Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 105
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

Zu § 1 Abs. 2

§ 1. Zu den Merkmalen im Sinn dieser Bestimmung gehören besonders die Abstammung, die Legitimation, die Wahlkind(eltern)schaft, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, das Geschlecht, der Familienname und die Vornamen.

Zu § 1 Abs. 2

§ 1. Zu den Merkmalen im Sinn dieser Bestimmung gehören besonders die Abstammung, die Legitimation, die Wahlkind(eltern)schaft, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft, das Geschlecht, der Familienname, der Nachname und die Vornamen.

Zu § 2 Abs. 2

§ 2. Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden ist; weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden kann oder wenn die ausländische Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspricht.

Zu § 5 Abs. 2

§ 3. Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch) und 12 (Buch für Todeserklärungen) (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.

Zu § 5 Abs. 2

§ 3. Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch), 12 (Buch für Todeserklärungen) und 24 (Partnerschaftsbuch) zu verwenden.

Zu § 9

§ 4. Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige eingetragen, so hat der Standesbeamte die Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten, nachdem er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen und vom Anzeigenden unterschreiben zu lassen.

Zu § 9

§ 4. Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige eingetragen, so hat der Standesbeamte oder der Bedienstete der Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten oder vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, nachdem er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen und vom Anzeigenden unterschreiben zu lassen.

§ 5. (1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.

(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefaßt, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht.

(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.

(4) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in fremder Schrift enthält, so müssen die Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiedergegeben werden.

(5) Bei der Transliteration sind folgende von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen einzuhalten:

1.

ISO/R 9 (zyrillisch - lateinisch)

2.

ISO/R 233 (arabisch - lateinisch)

3.

ISO/R 259 (hebräisch - lateinisch)

4.

ISO/R 843 (griechisch - lateinisch)

§ 5. (1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 PStG) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefaßten Urkunden bleiben unberührt.

(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefaßt, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht.

(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.

(4) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in fremder Schrift enthält, so müssen die Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiedergegeben werden.

(5) Bei der Transliteration sind folgende von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen einzuhalten:

1.

ISO/R 9 (zyrillisch - lateinisch)

2.

ISO/R 233 (arabisch - lateinisch)

3.

ISO/R 259 (hebräisch - lateinisch)

4.

ISO/R 843 (griechisch - lateinisch)

Zu § 10 Abs. 2

§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen:

1.

die von den österreichischen Hochschulen verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das Diplom);

2.

die im Ausland erworbenen und bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, durch Bescheid nostrifizierten akademischen Grade (Nachweis durch das ausländische Diplom und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Nostrifizierung, soweit dies nicht auf dem ausländischen Diplom vermerkt ist);

3.

die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, durch die Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß den §§ 17 und 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis und den Bescheid einer österreichischen Hochschule über die Anerkennung dieser Prüfung und die dadurch erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung);

4.

ohne vorherige Nostrifizierung die im Ausland erworbenen akademischen Grade eines österreichischen Hochschulprofessors nach § 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder § 49 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983;

5.

die vom Bundesminister für Bauten und Technik oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur'' (Nachweis durch die Verleihungsurkunde).

(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades, einer akademischen Berufsbezeichnung oder einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen worden ist.

(3) Auch wenn Abs. 1 Z 2 oder 3 nicht zutrifft, sind auf Antrag ausländische akademische Grade, dem Familiennamen nachgestellt und unter Anführung der ausländischen Hochschule, die den Grad verliehen hat, einzutragen, wenn

1.

die betreffende Person sich nur vorübergehend im Inland aufhält,

2.

kein Zweifel daran besteht, daß es sich um einen von einer wissenschaftlichen Hochschule verliehenen akademischen Grad handelt,

3.

die Verleihung des Grades durch das Verleihungsdekret nachgewiesen wird und

4.

das Recht auf Eintragung des Grades in öffentliche Urkunden des Heimatstaates der betreffenden Person ersichtlich gemacht ist.

Zu § 10 Abs. 2

§ 6. (1) Dem Familiennamen sind voranzustellen:

1.

die von den österreichischen Universitäten und den österreichischen Hochschulen künstlerischer Richtung verliehenen akademischen Grade und Berufsbezeichnungen (Nachweis durch die Verleihungsurkunde);

2.

die im Ausland erworbenen und bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981, oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, durch Bescheid nostrifizierten akademischen Grade (Nachweis durch die ausländische Verleihungsurkunde und den Bescheid einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung über die Nostrifizierung, soweit diese nicht auf der ausländischen Verleihungsurkunde vermerkt ist);

3.

die im Ausland erworbenen akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden österreichischen akademischen Grad auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bestätigt wurde (Nachweis durch die ausländische Verleihungsurkunde und den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung);

4.

die bis 30. September 1966 gemäß der Verordnung StGBl. Nr. 82/1945 oder nach dem 1. Oktober 1966 gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch die Anerkennung im Ausland abgelegter Prüfungen erworbenen Standes- und Berufsbezeichnungen oder nach dem 1. Oktober 1983 gemäß den §§ 17 und 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes durch bescheidmäßige Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse erworbenen Berufsbezeichnungen (Nachweis durch das ausländische Prüfungszeugnis und den Bescheid einer österreichischen Universität oder einer österreichischen Hochschule künstlerischer Richtung über die Anerkennung einer Prüfung und die dadurch erworbene Standes- oder Berufsbezeichnung);

5.

ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung der Gleichwertigkeit die im Ausland erworbenen akademischen Grade eines österreichischen Universitäts(Hochschul)professors nach § 4 der Verordnung StGBl. Nr. 79/1945 oder nach § 40 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder § 49 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes;

6.

ohne vorherige Nostrifizierung oder Bestätigung der Gleichwertigkeit die im Ausland erworbenen akademischen Grade, soweit sich aus zwischenstaatlichen Abkommen ein Recht auf Führung dieser Grade ergibt (Nachweis durch die Verleihungsurkunde);

7.

die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur'' (Nachweis durch die Verleihungsurkunde).

(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades, einer akademischen Berufsbezeichnung oder einer Standesbezeichnung nach Abs. 1 im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der Grad oder die Bezeichnung eingetragen worden ist.

Zu § 10 Abs. 2

§ 6. (1) Jeder von einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehene akademische Grad ist in der abgekürzten Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen (§ 67 des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung). Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.

(2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade (§ 4 Z 7, 7b und 11 UniStG) sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen (§ 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats- und Master-Grade (§ 4 Z 7a und 19 UniStG) nach dem Namen einzutragen. Ausländische akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.

(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert (§§ 70 bis 73 UniStG; § 6 Z 2 FHStG) oder auf Grund eines bilateralen Abkommens voll gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen (vgl. § 72 Abs. 1 UniStG).

(4) Vor dem Familiennamen einzutragen sind auch die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur” bzw. „Ingenieurin”, „Diplom-HTL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin” und „Diplom-HLFL-Ingenieur” bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin” (Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/1997).

(5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung im Geburtenbuch (Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.

Zu § 10 Abs. 2

(1) Jeder von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grad ist in abgekürzter Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht, einzutragen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen.

(2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen sind vor dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats-, Bachelor- und Master-Grade nach dem Namen einzutragen. Von anerkannten postsekundären Einrichtungen einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.

(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert oder auf Grund eines bilateralen Abkommens vollkommen gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.

(4) Vor dem Familien- oder Nachnamen sind auch die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verliehene Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ einzutragen. Vor dem Familien- oder Nachnamen einzutragen sind auch die gemäß dem am 1. September 2006 außer Kraft getretenen Ingenieursgesetz 1990 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und „,Diplom-HLFL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin“.

(5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist.

Zu § 11 Abs. 3 und 4

§ 7. (1) Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:

1.

Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;

2.

Nachweise darüber, daß eine vom rechtmäßigen Familiennamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;

3.

gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.

(2) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle Urkunden inländischer Behörden in Betracht, bei denen der Name nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat; das sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse u. dgl.

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