Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1982 über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-03-01
Letzte Aktualisierung 2006-10-06
Status Aufgehoben · 1997-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 102
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Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 14,10

b)

je Flintenlauf 11,90

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90

b)

je Revolver 10,90

3.

Sonstige Schießgeräte:

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) 3,20

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272

2.

Schrotpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70

III. Unterrichtswesen

40.

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70

41.

Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50

42.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule

a)

für jedes Schuljahr 21,80

b)

für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50

43.

Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

44.

Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

a)

an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25

b)

an ein anderes Versicherungsunternehmen 490

45.

Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

a)

eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50

b)

eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70

46.

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490

47.

Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) . 490

48.

Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49

49.

Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218

52.

Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327

53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

55.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490

56.

Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70

57.

Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218

60.

Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

a)

Juxausspielungen 2,10

b)

Glückshäfen 3,20

c)

Tombolaspiele 21,80

d)

sonstige Nummernlotterien 54,50

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109

63.

Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218

64.

Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76

80.

Genehmigung der Bestellung

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50

81.

Bewilligung zur Errichtung

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)

a)

bis 100 kg 13

b)

über 100 kg 27,20

87.

Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70

89. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

91. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe
108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30

b)

bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70

c)

bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50

d)

über 200 Curie Gesamtaktivität 163

2.

Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70

b)

bei Arbeitsplätzen der Type B 109

c)

bei Arbeitsplätzen der Type A 272

3.

Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

a)

bei Kernreaktoren

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272

bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435

cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490

b)

bei sonstigen Kernanlagen 435

110.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70

2.

Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,

a)

bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50

b)

bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272

c)

über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435

111.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)

50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
112.

Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)

25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
113.

Zulassung von Bauarten

a)

gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163

b)

gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327

114.

Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von

A. Plutonium oder Uran – 233:

1.

mehr als 5 g bis 500 g 163

2.

mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272

3.

ab 2 kg 435

B. Uran – 235:

1.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 10 g bis 1 kg 163

b)

mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272

c)

ab 5 kg 435

2.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163

b)

ab 10 kg 272

3.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163

115.

Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial

50 vH der Ansätze der Tarifpost 114
116.

Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen

25 vH der Ansätze der Tarifpost 114

VIII. Veterinärwesen

117. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

118.

Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80

119.

Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65

120.

Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80

IX. Wasserrecht

121.

Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)

a)

bis zu 200 fm 1

b)

über 200 fm bis 1 000 fm 10,90

c)

über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50

d)

über 5 000 fm 109

122.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

bis 25 kW 27,20

b)

über 25 bis 200 kW 65

c)

über 200 bis 2 000 kW 109

d)

über 2 000 kW 327

123.

Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge

a)

bis 50 m 3 16,30

b)

über 50 bis 200 m 3 43

c)

über 200 bis 1 000 m 3 109

d)

darüber 327

124.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 50 m3 6,50

b)

über 50 bis 500 m3 32,70

c)

über 500 bis 3 000 m3 65

d)

über 3 000 bis 10 000 m3 218

e)

darüber 435

125.

Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218

126.

Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490

127.

Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13

128.

Wasserrechtliche Bewilligung

a)

für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach

derselben Abstufung wie in Tarifpost 124
b)

für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen

wie lit. a

c)

für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30

129.

Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,

a)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben
b)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet

die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung
130.

a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435

b)

Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163

131.

Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

eines Wasserkraftnutzungsrechtes

wie Tarifpost 122

b)

eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes

wie Tarifpost 123

c)

eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten

1.

bis 10 000 S 6,50

2.

über 10 000 bis 100 000 S 21,80

3.

über 100 000 bis 1 000 000 S 65

4.

über 1 000 000 S 327

d)

von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes

1.

Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes

aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr

bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen

2.

Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50

b)

sonst 27,20

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)

a)

an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109

b)

sonst 54,50

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130

135.

Nachsichten

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70

e)

Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

141.

Besondere Bewilligung

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43

142.

Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490

142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43

145.

Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218

c)

sonst 43

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)

die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149
147.

Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65

c)

sonst 13

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10

b)

für drei bis zehn Tage 10,90

c)

für mehr als zehn Tage 27,20

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50

162.

Bewilligung

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,

1.

für Einzelfahrten 4,35

2.

auf Zeit 10,90

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)

a)

gültig bis zu drei Monaten 43

b)

gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50

165. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

166.

Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490

168.

Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218

169.

Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

177.

Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65

XI. Elektrizitätswesen

182.

Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar

a)

Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70

b)

Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70

183.

Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70

184.

Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65

XII. Dampfkesselwesen

185.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

a)

für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65

b)

für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109

c)

für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218

186.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87

187.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70

188.

Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218

189.

Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218

e)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327

190.

Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65

b)

mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218

191.

Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109

191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435

191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218

XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

192.

Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98

193.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65

194.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130

XIV. Eisenbahnwesen

A. Öffentliche Schieneneisenbahnen

195.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327

196.

Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490

197.

Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218

198.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87

199.

Genehmigung der Ände rung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

200.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

201.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65

202.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13

203.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272

204.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130

205.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327

206.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65

207.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218

208.

Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

209.

Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435

210.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40

211.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65

212.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40

213.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87

B. Öffentliche Seilbahnen

I. Hauptseilbahnen

214.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

215.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490

216.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163

217.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65

218.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

219.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 109

220.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65

221.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13

222.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130

223.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65

224.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163

225.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

226.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

227.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 59,50

c)

für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 9,80

228.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

229.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 59,50

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

230.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 65

II. Kleinseilbahnen

231.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76

232.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 327

233.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109

234.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

235.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

236.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 54,50

237.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

238.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

239.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65

240.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

241.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 76

242.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

243.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

244.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 6,50

245.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

246.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50

247.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 32,70

C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

248.

Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76

249.

Erteilung

1.

der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327

2.

der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50

250.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50

251.

Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327

252.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20

253.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

254.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

255.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

256.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

257.

Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

258.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20

XV. Schiffahrt

259.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe

A. auf Wasserstraßen

1.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind

unbeschränkt 490

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327

2.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130

B. auf anderen Gewässern

unbeschränkt 130

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65

260.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz

a)

auf Wasserstraßen

1.

Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130

2.

Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218

b)

auf anderen Gewässern 65

261.

Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar

A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)

a)

gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490

b)

gemäß § 19 109

B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen

a)

gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50

b)

gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70

C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70

D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite

a)

bis einschließlich 15 m 163

b)

über 15 m 218

262.

Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261
263.

Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,

1.

für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 49

b)

von 30 bis einschließlich 50 m 65

c)

über 50 m 98

2.

für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

a)

von 10 bis einschließlich 50 m 32,70

b)

über 50 m 65

264.

Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263
265.

Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263
266.

Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90

267.

Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar

1.

für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 3,20

b)

über 30 m 6,50

2.

für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 6,50

b)

über 30 m 13

268.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist 218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109

269.

Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87

270.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist 218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109

271.

Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,

1.

zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130

2.

zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30

272.

Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43

273.

Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur

a)

Kapitänsprüfung 21,80

b)

Schiffsführerprüfung 13

c)

Floßführerprüfung 6,50

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