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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom31. August 1982 über Viehzählungen im Jahre 1983

Geltender Text a fecha 1982-09-14

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird - hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1983 eine Allgemeine Viehzählung, eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 3. Dezember 1983, Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist der 3. Juni 1983, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen sind der 3. März, 3. Juni und 3. September 1983.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. (1) Die Allgemeine Viehzählung ist als Vollerhebung durchzuführen.

(2) Die Rinderzwischenzählung und die Schweinezwischenzählungen sind als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu erfassen:

1.

der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Hühnern, gegliedert nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck, sowie der Bestand an Ziegen, Gänsen, Enten und Truthühnern;

2.

die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern, Schweinen und Schafen) im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck, zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind, zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an deren Standort zu zählen. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 9. (1) Bei der Allgemeinen Viehzählung haben die Gemeinden die Angaben aus den Erhebungsformularen in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesummen zu bilden und letztere in das Gemeindeblatt (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften des Gemeindeblattes verbleiben bei den Gemeinden.

(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens zum 10. Dezember 1983 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten zu übertragen und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblätter und die Bezirkslisten bis spätestens zum 15. Dezember 1983 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens zum 15. Dezember 1983 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 10. (1) Bei der Rinderzwischenzählung und den Schweinezwischenzählungen haben die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 11. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen des Jahres 1983 entstehenden Kosten in der Höhe

1.

von 16,80 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September,

2.

von 22,40 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni,

3.

von 33,60 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember

zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 12. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 4 ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.