Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. November 1982 über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird – hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1983 eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. (1) Gegenstand der Bodennutzungserhebung sind die Erhebung der Größe und der Besitzverhältnisse, die Ermittlung des Anbaues auf dem Ackerland nach Fruchtarten (Hauptnutzung) sowie die Ermittlung der Kulturarten und der sonstigen Flächen.
(2) Gegenstand der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und sonstiger Haushaltsangehöriger sind sowohl die Betriebsinhaber und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen als auch die familienfremden Arbeitskräfte. Übt der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine andere Tätigkeit als selbständig oder unselbständig Beschäftigter aus, ist auch diese sowie die Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte anzugeben.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese ganz oder teilweise land- und forstwirtschaftlich genutzt wird,
Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,
Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) in der Zeit vom 6. Juni bis 1. Juli 1983 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Betriebsbogen obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat); hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung auf Grund der Eintragungen in den Betriebsbogen eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei der Gemeinde.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschrift der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli 1983 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung bis spätestens 18. Juli 1983 und die Betriebsbogen bis spätestens 1. August 1983 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 33,60 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen gewährt.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 8. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
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