Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1982 über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-03-01
Letzte Aktualisierung 2006-10-06
Status Aufgehoben · 1997-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 102
Änderungshistorie JSON API
a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

332.

Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13

333.

Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13

b)

für mehrmalige Fahrten 32,70

334.

Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

335.

Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

336.

Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH

337.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196

338.

Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65

339.

Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26

340.

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109

341.

Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26

342.

Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130

343.

Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) 26

344.

Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13

345.

Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70

346.

Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26

347.

Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70

348.

Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26

349.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65

350.

Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70

351.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13

352.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13

353.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43

354.

Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80

355.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13

356.

Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13

357.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13

358.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13

359.

Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43

360.

Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13

361.

Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70

362.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50

363.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43

364.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43

365.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20

366.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87

367.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50

368.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43

369.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43

370.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20

371.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87

372.

Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 272

b)

eines Anhängers 163

c)

eines Tanks 87

373.

Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 380

b)

eines Anhängers 272

c)

eines Tanks 130

374.

Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 327

b)

eines Anhängers 218

c)

eines Tanks 109

375.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80

376.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87

377.

Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65

378.

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87

379.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174

380.

Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87

380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80

380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60

380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60

380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60

380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60

380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60

380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60

XVIII. Zivilluftfahrtwesen

381.

Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge

a)

bis zu 500 kg Abfluggewicht 65

b)

über 500 kg Abfluggewicht 218

382.

Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20

b)

für Einzelfälle 6,50

383.

Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)

a)

Motorluftfahrzeuge

1.

bis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109

2.

bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218

3.

über 14 000 kg Abfluggewicht 435

b)

andere Luftfahrzeuge

1.

bis 500 kg Abfluggewicht 43

2.

über 500 kg Abfluggewicht 87

3.

Fallschirme 10,90

384.

Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43

385.

Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge

a)

innerhalb des Bundesgebietes 32,70

b)

sonst 65

386.

Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)

a)

mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109

b)

sonst 21,80

387.

Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90

388.

Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Ausbildungsbewilligung

1.

zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65

2.

zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327

b)

Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung

Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge
389.

Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43

390.

Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar

a)

für Flughäfen 327

b)

für Motorflugfelder 109

c)

sonst 21,80

391.

Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für

1.

einen Flughafen 490

2.

ein Motorflugfeld 327

3.

sonst 109

b)

Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung

Ein Fünftel der unter lit. a bezeichneten Beträge
392.

Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

1.

einen Flughafen 435

2.

ein Motorflugfeld 218

3.

sonst 43

b)

Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung

Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge
393.

Sonstige Bewilligungen für Flugplätze

a)

Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)

Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. a bezeichneten Beträge
b)

Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)

1.

Errichtungsbewilligung 218

2.

Änderungsbewilligung 109

3.

Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109

4.

Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50

394.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

a)

für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe

1.

bis zu 100 m 109

2.

über 100 m 380

b)

für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109

395.

Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen

a)

Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490

b)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435

396.

Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380

397.

Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65

398.

Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80

399.

Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) 21,80

400.

Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)

1.

a) sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50

b)

sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35

2.

a) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50

b)

sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45

401.

Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70

402.

Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65

b)

für Einzelfälle 21,80

XIX. Bergwesen

403.

Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) 10,90

404.

Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

405.

Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975) 2,10

406.

Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 2,10

407.

Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) 2,10

408.

Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975) 109

409.

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975) 327

410.

Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975) 43

411.

Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975) 43

412.

Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90

413.

Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975) 327

414.

Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

415.

Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 327

416.

Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) 10,90

417.

Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

418.

Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) 10,90

419.

Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975) 327

420.

Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

421.

Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

422.

Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) 43

423.

Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 43

424.

Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

425.

Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

426.

Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S 21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S 65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S 130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S 435

e)

über 1 000 000 S 490

427.

Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S 21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S 65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S 130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S 435

e)

über 1 000 000 S 490

428.

Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) 109

429.

Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963) 109

430.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 21,80

431.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90

432.

Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes 32,70

433.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

434.

Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen 109

XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97, ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434l. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.

434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Jagdtrophäen 218

434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 109

434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere 109

434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Vögel, ausgenommen Genehmigungen und Bescheinigungen zum Zwecke der Beizjagd 109

434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien 21,80

434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien 10,90

434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Fische 10,90

434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten 10,90

434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere 10,90

434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Pflanzen des Anhangs A 10,90

434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der Beizjagd . 21,80

434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B 10,90

434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme von Jagdtrophäen 7,25

XX. Verschiedenes

435.

Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 163

436.

Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952) 65

437.

Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 2,10

438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

439.

Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) 32,70

440.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften

a)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht 435

b)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht 218

c)

wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht 43

441.

Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972) 81,50

442.

Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt 218

c)

bei Verwendung sonstiger Motoren 43

443.

Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) 32,70

444.

Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

445.

Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

446.

Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 109

447.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 54,50

448.

Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 27,20

449.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 109

450.

Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 54,50

451.

Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 500 Tonnen 43

b)

bis 3 000 Tonnen 76

c)

bis 10 000 Tonnen 272

d)

über 10 000 Tonnen 490

452.

Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz RRG, BGBl. Nr. 506/1993 490

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Euro

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80

b)

mindestens jedoch 7,60

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)

a)

Ausstellung 2,10

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20

15.

Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) 16,30

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 16,30

17.

Erteilung

a)

einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) 2,10

b)

einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 2,10

c)

einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991 ..............................................

aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45

bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) 2,10

21.

Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)

a)

für einen Jahrgang 1,80

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) 1,80

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum

a)

während der Dienststunden 5,45

b)

außerhalb der Dienststunden 10,90

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45

b)

in allen anderen Fällen 54,50

29.

Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163

33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

34.

Bewilligung einer Ausnahme

1.

vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43

2.

von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109

34a. Ausstellung

1.

einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43

2.

eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87

3.

einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43

34c. Ausstellung

1.

eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87

2.

eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43

3.

eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43

4.

einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43

35.

Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70

38.

Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 10,90

b)

je Flintenlauf 8,70

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60

b)

je Revolver 8,70

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 10,90

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80

c)

je Revolver 17,40

5.

Höchstbeanspruchte

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 3,20

b)

je Flintenlauf 3,20

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

b)

je Revolver 3,20

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 4,35

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

c)

je Revolver 5,45

5.

Höchstbeanspruchte

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 14,10

b)

je Flintenlauf 11,90

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90

b)

je Revolver 10,90

3.

Sonstige Schießgeräte:

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) 3,20

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272

2.

Schrotpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70

III. Unterrichtswesen

40.

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70

41.

Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50

42.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule

a)

für jedes Schuljahr 21,80

b)

für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50

43.

Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

44.

Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

a)

an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25

b)

an ein anderes Versicherungsunternehmen 490

45.

Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

a)

eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50

b)

eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70

46.

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490

47.

Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) . 490

48.

Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49

49.

Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218

52.

Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327

53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

55.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490

56.

Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70

57.

Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218

60.

Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

a)

Juxausspielungen 2,10

b)

Glückshäfen 3,20

c)

Tombolaspiele 21,80

d)

sonstige Nummernlotterien 54,50

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109

63.

Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218

64.

Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76

80.

Genehmigung der Bestellung

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50

81.

Bewilligung zur Errichtung

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)

a)

bis 100 kg 13

b)

über 100 kg 27,20

87.

Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70

89. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

91. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe
108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30

b)

bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70

c)

bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50

d)

über 200 Curie Gesamtaktivität 163

2.

Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70

b)

bei Arbeitsplätzen der Type B 109

c)

bei Arbeitsplätzen der Type A 272

3.

Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

a)

bei Kernreaktoren

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272

bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435

cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490

b)

bei sonstigen Kernanlagen 435

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.