Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. Juni 1982 über das Wasch- und Putzzeuggeld der Zivildienstleistenden für die Pflege für Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-07-01
Status Aufgehoben · 1992-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1981, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Zivildienstleistende erhält beim

erstmaligen Antritt des Zivildienstes für die Pflege seiner Kleidung und für den sonstigen

persönlichen Bedarf ein Wasch- und Putzzeuggeld

von ........................................................ 115,- S.

(2) Der in Abs. 1 angeführte Pauschalbetrag dient der Anschaffung einer Kleiderbürste,

einer Schuhglanzbürste,

einer Schuhkotbürste,

einer Schuhcremebürste,

einer Seifendose,

eines Zahnputzbechers und

je eines Sternchenzwirnes weiß, schwarz und grau.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

§ 1. (1) Der Zivildienstleistende erhält beim

erstmaligen Antritt des Zivildienstes für die Pflege seiner Kleidung und für den sonstigen

persönlichen Bedarf ein Wasch- und Putzzeuggeld

von ........................................................ 145,- S.

(2) Der in Abs. 1 angeführte Pauschalbetrag dient der Anschaffung einer Kleiderbürste,

einer Schuhglanzbürste,

einer Schuhkotbürste,

einer Schuhcremebürste,

einer Seifendose,

eines Zahnputzbechers und

je eines Sternchenzwirnes weiß, schwarz und grau.

§ 2. Zur laufenden Ergänzung der in § 1 Abs. 2

genannten Gegenstände erhält der Zivildienstleistende von dem auf den Tag des Dienstantrittes folgenden

Monatsersten an bis zur Beendigung des Zivildienstes monatlich einen Betrag von .................... 40,- S.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

§ 2. Zur laufenden Ergänzung der in § 1 Abs. 2

genannten Gegenstände erhält der Zivildienstleistende von dem auf den Tag des Dienstantrittes folgenden

Monatsersten an bis zur Beendigung des Zivildienstes monatlich einen Betrag von .................... 45,- S.

§ 3. Der Zivildienstleistende erhält monatlich

für die Reinigung

```

1.

seiner Leibwäsche ..................................... 400,- S,

```

```

2.

seiner Arbeitskleidung

```

```

a)

wenn die Dienstleistung im allgemeinen

```

in Straßenkleidung verrichtet werden kann .......... 80,- S,

```

b)

wenn die Dienstleistung im allgemeinen nicht in

```

Straßenkleidung verrichtet werden kann ............. 180,- S.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

§ 3. Der Zivildienstleistende erhält monatlich

für die Reinigung

```

1.

seiner Leibwäsche ..................................... 500,- S,

```

```

2.

seiner Arbeitskleidung

```

```

a)

wenn die Dienstleistung im allgemeinen

```

in Straßenkleidung verrichtet werden kann .......... 100,- S,

```

b)

wenn die Dienstleistung im allgemeinen nicht in

```

Straßenkleidung verrichtet werden kann ............. 225,- S.

§ 4. Wenn Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 ZDG in den Zivildienst nicht eingerechnet werden oder wenn der Zivildienst während eines Monats begonnen oder beendet worden ist, gebührt dem Zivildienstleistenden nur der verhältnismäßige Teil der in den §§ 2 und 3 festgesetzten Vergütungen. In diesen Fällen wird der Kalendermonat mit 30 Tagen gerechnet.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

§ 4. Sind Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 ZDG in den Zivildienst nicht eingerechnet oder ist der Zivildienst während eines Monats begonnen oder beendet worden, so gebührt der Anspruch nach den §§ 2 und 3 mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

§ 5. (1) Die einmalige Vergütung nach § 1 Abs. 1 ist dem Zivildienstleistenden am Tage seines Dienstantrittes im vorhinein auszuzahlen.

(2) Die Vergütung nach § 2 ist dem Zivildienstleistenden am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.

(3) Die Vergütungen nach § 3 sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tage des Dienstantrittes und in der Folge am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 5. Feber 1975, BGBl. Nr. 104, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 515/1976 außer Kraft.

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