Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und desBundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Juni 1982über die Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, derWeinvorräte und des Weinlagerraumes
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, bezüglich des § 6 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1982 eine Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebung ist der 30. November 1982.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen sind sämtliche Rebflächen in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken, ohne Rücksicht auf Ertragsfähigkeit und Erziehungsart, aufgegliedert nach Edelweinsorten, Schnittweingärten und Rebschulen.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost, an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an verkaufter Traubenmaische und an verkauften Trauben in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien.
(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Verarbeitungsbetrieben sowie in Großhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs- und versetztem Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte 1982.
(4) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum) in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Verarbeitungsbetrieben sowie in Großhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Fässern, Großbehältern (Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, in allen Ländern.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:
bei der Erhebung der Weingartenflächen und der Weinernte sowie der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken;
bei der Erhebung der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in Winzergenossenschaften und sonstigen Verarbeitungsbetrieben sowie in Großhandelsbetrieben die Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen der Betriebsleitung.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember 1982 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen. Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die gemäß § 3 Z 2 zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen und bis spätestens 15. Jänner 1983 an das Österreichische Statistische Zentralamt rückzumitteln.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1982 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1983 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine Abfindung von S 11,- zu gewähren
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten bezüglich der Weingartenflächen, der Weinernte sowie der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen Betrieben an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.