 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni 1982 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an diesen Erhebungen eine Abfindung in der Höhe von 33 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.
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