Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1982 über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-03-01
Letzte Aktualisierung 2006-10-06
Status Aufgehoben · 1997-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 102
Änderungshistorie JSON API
442.

Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt . 218

c)

bei Verwendung sonstiger Motoren 43

443.

Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) 32,70

444.

Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

445.

Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

446.

Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 109

447.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 54,50

448.

Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 27,20

449.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 109

450.

Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 54,50

451.

Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 500 Tonnen 43

b)

bis 3 000 Tonnen 76

c)

bis 10 000 Tonnen 272

d)

über 10 000 Tonnen 490

452.

Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz – RRG, BGBl. Nr. 506/1993 490

453.

Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) 180,00

Abkürzung

BVwAbgV

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Euro

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80

b)

mindestens jedoch 7,60

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)

a)

Ausstellung 2,10

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20

15.

Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997) 16,30

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung) 16,30

16a. Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997) 38,00

17.

Erteilung

a)

einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) 2,10

b)

einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 2,10

c)

einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991

aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45

bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) 2,10

21.

Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)

a)

für einen Jahrgang 1,80

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) .. 1,80

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten Personenstandsfall enthält.

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum

a)

während der Dienststunden 5,45

b)

außerhalb der Dienststunden 10,90

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45

b)

in allen anderen Fällen 54,50

29.

Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die Partei oder deren für die Namensführung maßgebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen Familiennamen besessen haben, dieser Familienname aber vor Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Partei geändert wurde und nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen rückgeführt wird.

(Anm.: Z 33 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

34.

Bewilligung einer Ausnahme

1.

vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43

2.

von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109

34a. Ausstellung

1.

einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43

2.

eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87

3.

einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43

34c. Ausstellung

1.

eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87

2.

eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43

3.

eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43

4.

einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43

35.

Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70

38.

Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 10,90

b)

je Flintenlauf 8,70

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60

b)

je Revolver 8,70

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 10,90

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80

c)

je Revolver 17,40

5.

Höchstbeanspruchte

Waffenteile die gleichen

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 3,20

b)

je Flintenlauf 3,20

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

b)

je Revolver 3,20

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 4,35

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

c)

je Revolver 5,45

5.

Höchstbeanspruchte

Waffenteile die gleichen

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 14,10

b)

je Flintenlauf 11,90

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90

b)

je Revolver 10,90

3.

Sonstige Schießgeräte:

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) 3,20

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272

2.

Schrotpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70

III. Unterrichtswesen

40.

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70

41.

Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50

42.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule

a)

für jedes Schuljahr 21,80

b)

für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50

Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für unmittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von S 500 zu entrichten.

43.

Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

44.

Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

a)

an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25

b)

an ein anderes Versicherungsunternehmen 490

45.

Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

a)

eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50

b)

eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70

46.

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490

47.

Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) 490

48.

Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49

49.

Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218

52.

Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327

(Anm.: Z 53 und 54 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

55.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490

56.

Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70

57.

Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218

60.

Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

a)

Juxausspielungen 2,10

b)

Glückshäfen 3,20

c)

Tombolaspiele 21,80

d)

sonstige Nummernlotterien 54,50

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109

63.

Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218

64.

Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76

80.

Genehmigung der Bestellung

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50

sofern es sich nicht um eine durch die Witwe, durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsabhandlung fortbetriebene Apotheke handelt.

81.

Bewilligung zur Errichtung

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)

a)

bis 100 kg 13

b)

über 100 kg 27,20

87.

Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70

(Anm.: Z 89 bis 91 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe
108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30

b)

bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70

c)

bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50

d)

über 200 Curie Gesamtaktivität 163

2.

Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70

b)

bei Arbeitsplätzen der Type B 109

c)

bei Arbeitsplätzen der Type A 272

3.

Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

a)

bei Kernreaktoren

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272

bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435

cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490

b)

bei sonstigen Kernanlagen 435

110.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70

2.

Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,

a)

bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50

b)

bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272

c)

über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435

111.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)

50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
112.

Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)

25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
113.

Zulassung von Bauarten

a)

gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163

b)

gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327

114.

Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von

A. Plutonium oder Uran – 233:

1.

mehr als 5 g bis 500 g 163

2.

mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272

3.

ab 2 kg 435

B. Uran – 235:

1.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 10 g bis 1 kg 163

b)

mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272

c)

ab 5 kg 435

2.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163

b)

ab 10 kg 272

3.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163

115.

Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial

50 vH der Ansätze der Tarifpost 114
116.

Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen

25 vH der Ansätze der Tarifpost 114

VIII. Veterinärwesen

(Anm.: Z 117 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

118.

Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80

119.

Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65

120.

Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80

IX. Wasserrecht

121.

Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)

a)

bis zu 200 fm 1

b)

über 200 fm bis 1 000 fm 10,90

c)

über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50

d)

über 5 000 fm 109

122.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

bis 25 kW 27,20

b)

über 25 bis 200 kW 65

c)

über 200 bis 2 000 kW 109

d)

über 2 000 kW 327

123.

Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge

a)

bis 50 m 3 16,30

b)

über 50 bis 200 m 3 43

c)

über 200 bis 1 000 m 3 109

d)

darüber 327

124.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 50 m3 6,50

b)

über 50 bis 500 m3 32,70

c)

über 500 bis 3 000 m3 65

d)

über 3 000 bis 10 000 m3 218

e)

darüber 435

125.

Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218

126.

Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490

127.

Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13

128.

Wasserrechtliche Bewilligung

a)

für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach

derselben Abstufung wie in Tarifpost 124
b)

für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen

wie lit. a

c)

für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30

129.

Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,

a)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben
b)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet

die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung
130.

a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435

b)

Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163

131.

Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

eines Wasserkraftnutzungsrechtes

wie Tarifpost 122

b)

eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes

wie Tarifpost 123

c)

eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten

1.

bis 10 000 S 6,50

2.

über 10 000 bis 100 000 S 21,80

3.

über 100 000 bis 1 000 000 S 65

4.

über 1 000 000 S 327

d)

von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes

1.

Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes

aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr
bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen 2. Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der Wasserberechtigung frei

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50

b)

sonst 27,20

Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)

a)

an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109

b)

sonst 54,50

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130

135.

Nachsichten

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70

e)

Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

141.

Besondere Bewilligung

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43

142.

Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490

(Anm.: Z 142a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43

145.

Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218

c)

sonst 43

Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)

die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149
147.

Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65

c)

sonst 13

Die Berechnung ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 145 durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt der ganzen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu legen ist.

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10

b)

für drei bis zehn Tage 10,90

c)

für mehr als zehn Tage 27,20

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50

162.

Bewilligung

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,

1.

für Einzelfahrten 4,35

2.

auf Zeit 10,90

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)

a)

gültig bis zu drei Monaten 43

b)

gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50

(Anm.: Z 165 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

166.

Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490

168.

Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218

169.

Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

177.

Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65

XI. Elektrizitätswesen

182.

Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar

a)

Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70

b)

Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70

183.

Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70

184.

Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65

XII. Dampfkesselwesen

185.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

a)

für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65

b)

für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109

c)

für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218

186.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87

187.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70

188.

Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218

189.

Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218

e)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327

190.

Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65

b)

mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218

191.

Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109

191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435

191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218

XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

192.

Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98

193.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65

194.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130

XIV. Eisenbahnwesen

A. Öffentliche Schieneneisenbahnen

195.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327

196.

Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490

197.

Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218

198.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87

199.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

200.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

201.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65

202.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13

203.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272

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