Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom23. Feber 1982, mit der eine Erhebung des Feldgemüseanbauesangeordnet wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-03-13
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juli 1982 eine Erhebung des Feldgemüseanbaues durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Erzeugung in landwirtschaftlichen Betrieben, die eine Feldgemüseanbaufläche von mindestens 10 Ar, auch im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen, bewirtschaften. Einzubeziehen sind auch jene Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen befinden.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Zu erheben sind die Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, die Besitzverhältnisse, die Absatzwege der Eigenproduktion, die fachliche Ausbildung des Betriebsleiters und der Arbeitskräftebestand.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) der im § 2 angeführten Betriebe.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben in den Betrieben in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 1982 erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die hinsichtlich der Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, der Besitzverhältnisse und der Absatzwege der Eigenproduktion ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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