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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und desBundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Feber 1982,mit der eine Erhebung der Gartenbaubetriebe angeordnet wird

Geltender Text a fecha 1982-03-12

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr.91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betriebe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juli 1982 eine Erhebung der Gartenbaubetriebe durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Erzeugung in Gartenbaubetrieben und Baumschulen, die eine Freilandfläche von mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschaften oder ein Gewächshaus (Hochglas oder Kunststoff) besitzen. Einzubeziehen sind jedenfalls auch Gartenbaubetriebe der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen (Anstaltsgärtnereien ua.) sowie alle gewerblichen Gartenbaubetriebe, die den vorher erwähnten Bedingungen entsprechen. Nicht zu erheben sind Baumschulen, die nur Forstpflanzgut und Betriebe, die nur Saatgut erzeugen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Zu erheben sind die Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, die Besitzverhältnisse, die Verteilung der Betriebe auf die Wirtschafts- und Berufszweige, die überwiegende Produktionsrichtung und die Absatzwege der Eigenproduktion, die fachliche Ausbildung des Betriebsleiters oder des Gewerbetreibenden, der Arbeitskräftebestand, die Wasserversorgung, die Heizung und Energieversorgung, der Maschinenbestand, die Zahl und das Flächenausmaß der Betriebsräume, das Baujahr der Gewächshäuser, die Flächenverteilung und Produktion der baumschulmäßig genutzten Flächen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) und Gewerbetreibenden der im § 2 angeführten Betriebe.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben in den Betrieben in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 1982 erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die in landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich der Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, der Besitzverhältnisse, der überwiegenden Produktionsrichtung und der Absatzwege der Eigenproduktion, der fachlichen Ausbildung des Betriebsleiters, der Heizanlagen und des Baujahres der Gewächshäuser ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.