Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1982 über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 45/1968 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 45/1968 wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 8.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
(3) Die durch das Hochwasser im August 2002 veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit, sofern der Antrag, durch den die Amtshandlung veranlasst ist, vor dem 1. Februar 2003 bei der Behörde einlangt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 9.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
(3) Die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.
II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben
§ 4. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
§ 5. Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben
bei den Bundesbehörden
§ 6. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden von der Partei in Stempelmarken im Sinne des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964, in bar oder durch Einzahlung mit Erlagschein zu entrichten.
(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben gegeben hat, oder falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird; die Entrichtung in bar oder durch Erlagschein ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.
III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben
bei den Bundesbehörden
§ 6. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden von der Partei in Stempelmarken im Sinne des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964, in bar, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten.
(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben gegeben hat, oder falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird; die Entrichtung in bar, durch Erlagschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.
III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden
§ 6. Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgaben zu entrichten sind, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
IV. Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.
IV. Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.
(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.
IV. Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.
(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.
(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
IV. Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.
(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.
(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
IV. Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.
(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.
(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
IV. Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.
(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.
(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
IV. Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.
(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.
(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 beantragt wurden. Die Tarifposten 15, 16, 16a und 453 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
IV. Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.
(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.
(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 beantragt wurden. Die Tarifposten 15, 16, 16a und 453 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 11/2005 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2005 beantragt wurden. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 460/2002 ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die durch einen vor dem 1. Februar 2003 eingelangten Antrag veranlasst wurden.
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Schilling
```
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine
```
Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung
erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung
verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht
unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles
dieses Tarifes fällt ................................. 60
```
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die
```
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,
soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung
findet ............................................... 60
```
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,
```
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch
nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Über-
nahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken
oder dergleichen), sofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt ...... 20
```
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,
```
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen-
den Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ..... 20
```
Herstellung von Abschriften und Duplikaten,
```
wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,
sofern die Amtshandlung wesentlich im Privat-
interesse der Partei gelegen ist und nicht unter
eine andere Tarifpost des besonderen Teiles
dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Ab-
schrift (des Duplikates) ............................ 20
```
Durchführung von Beglaubigungen und Überbe-
```
glaubigungen, sofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei ge-
legen ist ........................................... 30
```
Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich
```
im Privatinteresse der Partei gelegen ist ........... 30
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Schilling
```
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine
```
Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung
erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung
verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht
unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles
dieses Tarifes fällt ................................. 90
```
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die
```
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,
soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung
findet ............................................... 90
```
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,
```
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch
nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Über-
nahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken
oder dergleichen), sofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt ...... 30
```
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,
```
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen-
den Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ..... 30
```
Herstellung von Abschriften und Duplikaten,
```
wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,
sofern die Amtshandlung wesentlich im Privat-
interesse der Partei gelegen ist und nicht unter
eine andere Tarifpost des besonderen Teiles
dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Ab-
schrift (des Duplikates) ............................ 30
```
Durchführung von Beglaubigungen und Überbe-
```
glaubigungen, sofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei ge-
legen ist ........................................... 45
```
Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich
```
im Privatinteresse der Partei gelegen ist ........... 45
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Euro
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20
Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20
B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70
Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)
für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80
mindestens jedoch 7,60
Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)
Ausstellung 2,10
Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20
Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80
Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80
Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)
Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80
Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20
Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20
Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) 16,30
Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 16,30
Erteilung
einer Meldeauskunft (§ 18 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992) 2,10
einer Meldebestätigung (§ 19 Meldegesetz 1991) 2,10
einer Auskunft gemäß § 20 Meldegesetz 1991
aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45
bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10
Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20
Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20
Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) 2,10
Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10
Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20
Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)
für einen Jahrgang 1,80
bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20
Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) 1,80
Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum
während der Dienststunden 5,45
außerhalb der Dienststunden 10,90
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume
bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45
in allen anderen Fällen 54,50
Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10
Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163
33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen
Bewilligung einer Ausnahme
vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43
von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109
34a. Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43
sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43
eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87
sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87
einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80
34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43
34c. Ausstellung
eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87
eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43
eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43
einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43
34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87
34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43
34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43
Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163
Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130
Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10
Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz
Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130
Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65
Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70
Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45
bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:
Langwaffen:
je Büchsenlauf 10,90
je Flintenlauf 8,70
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60
je Revolver 8,70
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90
Vorderladerwaffen:
je Langwaffe pro Lauf 10,90
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80
je Revolver 17,40
Höchstbeanspruchte
| Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|---|
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:
Langwaffen:
je Büchsenlauf 3,20
je Flintenlauf 3,20
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
je Revolver 3,20
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35
Vorderladerwaffen:
je Langwaffe pro Lauf 4,35
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
je Revolver 5,45
Höchstbeanspruchte
| Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|---|
D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):
Langwaffen:
je Büchsenlauf 14,10
je Flintenlauf 11,90
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90
je Revolver 10,90
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80
| E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) | 3,20 |
|---|---|
F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490
Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87
A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):
Kugelpatronen:
bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65
bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327
Schrotpatronen:
bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43
bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
Kugelpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272
Schrotpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
Kugelpatronen:
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50
Schrotpatronen:
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70
III. Unterrichtswesen
Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70
Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule
für jedes Schuljahr 21,80
für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50
Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70
IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen
Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)
an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25
an ein anderes Versicherungsunternehmen 490
Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50
eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70
Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490
Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) . 490
Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49
Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130
V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490
Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218
Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327
53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490
Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70
Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218
Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490
Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218
Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)
Juxausspielungen 2,10
Glückshäfen 3,20
Tombolaspiele 21,80
sonstige Nummernlotterien 54,50
Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490
Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109
Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218
Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50
VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle
Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13
Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65
Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)
außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70
innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13
Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20
Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20
Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327
Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60
Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130
Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65
Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130
Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218
Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109
Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76
Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76
Genehmigung der Bestellung
eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109
eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50
Bewilligung zur Errichtung
einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130
einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65
Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327
Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130
Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218
Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13
Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)
bis 100 kg 13
über 100 kg 27,20
Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20
Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70
89. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
91. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20
Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30
Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30
Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30
Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196
Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196
Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196
Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)
bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65
bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130
Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)
| die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe |
|---|
Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30
VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30
bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70
bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50
über 200 Curie Gesamtaktivität 163
Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70
bei Arbeitsplätzen der Type B 109
bei Arbeitsplätzen der Type A 272
Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
bei Kernreaktoren
aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272
bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435
cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490
bei sonstigen Kernanlagen 435
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70
Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,
bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50
bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272
über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)
| 50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
|---|
Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)
| 25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
|---|
Zulassung von Bauarten
gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163
gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327
Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von
A. Plutonium oder Uran – 233:
mehr als 5 g bis 500 g 163
mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272
ab 2 kg 435
B. Uran – 235:
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,
mehr als 10 g bis 1 kg 163
mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272
ab 5 kg 435
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,
mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163
ab 10 kg 272
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163
Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial
| 50 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
|---|
Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen
| 25 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
|---|
VIII. Veterinärwesen
117. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80
Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65
Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80
IX. Wasserrecht
Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)
bis zu 200 fm 1
über 200 fm bis 1 000 fm 10,90
über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50
über 5 000 fm 109
Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
bis 25 kW 27,20
über 25 bis 200 kW 65
über 200 bis 2 000 kW 109
über 2 000 kW 327
Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
bis 50 m 3 16,30
über 50 bis 200 m 3 43
über 200 bis 1 000 m 3 109
darüber 327
Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
bis 50 m3 6,50
über 50 bis 500 m3 32,70
über 500 bis 3 000 m3 65
über 3 000 bis 10 000 m3 218
darüber 435
Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218
Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490
Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13
Wasserrechtliche Bewilligung
für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach
| derselben Abstufung wie in Tarifpost 124 |
|---|
für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen
wie lit. a
für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30
Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet
| die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben |
|---|
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet
| die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung |
|---|
a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435
Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163
Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)
eines Wasserkraftnutzungsrechtes
wie Tarifpost 122
eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes
wie Tarifpost 123
eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten
bis 10 000 S 6,50
über 10 000 bis 100 000 S 21,80
über 100 000 bis 1 000 000 S 65
über 1 000 000 S 327
von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes
Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes
aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr
bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen
Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50
sonst 27,20
Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)
an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109
sonst 54,50
Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130
Nachsichten
Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50
Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80
Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70
Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80
Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50
Zurkenntnisnahme einer Anzeige
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80
gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60
gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80
gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30
Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30
Besondere Bewilligung
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43
der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43
der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43
Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490
142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)
Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20
Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43
Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218
sonst 43
Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)
| die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149 |
|---|
Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20
Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65
sonst 13
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43
Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10
für drei bis zehn Tage 10,90
für mehr als zehn Tage 27,20
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80
Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50
Bewilligung
zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,
für Einzelfahrten 4,35
auf Zeit 10,90
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43
Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)
gültig bis zu drei Monaten 43
gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50
165. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20
Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490
Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218
Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380
Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380
Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76
Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98
Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65
XI. Elektrizitätswesen
Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar
Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70
Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70
Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70
Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65
XII. Dampfkesselwesen
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65
für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109
für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70
Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218
Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327
Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65
mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218
Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109
191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435
191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218
XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens
Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130
XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327
Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87
Genehmigung der Ände rung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218
Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87
B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 109
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 59,50
für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 9,80
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 59,50
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 65
II. Kleinseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 327
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 54,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 76
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 6,50
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 32,70
C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76
Erteilung
der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327
der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50
Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50
Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20
XV. Schiffahrt
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
A. auf Wasserstraßen
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind
unbeschränkt 490
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130
B. auf anderen Gewässern
unbeschränkt 130
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
auf Wasserstraßen
Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130
Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218
auf anderen Gewässern 65
Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar
A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)
gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490
gemäß § 19 109
B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen
gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50
gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70
C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70
D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite
bis einschließlich 15 m 163
über 15 m 218
Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261 |
|---|
Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,
für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 49
von 30 bis einschließlich 50 m 65
über 50 m 98
für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
von 10 bis einschließlich 50 m 32,70
über 50 m 65
Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
|---|
Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
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Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90
Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 3,20
über 30 m 6,50
für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 6,50
über 30 m 13
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches
zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,
zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130
zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30
Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43
Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur
Kapitänsprüfung 21,80
Schiffsführerprüfung 13
Floßführerprüfung 6,50
Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 10,90
Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
des § 4 Schiffsführerverordnung 13
der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung 6,50
Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13
Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt
bis einschließlich 10 BRT 32,70
über 10 bis einschließlich 50 BRT 65
über 50 bis einschließlich 500 BRT 163
über 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327
über 5 000 BRT 490
XVI. Kraftfahrlinienwesen
Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) 327
Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
279a. Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 32,70
Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954) 16,30
Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954) 32,70
Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 16,30
XVII. Kraftfahrwesen
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130
Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 5
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80
Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 98
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87
295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 6,50
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 9,80
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70
Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163
Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80
Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar
eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60
eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80
Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
I. für eine Überstellungsfahrt 43
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76
Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1
Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327
Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35
Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70
Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327
320. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
321. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
322. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
323. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218
Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13
für mehrmalige Fahrten 32,70
Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196
Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65
Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26
Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109
Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26
Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130
Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) 26
Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26
Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70
Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26
Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65
Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13
Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13
Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43
Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13
Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13
Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13
Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43
Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13
Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20
Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20
Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87
Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
eines Kraftfahrzeuges 272
eines Anhängers 163
eines Tanks 87
Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
eines Kraftfahrzeuges 380
eines Anhängers 272
eines Tanks 130
Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar
eines Kraftfahrzeuges 327
eines Anhängers 218
eines Tanks 109
Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80
Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87
Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65
Erteilung einer Beförderungsbewilligung
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174
Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87
380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80
380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60
380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60
380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60
380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60
380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60
380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60
XVIII. Zivilluftfahrtwesen
Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge
bis zu 500 kg Abfluggewicht 65
über 500 kg Abfluggewicht 218
Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20
für Einzelfälle 6,50
Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)
Motorluftfahrzeuge
bis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109
bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218
über 14 000 kg Abfluggewicht 435
andere Luftfahrzeuge
bis 500 kg Abfluggewicht 43
über 500 kg Abfluggewicht 87
Fallschirme 10,90
Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43
Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge
innerhalb des Bundesgebietes 32,70
sonst 65
Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)
mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109
sonst 21,80
Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90
Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65
zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327
Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung
| Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43
Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar
für Flughäfen 327
für Motorflugfelder 109
sonst 21,80
Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für
einen Flughafen 490
ein Motorflugfeld 327
sonst 109
Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung
| Ein Fünftel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für
einen Flughafen 435
ein Motorflugfeld 218
sonst 43
Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung
| Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)
| Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)
Errichtungsbewilligung 218
Änderungsbewilligung 109
Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109
Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50
Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe
bis zu 100 m 109
über 100 m 380
für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109
Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490
Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435
Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380
Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65
Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80
Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) 21,80
Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)
a) sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50
sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35
a) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50
sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45
Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70
Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65
für Einzelfälle 21,80
XIX. Bergwesen
Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) 10,90
Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975) 2,10
Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 2,10
Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) 2,10
Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975) 109
Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975) 327
Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975) 43
Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975) 43
Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975) 327
Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 327
Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975) 327
Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten
bis 15 000 S 21,80
über 15 000 S bis 50 000 S 65
über 50 000 S bis 100 000 S 130
über 100 000 S bis 1 000 000 S 435
über 1 000 000 S 490
Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten
bis 15 000 S 21,80
über 15 000 S bis 50 000 S 65
über 50 000 S bis 100 000 S 130
über 100 000 S bis 1 000 000 S 435
über 1 000 000 S 490
Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) 109
Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963) 109
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 21,80
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes 32,70
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen 109
XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97, ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:
Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434l. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.
434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Jagdtrophäen 218
434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 109
434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere 109
434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Vögel, ausgenommen Genehmigungen und Bescheinigungen zum Zwecke der Beizjagd 109
434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien 21,80
434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien 10,90
434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Fische 10,90
434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten 10,90
434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere 10,90
434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Pflanzen des Anhangs A 10,90
434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der Beizjagd . 21,80
434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B 10,90
434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme von Jagdtrophäen 7,25
XX. Verschiedenes
Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 163
Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952) 65
Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 2,10
438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) 32,70
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht 435
wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht 218
wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht 43
Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972) 81,50
Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 490
bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt 218
bei Verwendung sonstiger Motoren 43
Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) 32,70
Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70
Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70
Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 109
Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 54,50
Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 27,20
Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 109
Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 54,50
Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge
bis 500 Tonnen 43
bis 3 000 Tonnen 76
bis 10 000 Tonnen 272
über 10 000 Tonnen 490
Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz RRG, BGBl. Nr. 506/1993 490
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Euro
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20
Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20
B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70
Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)
für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80
mindestens jedoch 7,60
Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)
Ausstellung 2,10
Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20
Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80
Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80
Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)
Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80
Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20
Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20
Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) 16,30
Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 16,30
Erteilung
einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) 2,10
einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 2,10
einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991 ..............................................
aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45
bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10
Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20
Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20
Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) 2,10
Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10
Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20
Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)
für einen Jahrgang 1,80
bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20
Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) 1,80
Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum
während der Dienststunden 5,45
außerhalb der Dienststunden 10,90
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume
bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45
in allen anderen Fällen 54,50
Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10
Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163
33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen
Bewilligung einer Ausnahme
vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43
von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109
34a. Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43
sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43
eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87
sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87
einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80
34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43
34c. Ausstellung
eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87
eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43
eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43
einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43
34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87
34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43
34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43
Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163
Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130
Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10
Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz
Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130
Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65
Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70
Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45
bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:
Langwaffen:
je Büchsenlauf 10,90
je Flintenlauf 8,70
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60
je Revolver 8,70
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90
Vorderladerwaffen:
je Langwaffe pro Lauf 10,90
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80
je Revolver 17,40
Höchstbeanspruchte
| Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|---|
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:
Langwaffen:
je Büchsenlauf 3,20
je Flintenlauf 3,20
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
je Revolver 3,20
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35
Vorderladerwaffen:
je Langwaffe pro Lauf 4,35
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
je Revolver 5,45
Höchstbeanspruchte
| Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|---|
D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):
Langwaffen:
je Büchsenlauf 14,10
je Flintenlauf 11,90
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90
je Revolver 10,90
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80
| E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) | 3,20 |
|---|---|
F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490
Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87
A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):
Kugelpatronen:
bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65
bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327
Schrotpatronen:
bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43
bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
Kugelpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272
Schrotpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
Kugelpatronen:
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50
Schrotpatronen:
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70
III. Unterrichtswesen
Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70
Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule
für jedes Schuljahr 21,80
für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50
Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70
IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen
Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)
an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25
an ein anderes Versicherungsunternehmen 490
Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50
eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70
Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490
Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) . 490
Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49
Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130
V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490
Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218
Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327
53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490
Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70
Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218
Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490
Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218
Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)
Juxausspielungen 2,10
Glückshäfen 3,20
Tombolaspiele 21,80
sonstige Nummernlotterien 54,50
Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490
Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109
Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218
Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50
VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle
Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13
Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65
Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)
außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70
innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13
Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20
Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20
Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327
Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60
Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130
Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65
Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130
Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218
Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109
Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76
Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76
Genehmigung der Bestellung
eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109
eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50
Bewilligung zur Errichtung
einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130
einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65
Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327
Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130
Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218
Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13
Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)
bis 100 kg 13
über 100 kg 27,20
Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20
Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70
89. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
91. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20
Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30
Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30
Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30
Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196
Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196
Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196
Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)
bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65
bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130
Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)
| die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe |
|---|
Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30
VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30
bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70
bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50
über 200 Curie Gesamtaktivität 163
Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70
bei Arbeitsplätzen der Type B 109
bei Arbeitsplätzen der Type A 272
Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
bei Kernreaktoren
aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272
bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435
cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490
bei sonstigen Kernanlagen 435
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70
Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,
bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50
bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272
über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)
| 50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
|---|
Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)
| 25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
|---|
Zulassung von Bauarten
gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163
gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327
Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von
A. Plutonium oder Uran – 233:
mehr als 5 g bis 500 g 163
mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272
ab 2 kg 435
B. Uran – 235:
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,
mehr als 10 g bis 1 kg 163
mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272
ab 5 kg 435
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,
mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163
ab 10 kg 272
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163
Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial
| 50 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
|---|
Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen
| 25 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
|---|
VIII. Veterinärwesen
117. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80
Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65
Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80
IX. Wasserrecht
Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)
bis zu 200 fm 1
über 200 fm bis 1 000 fm 10,90
über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50
über 5 000 fm 109
Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
bis 25 kW 27,20
über 25 bis 200 kW 65
über 200 bis 2 000 kW 109
über 2 000 kW 327
Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
bis 50 m 3 16,30
über 50 bis 200 m 3 43
über 200 bis 1 000 m 3 109
darüber 327
Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
bis 50 m3 6,50
über 50 bis 500 m3 32,70
über 500 bis 3 000 m3 65
über 3 000 bis 10 000 m3 218
darüber 435
Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218
Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490
Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13
Wasserrechtliche Bewilligung
für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach
| derselben Abstufung wie in Tarifpost 124 |
|---|
für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen
wie lit. a
für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30
Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet
| die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben |
|---|
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet
| die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung |
|---|
a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435
Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163
Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)
eines Wasserkraftnutzungsrechtes
wie Tarifpost 122
eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes
wie Tarifpost 123
eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten
bis 10 000 S 6,50
über 10 000 bis 100 000 S 21,80
über 100 000 bis 1 000 000 S 65
über 1 000 000 S 327
von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes
Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes
aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr
bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen
Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50
sonst 27,20
Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)
an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109
sonst 54,50
Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130
Nachsichten
Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50
Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80
Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70
Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80
Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50
Zurkenntnisnahme einer Anzeige
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80
gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60
gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80
gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30
Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30
Besondere Bewilligung
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43
der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43
der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43
Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490
142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)
Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20
Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43
Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218
sonst 43
Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)
| die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149 |
|---|
Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20
Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65
sonst 13
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43
Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10
für drei bis zehn Tage 10,90
für mehr als zehn Tage 27,20
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80
Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50
Bewilligung
zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,
für Einzelfahrten 4,35
auf Zeit 10,90
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43
Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)
gültig bis zu drei Monaten 43
gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50
165. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20
Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490
Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218
Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380
Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380
Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76
Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98
Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65
XI. Elektrizitätswesen
Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar
Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70
Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70
Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70
Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65
XII. Dampfkesselwesen
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65
für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109
für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70
Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218
Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327
Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65
mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218
Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109
191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435
191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218
XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens
Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130
XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327
Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87
Genehmigung der Ände rung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218
Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87
B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 109
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 59,50
für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 9,80
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 59,50
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 65
II. Kleinseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 327
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 54,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 76
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 6,50
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 32,70
C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76
Erteilung
der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327
der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50
Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50
Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20
XV. Schiffahrt
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
A. auf Wasserstraßen
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind
unbeschränkt 490
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130
B. auf anderen Gewässern
unbeschränkt 130
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
auf Wasserstraßen
Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130
Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218
auf anderen Gewässern 65
Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar
A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)
gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490
gemäß § 19 109
B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen
gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50
gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70
C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70
D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite
bis einschließlich 15 m 163
über 15 m 218
Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261 |
|---|
Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,
für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 49
von 30 bis einschließlich 50 m 65
über 50 m 98
für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
von 10 bis einschließlich 50 m 32,70
über 50 m 65
Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
|---|
Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
|---|
Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90
Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 3,20
über 30 m 6,50
für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 6,50
über 30 m 13
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches
zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,
zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130
zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30
Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43
Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur
Kapitänsprüfung 21,80
Schiffsführerprüfung 13
Floßführerprüfung 6,50
Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 10,90
Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
des § 4 Schiffsführerverordnung 13
der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung 6,50
Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13
Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt
bis einschließlich 10 BRT 32,70
über 10 bis einschließlich 50 BRT 65
über 50 bis einschließlich 500 BRT 163
über 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327
über 5 000 BRT 490
XVI. Kraftfahrlinienwesen
Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) 327
Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
279a. Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 32,70
Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954) 16,30
Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954) 32,70
Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 16,30
XVII. Kraftfahrwesen
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130
Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 5
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80
Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 98
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87
295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 6,50
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 9,80
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70
Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163
Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80
Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar
eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60
eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80
Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
I. für eine Überstellungsfahrt 43
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76
Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1
Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327
Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35
Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70
Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327
320. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
321. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
322. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
323. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218
Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13
für mehrmalige Fahrten 32,70
Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196
Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65
Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26
Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109
Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26
Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130
Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) 26
Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26
Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70
Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26
Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65
Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13
Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13
Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43
Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13
Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13
Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13
Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43
Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13
Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20
Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20
Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87
Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
eines Kraftfahrzeuges 272
eines Anhängers 163
eines Tanks 87
Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
eines Kraftfahrzeuges 380
eines Anhängers 272
eines Tanks 130
Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar
eines Kraftfahrzeuges 327
eines Anhängers 218
eines Tanks 109
Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80
Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87
Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65
Erteilung einer Beförderungsbewilligung
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174
Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87
380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80
380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60
380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60
380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60
380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60
380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60
380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60
XVIII. Zivilluftfahrtwesen
Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge
bis zu 500 kg Abfluggewicht 65
über 500 kg Abfluggewicht 218
Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20
für Einzelfälle 6,50
Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)
Motorluftfahrzeuge
bis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109
bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218
über 14 000 kg Abfluggewicht 435
andere Luftfahrzeuge
bis 500 kg Abfluggewicht 43
über 500 kg Abfluggewicht 87
Fallschirme 10,90
Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43
Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge
innerhalb des Bundesgebietes 32,70
sonst 65
Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)
mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109
sonst 21,80
Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90
Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65
zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327
Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung
| Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43
Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar
für Flughäfen 327
für Motorflugfelder 109
sonst 21,80
Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für
einen Flughafen 490
ein Motorflugfeld 327
sonst 109
Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung
| Ein Fünftel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für
einen Flughafen 435
ein Motorflugfeld 218
sonst 43
Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung
| Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)
| Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)
Errichtungsbewilligung 218
Änderungsbewilligung 109
Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109
Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50
Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe
bis zu 100 m 109
über 100 m 380
für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109
Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490
Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435
Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380
Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65
Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80
Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) 21,80
Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)
a) sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50
sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35
a) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50
sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45
Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70
Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65
für Einzelfälle 21,80
XIX. Bergwesen
Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) 10,90
Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975) 2,10
Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 2,10
Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) 2,10
Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975) 109
Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975) 327
Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975) 43
Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975) 43
Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975) 327
Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 327
Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975) 327
Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten
bis 15 000 S 21,80
über 15 000 S bis 50 000 S 65
über 50 000 S bis 100 000 S 130
über 100 000 S bis 1 000 000 S 435
über 1 000 000 S 490
Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten
bis 15 000 S 21,80
über 15 000 S bis 50 000 S 65
über 50 000 S bis 100 000 S 130
über 100 000 S bis 1 000 000 S 435
über 1 000 000 S 490
Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) 109
Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963) 109
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 21,80
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes 32,70
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen 109
XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97, ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:
Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434l. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.
434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Jagdtrophäen 218
434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 109
434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere 109
434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Vögel, ausgenommen Genehmigungen und Bescheinigungen zum Zwecke der Beizjagd 109
434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien 21,80
434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien 10,90
434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Fische 10,90
434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten 10,90
434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere 10,90
434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Pflanzen des Anhangs A 10,90
434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der Beizjagd . 21,80
434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B 10,90
434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme von Jagdtrophäen 7,25
XX. Verschiedenes
Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 163
Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952) 65
Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 2,10
438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) 32,70
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht 435
wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht 218
wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht 43
Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972) 81,50
Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 490
bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt 218
bei Verwendung sonstiger Motoren 43
Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) 32,70
Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70
Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70
Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 109
Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 54,50
Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 27,20
Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 109
Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 54,50
Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge
bis 500 Tonnen 43
bis 3 000 Tonnen 76
bis 10 000 Tonnen 272
über 10 000 Tonnen 490
Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz RRG, BGBl. Nr. 506/1993 490
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Euro
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20
Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20
B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70
Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)
für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80
mindestens jedoch 7,60
Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)
Ausstellung 2,10
Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20
Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80
Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80
Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)
Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80
Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20
Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20
Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997) 16,30
Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung) 16,30
16a. Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997) 38,00
Erteilung
einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) 2,10
einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 2,10
einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991
aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45
bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10
Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20
Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20
Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) .. 2,10
Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10
Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20
Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)
für einen Jahrgang 1,80
bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20
Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) .. 1,80
Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum
während der Dienststunden 5,45
außerhalb der Dienststunden 10,90
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume
bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45
in allen anderen Fällen 54,50
Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10
Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163
33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen
Bewilligung einer Ausnahme
vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43
von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109
34a. Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43
sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43
eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87
sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87
einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80
34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43
34c. Ausstellung
eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87
eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43
eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43
einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43
34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87
34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43
34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43
Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163
Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130
Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10
Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz
Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130
Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65
Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70
Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45
bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:
Langwaffen:
je Büchsenlauf 10,90
je Flintenlauf 8,70
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60
je Revolver 8,70
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90
Vorderladerwaffen:
je Langwaffe pro Lauf 10,90
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80
je Revolver 17,40
Höchstbeanspruchte
| Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|---|
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:
Langwaffen:
je Büchsenlauf 3,20
je Flintenlauf 3,20
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
je Revolver 3,20
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35
Vorderladerwaffen:
je Langwaffe pro Lauf 4,35
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
je Revolver 5,45
Höchstbeanspruchte
| Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|---|
D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):
Langwaffen:
je Büchsenlauf 14,10
je Flintenlauf 11,90
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90
je Revolver 10,90
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80
| E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) | 3,20 |
|---|---|
F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490
Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87
A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):
Kugelpatronen:
bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65
bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327
Schrotpatronen:
bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43
bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
Kugelpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272
Schrotpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
Kugelpatronen:
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50
Schrotpatronen:
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70
III. Unterrichtswesen
Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70
Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule
für jedes Schuljahr 21,80
für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50
Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70
IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen
Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)
an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25
an ein anderes Versicherungsunternehmen 490
Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50
eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70
Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490
Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) . 490
Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49
Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130
V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490
Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218
Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327
53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490
Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70
Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218
Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490
Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218
Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)
Juxausspielungen 2,10
Glückshäfen 3,20
Tombolaspiele 21,80
sonstige Nummernlotterien 54,50
Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490
Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109
Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218
Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50
VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle
Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13
Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65
Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)
außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70
innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13
Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20
Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20
Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327
Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60
Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130
Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65
Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130
Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218
Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109
Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76
Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76
Genehmigung der Bestellung
eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109
eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50
Bewilligung zur Errichtung
einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130
einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65
Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327
Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130
Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218
Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13
Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)
bis 100 kg 13
über 100 kg 27,20
Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20
Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70
89. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
91. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20
Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30
Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30
Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30
Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196
Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196
Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196
Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)
bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65
bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130
Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)
| die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe |
|---|
Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30
VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30
bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70
bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50
über 200 Curie Gesamtaktivität 163
Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70
bei Arbeitsplätzen der Type B 109
bei Arbeitsplätzen der Type A 272
Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
bei Kernreaktoren
aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272
bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435
cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490
bei sonstigen Kernanlagen 435
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70
Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,
bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50
bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272
über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)
| 50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
|---|
Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)
| 25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
|---|
Zulassung von Bauarten
gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163
gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327
Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von
A. Plutonium oder Uran – 233:
mehr als 5 g bis 500 g 163
mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272
ab 2 kg 435
B. Uran – 235:
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,
mehr als 10 g bis 1 kg 163
mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272
ab 5 kg 435
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,
mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163
ab 10 kg 272
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163
Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial
| 50 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
|---|
Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen
| 25 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
|---|
VIII. Veterinärwesen
117. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80
Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65
Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80
IX. Wasserrecht
Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)
bis zu 200 fm 1
über 200 fm bis 1 000 fm 10,90
über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50
über 5 000 fm 109
Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
bis 25 kW 27,20
über 25 bis 200 kW 65
über 200 bis 2 000 kW 109
über 2 000 kW 327
Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
bis 50 m 3 16,30
über 50 bis 200 m 3 43
über 200 bis 1 000 m 3 109
darüber 327
Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
bis 50 m3 6,50
über 50 bis 500 m3 32,70
über 500 bis 3 000 m3 65
über 3 000 bis 10 000 m3 218
darüber 435
Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218
Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490
Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13
Wasserrechtliche Bewilligung
für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach
| derselben Abstufung wie in Tarifpost 124 |
|---|
für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen
wie lit. a
für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30
Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet
| die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben |
|---|
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet
| die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung |
|---|
a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435
Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163
Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)
eines Wasserkraftnutzungsrechtes
wie Tarifpost 122
eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes
wie Tarifpost 123
eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten
bis 10 000 S 6,50
über 10 000 bis 100 000 S 21,80
über 100 000 bis 1 000 000 S 65
über 1 000 000 S 327
von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes
Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes
aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr
bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen
Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50
sonst 27,20
Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)
an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109
sonst 54,50
Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130
Nachsichten
Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50
Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80
Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70
Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80
Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50
Zurkenntnisnahme einer Anzeige
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80
gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60
gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80
gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30
Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30
Besondere Bewilligung
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43
der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43
der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43
Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490
142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)
Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20
Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43
Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218
sonst 43
Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)
| die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149 |
|---|
Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20
Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65
sonst 13
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43
Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10
für drei bis zehn Tage 10,90
für mehr als zehn Tage 27,20
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80
Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50
Bewilligung
zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,
für Einzelfahrten 4,35
auf Zeit 10,90
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43
Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)
gültig bis zu drei Monaten 43
gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50
165. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20
Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490
Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218
Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380
Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380
Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76
Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98
Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65
XI. Elektrizitätswesen
Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar
Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70
Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70
Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70
Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65
XII. Dampfkesselwesen
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65
für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109
für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70
Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218
Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327
Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65
mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218
Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109
191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435
191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218
XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens
Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130
XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327
Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87
Genehmigung der Ände rung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218
Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87
B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 109
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 59,50
für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 9,80
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 59,50
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 65
II. Kleinseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 327
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 54,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 76
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 6,50
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 32,70
C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76
Erteilung
der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327
der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50
Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50
Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20
XV. Schiffahrt
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
A. auf Wasserstraßen
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind
unbeschränkt 490
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130
B. auf anderen Gewässern
unbeschränkt 130
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
auf Wasserstraßen
Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130
Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218
auf anderen Gewässern 65
Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar
A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)
gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490
gemäß § 19 109
B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen
gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50
gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70
C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70
D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite
bis einschließlich 15 m 163
über 15 m 218
Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261 |
|---|
Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,
für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 49
von 30 bis einschließlich 50 m 65
über 50 m 98
für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
von 10 bis einschließlich 50 m 32,70
über 50 m 65
Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
|---|
Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
|---|
Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90
Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 3,20
über 30 m 6,50
für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 6,50
über 30 m 13
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches
zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,
zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130
zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30
Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43
Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur
Kapitänsprüfung 21,80
Schiffsführerprüfung 13
Floßführerprüfung 6,50
Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 10,90
Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
des § 4 Schiffsführerverordnung 13
der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung 6,50
Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13
Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt
bis einschließlich 10 BRT 32,70
über 10 bis einschließlich 50 BRT 65
über 50 bis einschließlich 500 BRT 163
über 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327
über 5 000 BRT 490
XVI. Kraftfahrlinienwesen
Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) 327
Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
279a. Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 32,70
Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954) 16,30
Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954) 32,70
Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 16,30
XVII. Kraftfahrwesen
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130
Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 5
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80
Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 98
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87
295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 6,50
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 9,80
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70
Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163
Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80
Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar
eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60
eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80
Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
I. für eine Überstellungsfahrt 43
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76
Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1
Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327
Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35
Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70
Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327
320. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
321. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
322. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
323. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218
Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13
für mehrmalige Fahrten 32,70
Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196
Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65
Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26
Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109
Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26
Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130
Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) 26
Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26
Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70
Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26
Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65
Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13
Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13
Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43
Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13
Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13
Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13
Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43
Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13
Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20
Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20
Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87
Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
eines Kraftfahrzeuges 272
eines Anhängers 163
eines Tanks 87
Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
eines Kraftfahrzeuges 380
eines Anhängers 272
eines Tanks 130
Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar
eines Kraftfahrzeuges 327
eines Anhängers 218
eines Tanks 109
Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80
Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87
Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65
Erteilung einer Beförderungsbewilligung
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174
Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87
380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80
380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60
380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60
380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60
380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60
380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60
380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60
XVIII. Zivilluftfahrtwesen
Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge
bis zu 500 kg Abfluggewicht 65
über 500 kg Abfluggewicht 218
Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20
für Einzelfälle 6,50
Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)
Motorluftfahrzeuge
bis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109
bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218
über 14 000 kg Abfluggewicht 435
andere Luftfahrzeuge
bis 500 kg Abfluggewicht 43
über 500 kg Abfluggewicht 87
Fallschirme 10,90
Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43
Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge
innerhalb des Bundesgebietes 32,70
sonst 65
Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)
mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109
sonst 21,80
Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90
Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65
zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327
Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung
| Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43
Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar
für Flughäfen 327
für Motorflugfelder 109
sonst 21,80
Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für
einen Flughafen 490
ein Motorflugfeld 327
sonst 109
Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung
| Ein Fünftel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für
einen Flughafen 435
ein Motorflugfeld 218
sonst 43
Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung
| Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)
| Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)
Errichtungsbewilligung 218
Änderungsbewilligung 109
Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109
Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50
Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe
bis zu 100 m 109
über 100 m 380
für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109
Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490
Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435
Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380
Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65
Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80
Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) 21,80
Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)
a) sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50
sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35
a) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50
sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45
Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70
Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65
für Einzelfälle 21,80
XIX. Bergwesen
Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) 10,90
Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975) 2,10
Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 2,10
Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) 2,10
Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975) 109
Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975) 327
Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975) 43
Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975) 43
Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975) 327
Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 327
Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975) 327
Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten
bis 15 000 S 21,80
über 15 000 S bis 50 000 S 65
über 50 000 S bis 100 000 S 130
über 100 000 S bis 1 000 000 S 435
über 1 000 000 S 490
Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten
bis 15 000 S 21,80
über 15 000 S bis 50 000 S 65
über 50 000 S bis 100 000 S 130
über 100 000 S bis 1 000 000 S 435
über 1 000 000 S 490
Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) 109
Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963) 109
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 21,80
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes 32,70
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen 109
XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97, ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:
Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434l. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.
434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Jagdtrophäen 218
434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 109
434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere 109
434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Vögel, ausgenommen Genehmigungen und Bescheinigungen zum Zwecke der Beizjagd 109
434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien 21,80
434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien 10,90
434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Fische 10,90
434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten 10,90
434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere 10,90
434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Pflanzen des Anhangs A 10,90
434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der Beizjagd . 21,80
434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B 10,90
434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme von Jagdtrophäen 7,25
XX. Verschiedenes
Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 163
Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952) 65
Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 2,10
438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) 32,70
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht 435
wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht 218
wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht 43
Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972) 81,50
Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 490
bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt . 218
bei Verwendung sonstiger Motoren 43
Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) 32,70
Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70
Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70
Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 109
Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 54,50
Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 27,20
Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 109
Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 54,50
Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge
bis 500 Tonnen 43
bis 3 000 Tonnen 76
bis 10 000 Tonnen 272
über 10 000 Tonnen 490
Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz – RRG, BGBl. Nr. 506/1993 490
Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) 180,00
Abkürzung
BVwAbgV
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Euro
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20
Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20
B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70
Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)
für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80
mindestens jedoch 7,60
Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)
Ausstellung 2,10
Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20
Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80
Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80
Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)
Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80
Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20
Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20
Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997) 16,30
Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung) 16,30
16a. Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997) 38,00
Erteilung
einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) 2,10
einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 2,10
einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991
aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45
bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10
Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20
Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20
Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) 2,10
Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10
Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20
Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)
für einen Jahrgang 1,80
bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20
Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) .. 1,80
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten Personenstandsfall enthält.
Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum
während der Dienststunden 5,45
außerhalb der Dienststunden 10,90
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume
bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45
in allen anderen Fällen 54,50
Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20
Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10
Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die Partei oder deren für die Namensführung maßgebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen Familiennamen besessen haben, dieser Familienname aber vor Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Partei geändert wurde und nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen rückgeführt wird.
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen
Bewilligung einer Ausnahme
vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43
von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109
34a. Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43
sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43
eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87
sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87
einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80
34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43
34c. Ausstellung
eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87
eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43
eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43
einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43
34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87
34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43
34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43
Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163
Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130
Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10
Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz
Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130
Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65
Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70
Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45
bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:
Langwaffen:
je Büchsenlauf 10,90
je Flintenlauf 8,70
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60
je Revolver 8,70
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90
Vorderladerwaffen:
je Langwaffe pro Lauf 10,90
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80
je Revolver 17,40
Höchstbeanspruchte
Waffenteile die gleichen
| Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|---|
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:
Langwaffen:
je Büchsenlauf 3,20
je Flintenlauf 3,20
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
je Revolver 3,20
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35
Vorderladerwaffen:
je Langwaffe pro Lauf 4,35
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20
je Revolver 5,45
Höchstbeanspruchte
Waffenteile die gleichen
| Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|---|
D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):
Langwaffen:
je Büchsenlauf 14,10
je Flintenlauf 11,90
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90
je Revolver 10,90
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80
| E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) | 3,20 |
|---|---|
F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490
Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87
A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):
Kugelpatronen:
bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65
bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327
Schrotpatronen:
bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43
bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
Kugelpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272
Schrotpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
Kugelpatronen:
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50
Schrotpatronen:
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70
III. Unterrichtswesen
Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70
Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule
für jedes Schuljahr 21,80
für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50
Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für unmittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von S 500 zu entrichten.
Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70
IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen
Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)
an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25
an ein anderes Versicherungsunternehmen 490
Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50
eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70
Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490
Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) 490
Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49
Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130
V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490
Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218
Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327
(Anm.: Z 53 und 54 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490
Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70
Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218
Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490
Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218
Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)
Juxausspielungen 2,10
Glückshäfen 3,20
Tombolaspiele 21,80
sonstige Nummernlotterien 54,50
Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490
Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109
Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218
Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50
VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle
Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13
Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65
Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)
außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70
innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13
Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20
Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20
Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327
Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60
Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130
Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65
Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130
Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218
Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109
Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76
Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76
Genehmigung der Bestellung
eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109
eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50
sofern es sich nicht um eine durch die Witwe, durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsabhandlung fortbetriebene Apotheke handelt.
Bewilligung zur Errichtung
einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130
einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65
Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327
Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130
Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218
Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13
Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)
bis 100 kg 13
über 100 kg 27,20
Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20
Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70
(Anm.: Z 89 bis 91 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20
Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30
Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30
Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30
Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98
Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196
Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196
Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196
Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)
bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65
bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130
Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)
| die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe |
|---|
Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30
VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30
bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70
bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50
über 200 Curie Gesamtaktivität 163
Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70
bei Arbeitsplätzen der Type B 109
bei Arbeitsplätzen der Type A 272
Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
bei Kernreaktoren
aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272
bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435
cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490
bei sonstigen Kernanlagen 435
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70
Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,
bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50
bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272
über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)
| 50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
|---|
Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)
| 25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
|---|
Zulassung von Bauarten
gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163
gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327
Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von
A. Plutonium oder Uran – 233:
mehr als 5 g bis 500 g 163
mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272
ab 2 kg 435
B. Uran – 235:
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,
mehr als 10 g bis 1 kg 163
mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272
ab 5 kg 435
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,
mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163
ab 10 kg 272
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163
Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial
| 50 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
|---|
Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen
| 25 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
|---|
VIII. Veterinärwesen
(Anm.: Z 117 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80
Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65
Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80
IX. Wasserrecht
Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)
bis zu 200 fm 1
über 200 fm bis 1 000 fm 10,90
über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50
über 5 000 fm 109
Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
bis 25 kW 27,20
über 25 bis 200 kW 65
über 200 bis 2 000 kW 109
über 2 000 kW 327
Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
bis 50 m 3 16,30
über 50 bis 200 m 3 43
über 200 bis 1 000 m 3 109
darüber 327
Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
bis 50 m3 6,50
über 50 bis 500 m3 32,70
über 500 bis 3 000 m3 65
über 3 000 bis 10 000 m3 218
darüber 435
Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218
Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490
Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13
Wasserrechtliche Bewilligung
für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach
| derselben Abstufung wie in Tarifpost 124 |
|---|
für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen
wie lit. a
für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30
Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet
| die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben |
|---|
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet
| die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung |
|---|
a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435
Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163
Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)
eines Wasserkraftnutzungsrechtes
wie Tarifpost 122
eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes
wie Tarifpost 123
eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten
bis 10 000 S 6,50
über 10 000 bis 100 000 S 21,80
über 100 000 bis 1 000 000 S 65
über 1 000 000 S 327
von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes
Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes
| aa) | innerhalb derselben Tarifpostenstufe | die halbe Gebühr |
|---|---|---|
| bb) | bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen 2. Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der Wasserberechtigung | frei |
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50
sonst 27,20
Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.
Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)
an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109
sonst 54,50
Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130
Nachsichten
Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50
Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80
Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70
Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80
Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50
Zurkenntnisnahme einer Anzeige
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60
gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80
gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60
gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80
gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30
Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30
Besondere Bewilligung
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43
der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43
der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43
Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490
(Anm.: Z 142a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)
Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20
Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43
Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218
sonst 43
Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.
Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)
| die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149 |
|---|
Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20
Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65
sonst 13
Die Berechnung ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 145 durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt der ganzen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu legen ist.
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43
Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10
für drei bis zehn Tage 10,90
für mehr als zehn Tage 27,20
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20
Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80
Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80
Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50
Bewilligung
zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,
für Einzelfahrten 4,35
auf Zeit 10,90
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80
Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43
Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)
gültig bis zu drei Monaten 43
gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50
(Anm.: Z 165 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20
Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490
Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218
Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380
Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380
Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76
Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163
Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98
Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65
XI. Elektrizitätswesen
Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar
Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70
Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70
Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70
Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65
XII. Dampfkesselwesen
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65
für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109
für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70
Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218
Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327
Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65
mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218
Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109
191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435
191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218
XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens
Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130
XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327
Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218
Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87
B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 109
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 59,50
für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 9,80
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 59,50
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 65
II. Kleinseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 327
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 54,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 76
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 6,50
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 32,70
C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76
Erteilung
der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327
der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50
Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50
Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20
XV. Schiffahrt
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
A. auf Wasserstraßen
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind
unbeschränkt490
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130
B. auf anderen Gewässern
unbeschränkt130
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
auf Wasserstraßen
Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130
Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218
auf anderen Gewässern 65
Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar
A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)
gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490
gemäß § 19 109
B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen
gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50
gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70
C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70
D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite
bis einschließlich 15 m 163
über 15 m 218
Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261 |
|---|
Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,
für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 49
von 30 bis einschließlich 50 m 65
über 50 m 98
für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
von 10 bis einschließlich 50 m 32,70
über 50 m 65
Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
|---|
Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
| 20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
|---|
Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90
Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 3,20
über 30 m 6,50
für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m 6,50
über 30 m 13
wobei die Länge über alles, ohne Bugspriet und Steuer, zu messen ist.
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches
zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Die Ausstellung eines Eichscheines in den Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz unterliegt nicht der Abgabepflicht.
Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,
zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130
zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30
Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43
Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur
Kapitänsprüfung 21,80
Schiffsführerprüfung 13
Floßführerprüfung 6,50
Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 10,90
Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
des § 4 Schiffsführerverordnung 13
der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung 6,50
Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13
Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt
bis einschließlich 10 BRT 32,70
über 10 bis einschließlich 50 BRT 65
über 50 bis einschließlich 500 BRT 163
über 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327
über 5 000 BRT 490
XVI. Kraftfahrlinienwesen
Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) 327
Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
279a. Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 32,70
Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954) 16,30
Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30
Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65
Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954) 32,70
Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 16,30
XVII. Kraftfahrwesen
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130
Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 5
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80
Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 98
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87
295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 6,50
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 9,80
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70
Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163
Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80
Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar
eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60
eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80
Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
I. für eine Überstellungsfahrt 43
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76
Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1
Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327
Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35
Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70
Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327
(Anm.: Z 320 bis 323 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218
Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13
für mehrmalige Fahrten 32,70
Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196
Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65
Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26
Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109
Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26
Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130
Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) 26
Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26
Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70
Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26
Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65
Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13
Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13
Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43
Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13
Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13
Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13
Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13
Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43
Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13
Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20
Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20
Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87
Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
eines Kraftfahrzeuges 272
eines Anhängers 163
eines Tanks 87
Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
eines Kraftfahrzeuges 380
eines Anhängers 272
eines Tanks 130
Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar
eines Kraftfahrzeuges 327
eines Anhängers 218
eines Tanks 109
Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80
Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87
Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65
Erteilung einer Beförderungsbewilligung
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174
Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87
380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80
380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60
380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60
380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60
380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60
380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60
380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60
XVIII. Zivilluftfahrtwesen
Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge
bis zu 500 kg Abfluggewicht 65
über 500 kg Abfluggewicht 218
Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20
für Einzelfälle 6,50
Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)
Motorluftfahrzeuge
bis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109
bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218
über 14 000 kg Abfluggewicht 435
andere Luftfahrzeuge
bis 500 kg Abfluggewicht 43
über 500 kg Abfluggewicht 87
Fallschirme 10,90
Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43
Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge
innerhalb des Bundesgebietes 32,70
sonst 65
Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)
mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109
sonst 21,80
Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90
Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65
zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327
Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung
| Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43
Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar
für Flughäfen 327
für Motorflugfelder 109
sonst 21,80
Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für
einen Flughafen 490
ein Motorflugfeld 327
sonst 109
Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung
| Ein Fünftel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für
einen Flughafen 435
ein Motorflugfeld 218
sonst 43
Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung
| Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)
| Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. a bezeichneten Beträge |
|---|
Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)
Errichtungsbewilligung 218
Änderungsbewilligung 109
Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109
Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50
Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe
bis zu 100 m 109
über 100 m 380
für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109
Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490
Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435
Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380
Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65
Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80
Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) 21,80
Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)
a) sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50
sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35
a) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50
sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45
Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70
Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65
für Einzelfälle 21,80
XIX. Bergwesen
Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) 10,90
Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975) 2,10
Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 2,10
Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) 2,10
Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975) 109
Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975) 327
Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975) 43
Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975) 43
Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975) 327
Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 327
Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) 10,90
Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975) 327
Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90
Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten
bis 15 000 S 21,80
über 15 000 S bis 50 000 S 65
über 50 000 S bis 100 000 S 130
über 100 000 S bis 1 000 000 S 435
über 1 000 000 S 490
Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten
bis 15 000 S 21,80
über 15 000 S bis 50 000 S 65
über 50 000 S bis 100 000 S 130
über 100 000 S bis 1 000 000 S 435
über 1 000 000 S 490
Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) 109
Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963) 109
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 21,80
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90
Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes 32,70
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43
Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen 109
XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABL. Nr. L 215 vom 19. August 2005 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABL. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:“
Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434f. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragter Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen sind pro beantragtem Exemplar (Stück) zu entrichten. Die Verwaltungsabgabe für die Position 434g. ist pro Genehmigung/Bescheinigung zu entrichten. Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrierte wissenschaftliche Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben für die Positionen 434a. bis 434g. befreit.
€
434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere und Vögel 40,-
434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien 15,-
434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs A: Amphibien, Fische, Insekten, Weichtiere und Pflanzen 10,-
434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B und C 10,-
434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 40,-
434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 40,-
434g. 6b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse“ 7,-
XX. Verschiedenes
Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 163
Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952) 65
Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 2,10
(Anm.: Z 438 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) 32,70
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht 435
wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht 218
wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht 43
Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.
Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972) 81,50
Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 490
bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt 218
bei Verwendung sonstiger Motoren 43
Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung) ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 441 durchzuführen.
Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) 32,70
Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70
Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70
Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 109
Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 54,50
Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 27,20
Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 109
Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 54,50
Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge
bis 500 Tonnen 43
bis 3 000 Tonnen 76
bis 10 000 Tonnen 272
über 10 000 Tonnen 490
Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz – RRG, BGBl. Nr. 506/1993 490
Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) 180,00
B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen,
Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
```
Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4
```
Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines
Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969)
oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der An-
zahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder ......... 80
```
Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1
```
lit. b Paßgesetz 1969)
```
für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende
```
Person ............................................ 15
```
mindestens jedoch ................................. 70
```
```
Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeits-
```
dauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a
Paßgesetz 1969)
```
Ausstellung ....................................... 20
```
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer ................. 10
```
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder
```
Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und
§ 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5
und 6 des Anhanges zur Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge)
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
```
gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremden-
passes oder eines Reisedokumentes gemäß
```
Art. 28 der Konvention über die Rechts-
```
stellung der Flüchtlinge, jeweils unab-
hängig von der Anzahl der allenfalls mit-
eingetragenen Kinder .............................. 30
```
Erweiterung des räumlichen Geltungs-
```
bereiches eines gewöhnlichen Reisepasses,
eines Fremdenpasses oder eines Reise-
dokumentes gemäß Art. 28 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
jeweils unabhängig von der Anzahl der allen-
falls miteingetragenen Kinder ..................... 15
```
Nachträgliche Miteintragung von Kindern in
```
einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß
oder in ein Reisedokument gemäß
```
Art. 28 der Konvention über die Rechts-
```
stellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig
von der Anzahl der einzutragenden Kinder .......... 15
```
Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im
```
Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1
Paßgesetz 1969)
```
Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ......... 10
```
```
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
```
```
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem
```
halben Jahr .................................... 20
```
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als
```
einem halben Jahr .............................. 30
```
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
```
im Ausflugsverkehr für mehrere Personen
(Sammelausflugsschein) je Person .................. 15
```
Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1
```
Paßgesetz 1969) ...................................... 30
```
Erteilung einer Verlängerung der Aufenthalts-
```
berechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz,
BGBl. Nr. 75/1954) ................................... 30
```
Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthalts-
```
verbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) ........... 150
```
Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1
```
Fremdenpolizeigesetz ................................. 150
```
Erteilung
```
```
einer Meldeauskunft (§ 12 Meldegesetz 1972,
```
BGBl. Nr. 30/1973) ................................ 10
```
einer Meldebestätigung (§ 13 Meldegesetz
```
1972) ............................................. 20
```
Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher
```
See eingetretenen Personenstandsfalles
(§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz -
PStG, BGBl. Nr. 60/1983) ............................. 30
```
Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise
```
des Familiennamens oder Vornamens
(§ 11 PStG) .......................................... 30
```
Ausstellung einer Personenstandsurkunde
```
(§ 31 PStG) .......................................... 20
```
Erteilung von Abschriften aus einem
```
Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit
Ausnahme von Abschriften aus dem früheren
Familienbuch (§ 36 PStG) ............................. 20
```
Erteilung von Abschriften aus dem früheren
```
Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz,
dRGBl. 1937 I S. 1146) ............................... 30
```
Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder
```
eine Altmatrik (§ 37 PStG)
```
für einen Jahrgang ................................ 15
```
```
bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer
```
Personenstandsbücher oder Altmatriken
jedoch höchstens .................................. 30
```
Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der
```
beurkundeten Personenstandsfälle
(§ 37 Abs. 4 PStG) ................................... 15
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das
wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten
Personenstandsfall enthält.
```
Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei
```
Abtretung der Unterlagen an eine andere
Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) ............. 50
```
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
```
(§ 45 PStG) .......................................... 70
```
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)
```
im Amtsraum
```
während der Dienststunden ........................ 50
```
```
außerhalb der Dienststunden ...................... 100
```
```
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)
```
außerhalb der Amtsräume
```
bei lebensgefährlicher Erkrankung
```
eines Verlobten ................................... 50
```
in allen anderen Fällen ........................... 500
```
```
Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen
```
(§ 53 PStG) .......................................... 30
```
Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG) ............ 30
```
```
Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) ............ 20
```
```
Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11
```
des Gesetzes über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) ................ 1 500
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die
Partei oder deren für die Namensführung maß-
gebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen
Familiennamen besessen haben, dieser Familienname
aber vor Erlangung der österreichischen Staats-
bürgerschaft durch die Partei geändert wurde und
nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen
rückgeführt wird.
```
Einsichtgewährung in die Statuten eines Vereins
```
(§ 5 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233). ...... 15
B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen,
Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
```
Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4
```
Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines
Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969)
oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der An-
zahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder ......... 80
```
Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1
```
lit. b Paßgesetz 1969)
```
für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende
```
Person ............................................ 15
```
mindestens jedoch ................................. 70
```
```
Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeits-
```
dauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a
Paßgesetz 1969)
```
Ausstellung ....................................... 20
```
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer ................. 10
```
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder
```
Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und
§ 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5
und 6 des Anhanges zur Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge)
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
```
gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremden-
passes oder eines Reisedokumentes gemäß
```
Art. 28 der Konvention über die Rechts-
```
stellung der Flüchtlinge, jeweils unab-
hängig von der Anzahl der allenfalls mit-
eingetragenen Kinder .............................. 30
```
Erweiterung des räumlichen Geltungs-
```
bereiches eines gewöhnlichen Reisepasses,
eines Fremdenpasses oder eines Reise-
dokumentes gemäß Art. 28 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
jeweils unabhängig von der Anzahl der allen-
falls miteingetragenen Kinder ..................... 15
```
Nachträgliche Miteintragung von Kindern in
```
einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß
oder in ein Reisedokument gemäß
```
Art. 28 der Konvention über die Rechts-
```
stellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig
von der Anzahl der einzutragenden Kinder .......... 15
```
Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im
```
Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1
Paßgesetz 1969)
```
Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ......... 10
```
```
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
```
```
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem
```
halben Jahr .................................... 20
```
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als
```
einem halben Jahr .............................. 30
```
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
```
im Ausflugsverkehr für mehrere Personen
(Sammelausflugsschein) je Person .................. 15
```
Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1
```
Paßgesetz 1969) ...................................... 30
```
Erteilung einer Verlängerung der Aufenthalts-
```
berechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz,
BGBl. Nr. 75/1954) ................................... 30
```
Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthalts-
```
verbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) ........... 150
```
Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1
```
Fremdenpolizeigesetz ................................. 150
```
Erteilung
```
```
einer Meldeauskunft (§ 12 Meldegesetz 1972,
```
BGBl. Nr. 30/1973) ................................ 10
```
einer Meldebestätigung (§ 13 Meldegesetz
```
1972) ............................................. 20
```
Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher
```
See eingetretenen Personenstandsfalles
(§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz -
PStG, BGBl. Nr. 60/1983) ............................. 30
```
Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise
```
des Familiennamens oder Vornamens
(§ 11 PStG) .......................................... 30
```
Ausstellung einer Personenstandsurkunde
```
(§ 31 PStG) .......................................... 20
```
Erteilung von Abschriften aus einem
```
Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit
Ausnahme von Abschriften aus dem früheren
Familienbuch (§ 36 PStG) ............................. 20
```
Erteilung von Abschriften aus dem früheren
```
Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz,
dRGBl. 1937 I S. 1146) ............................... 30
```
Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder
```
eine Altmatrik (§ 37 PStG)
```
für einen Jahrgang ................................ 15
```
```
bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer
```
Personenstandsbücher oder Altmatriken
jedoch höchstens .................................. 30
```
Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der
```
beurkundeten Personenstandsfälle
(§ 37 Abs. 4 PStG) ................................... 15
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das
wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten
Personenstandsfall enthält.
```
Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei
```
Abtretung der Unterlagen an eine andere
Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) ............. 50
```
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
```
(§ 45 PStG) .......................................... 70
```
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)
```
im Amtsraum
```
während der Dienststunden ........................ 50
```
```
außerhalb der Dienststunden ...................... 100
```
```
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)
```
außerhalb der Amtsräume
```
bei lebensgefährlicher Erkrankung
```
eines Verlobten ................................... 50
```
in allen anderen Fällen ........................... 500
```
```
Beurkundung und Beglaubigung von
```
Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen
Erklärungen über die Anerkennung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ................ 30
```
Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG),
```
ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung
der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ............ 30
```
Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) ............ 20
```
```
Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11
```
des Gesetzes über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) ................ 1 500
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die
Partei oder deren für die Namensführung maß-
gebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen
Familiennamen besessen haben, dieser Familienname
aber vor Erlangung der österreichischen Staats-
bürgerschaft durch die Partei geändert wurde und
nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen
rückgeführt wird.
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen,
Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
```
Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4
```
Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines
Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969)
oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der An-
zahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder ......... 80
```
Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1
```
lit. b Paßgesetz 1969)
```
für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende
```
Person ............................................ 15
```
mindestens jedoch ................................. 70
```
```
Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeits-
```
dauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a
Paßgesetz 1969)
```
Ausstellung ....................................... 20
```
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer ................. 10
```
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder
```
Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und
§ 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5
und 6 des Anhanges zur Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge)
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
```
gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremden-
passes oder eines Reisedokumentes gemäß
```
Art. 28 der Konvention über die Rechts-
```
stellung der Flüchtlinge, jeweils unab-
hängig von der Anzahl der allenfalls mit-
eingetragenen Kinder .............................. 30
```
Erweiterung des räumlichen Geltungs-
```
bereiches eines gewöhnlichen Reisepasses,
eines Fremdenpasses oder eines Reise-
dokumentes gemäß Art. 28 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
jeweils unabhängig von der Anzahl der allen-
falls miteingetragenen Kinder ..................... 15
```
Nachträgliche Miteintragung von Kindern in
```
einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß
oder in ein Reisedokument gemäß
```
Art. 28 der Konvention über die Rechts-
```
stellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig
von der Anzahl der einzutragenden Kinder .......... 15
```
Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im
```
Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1
Paßgesetz 1969)
```
Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ......... 10
```
```
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
```
```
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem
```
halben Jahr .................................... 20
```
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als
```
einem halben Jahr .............................. 30
```
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
```
im Ausflugsverkehr für mehrere Personen
(Sammelausflugsschein) je Person .................. 15
```
Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1
```
Paßgesetz 1969) ...................................... 30
```
Erteilung einer Verlängerung der Aufenthalts-
```
berechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz,
BGBl. Nr. 75/1954) ................................... 30
```
Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthalts-
```
verbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) ........... 150
```
Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1
```
Fremdenpolizeigesetz ................................. 150
```
Erteilung
```
```
einer Meldeauskunft (§ 18 Meldegesetz 1991,
```
BGBl. Nr. 9/1992) .................................. 20
```
einer Meldebestätigung (§ 19 Meldegesetz 1991) ..... 20
```
```
einer Auskunft gemäß § 20 Meldegesetz 1991
```
aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende
Person ......................................... 50
bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende
Person ......................................... 20
```
Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher
```
See eingetretenen Personenstandsfalles
(§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz -
PStG, BGBl. Nr. 60/1983) ............................. 30
```
Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise
```
des Familiennamens oder Vornamens
(§ 11 PStG) .......................................... 30
```
Ausstellung einer Personenstandsurkunde
```
(§ 31 PStG) .......................................... 20
```
Erteilung von Abschriften aus einem
```
Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit
Ausnahme von Abschriften aus dem früheren
Familienbuch (§ 36 PStG) ............................. 20
```
Erteilung von Abschriften aus dem früheren
```
Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz,
dRGBl. 1937 I S. 1146) ............................... 30
```
Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder
```
eine Altmatrik (§ 37 PStG)
```
für einen Jahrgang ................................ 15
```
```
bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer
```
Personenstandsbücher oder Altmatriken
jedoch höchstens .................................. 30
```
Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der
```
beurkundeten Personenstandsfälle
(§ 37 Abs. 4 PStG) ................................... 15
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das
wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten
Personenstandsfall enthält.
```
Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei
```
Abtretung der Unterlagen an eine andere
Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) ............. 50
```
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
```
(§ 45 PStG) .......................................... 70
```
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)
```
im Amtsraum
```
während der Dienststunden ........................ 50
```
```
außerhalb der Dienststunden ...................... 100
```
```
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)
```
außerhalb der Amtsräume
```
bei lebensgefährlicher Erkrankung
```
eines Verlobten ................................... 50
```
in allen anderen Fällen ........................... 500
```
```
Beurkundung und Beglaubigung von
```
Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen
Erklärungen über die Anerkennung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ................ 30
```
Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG),
```
ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung
der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ............ 30
```
Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) ............ 20
```
```
Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11
```
des Gesetzes über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) ................ 1 500
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die
Partei oder deren für die Namensführung maß-
gebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen
Familiennamen besessen haben, dieser Familienname
aber vor Erlangung der österreichischen Staats-
bürgerschaft durch die Partei geändert wurde und
nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen
rückgeführt wird.
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen,
Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
```
Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4
```
Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines
Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969)
oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der An-
zahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder ......... 120
```
Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1
```
lit. b Paßgesetz 1969)
```
für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende
```
Person ............................................ 25
```
mindestens jedoch ................................. 105
```
```
Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeits-
```
dauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a
Paßgesetz 1969)
```
Ausstellung ....................................... 30
```
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer ................. 15
```
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder
```
Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und
§ 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5
und 6 des Anhanges zur Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge)
```
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
```
gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremden-
passes oder eines Reisedokumentes gemäß
```
Art. 28 der Konvention über die Rechts-
```
stellung der Flüchtlinge, jeweils unab-
hängig von der Anzahl der allenfalls mit-
eingetragenen Kinder .............................. 45
```
Erweiterung des räumlichen Geltungs-
```
bereiches eines gewöhnlichen Reisepasses,
eines Fremdenpasses oder eines Reise-
dokumentes gemäß Art. 28 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
jeweils unabhängig von der Anzahl der allen-
falls miteingetragenen Kinder ..................... 25
```
Nachträgliche Miteintragung von Kindern in
```
einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß
oder in ein Reisedokument gemäß
```
Art. 28 der Konvention über die Rechts-
```
stellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig
von der Anzahl der einzutragenden Kinder .......... 25
```
Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im
```
Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1
Paßgesetz 1969)
```
Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ......... 15
```
```
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
```
```
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem
```
halben Jahr .................................... 30
```
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als
```
einem halben Jahr .............................. 45
```
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
```
im Ausflugsverkehr für mehrere Personen
(Sammelausflugsschein) je Person .................. 25
```
Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1
```
Paßgesetz 1969) ...................................... 45
```
Erteilung einer Verlängerung der Aufenthalts-
```
berechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz,
BGBl. Nr. 75/1954) ................................... 45
```
Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthalts-
```
verbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) ........... 225
```
Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1
```
Fremdenpolizeigesetz ................................. 225
```
Erteilung
```
```
einer Meldeauskunft (§ 18 Meldegesetz 1991,
```
BGBl. Nr. 9/1992) .................................. 30
```
einer Meldebestätigung (§ 19 Meldegesetz 1991) ..... 30
```
```
einer Auskunft gemäß § 20 Meldegesetz 1991
```
aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende
Person ......................................... 75
bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende
Person ......................................... 30
```
Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher
```
See eingetretenen Personenstandsfalles
(§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz -
PStG, BGBl. Nr. 60/1983) ............................. 45
```
Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise
```
des Familiennamens oder Vornamens
(§ 11 PStG) .......................................... 45
```
Ausstellung einer Personenstandsurkunde
```
(§ 31 PStG) .......................................... 30
```
Erteilung von Abschriften aus einem
```
Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit
Ausnahme von Abschriften aus dem früheren
Familienbuch (§ 36 PStG) ............................. 30
```
Erteilung von Abschriften aus dem früheren
```
Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz,
dRGBl. 1937 I S. 1146) ............................... 45
```
Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder
```
eine Altmatrik (§ 37 PStG)
```
für einen Jahrgang ................................ 25
```
```
bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer
```
Personenstandsbücher oder Altmatriken
jedoch höchstens .................................. 45
```
Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der
```
beurkundeten Personenstandsfälle
(§ 37 Abs. 4 PStG) ................................... 25
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das
wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten
Personenstandsfall enthält.
```
Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei
```
Abtretung der Unterlagen an eine andere
Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) ............. 75
```
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
```
(§ 45 PStG) .......................................... 105
```
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)
```
im Amtsraum
```
während der Dienststunden ........................ 75
```
```
außerhalb der Dienststunden ...................... 150
```
```
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)
```
außerhalb der Amtsräume
```
bei lebensgefährlicher Erkrankung
```
eines Verlobten ................................... 75
```
in allen anderen Fällen ........................... 750
```
```
Beurkundung und Beglaubigung von
```
Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen
Erklärungen über die Anerkennung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ................ 45
```
Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG),
```
ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung
der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ............ 45
```
Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) ............ 30
```
```
Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11
```
des Gesetzes über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) ................ 2 250
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die
Partei oder deren für die Namensführung maß-
gebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen
Familiennamen besessen haben, dieser Familienname
aber vor Erlangung der österreichischen Staats-
bürgerschaft durch die Partei geändert wurde und
nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen
rückgeführt wird.
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen
```
Ausstellung
```
```
eines Waffenpasses (§ 16 Abs. 1 Waffengesetz
```
1967, BGBl. Nr. 121) ............................... 600
```
einer Waffenbesitzkarte (§ 16 Abs. 1 Waffen-
```
gesetz 1967) ....................................... 300
```
eines Waffenscheines (§ 29 Abs. 1 Waffengesetz
```
1967) .............................................. 150
```
Erteilung
```
```
einer Ausnahmebewilligung zum Besitz verbotener
```
Waffen (§ 11 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ............. 150
```
einer Ausnahmebewilligung zur Einfuhr verbotener
```
Waffen (§ 11 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ............. 300
```
einer Ausnahmebewilligung für Jugendliche
```
zum Besitz von Waffen und Munition (§ 14
Abs. 2 Waffengesetz 1967) .......................... 150
```
einer Erlaubnis zum Besitz von mehr als zwei
```
Faustfeuerwaffen (§ 19 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ... 300
```
einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und
```
(oder) zum Besitz von Kriegsmaterial (§ 28a
Abs. 2 des Waffengesetzes 1967) .................... 300
```
einer Ausnahmebewilligung zum Führen von Kriegs-
```
material (§ 28a Abs. 2 des Waffengesetzes 1967) .... 300
```
einer Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr
```
von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegs-
material, BGBl. Nr. 540/1977) ..................... 300
```
Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10
```
und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.
Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
```
Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 200
```
```
Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 300
```
```
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 200
```
```
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 20
```
```
Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-
```
lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und
Sprengmittelgesetz
```
Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der
```
Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage
oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 200
```
Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-
```
schleißlagern sowie der Änderung bestehender
Verschleißräume und Verschleißlager ............... 600
```
Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 300
```
```
Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen
```
gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 241/1971:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
```
je Lauf von Flinten und mehrläufigen
```
Gewehren ....................................... 50
```
bei Nachholung des Vorbeschusses an
```
fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 30
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz)
in den Beschußämtern:
```
Langwaffen
```
```
je Büchsenlauf .............................. 100
```
```
je Kleinkaliberlauf für Randfeuerpatronen ... 50
```
```
je Flintenlauf .............................. 80
```
```
Kurzwaffen
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 70
```
```
je Revolver ................................. 80
```
```
Sonstige Schießgeräte
```
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat ..... 40
```
```
je Bolzensetzapparat ........................ 40
```
```
je Ersatzlauf für Bolzensetzapparate ........ 30
```
```
Höchstbeanspruchte Waffenteile ................. Die
```
gleichen Sätze
wie für das
Anbringen der
Beschußzeichen
an vollständigen
Waffen
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz)
in Nebenstellen mit von der Partei beige-
stellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:
```
Langwaffen
```
```
je Büchsenlauf ............................. 20
```
```
je Kleinkaliberlauf für Randfeuer-
```
patronen ................................... 10
```
je Flintenlauf ............................. 20
```
```
Kurzwaffen
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) .......... 20
```
```
je Revolver ................................ 20
```
```
Sonstige Schießgeräte
```
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat .... 20
```
```
je Bolzensetzapparat ....................... 20
```
```
je Ersatz für Bolzensetzapparate ........... 10
```
D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Be-
schußgesetz):
```
Langwaffen:
```
```
je Büchsenlauf .............................. 130
```
```
je Kleinkaliberlauf für Randfeuer-
```
patronen .................................... 80
```
je Flintenlauf .............................. 110
```
```
Kurzwaffen:
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 100
```
```
je Revolver ................................. 100
```
```
Sonstige Schießgeräte:
```
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat ..... 60
```
```
je Bolzensetzapparat ........................ 60
```
```
je Ersatzlauf für Bolzensetzapparate ........ 50
```
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rück-
gabezeichen bei Waffen, die den amtlichen
Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1
des Beschußgesetzes) .............................. 20
```
A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Ver-
```
wendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10
Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl.
Nr. 189/1980):
```
Kugelpatronen:
```
```
bei der Überprüfung mit der Mindest-
```
anzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußver-
ordnung) je Kaliber ......................... 500
```
bei der Überprüfung eines Loses bis
```
35 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-
schußverordnung) je Kaliber ................. 2 300
```
bei der Überprüfung eines Loses bis
```
150 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-
schußverordnung) je Kaliber ................. 3 600
```
bei der Überprüfung eines Loses bis
```
500 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-
schußverordnung) je Kaliber ................. 4 100
```
bei der Überprüfung eines Loses bis
```
1 500 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............ 4 500
```
```
Schrotpatronen:
```
```
bei der Überprüfung mit der Mindest-
```
anzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschuß-
verordnung) je Kaliber ...................... 300
```
bei der Überprüfung eines Loses bis
```
35 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-
schußverordnung) je Kaliber ................. 1 200
```
bei der Überprüfung eines Loses bis
```
150 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-
schußverordnung) je Kaliber ................. 1 900
```
bei der Überprüfung eines Loses bis
```
500 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-
schußverordnung) je Kaliber ................. 2 700
```
bei der Überprüfung eines Loses bis
```
1 500 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-
schußverordnung) je Kaliber ................. 4 200
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durch-
führung der Fabrikationskontrolle (§ 18
Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
```
Kugelpatronen:
```
```
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
```
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber .................................. 2 500
```
bei jedem zusätzlichen Meßlauf des
```
gleichen Kalibers ........................... 800
```
bei jeder zusätzlichen Waffe für die
```
Funktionsprüfung ............................ 100
```
Schrotpatronen:
```
```
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
```
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber .................................. 1 700
```
bei jedem zusätzlichen Meßlauf des
```
gleichen Kalibers ........................... 400
```
bei jeder zusätzlichen Waffe für die
```
Funktionsprüfung ............................ 100
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die
Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21
Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
Kugelpatronen:
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung .... 3 900
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung .... 1 600
```
Schrotpatronen:
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung .... 2 500
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung .... 1 000
D. Für die Erlassung eines Bescheides im Sinne
des § 21 Abs. 4 der 6. Beschußverordnung:
```
Kugelpatronen:
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung .... 4 100
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung .... 1 800
```
Schrotpatronen:
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung .... 2 800
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung .... 1 200
II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen
```
Ausstellung
```
```
eines Waffenpasses (§ 16 Abs. 1 Waffengesetz
```
1967, BGBl. Nr. 121) ............................... 600
```
einer Waffenbesitzkarte (§ 16 Abs. 1 Waffen-
```
gesetz 1967) ....................................... 300
```
eines Waffenscheines (§ 29 Abs. 1 Waffengesetz
```
1967) .............................................. 150
```
Erteilung
```
```
einer Ausnahmebewilligung zum Besitz verbotener
```
Waffen (§ 11 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ............. 150
```
einer Ausnahmebewilligung zur Einfuhr verbotener
```
Waffen (§ 11 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ............. 300
```
einer Ausnahmebewilligung für Jugendliche
```
zum Besitz von Waffen und Munition (§ 14
Abs. 2 Waffengesetz 1967) .......................... 150
```
einer Erlaubnis zum Besitz von mehr als zwei
```
Faustfeuerwaffen (§ 19 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ... 300
```
einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und
```
(oder) zum Besitz von Kriegsmaterial (§ 28a
Abs. 2 des Waffengesetzes 1967) .................... 300
```
einer Ausnahmebewilligung zum Führen von Kriegs-
```
material (§ 28a Abs. 2 des Waffengesetzes 1967) .... 300
```
einer Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr
```
von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegs-
material, BGBl. Nr. 540/1977) ..................... 300
```
Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10
```
und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.
Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
```
Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 200
```
```
Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 300
```
```
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 200
```
```
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 20
```
```
Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-
```
lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und
Sprengmittelgesetz
```
Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der
```
Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage
oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 200
```
Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-
```
schleißlagern sowie der Änderung bestehender
Verschleißräume und Verschleißlager ............... 600
```
Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 300
```
```
Anbringen von Beschußzeichen an
```
Handfeuerwaffen gemäß § 15
Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 233/1984:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
```
je Lauf von Flinten und mehrläufigen
```
Gewehren ....................................... 50
```
bei Nachholung des Vorbeschusses an
```
fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 30
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den
Beschußämtern:
```
Langwaffen:
```
```
je Büchsenlauf .............................. 100
```
```
je Flintenlauf .............................. 80
```
```
Kurzwaffen:
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 70
```
```
je Revolver ................................. 80
```
```
Sonstige Schießgeräte:
```
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
```
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 60
```
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen
```
uä. ......................................... 100
```
Vorderladerwaffen:
```
```
je Langwaffe pro Lauf ....................... 100
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 90
```
```
je Revolver ................................. 160
```
```
Höchstbeanspruchte
```
Waffenteile .................. die gleichen Sätze
wie für das
Anbringen der
Beschußzeichen an
vollständigen Waffen
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen
mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und
Hilfsmitteln:
```
Langwaffen:
```
```
je Büchsenlauf .............................. 30
```
```
je Flintenlauf .............................. 30
```
```
Kurzwaffen:
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 30
```
```
je Revolver ................................. 30
```
```
Sonstige Schießgeräte:
```
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
```
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 30
```
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen ....... 40
```
```
Vorderladerwaffen:
```
```
je Langwaffe pro Lauf ....................... 40
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 30
```
```
je Revolver ................................. 50
```
```
Höchstbeanspruchte
```
Waffenteile ................... die gleichen Sätze
wie für das Anbringen
der Beschußzeichen an
vollständigen Waffen
D. Nach verstärktem Beschuß
(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):
```
Langwaffen:
```
```
je Büchsenlauf .............................. 130
```
```
je Flintenlauf .............................. 110
```
```
Kurzwaffen:
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 100
```
```
je Revolver ................................. 100
```
```
Sonstige Schießgeräte:
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................... 90
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als
Rückgabezeichen bei Waffen, die den
amtlichen Beschuß nicht bestanden
haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) .................. 30
F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Verwendung des Beschußzeichens für
Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der
```
Beschußverordnung,
```
BGBl. Nr. 26/1985) ............................. 4500
```
Für die Ausstellung der Bestätigung über
```
die Durchführung der Kontrollprüfung
(§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) ......... 800
```
A. Für die Erteilung der Genehmigung zur
```
Verwendung des Patronentypenprüfzeichens
(§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung,
BGBl. Nr. 189/1980):
```
Kugelpatronen:
```
```
bei der Überprüfung mit der
```
Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............ 600
```
```
bei der Überprüfung eines Loses
```
(§ 6 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............ 3000
```
```
Schrotpatronen:
```
```
bei der Überprüfung mit der
```
Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............ 400
```
```
bei der Überprüfung eines Loses
```
(§ 6 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............. 1700
```
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Durchführung der Fabrikationskontrolle
(§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
```
Kugelpatronen:
```
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber ..................................... 2500
```
Schrotpatronen:
```
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber ..................................... 1800
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über
die Durchführung der Inspektionskontrolle
(§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
```
Kugelpatronen:
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 1 der
```
Beschußverordnung je Kaliber.............. 2300
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung je Kaliber.............. 1600
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung, bei
```
vorhergegangener Patronentypenprüfung
mit der Mindestanzahl, je Kaliber............ 500
```
Schrotpatronen:
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 1 der
```
Beschußverordnung je Kaliber ............. 1300
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung je Kaliber ............. 1000
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung, bei
```
vorhergegangener Patronentypenprüfung
mit der Mindestanzahl, je Kaliber ........... 300
II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen
```
Bewilligung einer Ausnahme
```
```
vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition
```
oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2
des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I
Nr. 12/1997) .................................... 400
```
von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2
```
WaffG) .......................................... 1 000
34a. Ausstellung
```
einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ..... 400
```
```
sofern der Besitz von mehr als zwei
```
Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich ................................... 400
```
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten
```
des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird
(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 400
```
eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) .......... 800
```
```
sofern der Besitz von mehr als zwei
```
Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich ................................... 800
```
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten
```
des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird
(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 800
```
einer Bestätigung über die Ablieferung oder
```
Einziehung eines Waffenpasses, einer
Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen
Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) ........... 200
34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger
Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) ...... 400
34c. Ausstellung
```
eines Waffenpasses für meldepflichtige oder
```
sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) ........ 800
```
eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2
```
WaffG) .......................................... 400
```
eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von
```
Schußwaffen oder Munition in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1
WaffG) .......................................... 400
```
einer Einwilligungserklärung für das Verbringen
```
von Schußwaffen oder Munition aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in das
Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) ................ 400
34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder
Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) ................... 800
34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG
mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten
Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) ..................... 400
34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) ........... 400
```
Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von
```
Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,
BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) ..... 1 500
```
Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10
```
und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.
Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
```
Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 200
```
```
Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 300
```
```
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 200
```
```
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 20
```
```
Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-
```
lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und
Sprengmittelgesetz
```
Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der
```
Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage
oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 200
```
Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-
```
schleißlagern sowie der Änderung bestehender
Verschleißräume und Verschleißlager ............... 600
```
Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 300
```
```
Anbringen von Beschußzeichen an
```
Handfeuerwaffen gemäß § 15
Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 233/1984:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
```
je Lauf von Flinten und mehrläufigen
```
Gewehren ....................................... 50
```
bei Nachholung des Vorbeschusses an
```
fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 30
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den
Beschußämtern:
```
Langwaffen:
```
```
je Büchsenlauf .............................. 100
```
```
je Flintenlauf .............................. 80
```
```
Kurzwaffen:
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 70
```
```
je Revolver ................................. 80
```
```
Sonstige Schießgeräte:
```
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
```
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 60
```
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen
```
uä. ......................................... 100
```
Vorderladerwaffen:
```
```
je Langwaffe pro Lauf ....................... 100
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 90
```
```
je Revolver ................................. 160
```
```
Höchstbeanspruchte
```
Waffenteile .................. die gleichen Sätze
wie für das
Anbringen der
Beschußzeichen an
vollständigen Waffen
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen
mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und
Hilfsmitteln:
```
Langwaffen:
```
```
je Büchsenlauf .............................. 30
```
```
je Flintenlauf .............................. 30
```
```
Kurzwaffen:
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 30
```
```
je Revolver ................................. 30
```
```
Sonstige Schießgeräte:
```
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
```
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 30
```
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen ....... 40
```
```
Vorderladerwaffen:
```
```
je Langwaffe pro Lauf ....................... 40
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 30
```
```
je Revolver ................................. 50
```
```
Höchstbeanspruchte
```
Waffenteile ................... die gleichen Sätze
wie für das Anbringen
der Beschußzeichen an
vollständigen Waffen
D. Nach verstärktem Beschuß
(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):
```
Langwaffen:
```
```
je Büchsenlauf .............................. 130
```
```
je Flintenlauf .............................. 110
```
```
Kurzwaffen:
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 100
```
```
je Revolver ................................. 100
```
```
Sonstige Schießgeräte:
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................... 90
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als
Rückgabezeichen bei Waffen, die den
amtlichen Beschuß nicht bestanden
haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) .................. 30
F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Verwendung des Beschußzeichens für
Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der
```
Beschußverordnung,
```
BGBl. Nr. 26/1985) ............................. 4500
```
Für die Ausstellung der Bestätigung über
```
die Durchführung der Kontrollprüfung
(§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) ......... 800
```
A. Für die Erteilung der Genehmigung zur
```
Verwendung des Patronentypenprüfzeichens
(§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung,
BGBl. Nr. 189/1980):
```
Kugelpatronen:
```
```
bei der Überprüfung mit der
```
Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............ 600
```
```
bei der Überprüfung eines Loses
```
(§ 6 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............ 3000
```
```
Schrotpatronen:
```
```
bei der Überprüfung mit der
```
Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............ 400
```
```
bei der Überprüfung eines Loses
```
(§ 6 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............. 1700
```
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Durchführung der Fabrikationskontrolle
(§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
```
Kugelpatronen:
```
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber ..................................... 2500
```
Schrotpatronen:
```
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber ..................................... 1800
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über
die Durchführung der Inspektionskontrolle
(§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
```
Kugelpatronen:
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 1 der
```
Beschußverordnung je Kaliber.............. 2300
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung je Kaliber.............. 1600
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung, bei
```
vorhergegangener Patronentypenprüfung
mit der Mindestanzahl, je Kaliber............ 500
```
Schrotpatronen:
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 1 der
```
Beschußverordnung je Kaliber ............. 1300
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung je Kaliber ............. 1000
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung, bei
```
vorhergegangener Patronentypenprüfung
mit der Mindestanzahl, je Kaliber ........... 300
II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen
```
Bewilligung einer Ausnahme
```
```
vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition
```
oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2
des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I
Nr. 12/1997) .................................... 600
```
von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2
```
WaffG) .......................................... 1 500
34a. Ausstellung
```
einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ..... 600
```
```
sofern der Besitz von mehr als zwei
```
Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich ................................... 600
```
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten
```
des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird
(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 600
```
eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) .......... 1 200
```
```
sofern der Besitz von mehr als zwei
```
Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich ................................... 1 200
```
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten
```
des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird
(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 1 200
```
einer Bestätigung über die Ablieferung oder
```
Einziehung eines Waffenpasses, einer
Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen
Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) ........... 300
34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger
Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) ...... 600
34c. Ausstellung
```
eines Waffenpasses für meldepflichtige oder
```
sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) ........ 1 200
```
eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2
```
WaffG) .......................................... 600
```
eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von
```
Schußwaffen oder Munition in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1
WaffG) .......................................... 600
```
einer Einwilligungserklärung für das Verbringen
```
von Schußwaffen oder Munition aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in das
Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) ................ 600
34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder
Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) ................... 1 200
34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG
mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten
Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) ..................... 600
34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) ........... 600
```
Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von
```
Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,
BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) ..... 2 250
```
Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10
```
und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.
Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
```
Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 800
```
```
Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 450
```
```
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 300
```
```
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 30
```
```
Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-
```
lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und
Sprengmittelgesetz
```
Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der
```
Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage
oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 800
```
Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-
```
schleißlagern sowie der Änderung bestehender
Verschleißräume und Verschleißlager ............... 900
```
Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 450
```
```
Anbringen von Beschußzeichen an
```
Handfeuerwaffen gemäß § 15
Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 233/1984:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):
```
je Lauf von Flinten und mehrläufigen
```
Gewehren ....................................... 75
```
bei Nachholung des Vorbeschusses an
```
fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 45
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den
Beschußämtern:
```
Langwaffen:
```
```
je Büchsenlauf .............................. 150
```
```
je Flintenlauf .............................. 120
```
```
Kurzwaffen:
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 105
```
```
je Revolver ................................. 120
```
```
Sonstige Schießgeräte:
```
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
```
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 90
```
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen
```
uä. ......................................... 150
```
Vorderladerwaffen:
```
```
je Langwaffe pro Lauf ....................... 150
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 135
```
```
je Revolver ................................. 240
```
```
Höchstbeanspruchte
```
Waffenteile .................. die gleichen Sätze
wie für das
Anbringen der
Beschußzeichen an
vollständigen Waffen
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen
mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und
Hilfsmitteln:
```
Langwaffen:
```
```
je Büchsenlauf .............................. 45
```
```
je Flintenlauf .............................. 45
```
```
Kurzwaffen:
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45
```
```
je Revolver ................................. 45
```
```
Sonstige Schießgeräte:
```
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
```
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 45
```
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen ....... 60
```
```
Vorderladerwaffen:
```
```
je Langwaffe pro Lauf ....................... 60
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45
```
```
je Revolver ................................. 75
```
```
Höchstbeanspruchte
```
Waffenteile ................... die gleichen Sätze
wie für das Anbringen
der Beschußzeichen an
vollständigen Waffen
D. Nach verstärktem Beschuß
(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):
```
Langwaffen:
```
```
je Büchsenlauf .............................. 195
```
```
je Flintenlauf .............................. 165
```
```
Kurzwaffen:
```
```
je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 150
```
```
je Revolver ................................. 150
```
```
Sonstige Schießgeräte:
```
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,
je Bolzensetzapparat u. dgl. ................... 135
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als
Rückgabezeichen bei Waffen, die den
amtlichen Beschuß nicht bestanden
haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) .................. 45
F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Verwendung des Beschußzeichens für
Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der
```
Beschußverordnung,
```
BGBl. Nr. 26/1985) ............................. 6 750
```
Für die Ausstellung der Bestätigung über
```
die Durchführung der Kontrollprüfung
(§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) ......... 1 200
```
A. Für die Erteilung der Genehmigung zur
```
Verwendung des Patronentypenprüfzeichens
(§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung,
BGBl. Nr. 189/1980):
```
Kugelpatronen:
```
```
bei der Überprüfung mit der
```
Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............ 900
```
```
bei der Überprüfung eines Loses
```
(§ 6 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............ 4 500
```
```
Schrotpatronen:
```
```
bei der Überprüfung mit der
```
Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............ 600
```
```
bei der Überprüfung eines Loses
```
(§ 6 Abs. 2 der
```
Beschußverordnung) je Kaliber ............. 2 550
```
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur
Durchführung der Fabrikationskontrolle
(§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
```
Kugelpatronen:
```
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber ..................................... 3 750
```
Schrotpatronen:
```
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)
je Kaliber ..................................... 2 700
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über
die Durchführung der Inspektionskontrolle
(§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):
```
Kugelpatronen:
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 1 der
```
Beschußverordnung je Kaliber.............. 3 450
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung je Kaliber.............. 2 400
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung, bei
```
vorhergegangener Patronentypenprüfung
mit der Mindestanzahl, je Kaliber............ 750
```
Schrotpatronen:
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 1 der
```
Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 950
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 500
```
```
bei der Inspektionskontrolle gemäß
```
§ 21 Abs. 1 Z 2 der
```
Beschußverordnung, bei
```
vorhergegangener Patronentypenprüfung
mit der Mindestanzahl, je Kaliber ........... 450
III. Unterrichtswesen
```
Bewilligung zur Führung einer gesetzlich ge-
```
regelten Schulartbezeichnung (§ 11
Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) ............... 300
```
Genehmigung eines Organisationsstatutes
```
gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz ........... 500
```
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine
```
Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an
eine land- und forstwirtschaftliche Privat-
schule
```
für jedes Schuljahr ............................... 200
```
```
für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen
```
Bedingungen ....................................... 500
Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für un-
mittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die
Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchst-
betrag von S 500 zu entrichten.
```
Bewilligung eines Schulversuches an Privat-
```
schulen .............................................. 300
III. Unterrichtswesen
```
Bewilligung zur Führung einer gesetzlich ge-
```
regelten Schulartbezeichnung (§ 11
Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) ............... 450
```
Genehmigung eines Organisationsstatutes
```
gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz ........... 750
```
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine
```
Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an
eine land- und forstwirtschaftliche Privat-
schule
```
für jedes Schuljahr ............................... 300
```
```
für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen
```
Bedingungen ....................................... 750
Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für un-
mittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die
Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchst-
betrag von S 500 zu entrichten.
```
Bewilligung eines Schulversuches an Privat-
```
schulen .............................................. 450
IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen
```
Erteilung der Konzession zum Betrieb der Ver-
```
tragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)
```
an einen kleinen Versicherungsverein auf
```
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes .................... 230
```
an ein anderes Versicherungsunternehmen ........... 4 500
```
```
Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Ver-
```
sicherungsaufsichtsgesetzes) und der Ände-
rung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicher-
ungsaufsichtsgesetzes)
```
eines kleinen Versicherungsvereines auf
```
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes ....................... 60
```
eines anderen Versicherungsunternehmens ........... 300
```
```
Zulassung einer ausländischen Gesellschaft
```
m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung,
RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktien-
gesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965,
BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäfts-
betrieb .............................................. 4 500
```
Bewilligung zur Ausgabe von Schuldver-
```
schreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissions-
gesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) ......................... 4 500
```
Genehmigung der besonderen Geschäfte nach
```
§ 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit
sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt ........... 450
```
Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zu-
```
gehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine
Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle
1934, BGBl. II Nr. 195) .............................. 1 200
IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen
```
Erteilung der Konzession zum Betrieb der Ver-
```
tragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)
```
an einen kleinen Versicherungsverein auf
```
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes .................... 345
```
an ein anderes Versicherungsunternehmen ........... 6 750
```
```
Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Ver-
```
sicherungsaufsichtsgesetzes) und der Ände-
rung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicher-
ungsaufsichtsgesetzes)
```
eines kleinen Versicherungsvereines auf
```
Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes ....................... 90
```
eines anderen Versicherungsunternehmens ........... 450
```
```
Zulassung einer ausländischen Gesellschaft
```
m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung,
RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktien-
gesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965,
BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäfts-
betrieb .............................................. 6 750
```
Bewilligung zur Ausgabe von Schuldver-
```
schreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissions-
gesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) ......................... 6 750
```
Genehmigung der besonderen Geschäfte nach
```
§ 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit
sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt ........... 675
```
Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zu-
```
gehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine
Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle
1934, BGBl. II Nr. 195) .............................. 1 800
V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Börse- und Lotteriewesen
```
Erteilung der Konzession zum Betrieb von
```
Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesen-
gesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) ......................... 4 500
```
Bewilligung nach den §§ 8, 14 und 15 des
```
Kreditwesengesetzes .................................. 2 000
```
Genehmigung der Bestellung als Depotbank oder
```
Genehmigung der Übertragung der Verwaltung
eines Kapitalanlagefonds (§ 22 bzw. § 15
Abs. 2 Investmentfondsgesetz BGBl. Nr. 192/1963) ..... 3 000
```
Sonstige Genehmigungen für Kapitalanlagefonds
```
(§ 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 1 Investmentfonds-
gesetz) .............................................. 1 000
```
Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1
```
Börsegesetz, RGBl. Nr. 67/1875) ...................... 4 500
```
Genehmigung des Börsestatutes oder einer
```
Änderung des Börsestatutes (§ 2 Abs. 1 und 3
Börsegesetz und § 2 Abs. 2 Gesetz vom
```
Jänner 1903, RGBl. Nr. 10) ........................ 3 000
```
```
Bewilligung zur Zulassung von Wertpapieren
```
zum Handel an der Börse und zur Notierung
im Amtlichen Kursblatt gemäß § 9 Börsegesetz,
soweit es sich um Emissionen handelt, für die
ein Börsefondsbeitrag zu entrichten ist .............. 3 000
```
Erstreckung der zur Notierung von Wert-
```
papieren bewilligten Frist (§ 9 Börsegesetz) ......... 300
```
Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse
```
(§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes
über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
sicherungsunternehmungen und Bausparkassen,
dRGBl. 1931 I S 315) ................................. 4 500
```
Genehmigung der Änderung des Geschäfts-
```
planes einer Bausparkasse (§ 112 in Ver-
bindung mit § 13 des Gesetzes über die Be-
aufsichtigung der privaten Versicherungs-
unternehmungen und Bausparkassen) .................... 2 000
```
Bewilligung von Ausspielungen (§ 36
```
Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962)
```
Juxausspielungen .................................. 20
```
```
Glückshäfen ....................................... 30
```
```
Tombolaveranstaltungen ............................ 200
```
```
Lotterien ......................................... 500
```
```
Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank
```
(§ 21 Glücksspielgesetz) ............................. 4 500
```
Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung
```
einer Spielbank (§ 25 Abs. 2 Glücksspiel-
gesetz) .............................................. 1 000
```
Bewilligung an eine Spielbankunternehmung
```
zum Betrieb einer anderen Unternehmung oder
zur Beteiligung an einer anderen Unternehmung
(§ 22 Abs. 2 Glücksspielgesetz in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/1965) ............... 2 000
```
Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Glücksspiel-
```
gesetz ............................................... 500
V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- undGlücksspielwesen
```
Erteilung der Konzession zum Betrieb von
```
Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesen-
gesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) ......................... 4 500
```
Bewilligung nach den §§ 8, 8a,
```
14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des
Kreditwesengesetzes .................................. 2000
```
Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21
```
Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963,
der Bestellung der Depotbank nach § 22
Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach
§ 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz .................... 3000
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von
```
Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1
Pensionskassengesetz) ................................ 4500
```
Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des
```
Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4
Pensionskassengesetz) ................................ 300
```
Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer
```
Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) ............ 2000
```
Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse
```
(§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes
über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
sicherungsunternehmungen und Bausparkassen,
dRGBl. 1931 I S 315) ................................. 4 500
```
Genehmigung der Änderung des Geschäfts-
```
planes einer Bausparkasse (§ 112 in Ver-
bindung mit § 13 des Gesetzes über die Be-
aufsichtigung der privaten Versicherungs-
unternehmungen und Bausparkassen) .................... 2 000
```
Bewilligung von sonstigen Ausspielungen
```
(§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)
```
Juxausspielungen .................................. 20
```
```
Glückshäfen ....................................... 30
```
```
Tombolaspiele ..................................... 200
```
```
sonstige Nummernlotterien ......................... 500
```
```
Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank
```
(§ 21 Glücksspielgesetz) ............................. 4 500
```
Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung
```
einer Spielbank (§ 26 Abs. 2
Glücksspielgesetz) ................................... 1000
```
Bewilligung von Beteiligungen nach § 24
```
Glücksspielgesetz .................................... 2000
```
Feststellung gemäß § 50 Abs. 1
```
Glücksspielgesetz .................................... 500
V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- undGlücksspielwesen
```
Erteilung der Konzession zum Betrieb von
```
Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesen-
gesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) ......................... 6 750
```
Bewilligung nach den §§ 8, 8a,
```
14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des
Kreditwesengesetzes .................................. 3 000
```
Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21
```
Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963,
der Bestellung der Depotbank nach § 22
Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach
§ 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz .................... 4 500
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von
```
Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1
Pensionskassengesetz) ................................ 6 750
```
Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des
```
Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4
Pensionskassengesetz) ................................ 450
```
Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer
```
Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) ............ 3 000
```
Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse
```
(§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes
über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
sicherungsunternehmungen und Bausparkassen,
dRGBl. 1931 I S 315) ................................. 6 750
```
Genehmigung der Änderung des Geschäfts-
```
planes einer Bausparkasse (§ 112 in Ver-
bindung mit § 13 des Gesetzes über die Be-
aufsichtigung der privaten Versicherungs-
unternehmungen und Bausparkassen) .................... 3 000
```
Bewilligung von sonstigen Ausspielungen
```
(§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)
```
Juxausspielungen .................................. 30
```
```
Glückshäfen ....................................... 45
```
```
Tombolaspiele ..................................... 300
```
```
sonstige Nummernlotterien ......................... 750
```
```
Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank
```
(§ 21 Glücksspielgesetz) ............................. 6 750
```
Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung
```
einer Spielbank (§ 26 Abs. 2
Glücksspielgesetz) ................................... 1 500
```
Bewilligung von Beteiligungen nach § 24
```
Glücksspielgesetz .................................... 3 000
```
Feststellung gemäß § 50 Abs. 1
```
Glücksspielgesetz .................................... 750
VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle
```
Erteilung der Niederlassungsbewilligung für
```
eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl.
Nr. 3/1964) .......................................... 120
```
Genehmigung zur Niederlassung als selb-
```
ständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentisten-
gesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der
Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) .......... 600
```
Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit
```
als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentisten-
gesetz)
```
außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 300
```
```
innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 120
```
```
Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit
```
als selbständiger Dentist an einem zweiten
Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) ............. 300
```
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer
```
Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1
des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961 ................................... 30
```
Entscheidung über die Kenntnisse in der
```
deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 ................ 30
```
Konzession zum Betrieb einer öffentlichen
```
Apotheke, die nicht auf einem Realrecht
beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) ....... 3 000
```
Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke
```
an Stelle der Dienstbereitschaft und umge-
kehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes .......... 70
```
Konzession zum Betrieb einer Anstalts-
```
Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) ...................... 1 200
```
Genehmigung der Betriebsanlage einer
```
Apotheke und der Änderung oder Erweiterung
einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) .................. 600
```
Genehmigung der Verlegung einer Apotheke
```
innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14
Apothekengesetz) ..................................... 1 200
```
Genehmigung der Erweiterung des Standortes
```
einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) ................. 2 000
```
Genehmigung eines Pachtvertrages, den der
```
Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4
Apothekenverpachtungsgesetz abschließt
(§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935
I S 1445) ............................................ 1 000
```
Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf
```
Rechnung der Witwe oder der minderjährigen
Kinder des verstorbenen Inhabers weiterge-
führten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apotheken-
verpachtungsgesetz ................................... 700
```
Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des
```
Apothekenverpachtungsgesetzes ........................ 700
```
Genehmigung der Bestellung
```
```
eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke
```
(§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) ...... 1 000
```
eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers
```
oder des verantwortlichen Leiters für die
Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4
Apothekengesetz) .................................. 500
sofern es sich nicht um eine durch die Witwe,
durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse
während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsab-
handlung fortbetriebene Apotheke handelt.
```
Bewilligung zur Errichtung
```
```
einer Filial(Saison)Apotheke oder einer
```
Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26
Apothekengesetz) .................................. 1 200
```
einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29
```
Apothekengesetz) .................................. 600
```
Genehmigung zur Führung einer Realapotheke
```
(§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) ........................ 3 000
```
Genehmigung der Verpachtung oder der Be-
```
stellung eines verantwortlichen Leiters
einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apotheken-
gesetz) .............................................. 1 200
```
Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung,
```
zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für
Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1
Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2
Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) ............. 2 000
```
Ausstellung einer Bestätigung über die
```
Berechtigung privater wissenschaftlicher
Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3
Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2
Suchtgiftverordnung 1979) ............................ 120
```
Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr
```
von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftver-
ordnung 1979)
```
bis 100 kg ........................................ 120
```
```
über 100 kg ....................................... 250
```
```
Ausstellung eines Giftbezugscheines (§ 4
```
Giftgesetz 1951, BGBl. Nr. 235; § 16 Abs. 2
Muster 3 Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928) ......... 30
```
Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 4 Gift-
```
gesetz 1951; § 16 Abs. 2 Muster 4 Giftver-
ordnung) ............................................. 300
```
Zulassung eines Schädlingsbekämpfungsmittels
```
zur erleichterten Abgabe (§ 31 Abs. 3 Giftver-
ordnung) ............................................. 500
```
Zulassung eines Schädlingsbekämpfungsmittels
```
zum freien Verkehr (§ 35 Giftverordnung) ............. 500
```
Bewilligung zur erleichterten Abgabe von hiefür
```
zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmitteln
(§ 32 Abs. 2 Giftverordnung) ......................... 300
```
Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität
```
(§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) ............ 250
```
Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben
```
(§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) .................. 150
```
Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2
```
LMG 1975) ............................................ 150
```
Zulassung von Stoffen zur Herstellung von
```
Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) ......... 150
```
Erweiterung des Betriebsumfanges einer Er-
```
werbszwecken dienenden Privatuntersuchungs-
anstalt (§ 50 LMG 1975) .............................. 900
```
Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken
```
dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50
LMG 1975) ............................................ 900
```
Standortverlegung einer Erwerbszwecken
```
dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50
LMG 1975) ............................................ 900
```
Bewilligung des Wechsels in der Person des
```
Leiters einer Erwerbszwecken dienenden
Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) ........... 900
```
Bewilligung zur Durchführung von entgelt-
```
lichen Untersuchungen und Erstattung von
Gutachten (§ 50 LMG 1975) ............................ 1 800
```
Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme
```
der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasma-
pheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) ................. 1 800
```
Erteilung einer Betriebsbewilligung für
```
eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasma-
pheresegesetzes) ..................................... 1 800
```
Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung
```
des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt
oder Facharzt in Österreich (§ 11 der
Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) ......... 900
```
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbe-
```
scheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kur-
ortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) ...................... 600
```
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes
```
von Hallenbädern und künstlichen Freibecken-
bädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygiene-
gesetz, BGBl. Nr. 254/1976)
```
bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m2 ...... 600
```
```
bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m2 ..... 1 200
```
```
Bewilligung des Betriebes von Bädern an Ober-
```
flächengewässern oder von Sauna-Anlagen
(§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) ...................... 600
```
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern
```
oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes) .. die Hälfte
der im Falle
der Bewilligung
zu entrichten-
den Abgabe
```
Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung
```
(dRGBl. 1939 I S 336) ................................ 150
VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle
```
Erteilung der Niederlassungsbewilligung für
```
eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl.
Nr. 3/1964) .......................................... 120
```
Genehmigung zur Niederlassung als selb-
```
ständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentisten-
gesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der
Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) .......... 600
```
Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit
```
als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentisten-
gesetz)
```
außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 300
```
```
innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 120
```
```
Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit
```
als selbständiger Dentist an einem zweiten
Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) ............. 300
```
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer
```
Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1
des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961 ................................... 30
```
Entscheidung über die Kenntnisse in der
```
deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 ................ 30
```
Konzession zum Betrieb einer öffentlichen
```
Apotheke, die nicht auf einem Realrecht
beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) ....... 3 000
```
Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke
```
an Stelle der Dienstbereitschaft und umge-
kehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes .......... 70
```
Konzession zum Betrieb einer Anstalts-
```
Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) ...................... 1 200
```
Genehmigung der Betriebsanlage einer
```
Apotheke und der Änderung oder Erweiterung
einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) .................. 600
```
Genehmigung der Verlegung einer Apotheke
```
innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14
Apothekengesetz) ..................................... 1 200
```
Genehmigung der Erweiterung des Standortes
```
einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) ................. 2 000
```
Genehmigung eines Pachtvertrages, den der
```
Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4
Apothekenverpachtungsgesetz abschließt
(§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935
I S 1445) ............................................ 1 000
```
Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf
```
Rechnung der Witwe oder der minderjährigen
Kinder des verstorbenen Inhabers weiterge-
führten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apotheken-
verpachtungsgesetz ................................... 700
```
Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des
```
Apothekenverpachtungsgesetzes ........................ 700
```
Genehmigung der Bestellung
```
```
eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke
```
(§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) ...... 1 000
```
eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers
```
oder des verantwortlichen Leiters für die
Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4
Apothekengesetz) .................................. 500
sofern es sich nicht um eine durch die Witwe,
durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse
während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsab-
handlung fortbetriebene Apotheke handelt.
```
Bewilligung zur Errichtung
```
```
einer Filial(Saison)Apotheke oder einer
```
Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26
Apothekengesetz) .................................. 1 200
```
einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29
```
Apothekengesetz) .................................. 600
```
Genehmigung zur Führung einer Realapotheke
```
(§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) ........................ 3 000
```
Genehmigung der Verpachtung oder der Be-
```
stellung eines verantwortlichen Leiters
einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apotheken-
gesetz) .............................................. 1 200
```
Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung,
```
zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für
Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1
Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2
Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) ............. 2 000
```
Ausstellung einer Bestätigung über die
```
Berechtigung privater wissenschaftlicher
Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3
Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2
Suchtgiftverordnung 1979) ............................ 120
```
Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr
```
von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftver-
ordnung 1979)
```
bis 100 kg ........................................ 120
```
```
über 100 kg ....................................... 250
```
```
Ausstellung eines Giftbezugsscheines
```
(§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz,
BGBl. Nr. 326/1987, § 2
Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) .................. 30
```
Ausstellung einer Giftbezugslizenz
```
(§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz,
§ 2 Giftverordnung 1989) ............................. 300
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität
```
(§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) ............ 250
```
Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben
```
(§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) .................. 150
```
Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2
```
LMG 1975) ............................................ 150
```
Zulassung von Stoffen zur Herstellung von
```
Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) ......... 150
```
Erweiterung des Betriebsumfanges einer Er-
```
werbszwecken dienenden Privatuntersuchungs-
anstalt (§ 50 LMG 1975) .............................. 900
```
Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken
```
dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50
LMG 1975) ............................................ 900
```
Standortverlegung einer Erwerbszwecken
```
dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50
LMG 1975) ............................................ 900
```
Bewilligung des Wechsels in der Person des
```
Leiters einer Erwerbszwecken dienenden
Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) ........... 900
```
Bewilligung zur Durchführung von entgelt-
```
lichen Untersuchungen und Erstattung von
Gutachten (§ 50 LMG 1975) ............................ 1 800
```
Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme
```
der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasma-
pheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) ................. 1 800
```
Erteilung einer Betriebsbewilligung für
```
eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasma-
pheresegesetzes) ..................................... 1 800
```
Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung
```
des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt
oder Facharzt in Österreich (§ 11 der
Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) ......... 900
```
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbe-
```
scheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kur-
ortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) ...................... 600
```
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes
```
von Hallenbädern und künstlichen Freibecken-
bädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygiene-
gesetz, BGBl. Nr. 254/1976)
```
bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m2 ...... 600
```
```
bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m2 ..... 1 200
```
```
Bewilligung des Betriebes von Bädern an Ober-
```
flächengewässern oder von Sauna-Anlagen
(§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) ...................... 600
```
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern
```
oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes) .. die Hälfte
der im Falle
der Bewilligung
zu entrichten-
den Abgabe
```
Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung
```
(dRGBl. 1939 I S 336) ................................ 150
VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle
```
Erteilung der Niederlassungsbewilligung für
```
eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl.
Nr. 3/1964) .......................................... 180
```
Genehmigung zur Niederlassung als selb-
```
ständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentisten-
gesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der
Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) .......... 900
```
Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit
```
als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentisten-
gesetz)
```
außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 450
```
```
innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 180
```
```
Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit
```
als selbständiger Dentist an einem zweiten
Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) ............. 450
```
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer
```
Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1
des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961 ................................... 45
```
Entscheidung über die Kenntnisse in der
```
deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 ................ 45
```
Konzession zum Betrieb einer öffentlichen
```
Apotheke, die nicht auf einem Realrecht
beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) ....... 4 500
```
Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke
```
an Stelle der Dienstbereitschaft und umge-
kehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes .......... 105
```
Konzession zum Betrieb einer Anstalts-
```
Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) ...................... 1 800
```
Genehmigung der Betriebsanlage einer
```
Apotheke und der Änderung oder Erweiterung
einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) .................. 900
```
Genehmigung der Verlegung einer Apotheke
```
innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14
Apothekengesetz) ..................................... 1 800
```
Genehmigung der Erweiterung des Standortes
```
einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) ................. 3 000
```
Genehmigung eines Pachtvertrages, den der
```
Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4
Apothekenverpachtungsgesetz abschließt
(§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935
I S 1445) ............................................ 1 500
```
Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf
```
Rechnung der Witwe oder der minderjährigen
Kinder des verstorbenen Inhabers weiterge-
führten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apotheken-
verpachtungsgesetz ................................... 1 050
```
Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des
```
Apothekenverpachtungsgesetzes ........................ 1 050
```
Genehmigung der Bestellung
```
```
eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke
```
(§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) ...... 1 500
```
eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers
```
oder des verantwortlichen Leiters für die
Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4
Apothekengesetz) .................................. 750
sofern es sich nicht um eine durch die Witwe,
durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse
während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsab-
handlung fortbetriebene Apotheke handelt.
```
Bewilligung zur Errichtung
```
```
einer Filial(Saison)Apotheke oder einer
```
Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26
Apothekengesetz) .................................. 1 800
```
einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29
```
Apothekengesetz) .................................. 900
```
Genehmigung zur Führung einer Realapotheke
```
(§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) ........................ 4 500
```
Genehmigung der Verpachtung oder der Be-
```
stellung eines verantwortlichen Leiters
einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apotheken-
gesetz) .............................................. 1 800
```
Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung,
```
zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für
Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1
Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2
Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) ............. 3 000
```
Ausstellung einer Bestätigung über die
```
Berechtigung privater wissenschaftlicher
Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3
Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2
Suchtgiftverordnung 1979) ............................ 180
```
Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr
```
von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftver-
ordnung 1979)
```
bis 100 kg ........................................ 180
```
```
über 100 kg ....................................... 375
```
```
Ausstellung eines Giftbezugsscheines
```
(§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz,
BGBl. Nr. 326/1987, § 2
Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) .................. 45
```
Ausstellung einer Giftbezugslizenz
```
(§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz,
§ 2 Giftverordnung 1989) ............................. 450
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität
```
(§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) ............ 375
```
Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben
```
(§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) .................. 225
```
Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2
```
LMG 1975) ............................................ 225
```
Zulassung von Stoffen zur Herstellung von
```
Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) ......... 225
```
Erweiterung des Betriebsumfanges einer Er-
```
werbszwecken dienenden Privatuntersuchungs-
anstalt (§ 50 LMG 1975) .............................. 1 350
```
Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken
```
dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50
LMG 1975) ............................................ 1 350
```
Standortverlegung einer Erwerbszwecken
```
dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50
LMG 1975) ............................................ 1 350
```
Bewilligung des Wechsels in der Person des
```
Leiters einer Erwerbszwecken dienenden
Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) ........... 1 350
```
Bewilligung zur Durchführung von entgelt-
```
lichen Untersuchungen und Erstattung von
Gutachten (§ 50 LMG 1975) ............................ 2 700
```
Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme
```
der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasma-
pheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) ................. 2 700
```
Erteilung einer Betriebsbewilligung für
```
eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasma-
pheresegesetzes) ..................................... 2 700
```
Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung
```
des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt
oder Facharzt in Österreich (§ 11 der
Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) ......... 1 350
```
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbe-
```
scheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kur-
ortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) ...................... 900
```
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes
```
von Hallenbädern und künstlichen Freibecken-
bädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygiene-
gesetz, BGBl. Nr. 254/1976)
```
bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m2 ...... 900
```
```
bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m2 ..... 1 800
```
```
Bewilligung des Betriebes von Bädern an Ober-
```
flächengewässern oder von Sauna-Anlagen
(§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) ...................... 900
```
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern
```
oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes) .. die Hälfte
der im Falle
der Bewilligung
zu entrichten-
den Abgabe
```
Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung
```
(dRGBl. 1939 I S 336) ................................ 225
VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
```
Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe
```
handelt,
```
bis einschließlich 0,2 Curie
```
Gesamtaktivität ................................ 150
```
bis einschließlich 20 Curie
```
Gesamtaktivität ................................ 300
```
bis einschließlich 200 Curie
```
Gesamtaktivität ................................ 750
```
über 200 Curie Gesamtaktivität ................. 1 500
```
```
Sofern es sich um offene radioaktive
```
Stoffe handelt,
```
bei Arbeitsplätzen der Type C .................. 300
```
```
bei Arbeitsplätzen der Type B .................. 1 000
```
```
bei Arbeitsplätzen der Type A .................. 2 500
```
```
Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
```
```
bei Kernreaktoren
```
aa) bis einschließlich 20 Kilowatt
thermischer Leistung (20 kW th) ............ 2 500
bb) bis einschließlich 20 Megawatt
thermischer Leistung (20 MW th) ............ 4 000
cc) über 20 Megawatt thermischer
Leistung (20 MW th) ........................ 4 500
```
bei sonstigen Kernanlagen ...................... 4 000
```
```
Bewilligung der Errichtung oder des Be-
```
triebes von Anlagen für Strahleneinrich-
tungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1
Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen
Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10
Strahlenschutzgesetz):
```
Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen
```
handelt, je Röntgeneinrichtung .................... 300
```
Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger
```
oder Neutronengeneratoren handelt,
```
bis einschließlich 10 Megaelektronen-
```
volt (10 MeV) .................................. 750
```
bis einschließlich 50 Megaelektronen-
```
volt (50 MeV) .................................. 2 500
```
über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) ............ 4 000
```
```
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von
```
Anlagen für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder für Strahleneinrichtungen
(§ 8 Strahlenschutzgesetz) ......................... 50 vH der
Gebührensätze
der Tarifposten
109 und 110
```
Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5
```
Strahlenschutzgesetz) .............................. 25 vH der
Gebührensätze
der Tarifposten
109 und 110
```
Zulassung von Bauarten
```
```
gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz ................... 1 500
```
```
gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz ................... 3 000
```
```
Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1
```
Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972)
bei Mengen von
A. Plutonium oder Uran - 233:
```
mehr als 5 g bis 500 g ......................... 1 500
```
```
mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg .......... 2 500
```
```
ab 2 kg ........................................ 4 000
```
B. Uran - 235:
```
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf
```
20 oder mehr Prozent angereichert
wurde,
```
mehr als 10 g bis 1 kg ...................... 1 500
```
```
mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg ........ 2 500
```
```
ab 5 kg ..................................... 4 000
```
```
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10
```
oder weniger als 20 Prozent angereichert
wurde,
```
mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg ...... 1 500
```
```
ab 10 kg .................................... 2 500
```
```
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den
```
in natürlichem Uran, aber auf weniger als
10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg ........ 1 500
```
Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vor-
```
geschriebenen sicherungstechnischen Einrich-
tung oder Erweiterung von Anlagen für den
Umgang mit Kernmaterial .............................. 50 vH
der Ansätze
der Tarifpost 114
```
Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden
```
gesetzten Fristen .................................... 25 vH
der Ansätze
der Tarifpost 114
VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
```
Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe
```
handelt,
```
bis einschließlich 0,2 Curie
```
Gesamtaktivität ................................ 225
```
bis einschließlich 20 Curie
```
Gesamtaktivität ................................ 450
```
bis einschließlich 200 Curie
```
Gesamtaktivität ................................ 1 125
```
über 200 Curie Gesamtaktivität ................. 2 250
```
```
Sofern es sich um offene radioaktive
```
Stoffe handelt,
```
bei Arbeitsplätzen der Type C .................. 450
```
```
bei Arbeitsplätzen der Type B .................. 1 500
```
```
bei Arbeitsplätzen der Type A .................. 3 750
```
```
Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
```
```
bei Kernreaktoren
```
aa) bis einschließlich 20 Kilowatt
thermischer Leistung (20 kW th) ............ 3 750
bb) bis einschließlich 20 Megawatt
thermischer Leistung (20 MW th) ............ 6 000
cc) über 20 Megawatt thermischer
Leistung (20 MW th) ........................ 6 750
```
bei sonstigen Kernanlagen ...................... 6 000
```
```
Bewilligung der Errichtung oder des Be-
```
triebes von Anlagen für Strahleneinrich-
tungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1
Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen
Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10
Strahlenschutzgesetz):
```
Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen
```
handelt, je Röntgeneinrichtung .................... 450
```
Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger
```
oder Neutronengeneratoren handelt,
```
bis einschließlich 10 Megaelektronen-
```
volt (10 MeV) .................................. 1 125
```
bis einschließlich 50 Megaelektronen-
```
volt (50 MeV) .................................. 3 750
```
über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) ............ 6 000
```
```
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von
```
Anlagen für den Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder für Strahleneinrichtungen
(§ 8 Strahlenschutzgesetz) ......................... 50 vH der
Gebührensätze
der Tarifposten
109 und 110
```
Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5
```
Strahlenschutzgesetz) .............................. 25 vH der
Gebührensätze
der Tarifposten
109 und 110
```
Zulassung von Bauarten
```
```
gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz ................... 2 250
```
```
gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz ................... 4 500
```
```
Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1
```
Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972)
bei Mengen von
A. Plutonium oder Uran - 233:
```
mehr als 5 g bis 500 g ......................... 2 250
```
```
mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg .......... 3 750
```
```
ab 2 kg ........................................ 6 000
```
B. Uran - 235:
```
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf
```
20 oder mehr Prozent angereichert
wurde,
```
mehr als 10 g bis 1 kg ...................... 2 250
```
```
mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg ........ 3 750
```
```
ab 5 kg ..................................... 6 000
```
```
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10
```
oder weniger als 20 Prozent angereichert
wurde,
```
mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg ...... 2 250
```
```
ab 10 kg .................................... 3 750
```
```
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den
```
in natürlichem Uran, aber auf weniger als
10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg ........ 2 250
```
Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vor-
```
geschriebenen sicherungstechnischen Einrich-
tung oder Erweiterung von Anlagen für den
Umgang mit Kernmaterial .............................. 50 vH
der Ansätze
der Tarifpost 114
```
Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden
```
gesetzten Fristen .................................... 25 vH
der Ansätze
der Tarifpost 114
VIII. Veterinärwesen
Ausstellung oder Verlängerung eines Tierpasses (§ 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909):
```
Ausstellung eines Einzeltierpasses bei
```
```
Großvieh (Einhufer und Rinder)
```
je Tier ........................................ 40
```
Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen,
```
je Tier ........................................ 20
```
Lämmern, Kitzen und Ferkeln, je Tier ........... 5
```
```
Ausstellung eines Gesamttierpasses ............... die Sätze
```
der Z 1
für je drei
Tiere
```
Ausstellung eines Einzeltierpasses oder
```
Gesamttierpasses für den Almauftrieb, den
Auftrieb vom Haupt- zum Nebenbetrieb
oder züchterische Veranstaltungen ................ die Sätze
der Z 1
für je zehn
Tiere eines
Tierbesitzers
```
Ausstellung eines Einzeltierpasses oder
```
Gesamttierpasses für den Marktauftrieb .......... die Hälfte
der Sätze
der Z 1 und 2
```
Verlängerung von Tierpässen für den
```
kleinen Grenzverkehr bei Arbeits- und
Weidetieren, für jede Verlängerung inner-
halb desselben Jahres je Tier ..................... 10
```
Genehmigung der Ausfolgung eines vom
```
Wasenmeister oder von Organen einer Tier-
körperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes
(§ 41 Tierseuchengesetz) ............................. 90
```
Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung
```
eines vom Wasenmeister oder von Organen einer
Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und
dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) .... 600
```
Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und
```
Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen
u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden
(§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier ..................... 90
VIII. Veterinärwesen
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
Genehmigung der Ausfolgung eines vom
```
Wasenmeister oder von Organen einer Tier-
körperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes
(§ 41 Tierseuchengesetz) ............................. 90
```
Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung
```
eines vom Wasenmeister oder von Organen einer
Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und
dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) .... 600
```
Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und
```
Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen
u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden
(§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier ..................... 90
VIII. Veterinärwesen
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
Genehmigung der Ausfolgung eines vom
```
Wasenmeister oder von Organen einer Tier-
körperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes
(§ 41 Tierseuchengesetz) ............................. 135
```
Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung
```
eines vom Wasenmeister oder von Organen einer
Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und
dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) .... 900
```
Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und
```
Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen
u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden
(§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier ..................... 135
IX. Wasserrecht
```
Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holz-
```
trift nach den wasserrechtlichen Vorschriften
(§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)
```
bis zu 200 fm ...................................... 10
```
```
über 200 fm bis 1 000 fm ........................... 100
```
```
über 1 000 fm bis 5 000 fm ......................... 500
```
```
über 5 000 fm ...................................... 1 000
```
```
Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage
```
zur Ausnutzung der motorischen Kraft des
Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
```
bis 25 kW ......................................... 250
```
```
über 25 bis 200 kW ................................ 600
```
```
über 200 bis 2 000 kW ............................. 1 000
```
```
über 2 000 kW ..................................... 3 000
```
```
Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasser-
```
entnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959)
sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit
von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959)
mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
```
bis 50 m3 ......................................... 150
```
```
über 50 bis 200 m3 ................................ 400
```
```
über 200 bis 1 000 m3 ............................. 1 000
```
```
darüber ........................................... 3 000
```
```
Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den
```
Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von
Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen
Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9
Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
```
bis 50 m3 ......................................... 60
```
```
über 50 bis 500 m3 ................................ 300
```
```
über 500 bis 3 000 m3 ............................. 600
```
```
über 3 000 bis 10 000 m3 .......................... 2 000
```
```
darüber ........................................... 4 000
```
```
Bewilligung für eine Staubeckenanlage
```
(§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) ........................ 2 000
```
Bewilligung für eine Talsperre (§ 9
```
Wasserrechtsgesetz 1959) ............................. 4 500
```
Bewilligung zur Errichtung von Anlagen
```
für die Lagerung oder Leitung wasserge-
fährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1
Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach
den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine
Verwaltungsabgabe zu entrichten ist .................. 120
```
Wasserrechtliche Bewilligung
```
```
für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32
```
des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Ge-
winnung von Sand und Kies ........................ nach
derselben
Abstufung
wie in
Tarifpost 124
```
für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz
```
1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Ge-
winnung von Erde, Sand, Schotter und
Steinen .......................................... wie lit. a
```
für eine sonstige nach § 38 Wasserrechts-
```
gesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage ......... 150
```
Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechts-
```
gesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarif-
posten 122 und 123 sowie 125 bis 128 be-
zeichneten Art,
```
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre
```
nicht überschreitet ............................. die Hälfte
der im Falle
der Bewilligung
zu entrichtenden
Abgaben
```
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre
```
überschreitet .................................. die gleiche
Abgabe wie im
Falle der
Bewilligung
```
a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau
```
gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz
1959 .............................................. 4 000
```
Erstreckung der Gültigkeit einer
```
Erklärung nach lit. a ............................. 1 500
```
Eintragung in das Wasserbuch (§ 125
```
Wasserrechtsgesetz 1959)
```
eines Wasserkraftnutzungsrechtes .................. wie
```
Tarifpost 122
```
eines Nutzwasserversorgungsrechtes
```
oder eines Abwasserrechtes ........................ wie
Tarifpost 123
```
eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes
```
bei Herstellungskosten
```
bis 10 000 S ................................... 60
```
```
über 10 000 bis 100 000 S ...................... 200
```
```
über 100 000 bis 1 000 000 S ................... 600
```
```
über 1 000 000 S ............................... 3 000
```
```
von Änderungen eines Wasserbenutzungs-
```
rechtes
```
Änderung oder Erweiterung des Wasser-
```
rechtes
aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe ...... die halbe
Gebühr
bb) bei Überschreitung der Tarifposten-
stufe ...................................... die
Differenz
zwischen
den Stufen
```
Einschränkung oder Erlöschen
```
des Wasserrechtes sowie Wechsel
der Wasserberechtigung ......................... frei
IX. Wasserrecht
```
Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holz-
```
trift nach den wasserrechtlichen Vorschriften
(§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)
```
bis zu 200 fm ...................................... 15
```
```
über 200 fm bis 1 000 fm ........................... 150
```
```
über 1 000 fm bis 5 000 fm ......................... 750
```
```
über 5 000 fm ...................................... 1 500
```
```
Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage
```
zur Ausnutzung der motorischen Kraft des
Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
```
bis 25 kW ......................................... 375
```
```
über 25 bis 200 kW ................................ 900
```
```
über 200 bis 2 000 kW ............................. 1 500
```
```
über 2 000 kW ..................................... 4 500
```
```
Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasser-
```
entnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959)
sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit
von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959)
mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
```
bis 50 m3 ......................................... 225
```
```
über 50 bis 200 m3 ................................ 600
```
```
über 200 bis 1 000 m3 ............................. 1 500
```
```
darüber ........................................... 4 500
```
```
Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den
```
Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von
Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen
Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9
Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
```
bis 50 m3 ......................................... 90
```
```
über 50 bis 500 m3 ................................ 450
```
```
über 500 bis 3 000 m3 ............................. 900
```
```
über 3 000 bis 10 000 m3 .......................... 3 000
```
```
darüber ........................................... 6 000
```
```
Bewilligung für eine Staubeckenanlage
```
(§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) ........................ 3 000
```
Bewilligung für eine Talsperre (§ 9
```
Wasserrechtsgesetz 1959) ............................. 6 750
```
Bewilligung zur Errichtung von Anlagen
```
für die Lagerung oder Leitung wasserge-
fährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1
Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach
den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine
Verwaltungsabgabe zu entrichten ist .................. 180
```
Wasserrechtliche Bewilligung
```
```
für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32
```
des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Ge-
winnung von Sand und Kies ........................ nach
derselben
Abstufung
wie in
Tarifpost 124
```
für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz
```
1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Ge-
winnung von Erde, Sand, Schotter und
Steinen .......................................... wie lit. a
```
für eine sonstige nach § 38 Wasserrechts-
```
gesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage ......... 225
```
Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechts-
```
gesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarif-
posten 122 und 123 sowie 125 bis 128 be-
zeichneten Art,
```
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre
```
nicht überschreitet ............................. die Hälfte
der im Falle
der Bewilligung
zu entrichtenden
Abgaben
```
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre
```
überschreitet .................................. die gleiche
Abgabe wie im
Falle der
Bewilligung
```
a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau
```
gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz
1959 .............................................. 6 000
```
Erstreckung der Gültigkeit einer
```
Erklärung nach lit. a ............................. 2 250
```
Eintragung in das Wasserbuch (§ 125
```
Wasserrechtsgesetz 1959)
```
eines Wasserkraftnutzungsrechtes .................. wie
```
Tarifpost 122
```
eines Nutzwasserversorgungsrechtes
```
oder eines Abwasserrechtes ........................ wie
Tarifpost 123
```
eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes
```
bei Herstellungskosten
```
bis 10 000 S ................................... 90
```
```
über 10 000 bis 100 000 S ...................... 300
```
```
über 100 000 bis 1 000 000 S ................... 900
```
```
über 1 000 000 S ............................... 4 500
```
```
von Änderungen eines Wasserbenutzungs-
```
rechtes
```
Änderung oder Erweiterung des Wasser-
```
rechtes
aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe ...... die halbe
Gebühr
bb) bei Überschreitung der Tarifposten-
stufe ...................................... die
Differenz
zwischen
den Stufen
```
Einschränkung oder Erlöschen
```
des Wasserrechtes sowie Wechsel
der Wasserberechtigung ......................... frei
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
```
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der
```
gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-
übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340
Abs. 1 GewO 1973)
```
bei juristischen Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 500
```
sonst ............................................. 250
```
Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973
tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-
waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit
der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.
```
Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1
```
GewO 1973)
```
an juristische Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 000
```
sonst ............................................. 500
```
```
Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-
```
losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-
werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 200
```
Nachsichten
```
```
Nachsicht vom vorgeschriebenen Be-
```
fähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5
GewO 1973) ........................................ 550
```
Nachsicht von den Voraussetzungen für
```
die Zulassung zur Meisterprüfung oder
zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1
Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 200
```
Nachsicht von der Vorlage eines vorge-
```
schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO
1973) ............................................. 200
```
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-
```
ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 300
```
Nachsicht von der Bestellung eines
```
Geschäftsführers für die Ausübung eines
Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 200
```
Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung
```
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200
```
Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes
```
(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 500
```
Zurkenntnisnahme einer Anzeige
```
```
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO
```
1973 über die Bestellung eines Geschäfts-
führers für die Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 70
```
gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die
```
Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1
GewO 1973) ........................................ 70
```
gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-
```
übung eines Anmeldungsgewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO
1973) ............................................. 200
```
gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung
```
eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung
eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-
triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 70
```
gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen
anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 200
```
gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen
Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 200
```
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers
```
für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 150
```
Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines
```
konzessionierten Gewerbes an einen Pächter
(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 150
```
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-
```
führers für die Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47
Abs. 4 GewO 1973) .................................... 150
```
Besondere Bewilligung
```
```
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
```
in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4
GewO 1973) ........................................ 400
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einen anderen Standort
(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 400
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-
stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3
GewO 1973) ........................................ 400
```
Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen
```
Verkehr das Staatswappen der Republik
Österreich führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ......... 4 500
```
Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69
```
Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973
abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 250
```
Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen
```
Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder
Geräte, die den Anforderungen der gemäß
§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen, in den inländischen Ver-
kehr gebracht oder im Inland ausgestellt
werden, und ob Leben und Gesundheit der
Benützer auf andere Weise hinreichend ge-
sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 400
```
Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-
```
anlage (§ 77 Abs. 1 GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von mehr
```
als 40 Kilowatt ................................... 4 500
```
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt
```
bis einschließlich 40 Kilowatt .................... 2 000
```
sonst ............................................. 400
```
Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl
der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschinen not-
wendig sind. Umformaggregate sind nicht anzu-
rechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb
von Motoren verwendet wird.
```
Erteilung der Betriebsbewilligung für eine ge-
```
gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3
GewO 1973) ......................................... die Hälfte
der Tarifpost 145
```
Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen
```
von den im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid
vorgeschriebenen Auflagen (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) .... 250
```
Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme
```
einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage
(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 250
```
Genehmigung der Änderung einer genehmigten ge-
```
werblichen Betriebsanlage (§ 81 GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von mehr als
```
40 Kilowatt ....................................... 1 200
```
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt
```
bis einschließlich 40 Kilowatt .................... 600
```
sonst ............................................. 120
```
Die Berechnung ist nach der Vorschrift des
letzten Absatzes der Tarifpost 147 durchzu-
führen, wobei die Zahl der Kilowatt der
ganzen Betriebsanlage unter Berücksichtigung
der Änderung zugrunde zu legen ist.
```
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften
```
der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-
lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 250
```
Genehmigung der Durchführung von schon vor
```
der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-
anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354
GewO 1973) ........................................... 400
```
Sonderbewilligung zur Ausübung einer
```
Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb
der genehmigten Betriebsräume und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195
GewO 1973) ........................................... 70
```
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde
```
oder einer späteren Sperrstunde durch die
Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
```
für einen oder zwei kalendermäßig be-
```
stimmte Tage ...................................... 20
```
für drei bis zehn Tage ............................ 100
```
```
für mehr als zehn Tage ............................ 250
```
```
Zulassung von Abweichungen von den Vor-
```
schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1
GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199
Abs. 3 GewO 1973) .................................... 250
```
Genehmigung der Änderung der Betriebsart
```
eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der
Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973
(§ 200 GewO 1973) .................................... 200
```
Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-
```
räumen oder von sonstigen Betriebsflächen
zu den genehmigten Betriebsräumen und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne
Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189
Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 200
```
Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des
```
Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der
Versteigerung beweglicher Sachen oder des
Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben
(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 200
```
Genehmigung des Gebrauches einer Uniform
```
(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 200
```
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung
```
aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem
Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO
1973) ................................................ 120
```
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister
```
(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne
Gewerbeberechtigung .................................. 60
```
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62
```
GewO 1973 für Gewerbetreibende und für
Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-
mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer
Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für
Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2
der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder
einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für
Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1
Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 60
```
Bewilligung
```
```
zur vorübergehenden Ausübung des Miet-
```
wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-
verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 200
```
zur gewerbsmäßigen Beförderung von
```
Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen
in oder durch das Bundesgebiet durch
ausländische Unternehmer gemäß § 9 des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7
des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952,
```
für Einzelfahrten .............................. 40
```
```
auf Zeit ....................................... 100
```
```
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a
```
oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200
```
Verlängerung der Gültigkeit eines in
```
lit. c angeführten Ausweises ...................... 100
```
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der
```
Erweiterung oder der Stillegung von Gas-
versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-
unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15
Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit
der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 400
```
Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-
```
kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-
anstaltung (§ 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 508/1933 in der Fassung des Bundesge-
setzes BGBl. Nr. 145/1947)
```
gültig bis zu drei Monaten ........................ 400
```
```
gültig für mehr als drei Monate
```
oder im Falle der Verlängerung einer
schon für eine kürzere Verkaufsdauer
erteilten Bewilligung über den Zeitraum
von drei Monaten hinaus ........................... 750
```
Bewilligung der Errichtung einer öffent-
```
lichen Wäg- oder Meßanstalt (§ 2 des
Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866) .......................... 400
```
Bewilligung der Ausübung der entgelt-
```
lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese
für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-
schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-
gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 250
```
Erteilung einer Konzession (§ 3
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 411/1975) ........................................ 4 500
```
Verlängerung einer befristeten
```
Konzession sowie der Frist zur Fertig-
stellung der Rohrleitungsanlage
(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 2 000
```
Entscheidung über Gegenstand und
```
Umfang der erweiterten Nutzung
(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 1 500
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7
```
Rohrleitungsgesetz) .................................. 3 000
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder
```
dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3
Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 500
```
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz
```
Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche
Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)
zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 3 500
```
Genehmigung der Änderung oder Erweit-
```
erung einer Rohrleitungsanlage, soweit
die Änderung und Erweiterung derselben
über den Rahmen der erteilten Genehmigung
hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz
Rohrleitungsgesetz) .................................. 700
```
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-
```
leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-
aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 3 500
```
Betriebsaufnahmebewilligung für die
```
Änderung oder Erweiterung einer Rohr-
leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 700
```
Widerruf der bei unmittelbar drohender
```
Gefahr getroffenen behördlichen Maß-
nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 1 500
```
Genehmigung des Geschäftsführers
```
(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 1 500
```
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 800
```
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen
```
und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-
und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der
Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 600
```
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung
```
von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-
setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,
betreffend das technische Untersuchungs-,
Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 900
```
Erweiterung des Umfanges einer erteilten
```
Genehmigung zur Ausstellung von öffent-
lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom
```
September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-
```
end das technische Untersuchungs-, Erpro-
bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 600
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
```
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der
```
gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-
übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340
Abs. 1 GewO 1973)
```
bei juristischen Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 500
```
sonst ............................................. 250
```
Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973
tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-
waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit
der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.
```
Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1
```
GewO 1973)
```
an juristische Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 000
```
sonst ............................................. 500
```
```
Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-
```
losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-
werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 200
```
Nachsichten
```
```
Nachsicht vom vorgeschriebenen
```
Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5
und § 28a GewO 1973) .............................. 550
```
Nachsicht von den Voraussetzungen für
```
die Zulassung zur Meisterprüfung oder
zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1
Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 200
```
Nachsicht von der Vorlage eines vorge-
```
schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO
1973) ............................................. 200
```
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-
```
ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 300
```
Nachsicht von der Bestellung eines
```
Geschäftsführers für die Ausübung eines
Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 200
```
Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung
```
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200
```
Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes
```
(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 500
```
Zurkenntnisnahme einer Anzeige
```
```
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO
```
1973 über die Bestellung eines Geschäfts-
führers für die Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 70
```
gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die
```
Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1
GewO 1973) ........................................ 70
```
gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-
```
übung eines Anmeldungsgewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO
1973) ............................................. 200
```
gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung
```
eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung
eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-
triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 70
```
gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen
anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 200
```
gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen
Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 200
```
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers
```
für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 150
```
Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines
```
konzessionierten Gewerbes an einen Pächter
(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 150
```
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-
```
führers für die Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47
Abs. 4 GewO 1973) .................................... 150
```
Besondere Bewilligung
```
```
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
```
in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4
GewO 1973) ........................................ 400
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einen anderen Standort
(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 400
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-
stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3
GewO 1973) ........................................ 400
```
Erteilung der Auszeichnung, im
```
geschäftlichen Verkehr das Wappen der
Republik Österreich (Bundeswappen) führen
zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ........................... 4500
```
Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69
```
Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973
abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 250
```
Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen
```
Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder
Geräte, die den Anforderungen der gemäß
§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen, in den inländischen Ver-
kehr gebracht oder im Inland ausgestellt
werden, und ob Leben und Gesundheit der
Benützer auf andere Weise hinreichend ge-
sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 400
```
Genehmigung einer gewerblichen
```
Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und
359b GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von
```
mehr als 50 Kilowatt .............................. 4500
```
bei Verwendung von Motoren von
```
20 Kilowatt bis einschließlich
50 Kilowatt ....................................... 2000
```
sonst ............................................. 400
```
Maßgebend ist bei den Motoren die
Gesamtzahl der Kilowatt, die zum
Betrieb der Maschine notwendig sind.
Umformaggregate sind nicht anzurechnen,
wenn der umgeformte Strom zum Antrieb
von Motoren verwendet wird.
```
Erteilung der Betriebsbewilligung für eine
```
gewerbliche Betriebsanlage
(§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ..... die Hälfte der Tarifpost
145 bzw. der Tarifpost
149
```
Ausspruch der Zulässigkeit von
```
Abweichungen von dem dem
Genehmigungsbescheid oder dem
Betriebsbewilligungsbescheid
entsprechenden Zustand
(§ 78 Abs. 4 GewO 1973) ............................. 250
```
Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme
```
einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage
(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 250
```
Genehmigung der Änderung einer genehmigten
```
gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1
GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von
```
mehr als 50 Kilowatt .............................. 1200
```
bei Verwendung von Motoren von
```
20 Kilowatt bis einschließlich
50 Kilowatt ....................................... 600
```
sonst ............................................. 120
```
Die Berechnung ist nach der Vorschrift
des letzten Absatzes der Tarifpost 145
durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt
der ganzen Betriebsanlage unter
Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu
legen ist.
```
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften
```
der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-
lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 250
```
Genehmigung der Durchführung von schon vor
```
der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-
anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354
GewO 1973) ........................................... 400
```
Sonderbewilligung zur Ausübung einer
```
Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb
der genehmigten Betriebsräume und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195
GewO 1973) ........................................... 70
```
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde
```
oder einer späteren Sperrstunde durch die
Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
```
für einen oder zwei kalendermäßig be-
```
stimmte Tage ...................................... 20
```
für drei bis zehn Tage ............................ 100
```
```
für mehr als zehn Tage ............................ 250
```
```
Zulassung von Abweichungen von den Vor-
```
schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1
GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199
Abs. 3 GewO 1973) .................................... 250
```
Genehmigung der Änderung der Betriebsart
```
eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der
Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973
(§ 200 GewO 1973) .................................... 200
```
Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-
```
räumen oder von sonstigen Betriebsflächen
zu den genehmigten Betriebsräumen und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne
Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189
Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 200
```
Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des
```
Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der
Versteigerung beweglicher Sachen oder des
Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben
(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 200
```
Genehmigung des Gebrauches einer Uniform
```
(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 200
```
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung
```
aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem
Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO
1973) ................................................ 120
```
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister
```
(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne
Gewerbeberechtigung .................................. 60
```
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62
```
GewO 1973 für Gewerbetreibende und für
Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-
mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer
Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für
Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2
der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder
einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für
Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1
Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 60
```
Bewilligung
```
```
zur vorübergehenden Ausübung des Miet-
```
wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-
verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 200
```
zur gewerbsmäßigen Beförderung von
```
Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen
in oder durch das Bundesgebiet durch
ausländische Unternehmer gemäß § 9 des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7
des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952,
```
für Einzelfahrten .............................. 40
```
```
auf Zeit ....................................... 100
```
```
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a
```
oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200
```
Verlängerung der Gültigkeit eines in
```
lit. c angeführten Ausweises ...................... 100
```
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der
```
Erweiterung oder der Stillegung von Gas-
versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-
unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15
Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit
der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 400
```
Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-
```
kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-
anstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 51)
```
gültig bis zu drei Monaten ........................ 400
```
```
gültig für mehr als drei Monate
```
oder im Falle der Verlängerung einer
schon für eine kürzere Verkaufsdauer
erteilten Bewilligung über den Zeitraum
von drei Monaten hinaus ........................... 750
```
Bewilligung der Errichtung einer öffent-
```
lichen Wäg- oder Meßanstalt (§ 2 des
Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866) .......................... 400
```
Bewilligung der Ausübung der entgelt-
```
lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese
für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-
schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-
gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 250
```
Erteilung einer Konzession (§ 3
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 411/1975) ........................................ 4 500
```
Verlängerung einer befristeten
```
Konzession sowie der Frist zur Fertig-
stellung der Rohrleitungsanlage
(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 2 000
```
Entscheidung über Gegenstand und
```
Umfang der erweiterten Nutzung
(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 1 500
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7
```
Rohrleitungsgesetz) .................................. 3 000
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder
```
dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3
Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 500
```
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz
```
Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche
Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)
zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 3 500
```
Genehmigung der Änderung oder Erweit-
```
erung einer Rohrleitungsanlage, soweit
die Änderung und Erweiterung derselben
über den Rahmen der erteilten Genehmigung
hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz
Rohrleitungsgesetz) .................................. 700
```
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-
```
leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-
aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 3 500
```
Betriebsaufnahmebewilligung für die
```
Änderung oder Erweiterung einer Rohr-
leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 700
```
Widerruf der bei unmittelbar drohender
```
Gefahr getroffenen behördlichen Maß-
nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 1 500
```
Genehmigung des Geschäftsführers
```
(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 1 500
```
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 800
```
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen
```
und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-
und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der
Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 600
```
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung
```
von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-
setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,
betreffend das technische Untersuchungs-,
Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 900
```
Erweiterung des Umfanges einer erteilten
```
Genehmigung zur Ausstellung von öffent-
lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom
```
September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-
```
end das technische Untersuchungs-, Erpro-
bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 600
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
```
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der
```
gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-
übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340
Abs. 1 GewO 1973)
```
bei juristischen Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 500
```
sonst ............................................. 250
```
Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973
tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-
waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit
der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.
```
Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1
```
GewO 1973)
```
an juristische Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 000
```
sonst ............................................. 500
```
```
Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-
```
losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-
werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 200
```
Nachsichten
```
```
Nachsicht vom vorgeschriebenen
```
Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5
und § 28a GewO 1973) .............................. 550
```
Nachsicht von den Voraussetzungen für
```
die Zulassung zur Meisterprüfung oder
zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1
Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 200
```
Nachsicht von der Vorlage eines vorge-
```
schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO
1973) ............................................. 200
```
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-
```
ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 300
```
Nachsicht von der Bestellung eines
```
Geschäftsführers für die Ausübung eines
Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 200
```
Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung
```
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200
```
Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes
```
(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 500
```
Zurkenntnisnahme einer Anzeige
```
```
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO
```
1973 über die Bestellung eines Geschäfts-
führers für die Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 70
```
gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die
```
Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1
GewO 1973) ........................................ 70
```
gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-
```
übung eines Anmeldungsgewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO
1973) ............................................. 200
```
gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung
```
eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung
eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-
triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 70
```
gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen
anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 200
```
gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen
Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 200
```
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers
```
für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 150
```
Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines
```
konzessionierten Gewerbes an einen Pächter
(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 150
```
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-
```
führers für die Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47
Abs. 4 GewO 1973) .................................... 150
```
Besondere Bewilligung
```
```
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
```
in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4
GewO 1973) ........................................ 400
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einen anderen Standort
(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 400
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-
stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3
GewO 1973) ........................................ 400
```
Erteilung der Auszeichnung, im
```
geschäftlichen Verkehr das Wappen der
Republik Österreich (Bundeswappen) führen
zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ........................... 4500
142a. Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen
Verkehr das Bundeswappen der Republik Österreich
mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter
Ausbildungsbetrieb” führen zu dürfen (§ 30a
Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 23/1993) .................................. 4 500
```
Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69
```
Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973
abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 250
```
Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen
```
Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder
Geräte, die den Anforderungen der gemäß
§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen, in den inländischen Ver-
kehr gebracht oder im Inland ausgestellt
werden, und ob Leben und Gesundheit der
Benützer auf andere Weise hinreichend ge-
sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 400
```
Genehmigung einer gewerblichen
```
Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und
359b GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von
```
mehr als 50 Kilowatt .............................. 4500
```
bei Verwendung von Motoren von
```
20 Kilowatt bis einschließlich
50 Kilowatt ....................................... 2000
```
sonst ............................................. 400
```
Maßgebend ist bei den Motoren die
Gesamtzahl der Kilowatt, die zum
Betrieb der Maschine notwendig sind.
Umformaggregate sind nicht anzurechnen,
wenn der umgeformte Strom zum Antrieb
von Motoren verwendet wird.
```
Erteilung der Betriebsbewilligung für eine
```
gewerbliche Betriebsanlage
(§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ..... die Hälfte der Tarifpost
145 bzw. der Tarifpost
149
```
Ausspruch der Zulässigkeit von
```
Abweichungen von dem dem
Genehmigungsbescheid oder dem
Betriebsbewilligungsbescheid
entsprechenden Zustand
(§ 78 Abs. 4 GewO 1973) ............................. 250
```
Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme
```
einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage
(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 250
```
Genehmigung der Änderung einer genehmigten
```
gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1
GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von
```
mehr als 50 Kilowatt .............................. 1200
```
bei Verwendung von Motoren von
```
20 Kilowatt bis einschließlich
50 Kilowatt ....................................... 600
```
sonst ............................................. 120
```
Die Berechnung ist nach der Vorschrift
des letzten Absatzes der Tarifpost 145
durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt
der ganzen Betriebsanlage unter
Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu
legen ist.
```
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften
```
der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-
lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 250
```
Genehmigung der Durchführung von schon vor
```
der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-
anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354
GewO 1973) ........................................... 400
```
Sonderbewilligung zur Ausübung einer
```
Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb
der genehmigten Betriebsräume und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195
GewO 1973) ........................................... 70
```
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde
```
oder einer späteren Sperrstunde durch die
Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
```
für einen oder zwei kalendermäßig be-
```
stimmte Tage ...................................... 20
```
für drei bis zehn Tage ............................ 100
```
```
für mehr als zehn Tage ............................ 250
```
```
Zulassung von Abweichungen von den Vor-
```
schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1
GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199
Abs. 3 GewO 1973) .................................... 250
```
Genehmigung der Änderung der Betriebsart
```
eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der
Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973
(§ 200 GewO 1973) .................................... 200
```
Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-
```
räumen oder von sonstigen Betriebsflächen
zu den genehmigten Betriebsräumen und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne
Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189
Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 200
```
Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des
```
Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der
Versteigerung beweglicher Sachen oder des
Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben
(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 200
```
Genehmigung des Gebrauches einer Uniform
```
(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 200
```
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung
```
aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem
Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO
1973) ................................................ 120
```
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister
```
(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne
Gewerbeberechtigung .................................. 60
```
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62
```
GewO 1973 für Gewerbetreibende und für
Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-
mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer
Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für
Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2
der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder
einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für
Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1
Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 60
```
Bewilligung
```
```
zur vorübergehenden Ausübung des Miet-
```
wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-
verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 200
```
zur gewerbsmäßigen Beförderung von
```
Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen
in oder durch das Bundesgebiet durch
ausländische Unternehmer gemäß § 9 des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7
des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952,
```
für Einzelfahrten .............................. 40
```
```
auf Zeit ....................................... 100
```
```
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a
```
oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200
```
Verlängerung der Gültigkeit eines in
```
lit. c angeführten Ausweises ...................... 100
```
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der
```
Erweiterung oder der Stillegung von Gas-
versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-
unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15
Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit
der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 400
```
Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-
```
kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-
anstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 51)
```
gültig bis zu drei Monaten ........................ 400
```
```
gültig für mehr als drei Monate
```
oder im Falle der Verlängerung einer
schon für eine kürzere Verkaufsdauer
erteilten Bewilligung über den Zeitraum
von drei Monaten hinaus ........................... 750
```
Bewilligung der Errichtung einer öffent-
```
lichen Wäg- oder Meßanstalt (§ 2 des
Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866) .......................... 400
```
Bewilligung der Ausübung der entgelt-
```
lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese
für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-
schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-
gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 250
```
Erteilung einer Konzession (§ 3
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 411/1975) ........................................ 4 500
```
Verlängerung einer befristeten
```
Konzession sowie der Frist zur Fertig-
stellung der Rohrleitungsanlage
(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 2 000
```
Entscheidung über Gegenstand und
```
Umfang der erweiterten Nutzung
(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 1 500
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7
```
Rohrleitungsgesetz) .................................. 3 000
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder
```
dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3
Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 500
```
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz
```
Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche
Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)
zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 3 500
```
Genehmigung der Änderung oder Erweit-
```
erung einer Rohrleitungsanlage, soweit
die Änderung und Erweiterung derselben
über den Rahmen der erteilten Genehmigung
hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz
Rohrleitungsgesetz) .................................. 700
```
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-
```
leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-
aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 3 500
```
Betriebsaufnahmebewilligung für die
```
Änderung oder Erweiterung einer Rohr-
leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 700
```
Widerruf der bei unmittelbar drohender
```
Gefahr getroffenen behördlichen Maß-
nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 1 500
```
Genehmigung des Geschäftsführers
```
(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 1 500
```
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 800
```
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen
```
und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-
und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der
Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 600
```
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung
```
von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-
setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,
betreffend das technische Untersuchungs-,
Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 900
```
Erweiterung des Umfanges einer erteilten
```
Genehmigung zur Ausstellung von öffent-
lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom
```
September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-
```
end das technische Untersuchungs-, Erpro-
bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 600
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
```
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der
```
gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-
übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340
Abs. 1 GewO 1973)
```
bei juristischen Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 500
```
sonst ............................................. 250
```
Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973
tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-
waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit
der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.
```
Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1
```
GewO 1973)
```
an juristische Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 000
```
sonst ............................................. 500
```
```
Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-
```
losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-
werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 200
```
Nachsichten
```
```
Nachsicht vom vorgeschriebenen
```
Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5
und § 28a GewO 1973) .............................. 550
```
Nachsicht von den Voraussetzungen für
```
die Zulassung zur Meisterprüfung oder
zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1
Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 200
```
Nachsicht von der Vorlage eines vorge-
```
schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO
1973) ............................................. 200
```
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-
```
ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 300
```
Nachsicht von der Bestellung eines
```
Geschäftsführers für die Ausübung eines
Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 200
```
Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung
```
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200
```
Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes
```
(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 500
```
Zurkenntnisnahme einer Anzeige
```
```
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO
```
1973 über die Bestellung eines Geschäfts-
führers für die Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 70
```
gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die
```
Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1
GewO 1973) ........................................ 70
```
gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-
```
übung eines Anmeldungsgewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO
1973) ............................................. 200
```
gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung
```
eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung
eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-
triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 70
```
gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen
anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 200
```
gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen
Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 200
```
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers
```
für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 150
```
Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines
```
konzessionierten Gewerbes an einen Pächter
(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 150
```
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-
```
führers für die Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47
Abs. 4 GewO 1973) .................................... 150
```
Besondere Bewilligung
```
```
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
```
in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4
GewO 1973) ........................................ 400
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einen anderen Standort
(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 400
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-
stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3
GewO 1973) ........................................ 400
```
Erteilung der Auszeichnung, im
```
geschäftlichen Verkehr das Wappen der
Republik Österreich (Bundeswappen) führen
zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ........................... 4500
142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)
```
Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69
```
Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973
abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 250
```
Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen
```
Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder
Geräte, die den Anforderungen der gemäß
§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen, in den inländischen Ver-
kehr gebracht oder im Inland ausgestellt
werden, und ob Leben und Gesundheit der
Benützer auf andere Weise hinreichend ge-
sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 400
```
Genehmigung einer gewerblichen
```
Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und
359b GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von
```
mehr als 50 Kilowatt .............................. 4500
```
bei Verwendung von Motoren von
```
20 Kilowatt bis einschließlich
50 Kilowatt ....................................... 2000
```
sonst ............................................. 400
```
Maßgebend ist bei den Motoren die
Gesamtzahl der Kilowatt, die zum
Betrieb der Maschine notwendig sind.
Umformaggregate sind nicht anzurechnen,
wenn der umgeformte Strom zum Antrieb
von Motoren verwendet wird.
```
Erteilung der Betriebsbewilligung für eine
```
gewerbliche Betriebsanlage
(§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ..... die Hälfte der Tarifpost
145 bzw. der Tarifpost
149
```
Ausspruch der Zulässigkeit von
```
Abweichungen von dem dem
Genehmigungsbescheid oder dem
Betriebsbewilligungsbescheid
entsprechenden Zustand
(§ 78 Abs. 4 GewO 1973) ............................. 250
```
Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme
```
einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage
(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 250
```
Genehmigung der Änderung einer genehmigten
```
gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1
GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von
```
mehr als 50 Kilowatt .............................. 1200
```
bei Verwendung von Motoren von
```
20 Kilowatt bis einschließlich
50 Kilowatt ....................................... 600
```
sonst ............................................. 120
```
Die Berechnung ist nach der Vorschrift
des letzten Absatzes der Tarifpost 145
durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt
der ganzen Betriebsanlage unter
Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu
legen ist.
```
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften
```
der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-
lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 250
```
Genehmigung der Durchführung von schon vor
```
der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-
anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354
GewO 1973) ........................................... 400
```
Sonderbewilligung zur Ausübung einer
```
Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb
der genehmigten Betriebsräume und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195
GewO 1973) ........................................... 70
```
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde
```
oder einer späteren Sperrstunde durch die
Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
```
für einen oder zwei kalendermäßig be-
```
stimmte Tage ...................................... 20
```
für drei bis zehn Tage ............................ 100
```
```
für mehr als zehn Tage ............................ 250
```
```
Zulassung von Abweichungen von den Vor-
```
schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1
GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199
Abs. 3 GewO 1973) .................................... 250
```
Genehmigung der Änderung der Betriebsart
```
eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der
Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973
(§ 200 GewO 1973) .................................... 200
```
Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-
```
räumen oder von sonstigen Betriebsflächen
zu den genehmigten Betriebsräumen und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne
Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189
Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 200
```
Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des
```
Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der
Versteigerung beweglicher Sachen oder des
Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben
(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 200
```
Genehmigung des Gebrauches einer Uniform
```
(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 200
```
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung
```
aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem
Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO
1973) ................................................ 120
```
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister
```
(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne
Gewerbeberechtigung .................................. 60
```
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62
```
GewO 1973 für Gewerbetreibende und für
Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-
mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer
Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für
Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2
der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder
einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für
Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1
Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 60
```
Bewilligung
```
```
zur vorübergehenden Ausübung des Miet-
```
wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-
verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 200
```
zur gewerbsmäßigen Beförderung von
```
Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen
in oder durch das Bundesgebiet durch
ausländische Unternehmer gemäß § 9 des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7
des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952,
```
für Einzelfahrten .............................. 40
```
```
auf Zeit ....................................... 100
```
```
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a
```
oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200
```
Verlängerung der Gültigkeit eines in
```
lit. c angeführten Ausweises ...................... 100
```
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der
```
Erweiterung oder der Stillegung von Gas-
versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-
unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15
Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit
der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 400
```
Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-
```
kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-
anstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 51)
```
gültig bis zu drei Monaten ........................ 400
```
```
gültig für mehr als drei Monate
```
oder im Falle der Verlängerung einer
schon für eine kürzere Verkaufsdauer
erteilten Bewilligung über den Zeitraum
von drei Monaten hinaus ........................... 750
```
Bewilligung der Errichtung einer öffent-
```
lichen Wäg- oder Meßanstalt (§ 2 des
Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866) .......................... 400
```
Bewilligung der Ausübung der entgelt-
```
lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese
für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-
schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-
gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 250
```
Erteilung einer Konzession (§ 3
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 411/1975) ........................................ 4 500
```
Verlängerung einer befristeten
```
Konzession sowie der Frist zur Fertig-
stellung der Rohrleitungsanlage
(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 2 000
```
Entscheidung über Gegenstand und
```
Umfang der erweiterten Nutzung
(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 1 500
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7
```
Rohrleitungsgesetz) .................................. 3 000
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder
```
dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3
Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 500
```
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz
```
Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche
Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)
zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 3 500
```
Genehmigung der Änderung oder Erweit-
```
erung einer Rohrleitungsanlage, soweit
die Änderung und Erweiterung derselben
über den Rahmen der erteilten Genehmigung
hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz
Rohrleitungsgesetz) .................................. 700
```
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-
```
leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-
aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 3 500
```
Betriebsaufnahmebewilligung für die
```
Änderung oder Erweiterung einer Rohr-
leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 700
```
Widerruf der bei unmittelbar drohender
```
Gefahr getroffenen behördlichen Maß-
nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 1 500
```
Genehmigung des Geschäftsführers
```
(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 1 500
```
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 800
```
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen
```
und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-
und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der
Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 600
```
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung
```
von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-
setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,
betreffend das technische Untersuchungs-,
Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 900
```
Erweiterung des Umfanges einer erteilten
```
Genehmigung zur Ausstellung von öffent-
lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom
```
September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-
```
end das technische Untersuchungs-, Erpro-
bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 600
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
```
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der
```
gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-
übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340
Abs. 1 GewO 1973)
```
bei juristischen Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 500
```
sonst ............................................. 250
```
Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973
tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-
waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit
der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.
```
Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1
```
GewO 1973)
```
an juristische Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 000
```
sonst ............................................. 500
```
```
Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-
```
losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-
werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 200
```
Nachsichten
```
```
Nachsicht vom vorgeschriebenen
```
Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5
und § 28a GewO 1973) .............................. 550
```
Nachsicht von den Voraussetzungen für
```
die Zulassung zur Meisterprüfung oder
zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1
Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 200
```
Nachsicht von der Vorlage eines vorge-
```
schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO
1973) ............................................. 200
```
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-
```
ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 300
```
Nachsicht von der Bestellung eines
```
Geschäftsführers für die Ausübung eines
Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 200
```
Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung
```
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200
```
Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes
```
(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 500
```
Zurkenntnisnahme einer Anzeige
```
```
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO
```
1973 über die Bestellung eines Geschäfts-
führers für die Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 70
```
gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die
```
Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1
GewO 1973) ........................................ 70
```
gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-
```
übung eines Anmeldungsgewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO
1973) ............................................. 200
```
gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung
```
eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung
eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-
triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 70
```
gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen
anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 200
```
gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen
Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 200
```
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers
```
für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 150
```
Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines
```
konzessionierten Gewerbes an einen Pächter
(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 150
```
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-
```
führers für die Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47
Abs. 4 GewO 1973) .................................... 150
```
Besondere Bewilligung
```
```
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
```
in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4
GewO 1973) ........................................ 400
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einen anderen Standort
(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 400
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-
stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3
GewO 1973) ........................................ 400
```
Erteilung der Auszeichnung, im
```
geschäftlichen Verkehr das Wappen der
Republik Österreich (Bundeswappen) führen
zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ........................... 4500
142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)
```
Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69
```
Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973
abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 250
```
Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen
```
Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder
Geräte, die den Anforderungen der gemäß
§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen, in den inländischen Ver-
kehr gebracht oder im Inland ausgestellt
werden, und ob Leben und Gesundheit der
Benützer auf andere Weise hinreichend ge-
sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 400
```
Genehmigung einer gewerblichen
```
Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und
359b GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von
```
mehr als 50 Kilowatt .............................. 4500
```
bei Verwendung von Motoren von
```
20 Kilowatt bis einschließlich
50 Kilowatt ....................................... 2000
```
sonst ............................................. 400
```
Maßgebend ist bei den Motoren die
Gesamtzahl der Kilowatt, die zum
Betrieb der Maschine notwendig sind.
Umformaggregate sind nicht anzurechnen,
wenn der umgeformte Strom zum Antrieb
von Motoren verwendet wird.
```
Erteilung der Betriebsbewilligung für eine
```
gewerbliche Betriebsanlage
(§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ..... die Hälfte der Tarifpost
145 bzw. der Tarifpost
149
```
Ausspruch der Zulässigkeit von
```
Abweichungen von dem dem
Genehmigungsbescheid oder dem
Betriebsbewilligungsbescheid
entsprechenden Zustand
(§ 78 Abs. 4 GewO 1973) ............................. 250
```
Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme
```
einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage
(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 250
```
Genehmigung der Änderung einer genehmigten
```
gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1
GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von
```
mehr als 50 Kilowatt .............................. 1200
```
bei Verwendung von Motoren von
```
20 Kilowatt bis einschließlich
50 Kilowatt ....................................... 600
```
sonst ............................................. 120
```
Die Berechnung ist nach der Vorschrift
des letzten Absatzes der Tarifpost 145
durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt
der ganzen Betriebsanlage unter
Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu
legen ist.
```
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften
```
der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-
lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 250
```
Genehmigung der Durchführung von schon vor
```
der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-
anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354
GewO 1973) ........................................... 400
```
Sonderbewilligung zur Ausübung einer
```
Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb
der genehmigten Betriebsräume und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195
GewO 1973) ........................................... 70
```
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde
```
oder einer späteren Sperrstunde durch die
Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
```
für einen oder zwei kalendermäßig be-
```
stimmte Tage ...................................... 20
```
für drei bis zehn Tage ............................ 100
```
```
für mehr als zehn Tage ............................ 250
```
```
Zulassung von Abweichungen von den Vor-
```
schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1
GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199
Abs. 3 GewO 1973) .................................... 250
```
Genehmigung der Änderung der Betriebsart
```
eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der
Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973
(§ 200 GewO 1973) .................................... 200
```
Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-
```
räumen oder von sonstigen Betriebsflächen
zu den genehmigten Betriebsräumen und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne
Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189
Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 200
```
Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des
```
Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der
Versteigerung beweglicher Sachen oder des
Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben
(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 200
```
Genehmigung des Gebrauches einer Uniform
```
(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 200
```
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung
```
aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem
Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO
1973) ................................................ 120
```
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister
```
(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne
Gewerbeberechtigung .................................. 60
```
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62
```
GewO 1973 für Gewerbetreibende und für
Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-
mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer
Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für
Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2
der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder
einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für
Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1
Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 60
```
Bewilligung
```
```
zur vorübergehenden Ausübung des Miet-
```
wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-
verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 200
```
zur gewerbsmäßigen Beförderung von
```
Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen
in oder durch das Bundesgebiet durch
ausländische Unternehmer gemäß § 9 des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7
des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952,
```
für Einzelfahrten .............................. 40
```
```
auf Zeit ....................................... 100
```
```
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a
```
oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200
```
Verlängerung der Gültigkeit eines in
```
lit. c angeführten Ausweises ...................... 100
```
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der
```
Erweiterung oder der Stillegung von Gas-
versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-
unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15
Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit
der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 400
```
Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-
```
kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-
anstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 51)
```
gültig bis zu drei Monaten ........................ 400
```
```
gültig für mehr als drei Monate
```
oder im Falle der Verlängerung einer
schon für eine kürzere Verkaufsdauer
erteilten Bewilligung über den Zeitraum
von drei Monaten hinaus ........................... 750
```
(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
```
```
Bewilligung der Ausübung der entgelt-
```
lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese
für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-
schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-
gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 250
```
Erteilung einer Konzession (§ 3
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 411/1975) ........................................ 4 500
```
Verlängerung einer befristeten
```
Konzession sowie der Frist zur Fertig-
stellung der Rohrleitungsanlage
(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 2 000
```
Entscheidung über Gegenstand und
```
Umfang der erweiterten Nutzung
(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 1 500
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7
```
Rohrleitungsgesetz) .................................. 3 000
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder
```
dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3
Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 500
```
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz
```
Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche
Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)
zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 3 500
```
Genehmigung der Änderung oder Erweit-
```
erung einer Rohrleitungsanlage, soweit
die Änderung und Erweiterung derselben
über den Rahmen der erteilten Genehmigung
hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz
Rohrleitungsgesetz) .................................. 700
```
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-
```
leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-
aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 3 500
```
Betriebsaufnahmebewilligung für die
```
Änderung oder Erweiterung einer Rohr-
leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 700
```
Widerruf der bei unmittelbar drohender
```
Gefahr getroffenen behördlichen Maß-
nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 1 500
```
Genehmigung des Geschäftsführers
```
(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 1 500
```
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 800
```
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen
```
und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-
und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der
Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 600
```
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung
```
von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-
setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,
betreffend das technische Untersuchungs-,
Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 900
```
Erweiterung des Umfanges einer erteilten
```
Genehmigung zur Ausstellung von öffent-
lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom
```
September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-
```
end das technische Untersuchungs-, Erpro-
bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 600
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
```
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der
```
gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-
übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340
Abs. 1 GewO 1973)
```
bei juristischen Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 750
```
sonst ............................................. 375
```
Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973
tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-
waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit
der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.
```
Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1
```
GewO 1973)
```
an juristische Personen und Personen-
```
gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 500
```
sonst ............................................. 750
```
```
Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-
```
losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-
werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 800
```
Nachsichten
```
```
Nachsicht vom vorgeschriebenen
```
Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5
und § 28a GewO 1973) .............................. 825
```
Nachsicht von den Voraussetzungen für
```
die Zulassung zur Meisterprüfung oder
zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1
Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 300
```
Nachsicht von der Vorlage eines vorge-
```
schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO
1973) ............................................. 300
```
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-
```
ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 450
```
Nachsicht von der Bestellung eines
```
Geschäftsführers für die Ausübung eines
Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 300
```
Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung
```
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 300
```
Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes
```
(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 750
```
Zurkenntnisnahme einer Anzeige
```
```
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO
```
1973 über die Bestellung eines Geschäfts-
führers für die Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 105
```
gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die
```
Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-
gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1
GewO 1973) ........................................ 105
```
gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-
```
übung eines Anmeldungsgewerbes in einer
weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO
1973) ............................................. 300
```
gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung
```
eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung
eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-
triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 105
```
gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen
anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 300
```
gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung
```
des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in
einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen
Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 300
```
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers
```
für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 225
```
Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines
```
konzessionierten Gewerbes an einen Pächter
(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 225
```
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-
```
führers für die Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47
Abs. 4 GewO 1973) .................................... 225
```
Besondere Bewilligung
```
```
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes
```
in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4
GewO 1973) ........................................ 600
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einen anderen Standort
(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 600
```
der Verlegung des Betriebes eines konzessio-
```
nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-
stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3
GewO 1973) ........................................ 600
```
Erteilung der Auszeichnung, im
```
geschäftlichen Verkehr das Wappen der
Republik Österreich (Bundeswappen) führen
zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ........................... 6 750
142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)
```
Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69
```
Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973
abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 375
```
Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen
```
Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder
Geräte, die den Anforderungen der gemäß
§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen, in den inländischen Ver-
kehr gebracht oder im Inland ausgestellt
werden, und ob Leben und Gesundheit der
Benützer auf andere Weise hinreichend ge-
sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 600
```
Genehmigung einer gewerblichen
```
Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und
359b GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von
```
mehr als 50 Kilowatt .............................. 6 750
```
bei Verwendung von Motoren von
```
20 Kilowatt bis einschließlich
50 Kilowatt ....................................... 3 000
```
sonst ............................................. 600
```
Maßgebend ist bei den Motoren die
Gesamtzahl der Kilowatt, die zum
Betrieb der Maschine notwendig sind.
Umformaggregate sind nicht anzurechnen,
wenn der umgeformte Strom zum Antrieb
von Motoren verwendet wird.
```
Erteilung der Betriebsbewilligung für eine
```
gewerbliche Betriebsanlage
(§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ..... die Hälfte der Tarifpost
145 bzw. der Tarifpost
149
```
Ausspruch der Zulässigkeit von
```
Abweichungen von dem dem
Genehmigungsbescheid oder dem
Betriebsbewilligungsbescheid
entsprechenden Zustand
(§ 78 Abs. 4 GewO 1973) ............................. 375
```
Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme
```
einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage
(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 375
```
Genehmigung der Änderung einer genehmigten
```
gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1
GewO 1973)
```
bei Verwendung von Motoren von
```
mehr als 50 Kilowatt .............................. 1 800
```
bei Verwendung von Motoren von
```
20 Kilowatt bis einschließlich
50 Kilowatt ....................................... 900
```
sonst ............................................. 180
```
Die Berechnung ist nach der Vorschrift
des letzten Absatzes der Tarifpost 145
durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt
der ganzen Betriebsanlage unter
Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu
legen ist.
```
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften
```
der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-
lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 375
```
Genehmigung der Durchführung von schon vor
```
der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-
anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354
GewO 1973) ........................................... 600
```
Sonderbewilligung zur Ausübung einer
```
Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb
der genehmigten Betriebsräume und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195
GewO 1973) ........................................... 105
```
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde
```
oder einer späteren Sperrstunde durch die
Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
```
für einen oder zwei kalendermäßig be-
```
stimmte Tage ...................................... 30
```
für drei bis zehn Tage ............................ 150
```
```
für mehr als zehn Tage ............................ 375
```
```
Zulassung von Abweichungen von den Vor-
```
schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1
GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199
Abs. 3 GewO 1973) .................................... 375
```
Genehmigung der Änderung der Betriebsart
```
eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der
Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973
(§ 200 GewO 1973) .................................... 300
```
Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-
```
räumen oder von sonstigen Betriebsflächen
zu den genehmigten Betriebsräumen und all-
fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne
Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189
Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 300
```
Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des
```
Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der
Versteigerung beweglicher Sachen oder des
Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben
(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 300
```
Genehmigung des Gebrauches einer Uniform
```
(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 800
```
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung
```
aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem
Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO
1973) ................................................ 180
```
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister
```
(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne
Gewerbeberechtigung .................................. 90
```
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62
```
GewO 1973 für Gewerbetreibende und für
Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-
mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer
Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für
Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2
der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder
einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für
Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1
Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 90
```
Bewilligung
```
```
zur vorübergehenden Ausübung des Miet-
```
wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-
verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 300
```
zur gewerbsmäßigen Beförderung von
```
Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen
in oder durch das Bundesgebiet durch
ausländische Unternehmer gemäß § 9 des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7
des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 63/1952,
```
für Einzelfahrten .............................. 60
```
```
auf Zeit ....................................... 150
```
```
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a
```
oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung
für den nichtlinienmäßigen Personenver-
kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 300
```
Verlängerung der Gültigkeit eines in
```
lit. c angeführten Ausweises ...................... 150
```
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der
```
Erweiterung oder der Stillegung von Gas-
versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-
unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15
Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit
der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 600
```
Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-
```
kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-
anstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 51)
```
gültig bis zu drei Monaten ........................ 600
```
```
gültig für mehr als drei Monate
```
oder im Falle der Verlängerung einer
schon für eine kürzere Verkaufsdauer
erteilten Bewilligung über den Zeitraum
von drei Monaten hinaus ........................... 1 125
```
(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
```
```
Bewilligung der Ausübung der entgelt-
```
lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese
für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-
schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-
gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 375
```
Erteilung einer Konzession (§ 3
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 411/1975) ........................................ 6 750
```
Verlängerung einer befristeten
```
Konzession sowie der Frist zur Fertig-
stellung der Rohrleitungsanlage
(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 3 000
```
Entscheidung über Gegenstand und
```
Umfang der erweiterten Nutzung
(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 2 250
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7
```
Rohrleitungsgesetz) .................................. 4 500
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder
```
dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3
Rohrleitungsgesetz) .................................. 2 250
```
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz
```
Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche
Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)
zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 5 250
```
Genehmigung der Änderung oder Erweit-
```
erung einer Rohrleitungsanlage, soweit
die Änderung und Erweiterung derselben
über den Rahmen der erteilten Genehmigung
hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz
Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 050
```
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-
```
leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-
aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 5 250
```
Betriebsaufnahmebewilligung für die
```
Änderung oder Erweiterung einer Rohr-
leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-
gesetz) .............................................. 1 050
```
Widerruf der bei unmittelbar drohender
```
Gefahr getroffenen behördlichen Maß-
nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 2 250
```
Genehmigung des Geschäftsführers
```
(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 2 250
```
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30
```
Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 1 200
```
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen
```
und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-
und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der
Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 900
```
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung
```
von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-
setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,
betreffend das technische Untersuchungs-,
Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 1 350
```
Erweiterung des Umfanges einer erteilten
```
Genehmigung zur Ausstellung von öffent-
lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom
```
September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-
```
end das technische Untersuchungs-, Erpro-
bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 900
XI. Elektrizitätswesen
```
Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1
```
Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des
Starkstromwegerechtes, und zwar
```
Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten
```
für die Errichtung einer elektrischen
Leitungsanlage .................................... 300
```
Bewilligung der Errichtung, der Inbetrieb-
```
nahme, der Änderung oder der Erweiterung
elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilli-
gung .............................................. 300
```
Aufhebung von bei Gefährdung von Personen ge-
```
troffenen behördlichen Verfügungen (§ 9
Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) ............. 300
```
Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung
```
bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvor-
schriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) ................ 600
XI. Elektrizitätswesen
```
Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1
```
Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des
Starkstromwegerechtes, und zwar
```
Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten
```
für die Errichtung einer elektrischen
Leitungsanlage .................................... 450
```
Bewilligung der Errichtung, der Inbetrieb-
```
nahme, der Änderung oder der Erweiterung
elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilli-
gung .............................................. 450
```
Aufhebung von bei Gefährdung von Personen ge-
```
troffenen behördlichen Verfügungen (§ 9
Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) ............. 450
```
Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung
```
bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvor-
schriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) ................ 900
XII. Dampfkesselwesen
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
```
Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion
und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),
Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von
Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48
Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-
gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
```
für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter ....... 600
```
```
für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter
```
einer Anlage ...................................... 1 000
```
für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen
```
oder Druckbehältern ............................... 2 000
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
```
Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-
kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-
entlastungsgesetz) ................................... 800
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
```
Bestimmungen über die Wartung von Druckge-
fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-
kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses
(Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-
lastungsgesetz) ...................................... 300
```
Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-
```
nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern
und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48
Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) ..... 2 000
```
Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme
```
von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Dampfkessel-
Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 559/1980)
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über
```
50 kW bis einschließlich 200 kW ................... 500
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-
```
schließlich 600 kW ................................ 800
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-
```
schließlich 2 MW .................................. 1 200
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-
```
schließlich 10 MW ................................. 2 000
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über
```
10 MW ............................................. 3 000
```
Bewilligung des Betriebes von Dampfkessel-
```
anlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Dampfkessel-
Emissionsgesetz)
```
ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 ............ 600
```
```
mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 ............. 2 000
```
```
Genehmigung von Änderungen an einer bereits
```
genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1
Dampfkessel-Emissionsgesetz)
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-
```
schließlich 500 kW ................................ 200
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-
```
schließlich 2 MW .................................. 500
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW ....... 1 000
```
XII. Dampfkesselwesen
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
```
Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion
und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),
Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von
Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48
Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-
gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
```
für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter ....... 600
```
```
für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter
```
einer Anlage ...................................... 1 000
```
für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen
```
oder Druckbehältern ............................... 2 000
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
```
Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-
kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-
entlastungsgesetz) ................................... 800
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
```
Bestimmungen über die Wartung von Druckge-
fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-
kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses
(Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-
lastungsgesetz) ...................................... 300
```
Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-
```
nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern
und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48
Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) ..... 2 000
```
Genehmigung der Errichtung
```
und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen
(§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
von über 50 kW bis einschließlich
200 kW ............................................ 500
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung von
```
über 200 kW bis einschließlich 600 kW ............. 800
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung von
```
über 600 kW bis einschließlich 2 MW ............... 1200
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung von
```
über 2 MW bis einschließlich 10 MW ................ 2000
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung von
```
über 10 MW ........................................ 3000
```
Bewilligung des Betriebes von
```
Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
```
ohne Emissionsmessung gemäß
```
§ 8 Abs. 2 ......................................... 600
```
mit Emissionsmessung gemäß
```
§ 8 Abs. 2 ......................................... 2000
```
Genehmigung von Änderungen an einer bereits
```
genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
```
einschließlich 500 kW .............................. 200
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
```
einschließlich 2 MW ................................ 500
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
über 2 MW .......................................... 1000
191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen
(§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz
für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
bis einschließlich 600 kW ......................... 200
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
von über 600 kW bis einschließlich
2 MW .............................................. 600
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
von über 2 MW bis einschließlich
10 MW ............................................. 1500
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
über 10 MW ........................................ 4000
191b. Verlängerung der Sanierungsfrist
einer Dampfkesselanlage gemäß
§ 12 Abs. 9 oder 12
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen ................ 2000
XII. Dampfkesselwesen
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
```
Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion
und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),
Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von
Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48
Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-
gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
```
für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter ....... 900
```
```
für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter
```
einer Anlage ...................................... 1 500
```
für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen
```
oder Druckbehältern ............................... 3 000
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
```
Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-
kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-
entlastungsgesetz) ................................... 1 200
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
```
Bestimmungen über die Wartung von Druckge-
fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-
kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses
(Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-
lastungsgesetz) ...................................... 450
```
Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-
```
nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern
und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48
Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) ..... 3 000
```
Genehmigung der Errichtung
```
und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen
(§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
von über 50 kW bis einschließlich
200 kW ............................................ 750
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung von
```
über 200 kW bis einschließlich 600 kW ............. 1 200
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung von
```
über 600 kW bis einschließlich 2 MW ............... 1 800
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung von
```
über 2 MW bis einschließlich 10 MW ................ 3 000
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung von
```
über 10 MW ........................................ 4 500
```
Bewilligung des Betriebes von
```
Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
```
ohne Emissionsmessung gemäß
```
§ 8 Abs. 2 ......................................... 900
```
mit Emissionsmessung gemäß
```
§ 8 Abs. 2 ......................................... 3 000
```
Genehmigung von Änderungen an einer bereits
```
genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
```
einschließlich 500 kW .............................. 300
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
```
einschließlich 2 MW ................................ 750
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
über 2 MW .......................................... 1 500
191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen
(§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz
für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
bis einschließlich 600 kW ......................... 300
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
von über 600 kW bis einschließlich
2 MW .............................................. 900
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
von über 2 MW bis einschließlich
10 MW ............................................. 2 250
```
mit einer Brennstoffwärmeleistung
```
über 10 MW ........................................ 6 000
191b. Verlängerung der Sanierungsfrist
einer Dampfkesselanlage gemäß
§ 12 Abs. 9 oder 12
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen ................ 3 000
XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens
```
Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers
```
(§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl.
Nr. 146/1957) ........................................ 900
```
Verleihung der Berechtigung zur Führung der
```
Standesbezeichnung “Ingenieur” (§ 1 Abs. 1 bis 3
des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) ...... 600
```
Verleihung der Berechtigung zur Führung der
```
Standesbezeichnung “Ingenieur” (§ 1 Abs. 4 des
Ingenieurgesetzes 1973) .............................. 1 200
XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens
```
Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers
```
(§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl.
Nr. 146/1957) ........................................ 1 350
```
Verleihung der Berechtigung zur Führung der
```
Standesbezeichnung “Ingenieur” (§ 1 Abs. 1 bis 3
des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) ...... 900
```
Verleihung der Berechtigung zur Führung der
```
Standesbezeichnung “Ingenieur” (§ 1 Abs. 4 des
Ingenieurgesetzes 1973) .............................. 1 800
XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisen-
```
bahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) ....................... 3 000
```
Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession
```
(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 4 500
```
Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession
```
(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 2 000
```
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen)
```
(§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 800
```
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten
```
Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 120
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen
```
Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz
1957) ................................................ 1 500
```
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen
```
(§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ................... 600
```
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten
```
Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahn-
gesetz 1957) ......................................... 120
```
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder
```
der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 2 500
```
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-
```
trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 1 200
```
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-
```
verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 3 000
```
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten
```
Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz
1957) ................................................ 600
```
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden
```
Einstellung des ganzen oder eines Teiles des
Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles)
(§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ................... 2 000
```
Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder
```
Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ...... 200
```
Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des
```
Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahn-
gesetz 1957) ......................................... 4 000
```
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahn-
```
gesetz 1957)
```
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen ................ 3 500
```
```
für die Veränderung bestehender Eisenbahnan-
```
lagen ............................................. 900
```
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 275
```
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder
```
eisenbahntechnischen Einrichtungen ................ 160
```
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisen-
```
bahngesetz 1957) ..................................... 600
```
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37
```
Eisenbahngesetz 1957)
```
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 3 500
```
für veränderte bestehende Eisenbahn-
```
anlagen ........................................... 900
```
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 275
```
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder
```
eisenbahntechnische Einrichtungen ................. 160
```
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38
```
Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 800
B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1
```
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 1 500
```
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisen-
```
bahngesetz 1957) ..................................... 4 500
```
Verlängerung oder Änderung einer Kon-
```
zession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .................. 1 500
```
Genehmigung von neuen Vorschriften
```
(Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahn-
gesetz 1957) ......................................... 600
```
Genehmigung der Änderung von bereits ge-
```
nehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21
Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......................... 120
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder
```
dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 1 000
```
Genehmigung von neuen Beförderungsbe-
```
dingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ......... 600
```
Genehmigung der Änderung von bereits geneh-
```
migten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 120
```
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder
```
der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 1 200
```
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-
```
trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 600
```
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-
```
verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 1 500
```
Genehmigung der Änderung von bereits ge-
```
nehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 300
```
Bewilligung der vorübergehenden oder
```
dauernden Einstellung des ganzen oder eines
Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines
Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz
1957) ................................................ 1 500
```
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisen-
```
bahngesetz 1957)
```
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 2 500
```
für die Veränderung bestehender Seil-
```
bahnanlagen ....................................... 550
```
für die Fahrbetriebsmittel oder seil-
```
bahntechnische Einrichtungen ...................... 210
```
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln
```
oder seilbahntechnischen Einrichtungen ............ 90
```
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4
```
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 300
```
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37
```
Eisenbahngesetz 1957)
```
für neu gebaute Seilbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 2 500
```
für veränderte bestehende Seilbahnan-
```
lagen ............................................. 550
```
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 210
```
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder
```
seilbahntechnische Einrichtungen .................. 90
```
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38
```
Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 600
II. Kleinseilbahnen
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1
```
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 700
```
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisen-
```
bahngesetz 1957) ..................................... 3 000
```
Verlängerung oder Änderung einer Konzession
```
(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 1 000
```
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen)
```
(§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 300
```
Genehmigung der Änderung von bereits ge-
```
nehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21
Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......................... 60
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen
```
Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz
1957) ................................................ 500
```
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen
```
(§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ................... 300
```
Genehmigung der Änderung von bereits ge-
```
nehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 60
```
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder
```
der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 600
```
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-
```
trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 300
```
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-
```
verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 700
```
Genehmigung der Änderung von bereits ge-
```
nehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 120
```
Bewilligung der vorübergehenden oder
```
dauernden Einstellung des ganzen oder eines
Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines
Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahnge-
setz 1957) ........................................... 1 500
```
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisen-
```
bahngesetz 1957)
```
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 1 750
```
für die Veränderung bestehender Seil-
```
bahnanlagen ....................................... 400
```
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 90
```
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln
```
oder seilbahntechnischen Einrichtungen ............ 60
```
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und
```
§ 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) .................... 200
```
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37
```
Eisenbahngesetz 1957)
```
für neu gebaute Seilbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 1 750
```
für veränderte bestehende Seilbahn-
```
anlagen ........................................... 400
```
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 90
```
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder
```
seilbahntechnische Einrichtungen .................. 60
```
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38
```
Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 300
C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51
```
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 700
```
Erteilung
```
```
der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahn-
```
gesetz 1957) ...................................... 3 000
```
der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisen-
```
bahngesetz 1957)
```
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen ............. 1 600
```
```
für die Veränderung bestehender Eisen-
```
bahnanlagen .................................... 250
```
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-
```
technische Einrichtungen ....................... 90
```
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder
```
eisenbahntechnischen Einrichtungen ............. 60
```
Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51
```
Eisenbahngesetz 1957)
```
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 1 600
```
für veränderte bestehende Eisenbahn-
```
anlagen ........................................... 250
```
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 90
```
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder
```
eisenbahntechnische Einrichtungen ................. 60
```
Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3
```
Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-
öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 3 000
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen
```
Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 250
```
Genehmigung von neuen Vorschriften
```
(Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 300
```
Genehmigung der Änderung von bereits geneh-
```
migten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3
und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) .................. 60
```
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen
```
(§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 300
```
Genehmigung der Änderung von bereits geneh-
```
migten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 60
```
Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und
```
52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) ...................... 200
```
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38
```
Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53
Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 .......................... 250
XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisen-
```
bahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) ....................... 4 500
```
Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession
```
(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 6 750
```
Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession
```
(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 3 000
```
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen)
```
(§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 1 200
```
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten
```
Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 180
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen
```
Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz
1957) ................................................ 2 250
```
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen
```
(§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ................... 900
```
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten
```
Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahn-
gesetz 1957) ......................................... 180
```
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder
```
der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 3 750
```
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-
```
trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 1 800
```
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-
```
verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 4 500
```
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten
```
Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz
1957) ................................................ 900
```
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden
```
Einstellung des ganzen oder eines Teiles des
Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles)
(§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ................... 3 000
```
Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder
```
Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ...... 300
```
Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des
```
Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahn-
gesetz 1957) ......................................... 6 000
```
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahn-
```
gesetz 1957)
```
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen ................ 5 250
```
```
für die Veränderung bestehender Eisenbahnan-
```
lagen ............................................. 1 350
```
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 415
```
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder
```
eisenbahntechnischen Einrichtungen ................ 240
```
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisen-
```
bahngesetz 1957) ..................................... 900
```
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37
```
Eisenbahngesetz 1957)
```
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 5 250
```
für veränderte bestehende Eisenbahn-
```
anlagen ........................................... 1 350
```
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 415
```
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder
```
eisenbahntechnische Einrichtungen ................. 240
```
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38
```
Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 1 200
B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1
```
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 2 250
```
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisen-
```
bahngesetz 1957) ..................................... 6 750
```
Verlängerung oder Änderung einer Kon-
```
zession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .................. 2 250
```
Genehmigung von neuen Vorschriften
```
(Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahn-
gesetz 1957) ......................................... 900
```
Genehmigung der Änderung von bereits ge-
```
nehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21
Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......................... 180
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder
```
dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 1 500
```
Genehmigung von neuen Beförderungsbe-
```
dingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ......... 900
```
Genehmigung der Änderung von bereits geneh-
```
migten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 180
```
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder
```
der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 1 800
```
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-
```
trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 900
```
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-
```
verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 2 250
```
Genehmigung der Änderung von bereits ge-
```
nehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 450
```
Bewilligung der vorübergehenden oder
```
dauernden Einstellung des ganzen oder eines
Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines
Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz
1957) ................................................ 2 250
```
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisen-
```
bahngesetz 1957)
```
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 3 750
```
für die Veränderung bestehender Seil-
```
bahnanlagen ....................................... 825
```
für die Fahrbetriebsmittel oder seil-
```
bahntechnische Einrichtungen ...................... 315
```
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln
```
oder seilbahntechnischen Einrichtungen ............ 135
```
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4
```
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 450
```
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37
```
Eisenbahngesetz 1957)
```
für neu gebaute Seilbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 3 750
```
für veränderte bestehende Seilbahnan-
```
lagen ............................................. 825
```
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 315
```
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder
```
seilbahntechnische Einrichtungen .................. 135
```
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38
```
Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 900
II. Kleinseilbahnen
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1
```
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 1 050
```
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisen-
```
bahngesetz 1957) ..................................... 4 500
```
Verlängerung oder Änderung einer Konzession
```
(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 1 500
```
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen)
```
(§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 450
```
Genehmigung der Änderung von bereits ge-
```
nehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21
Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......................... 90
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen
```
Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz
1957) ................................................ 750
```
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen
```
(§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ................... 450
```
Genehmigung der Änderung von bereits ge-
```
nehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 90
```
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder
```
der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 900
```
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-
```
trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 450
```
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-
```
verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 1 050
```
Genehmigung der Änderung von bereits ge-
```
nehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 180
```
Bewilligung der vorübergehenden oder
```
dauernden Einstellung des ganzen oder eines
Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines
Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahnge-
setz 1957) ........................................... 2 250
```
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisen-
```
bahngesetz 1957)
```
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 2 625
```
für die Veränderung bestehender Seil-
```
bahnanlagen ....................................... 600
```
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 135
```
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln
```
oder seilbahntechnischen Einrichtungen ............ 90
```
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und
```
§ 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) .................... 300
```
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37
```
Eisenbahngesetz 1957)
```
für neu gebaute Seilbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 2 625
```
für veränderte bestehende Seilbahn-
```
anlagen ........................................... 600
```
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 135
```
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder
```
seilbahntechnische Einrichtungen .................. 90
```
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38
```
Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 450
C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
```
Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51
```
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 1 050
```
Erteilung
```
```
der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahn-
```
gesetz 1957) ...................................... 4 500
```
der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisen-
```
bahngesetz 1957)
```
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen ............. 2 400
```
```
für die Veränderung bestehender Eisen-
```
bahnanlagen .................................... 375
```
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-
```
technische Einrichtungen ....................... 135
```
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder
```
eisenbahntechnischen Einrichtungen ............. 90
```
Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51
```
Eisenbahngesetz 1957)
```
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (ein-
```
schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 2 400
```
für veränderte bestehende Eisenbahn-
```
anlagen ........................................... 375
```
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-
```
technische Einrichtungen .......................... 135
```
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder
```
eisenbahntechnische Einrichtungen ................. 90
```
Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3
```
Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-
öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisen-
bahngesetz 1957) ..................................... 4 500
```
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen
```
Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 375
```
Genehmigung von neuen Vorschriften
```
(Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 450
```
Genehmigung der Änderung von bereits geneh-
```
migten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3
und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) .................. 90
```
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen
```
(§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 450
```
Genehmigung der Änderung von bereits geneh-
```
migten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3
Eisenbahngesetz 1957) ................................ 90
```
Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und
```
52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) ...................... 300
```
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38
```
Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53
Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 .......................... 375
XV. Schiffahrt
```
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der
```
Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1
Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz,
BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen
mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
A. auf Wasserstraßen
```
mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-
```
fähigkeit über 500 t oder mit Personen-
schiffen, die zur Beförderung von
600 oder mehr Personen zugelassen sind
unbeschränkt ................................... 4 500
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2
Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............ 3 000
```
mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-
```
fähigkeit unter 500 t oder mit Per-
sonenschiffen, die zur Beförderung
von weniger als 600 Personen zugelassen
sind ........................................... 1 200
B. auf anderen Gewässern
unbeschränkt ...................................... 1 200
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2
Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............... 600
```
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung
```
der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels
Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnen-
schiffahrts-Konzessionsgesetz
```
auf Wasserstraßen
```
```
Fährschiffe, einschließlich Seilfähren
```
mit einfachem Tragkörper (Mutzen) .............. 1 200
```
Seilfähren mit doppeltem Tragkörper ............ 2 000
```
```
auf anderen Gewässern ............................. 600
```
```
Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung
```
und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsan-
lagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz,
BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundes-
gesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung
von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorüber-
gehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß
§ 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen
gemäß § 8, und zwar
A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-
prüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken
oder Systemen von solchen)
```
gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m²
```
Wasserfläche ................................... 4 500
```
gemäß § 19 ..................................... 1 000
```
B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-
prüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasser-
straßen
```
gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m ........ 500
```
```
gemäß § 19 für je angefangene 50 m .............. 300
```
C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inan-
spruchnahme von Grundstücken gemäß § 18
für je angefangene 50 m ........................... 300
D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen
gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer
Breite
```
bis einschließlich 15 m ........................ 1 500
```
```
über 15 m ...................................... 2 000
```
```
Feststellung des Erlöschens der Bewilligung
```
einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5
Schiffahrtsanlagengesetz ............................. 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 261
```
Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß
```
§§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl.
Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten
Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936,
sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl.
Nr. 93/1976,
```
für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit
```
einer Länge
```
bis einschließlich 30 m ......................... 450
```
```
von 30 bis einschließlich 50 m .................. 600
```
```
über 50 m ....................................... 900
```
```
für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein
```
Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
```
von 10 bis einschließlich 50 m .................. 300
```
```
über 50 m ....................................... 600
```
```
Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21
```
Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungs-
urkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-
Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im
privaten Interesse der Partei liegt .................. 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 263
```
Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20
```
Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der
Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit
Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung ......................... 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 263
```
Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der
```
mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf
Gesetzesstufe gestellten Verordnung
BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines
Kennzeichens gemäß § 2.01
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb ..................................... 100
```
Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffs-
```
überprüfung auf Ansuchen des Schiffs-
eigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatent-
verordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3
Schiffspatentverordnung, und zwar
```
für ein Schiff (Boot) ohne eigene
```
Antriebskraft mit einer Länge
```
bis einschließlich 30 m ........................ 30
```
```
über 30 m ...................................... 60
```
```
für ein Schiff (Boot) mit eigener
```
Antriebskraft mit einer Länge
```
bis einschließlich 30 m ........................ 60
```
```
über 30 m ...................................... 120
```
wobei die Länge über alles, ohne
Bugspriet und Steuer, zu messen ist.
```
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11
```
Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl.
Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines
Schiffes, welches
```
zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 2 000
```
```
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 000
```
Die Ausstellung eines Eichscheines in den
Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz
unterliegt nicht der Abgabepflicht.
```
Verlängerung der Gültigkeit des Eich-
```
scheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffs-
eichgesetz auf Grund der Eintragung des
Ergebnisses der Eichprüfung in den Eich-
schein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz ............ 800
```
Ausstellung eines Eichscheines gemäß
```
§ 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund
der Nacheichung eines Schiffes, welches
```
zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 2 000
```
```
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 000
```
```
Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz
```
BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-
stellten Schiffsführerschulenverordnung,
BGBl. Nr. 353/1936,
```
zur Errichtung und Führung einer
```
privaten Lehranstalt für die Ausbildung
von Schiffsführern der Binnenschiffahrt
gemäß § 1 ......................................... 1 200
```
zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer
```
privaten Lehranstalt zur Ausbildung von
Schiffsführern der Binnenschiffahrt
gemäß § 4 Abs. 1 .................................. 150
```
Genehmigung der Einrichtung von Feuerungs-
```
anlagen für flüssige Brennstoffe mit
einem Entflammungspunkt bis 55 Grad
Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17
Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentver-
ordnung) ............................................. 400
```
Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz
```
BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-
stellten Schiffsführerverordnung, BGBl.
Nr. 134/1932, zur
```
Kapitänsprüfung ................................... 200
```
```
Schiffsführerprüfung .............................. 120
```
```
Floßführerprüfung ................................. 60
```
```
Ausstellung eines Kapitänspatentes oder
```
Schiffsführerpatentes für Dampf- oder
Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes
für Ruder- oder Segelschiffe oder Floß-
führerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffs-
führerverordnung sowie Ausstellung eines
Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-
Schiffahrts-Ordnung .................................. 100
```
Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführer-
```
verordnung) von den Erfordernissen
```
des § 4 Schiffsführerverordnung ................... 120
```
```
der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung ............ 60
```
```
Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33
```
Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) ............ 120
```
Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7
```
Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit
einem Bruttoraumgehalt
```
bis einschließlich 10 BRT ......................... 300
```
```
über 10 bis einschließlich 50 BRT ................. 600
```
```
über 50 bis einschließlich 500 BRT ................ 1 500
```
```
über 500 bis einschließlich 5 000 BRT ............. 3 000
```
```
über 5 000 BRT .................................... 4 500
```
XV. Schiffahrt
```
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der
```
Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1
Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz,
BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen
mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
A. auf Wasserstraßen
```
mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-
```
fähigkeit über 500 t oder mit Personen-
schiffen, die zur Beförderung von
600 oder mehr Personen zugelassen sind
unbeschränkt ................................... 6 750
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2
Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............ 4 500
```
mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-
```
fähigkeit unter 500 t oder mit Per-
sonenschiffen, die zur Beförderung
von weniger als 600 Personen zugelassen
sind ........................................... 1 800
B. auf anderen Gewässern
unbeschränkt ...................................... 1 800
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2
Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............... 900
```
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung
```
der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels
Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnen-
schiffahrts-Konzessionsgesetz
```
auf Wasserstraßen
```
```
Fährschiffe, einschließlich Seilfähren
```
mit einfachem Tragkörper (Mutzen) .............. 1 800
```
Seilfähren mit doppeltem Tragkörper ............ 3 000
```
```
auf anderen Gewässern ............................. 900
```
```
Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung
```
und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsan-
lagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz,
BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundes-
gesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung
von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorüber-
gehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß
§ 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen
gemäß § 8, und zwar
A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-
prüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken
oder Systemen von solchen)
```
gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m²
```
Wasserfläche ................................... 6 750
```
gemäß § 19 ..................................... 1 500
```
B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-
prüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasser-
straßen
```
gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m ........ 750
```
```
gemäß § 19 für je angefangene 50 m .............. 450
```
C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inan-
spruchnahme von Grundstücken gemäß § 18
für je angefangene 50 m ........................... 450
D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen
gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer
Breite
```
bis einschließlich 15 m ........................ 2 250
```
```
über 15 m ...................................... 3 000
```
```
Feststellung des Erlöschens der Bewilligung
```
einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5
Schiffahrtsanlagengesetz ............................. 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 261
```
Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß
```
§§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl.
Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten
Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936,
sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl.
Nr. 93/1976,
```
für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit
```
einer Länge
```
bis einschließlich 30 m ......................... 675
```
```
von 30 bis einschließlich 50 m .................. 900
```
```
über 50 m ....................................... 1 350
```
```
für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein
```
Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
```
von 10 bis einschließlich 50 m .................. 450
```
```
über 50 m ....................................... 900
```
```
Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21
```
Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungs-
urkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-
Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im
privaten Interesse der Partei liegt .................. 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 263
```
Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20
```
Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der
Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit
Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung ......................... 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 263
```
Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der
```
mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf
Gesetzesstufe gestellten Verordnung
BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines
Kennzeichens gemäß § 2.01
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb ..................................... 150
```
Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffs-
```
überprüfung auf Ansuchen des Schiffs-
eigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatent-
verordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3
Schiffspatentverordnung, und zwar
```
für ein Schiff (Boot) ohne eigene
```
Antriebskraft mit einer Länge
```
bis einschließlich 30 m ........................ 45
```
```
über 30 m ...................................... 90
```
```
für ein Schiff (Boot) mit eigener
```
Antriebskraft mit einer Länge
```
bis einschließlich 30 m ........................ 90
```
```
über 30 m ...................................... 180
```
wobei die Länge über alles, ohne
Bugspriet und Steuer, zu messen ist.
```
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11
```
Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl.
Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines
Schiffes, welches
```
zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 3 000
```
```
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 500
```
Die Ausstellung eines Eichscheines in den
Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz
unterliegt nicht der Abgabepflicht.
```
Verlängerung der Gültigkeit des Eich-
```
scheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffs-
eichgesetz auf Grund der Eintragung des
Ergebnisses der Eichprüfung in den Eich-
schein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz ............ 1 200
```
Ausstellung eines Eichscheines gemäß
```
§ 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund
der Nacheichung eines Schiffes, welches
```
zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 3 000
```
```
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 500
```
```
Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz
```
BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-
stellten Schiffsführerschulenverordnung,
BGBl. Nr. 353/1936,
```
zur Errichtung und Führung einer
```
privaten Lehranstalt für die Ausbildung
von Schiffsführern der Binnenschiffahrt
gemäß § 1 ......................................... 1 800
```
zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer
```
privaten Lehranstalt zur Ausbildung von
Schiffsführern der Binnenschiffahrt
gemäß § 4 Abs. 1 .................................. 225
```
Genehmigung der Einrichtung von Feuerungs-
```
anlagen für flüssige Brennstoffe mit
einem Entflammungspunkt bis 55 Grad
Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17
Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentver-
ordnung) ............................................. 600
```
Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz
```
BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-
stellten Schiffsführerverordnung, BGBl.
Nr. 134/1932, zur
```
Kapitänsprüfung ................................... 300
```
```
Schiffsführerprüfung .............................. 180
```
```
Floßführerprüfung ................................. 90
```
```
Ausstellung eines Kapitänspatentes oder
```
Schiffsführerpatentes für Dampf- oder
Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes
für Ruder- oder Segelschiffe oder Floß-
führerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffs-
führerverordnung sowie Ausstellung eines
Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-
Schiffahrts-Ordnung .................................. 150
```
Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführer-
```
verordnung) von den Erfordernissen
```
des § 4 Schiffsführerverordnung ................... 180
```
```
der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung ............ 90
```
```
Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33
```
Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) ............ 180
```
Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7
```
Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit
einem Bruttoraumgehalt
```
bis einschließlich 10 BRT ......................... 450
```
```
über 10 bis einschließlich 50 BRT ................. 900
```
```
über 50 bis einschließlich 500 BRT ................ 2 250
```
```
über 500 bis einschließlich 5 000 BRT ............. 4 500
```
```
über 5 000 BRT .................................... 6 750
```
XVI. Kraftfahrlinienwesen
```
Erteilung einer Konzession zum Betrieb
```
einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraft-
fahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) ................. 3 000
```
Erteilung einer Konzession an den bis-
```
herigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4
Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 600
```
Abänderung einer bestehenden Konzession
```
(§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952),
sofern die Abänderung wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegt ...................... 300
```
Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraft-
```
fahrlinien und/oder zum Teilen einer
Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungs-
verordnung BGBl. Nr. 206/1954) ....................... 150
```
Erstreckung der Frist für die Aufnahme
```
des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7
Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 150
```
Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9
```
Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 150
```
Zustimmung zur Übertragung der Betriebs-
```
führung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrlinien-
gesetz 1952) ......................................... 600
```
Bestätigung eines Leiters des Betriebs-
```
dienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung
zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl.
Nr. 206/1954) ........................................ 300
```
Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der
```
```
Durchführungsverordnung zum Kraft-
```
fahrliniengesetz 1952), sofern die
Festsetzung wesentlich im Privat-
interesse der Partei liegt ........................... 150
XVI. Kraftfahrlinienwesen
```
Erteilung einer Konzession zum Betrieb
```
einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraft-
fahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) ................. 3 000
```
Erteilung einer Konzession an den bis-
```
herigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4
Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 600
279a. Verlängerung der Konzessionsdauer
(§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) ............ 600
```
Abänderung einer bestehenden Konzession
```
(§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952),
sofern die Abänderung wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegt ...................... 300
```
Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraft-
```
fahrlinien und/oder zum Teilen einer
Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungs-
verordnung BGBl. Nr. 206/1954) ....................... 150
```
Erstreckung der Frist für die Aufnahme
```
des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7
Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 150
```
Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9
```
Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 150
```
Zustimmung zur Übertragung der Betriebs-
```
führung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrlinien-
gesetz 1952) ......................................... 600
```
Bestätigung eines Leiters des Betriebs-
```
dienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung
zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl.
Nr. 206/1954) ........................................ 300
```
Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der
```
```
Durchführungsverordnung zum Kraft-
```
fahrliniengesetz 1952), sofern die
Festsetzung wesentlich im Privat-
interesse der Partei liegt ........................... 150
XVI. Kraftfahrlinienwesen
```
Erteilung einer Konzession zum Betrieb
```
einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraft-
fahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) ................. 4 500
```
Erteilung einer Konzession an den bis-
```
herigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4
Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 900
279a. Verlängerung der Konzessionsdauer
(§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) ............ 900
```
Abänderung einer bestehenden Konzession
```
(§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952),
sofern die Abänderung wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegt ...................... 450
```
Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraft-
```
fahrlinien und/oder zum Teilen einer
Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungs-
verordnung BGBl. Nr. 206/1954) ....................... 225
```
Erstreckung der Frist für die Aufnahme
```
des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7
Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 225
```
Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9
```
Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 225
```
Zustimmung zur Übertragung der Betriebs-
```
führung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrlinien-
gesetz 1952) ......................................... 900
```
Bestätigung eines Leiters des Betriebs-
```
dienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung
zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl.
Nr. 206/1954) ........................................ 450
```
Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der
```
```
Durchführungsverordnung zum Kraft-
```
fahrliniengesetz 1952), sofern die
Festsetzung wesentlich im Privat-
interesse der Partei liegt ........................... 225
XVII. Kraftfahrwesen
```
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
```
anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in
den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3
KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten
Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder
Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je
anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,
anderen Rückstrahlers und anderer Licht-
farben ............................................... 120
```
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
```
von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-
zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-
schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 120
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von
Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29
Abs. 2 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 100
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 3 900
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 3 000
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 4 000
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 1 600
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 1 800
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 200
```
Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-
```
führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-
zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und
jede weitere Ausführung
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 210
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG
1967) ............................................. 390
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-
fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 300
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
```
1967) ............................................. 400
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 160
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 180
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 120
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche
```
technische Merkmale betreffende Änderungen
einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 500
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 000
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 800
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 1 000
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 500
```
eines nicht unter lit. e oder f fallen-
```
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 300
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
```
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen einer genehmigten Type mit
mehreren Ausführungen für die zweite und
jede weitere Ausführung
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 50
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 100
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 80
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 100
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 40
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 50
```
eines nicht unter lit. e oder f fallen-
```
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 30
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung
(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type
von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den
Bestimmungen internationaler Vereinbarungen
entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28
Abs. 7 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 800
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 4 500
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 4 000
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 4 500
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 100
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 2 400
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 1 600
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch
den Bestimmungen internationaler Verein-
barungen entsprechen, die für Österreich
gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren
Ausführungsformen für die zweite und jede
weitere Ausführungsform, und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 280
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 450
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG
1967) oder eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 400
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 450
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
```
1967) ............................................. 210
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 240
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG
1967) ............................................. 160
```
Erteilung der Genehmigung oder Ausnahme-
```
genehmigung einer Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahr-
zeugen oder Anhängern oder von Sturz-
helmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG
1967) sowie Erteilung der Genehmigung
einer Type von Teilen oder Ausrüstungs-
gegenständen, die nicht zur Feilbietung
oder Verwendung im Inland bestimmt sind
und die den Vorschriften des KFG 1967
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
und für Österreich auf Grund internationaler
Vereinbarungen die Verpflichtung zur Ge-
nehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),
sowie Anerkennung einer ausländischen Ge-
nehmigung oder Kennzeichnung einer Type von
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von
Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4
KFG 1967), und zwar
```
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5
```
KFG 1967) ......................................... 400
```
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter
```
Satz KFG 1967) .................................... 600
```
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 900
```
```
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder
```
2 KFG 1967 ........................................ 600
```
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und
```
2 KFG 1967) ....................................... 900
```
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder
```
für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 900
```
eines Scheinwerfers für Fernlicht und
```
Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ............... 1 200
```
einer Leuchte für eine Lichtart, auch
```
wenn sie mit einem Scheinwerfer ver-
einigt ist ........................................ 600
```
einer Leuchte für mehrere Lichtarten,
```
auch wenn die Leuchte mit einem Schein-
werfer vereinigt ist, je Lichtart ................. 400
```
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16
```
Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG
1967) ............................................. 400
```
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte
```
eine gemeinsame Lichtaus- und Lichtein-
trittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz
KFG 1967) ......................................... 200
```
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungs-
```
anzeiger mit einer Einrichtung, durch die
der Lenker von seinem Platz aus erkennen
kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind
(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von akus-
```
tischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger
(§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen
```
Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern
(§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger .......... 400
```
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage
```
mit einer Einrichtung, durch die der Lenker
von seinem Platz aus erkennen kann, daß die
Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22
Abs. 2 KFG 1967) .................................. 550
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen
```
mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen
Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ............... 900
```
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) .... 400
```
```
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ...... 600
```
```
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motor-
```
karren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) ...... 900
```
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen
```
oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 900
```
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen
```
Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung
zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3
KFG 1967) ......................................... 1 500
```
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungs-
```
gegenstandes ...................................... 900
```
einer Warnvorrichtung gemäß § 5 Abs. 1
```
zweiter Satz KFG 1967 ............................. 1 500
```
Erteilung der Genehmigung einer Type eines
```
Kraftfahrzeuges hinsichtlich der Regelung
Nr. 15 zum Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Ge-
nehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1 500
```
Erteilung der Genehmigung einer Änderung
```
einer Type eines Kraftfahrzeuges hin-
sichtlich der Regelung Nr. 15 ........................ 800
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31
Abs. 2 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 600
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 1 800
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 900
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 1 200
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)
```
oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 200
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 240
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
```
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-
gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten
Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines
einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht
einer genehmigten Type angehörenden
Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 160
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 500
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 240
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 300
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
```
1967) ............................................. 100
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 300
```
eines nicht unter lit. e oder f fall-
```
enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 60
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-
zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen
nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entspricht, die
für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),
und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 800
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 2 400
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder
eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 1 200
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 1 600
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 520
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 1 600
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 320
```
Zulassung und vorübergehende Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum
Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG
1967), und zwar
```
eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG
```
1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2
Z 6 KFG 1967) ..................................... 180
```
eines nicht unter lit. a fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 240
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),
```
Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 90
```
Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-
```
zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 300
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ...................................... 600
```
Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,
```
das in den örtlichen Wirkungsbereichen von
mehr als zwei Landeshauptmännern ver-
wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ...................................... 1 500
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 600
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Probefahrten mit nicht zum
Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren
Abmessungen oder höchste zulässige Ge-
samtgewichte oder Achslasten die im § 4
Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 300
```
für mehrmalige Fahrten auf be-
```
stimmten Straßenzügen ......................... 600
II. wenn jedoch die Probefahrten in
den örtlichen Wirkungsbereichen
von mehr als zwei Landeshauptmännern
durchgeführt werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf
```
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 700
```
für mehrmalige Fahrten auf
```
bestimmten Straßenzügen ....................... 1 500
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Überstellungsfahrten (§ 46
Abs. 1 KFG 1967) .................................... 90
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Überstellungsfahrten mit
Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-
gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6
bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-
grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 400
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt
in den örtlichen Wirkungsbereichen von
mehr als zwei Landeshauptmännern
durchgeführt werden soll ......................... 700
```
Bekanntgabe des Namens und der Anschrift
```
des Zulassungsbesitzers oder des Be-
sitzers der Bewilligung zur Durchführung
von Probe- oder von Überstellungsfahrten
und des Versicherers, bei dem für das
Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3
KFG 1967) ............................................ 10
```
Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48
```
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120
```
Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-
```
kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug
(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 120
```
Ausgabe einer Kennzeichentafel für
```
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen
(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 120
```
Verleihung der Berechtigung zur Her-
```
stellung von Kennzeichentafeln (§ 49
Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 3 000
```
Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel
```
(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 40
```
Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach
```
Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 80
```
Hinterlegung des Zulassungsscheines und
```
der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 180
```
Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-
```
lassungsscheines und der hinterlegten
Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 90
```
- Ermächtigung von Vereinen oder zur
```
Reparatur von Kraftfahrzeugen be-
rechtigen Gewerbetreibenden zur Ab-
gabe von Gutachten für wieder-
kehrende und besondere Überprüfungen
(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................ 600
```
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten
```
Ermächtigung auf eine oder mehrere
Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 300
```
Genehmigung des Wechsels oder der
```
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, ein-
schließlich der Feststellung, ob
die Voraussetzungen der Eignung
dieser Person vorliegen ........................... 200
```
- Ermächtigung von Vereinen oder zur
```
Reparatur von Kraftfahrzeugen be-
rechtigten Gewerbetreibenden zur
wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 600
```
Erweiterung einer gemäß Z 1 er-
```
teilten Ermächtigung auf eine
oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-
fahrzeugen ........................................ 300
```
Genehmigung des Wechsels oder der
```
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, einschließ-
lich der Feststellung, ob die Voraus-
setzungen der Eignung dieser Person
vorliegen ......................................... 200
```
Verleihung der Berechtigung zur Her-
```
stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a
Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 3 000
```
A. Erteilung einer Lenkerberechtigung
```
(§ 67 Abs. 1 KFG 1967), Ausdehnung oder
Erweiterung einer Lenkerberechtigung
auf weitere Gruppen von Kraftfahrzeugen
(§ 67 Abs. 6 KFG 1967) oder Erteilung
einer Lenkerberechtigung auf Grund einer
ausländischen Lenkerberechtigung (§ 64
Abs. 6 KFG 1967)
```
ohne Beobachtungsfahrt
```
```
für Gruppen A, B, C, E, F oder G ............ 600
```
```
für die Gruppe D ............................ 700
```
```
für zwei Gruppen, von denen eine
```
die andere nicht umfaßt ..................... 800
```
für drei oder mehr Gruppen, von
```
denen eine die andere nicht umfaßt .......... 1 000
```
Wird die Lenkerberechtigung für eine
```
Kraftfahrzeuggruppe auf Grund eines
ärztlichen Gutachtens mit Beobachtungs-
fahrt oder auf Grund eines ärztlichen
Gutachtens, für das ein Gutachten über
eine technische Frage mit Beobachtungs-
fahrt Voraussetzung ist, erteilt (§ 67
Abs. 2 KFG 1967), so erhöhen sich die
in lit. a Z 1 bis 4 vorgesehenen Ver-
waltungsabgaben um je 120 S.
```
Wird die Lenkerberechtigung für eine
```
Kraftfahrzeuggruppe auf Grund eines
ärztlichen Gutachtens, für das ein Gut-
achten über eine technische Frage ohne
Beobachtungsfahrt Voraussetzung ist, er-
teilt (§ 67 Abs. 2 KFG 1967), so erhöhen
sich die in lit. a Z 1 bis 4 vorgesehenen Ver-
waltungsabgaben um je 50 S.
```
Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung
```
auf Grund einer Heereslenkerberechtigung
(§ 64 Abs. 7 KFG 1967) ermäßigen sich die
in lit. a bis c angeführten Beträge um 50%.
```
Wird die Lenkerberechtigung auf Grund
```
einer wiederholten Ablegung der Lenker-
prüfung erteilt, so erhöhen sich die in
lit. a Z 1 bis 4 vorgesehen Verwaltungs-
abgaben für jede nicht bestandene Lenker-
prüfung um je 50%.
B. Aufhebung von sachlichen Beschränkungen der
Gültigkeit, wenn damit die Einholung eines
Gutachtens verbunden ist .......................... 180
C. Für Bewerber um eine Lenkerberechtigung, für
die Familienbeihilfe bezogen wird oder die als
Kriegsbeschädigte eine Beschädigtenrente be-
ziehen oder für Körperbehinderte, deren Er-
werbsfähigkeit um zumindest 25 vH vermindert
ist, ermäßigen sich die Gebührensätze nach
Punkt A und B um ein Drittel. Die zu entrich-
tenden Gebühren sind auf volle Schillingbeträge
aufzurunden.
```
Ausstellung eines neuen Führerscheines oder Vor-
```
nahme von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 71
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 120
```
Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Ablauf
```
der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorüber-
gehend entzogen wurde (§ 74 Abs. 2 KFG 1967) ......... 120
```
Gestatten des Verwendens von Fahrzeugen mit aus-
```
ländischem Kennzeichen ohne einen internationalen
Zulassungsschein oder Führerschein (§ 79 Abs. 2
KFG 1967) ............................................ 120
```
Ausstellung eines internationalen Führerscheines
```
oder Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 und 2 KFG
1967) oder Bestätigung durch die Behörde (§ 81
Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 180
```
Erteilung der Bewilligung der Verwendung von
```
Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren
Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG
1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 300
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von mehr als zwei
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen
```
und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,
bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c
und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-
ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht
erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-
zeuges oder des letzten Anhängers samt der
Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von mehr als zwei
Landeshauptmännern durchgeführt werden
sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Erteilung der Bewilligung des Verwendens von
```
Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-
schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte
oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG
1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-
schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von mehr als zwei
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
```
ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1
und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967
erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 300
```
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
```
eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-
geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
aufweist und daß die Type den Bestimmungen
des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96
Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen
entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 2 000
```
Erteilung der Bewilligung des Überschreitens
```
einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-
mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 300
```
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-
```
zeugen und Anhängern Transporte oder
Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die
im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG
1967 hinsichtlich der Beladung festge-
setzten Voraussetzungen nicht erfüllt
werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges
oder des letzten Anhängers samt der Ladung
mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von mehr als zwei
Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Enthebung von der Verpflichtung, auf einem
```
Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104
Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 120
```
Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht
```
zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die
durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-
aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7
KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt einschließlich
```
einer allfälligen Rückfahrt ....................... 120
```
für mehrmalige Fahrten ............................ 300
```
```
Erteilung der Bewilligung für das Ziehen
```
von Anhängern, wenn die für die Summe der
höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die
für die größte Länge oder die für die Summe
der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und
für die größte Länge festgesetzten Höchst-
grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9
KFG 1967),
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von mehr als zwei Landes-
hauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen
```
von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte
Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen
Straßenzügen sowie für das Abschleppen von
nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-
messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-
setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105
Abs. 6 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von mehr als zwei
Landeshauptmännern verwendet werden
sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,
```
305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335
angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH
```
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer
```
Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 1 800
```
Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des
```
Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG
1967) ................................................ 600
```
Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des
```
Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung
der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-
führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung
(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 240
```
Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine
```
oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111
Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 000
```
Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des
```
Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-
tigung oder von der Glaubhaftmachung der
erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 240
```
Erteilung der Bewilligung zur Verlegung
```
des Standortes einer Fahrschule (§ 108
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 200
```
Erteilung der Zustimmung zu Änderungen
```
hinsichtlich der Schulräume oder Schul-
fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-
betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 240
```
Befreiung von der Verpflichtung der Be-
```
stellung eines Fahrschulleiters nach dem
Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig
betriebenen Fahrschule durch den hinter-
bliebenen Ehegatten oder Nachkommen
ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter
Satz KFG 1967) ....................................... 120
```
Erteilung der Bewilligung der Be-
```
stellung zum Fahrschulleiter (§ 113
Abs. 4 KFG 1967) .................................... 300
```
Ausstellung eines Fahrlehrerausweises
```
(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 240
```
Erteilung der Bewilligung zum Abhalten
```
eines Fahrschulkurses außerhalb des
Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5
KFG 1967) ............................................ 300
```
Befreiung vom Erfordernis des Besitzes
```
eines Reifezeugnisses als Voraussetzung
für die Erteilung einer Fahrschullehrer-
berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 240
```
Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
```
schullehrer an einer Fahrschule
theoretischen und praktischen Unterricht
zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 600
```
Ausdehnung einer Fahrschullehrer-
```
berechtigung auf eine oder mehrere
Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 300
```
Erteilung der Berechtigung, in einer
```
bestimmten Fahrschule als Probefahr-
schullehrer theoretischen und prakt-
ischen Unterricht zu erteilen (§ 116
Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 120
```
Erteilung der Berechtigung, in einer
```
bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer
praktischen Fahrunterricht zu erteilen
(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 120
```
Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
```
lehrer an einer Fahrschule praktischen
Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1
KFG 1967) ............................................ 400
```
Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung
```
auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-
zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 200
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1
KFG 1967) für jede Bewilligung für den
Lehrenden ............................................ 120
```
Bestellung eines Besitzers anderer als
```
der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2
angeführten Diplome zum Sachverständigen
für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 120
```
Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-
```
bildung für Besitzer anderer als im § 125
Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-
führten Diplome und Reifezeugnisse zum
Zwecke der Bestellung zum technischen
Sachverständigen für die Einzelprüfung
(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 120
```
Feststellung der Gleichwertigkeit der
```
Ausbildung für Besitzer anderer als
im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2
lit. b angeführten Diplome und Reife-
zeugnisse zum Zwecke der Bestellung
zum technischen Sachverständigen für
die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 120
```
Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-
```
fahrzeug oder einen Anhänger, die vor
dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-
kehr zugelassen worden sind und
die zwar den bisherigen Vorschriften,
aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967
und den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entsprechen,
sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen
Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen
Zulassung in Kraft treten, nicht
entsprechen, weiterhin in ihrem bis-
herigen Zustand auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr zu verwenden
(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 400
```
Ausstellung eines Führerscheines
```
gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 120
```
Erteilung der Bewilligung zur Be-
```
förderung von Personen auf mit Zug-
maschinen im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ge-
zogenen Anhängern bis zu einer
größeren Entfernung als durch Ver-
ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2
KDV 1967) ............................................ 300
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ....... 750
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) durch Gültigkeitserklärung aus-
ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 400
```
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
```
Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 400
```
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
```
Verpackung durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9
GGSt.) ............................................... 250
```
Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung
```
oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) ................ 800
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 750
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters eines Containers durch Gültig-
keitserklärung ausländischer Zeugnisse
(§ 9 GGSt.) .......................................... 400
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 400
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Containers durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 250
```
Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines
```
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 800
```
Erteilung der besonderen Genehmigung
```
eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 2 500
```
```
eines Anhängers ................................... 1 500
```
```
eines Tanks ....................................... 800
```
```
Erteilung der besonderen Genehmigung des
```
Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 500
```
```
eines Anhängers ................................... 2 500
```
```
eines Tanks ....................................... 1 200
```
```
Erteilung einer besonderen Ausnahmege-
```
nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 000
```
```
eines Anhängers ................................... 2 000
```
```
eines Tanks ....................................... 1 000
```
```
Erteilung einer besonderen Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 200
```
Erteilung einer besonderen Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
für bestimmte Arten von Straßen oder
bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3
und 5 GGSt.)
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 400
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 800
```
Ausstellung einer im Europäischen Über-
```
einkommen über die internationale Be-
förderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) vorgeschriebenen, die
Beschaffenheit des Fahrzeuges be-
treffenden kraftfahrrechtlichen be-
hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 600
```
Erteilung einer Beförderungsbewilligung
```
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 400
```
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr
```
als zwei Landeshauptmännern (§ 24
Abs. 3 GGSt.) ..................................... 800
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung
```
für die Beförderung eines gefährlichen
Gutes (§ 25 GGSt.)
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshaupt-
männern ........................................... 800
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 600
```
Erteilung der Ermächtigung zur be-
```
sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 800
XVII. Kraftfahrwesen
```
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
```
anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in
den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3
KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten
Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder
Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je
anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,
anderen Rückstrahlers und anderer Licht-
farben ............................................... 120
```
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
```
von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-
zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-
schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 120
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von
Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29
Abs. 2 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 100
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 3 900
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 3 000
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 4 000
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 1 600
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 1 800
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 200
```
Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-
```
führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-
zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und
jede weitere Ausführung
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 210
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 390
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-
fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 300
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
```
1967) ............................................. 400
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 160
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 180
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 120
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche
```
technische Merkmale betreffende Änderungen
einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 500
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 000
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 800
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 1 000
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 500
```
eines nicht unter lit. e oder f fallen-
```
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 300
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
```
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen einer genehmigten Type mit
mehreren Ausführungen für die zweite und
jede weitere Ausführung
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 50
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 100
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 80
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 100
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 40
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 50
```
eines nicht unter lit. e oder f fallen-
```
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 30
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung
(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type
von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den
Bestimmungen internationaler Vereinbarungen
entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28
Abs. 7 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 800
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 4 500
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 4 000
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 4 500
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 100
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 2 400
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 1 600
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch
den Bestimmungen internationaler Verein-
barungen entsprechen, die für Österreich
gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren
Ausführungsformen für die zweite und jede
weitere Ausführungsform, und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 280
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 450
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG
1967) oder eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 400
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 450
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
```
1967) ............................................. 210
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 240
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG
1967) ............................................. 160
294a. Erteilung der Genehmigung von nicht
wesentliche technische Merkmale
betreffenden Änderungen einer Type
von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,
die den Vorschriften des KFG 1967
oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967)
-, sowie einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht
entsprechen, die jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entsprechen,
die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7
KFG 1967),
und zwar
```
eines Kraftrades
```
(§ 2 Z 4 KFG 1967) ............................... 280
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ........................................ 450
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967),
eines Sattelzugfahrzeuges
(§ 2 Z 11 KFG 1967) oder
eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 400
```
eines Sonderkraftfahrzeuges
```
(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 450
```
eines Sonderanhängers
```
(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 210
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) .............................. 240
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers
(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 160
294b. Erteilung der Genehmigung von nicht
wesentliche technische Merkmale betreffenden
Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften des
KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -,
sowie einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht
entsprechen, die jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entsprechen, die
für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),
mit mehreren Ausführungsformen für die zweite
und jede weitere Ausführungsform, und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) .............. 30
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ........................................ 45
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 40
```
eines Sonderkraftfahrzeuges
```
(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 45
```
eines Sonderanhängers
```
(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 20
```
eines Omnibusanhängers
```
(§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines
Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .............. 25
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers
(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 15
```
Erteilung der Genehmigung oder
```
Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen
oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der
Genehmigung einer Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur
Feilbietung oder Verwendung im Inland
bestimmt sind und die den Vorschriften
des KFG 1967 oder der aufgrund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen und für Österreich aufgrund
internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung
zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),
sowie Anerkennung einer ausländischen
Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type
von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder
von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
```
eines Sicherheitsgurtes
```
(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................. 400
```
eines Sturzhelmes
```
(§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) ................ 600
```
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 900
```
```
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder
```
2 KFG 1967 ........................................ 600
```
von Sicherheitsglas
```
(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ...................... 900
```
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder
```
für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 900
```
einer Leuchte für eine Lichtart, auch
```
wenn sie mit einem Scheinwerfer
vereinigt ist ..................................... 600
```
einer Leuchte für mehrere Lichtarten,
```
auch wenn die Leuchte mit einem
Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart ........... 400
```
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,
```
§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5
lit. b KFG 1967) .................................. 400
```
eines Rückstrahlers, der mit einer
```
Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und
Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8
letzter Satz KFG 1967) ............................ 200
```
eines Blinkgebers für einen
```
Fahrtrichtungsanzeiger mit einer
Einrichtung, durch die der Lenker von
seinem Platz aus erkennen kann, daß
die Blinkleuchten wirksam sind
(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit einem
Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............. 600
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit mehreren
Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
je Schallerzeuger ................................. 400
```
eines Blinkgebers für eine
```
Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,
durch die der Lenker von seinem Platz aus
erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage
eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 550
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,
verschieden hohen Tönen
(§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ..................... 900
```
eines Rückblickspiegels
```
(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 400
```
einer Heizvorrichtung
```
(§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600
```
eines Sitzes für Zugmaschinen oder
```
Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 900
```
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen
```
oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) .................................. 900
```
eines zusätzlichen Aufbaues,
```
zusätzlichen Sitzes oder einer
zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung
von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) ................. 1500
```
eines sonstigen Teiles oder
```
Ausrüstungsgegenstandes ........................... 900
```
eines Motors von Fahrzeugen gemäß
```
§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der
Auspuffgase ....................................... 2000
```
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen
```
gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen des
§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 800
295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen
einer genehmigten Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für
Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie
Erteilung der Genehmigung einer Type von
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die
nicht zur Feilbietung oder Verwendung im
Inland bestimmt sind und die den
Vorschriften des KFG 1967 oder der
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen nicht entsprechen und für
Österreich aufgrund internationaler
Vereinbarungen die Verpflichtung zur
Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),
sowie Anerkennung einer ausländischen
Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type
von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
```
eines Sicherheitsgurtes
```
(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................ 40
```
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter
```
Satz KFG 1967) ................................... 60
```
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) .............. 90
```
```
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1
```
oder 2 KFG 1967 .................................. 60
```
von Sicherheitsglas
```
(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ..................... 90
```
eines Scheinwerfers für Fernlicht
```
oder für Abblendlicht
(§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 90
```
einer Leuchte für eine Lichtart,
```
auch wenn sie mit einem Scheinwerfer
vereinigt ist .................................... 60
```
einer Leuchte für mehrere Lichtarten,
```
auch wenn die Leuchte mit einem
Scheinwerfer vereinigt ist,
je Lichtart ...................................... 40
```
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,
```
§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5
lit. b KFG 1967) ................................. 40
```
eines Rückstrahlers, der mit einer
```
Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und
Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8
letzter Satz KFG 1967) ........................... 20
```
eines Blinkgebers für einen
```
Fahrtrichtungsanzeiger mit einer
Einrichtung, durch die der Lenker
von seinem Platz aus erkennen kann,
daß die Blinkleuchten wirksam sind
(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) .......................... 90
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit einem
Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1
KFG 1967) ........................................ 60
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit mehreren
Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
je Schallerzeuger ................................ 40
```
eines Blinkgebers für eine
```
Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,
durch die der Lenker von seinem Platz aus
erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage
eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2
KFG 1967) ........................................ 50
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,
verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5
oder 6 KFG 1967) ................................. 90
```
eines Rückblickspiegels
```
(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 40
```
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1
```
KFG 1967) ........................................ 60
```
eines Sitzes für Zugmaschinen oder
```
Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) ................................. 90
```
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen
```
oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) ................................. 90
```
eines zusätzlichen Aufbaues,
```
zusätzlichen Sitzes oder einer
zusätzlichen Vorrichtung zur
Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3
KFG 1967) ........................................ 150
```
eines sonstigen Teiles oder
```
Ausrüstungsgegenstandes .......................... 90
```
eines Motors von Fahrzeugen gemäß
```
§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich
der Auspuffgase .................................. 200
```
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen
```
gemäß § 1d Abs. 1 Z
3 KDV hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen des
§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 80
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von
Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen
für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf
der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen
und Teilen von Kraftfahrzeugen und die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1500
```
Erteilung der Genehmigung einer Änderung
```
einer Type auf der Grundlage einer Regelung
zum Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von
Kraftfahrzeugen und die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 800
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31
Abs. 2 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 600
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 1 800
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 900
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 1 200
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)
```
oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 200
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 240
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
```
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-
gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten
Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines
einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht
einer genehmigten Type angehörenden
Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 160
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 500
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 240
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 300
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
```
1967) ............................................. 100
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 300
```
eines nicht unter lit. e oder f fall-
```
enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 60
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-
zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen
nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entspricht, die
für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),
und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 800
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 2 400
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder
eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 1 200
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 1 600
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 520
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 1 600
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 320
```
Zulassung und vorübergehende Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum
Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG
1967), und zwar
```
eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG
```
1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2
Z 6 KFG 1967) ..................................... 180
```
eines nicht unter lit. a fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 240
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),
```
Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 90
```
Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-
```
zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 300
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ...................................... 600
```
Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,
```
das in den örtlichen Wirkungsbereichen von
zwei oder mehreren Landeshauptmännern ver-
wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ...................................... 1 500
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 600
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Probefahrten mit nicht zum
Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren
Abmessungen oder höchste zulässige Ge-
samtgewichte oder Achslasten die im § 4
Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 300
```
für mehrmalige Fahrten auf be-
```
stimmten Straßenzügen ......................... 600
II. wenn jedoch die Probefahrten in
den örtlichen Wirkungsbereichen
von zwei oder mehreren Landeshauptmännern
durchgeführt werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf
```
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 700
```
für mehrmalige Fahrten auf
```
bestimmten Straßenzügen ....................... 1 500
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Überstellungsfahrten (§ 46
Abs. 1 KFG 1967) .................................... 90
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Überstellungsfahrten mit
Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-
gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6
bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-
grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 400
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt
in den örtlichen Wirkungsbereichen von
zwei oder mehreren Landeshauptmännern
durchgeführt werden soll ......................... 700
```
Bekanntgabe des Namens und der Anschrift
```
des Zulassungsbesitzers oder des Be-
sitzers der Bewilligung zur Durchführung
von Probe- oder von Überstellungsfahrten
und des Versicherers, bei dem für das
Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3
KFG 1967) ............................................ 10
```
Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48
```
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120
```
Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-
```
kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug
(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 120
```
Ausgabe einer Kennzeichentafel für
```
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen
(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 120
```
Verleihung der Berechtigung zur Her-
```
stellung von Kennzeichentafeln (§ 49
Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 3 000
```
Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel
```
(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 40
```
Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach
```
Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 80
```
Hinterlegung des Zulassungsscheines und
```
der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 180
```
Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-
```
lassungsscheines und der hinterlegten
Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 90
```
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur
```
von Kraftfahrzeugen berechtigten
Gewerbetreibenden zur Prüfung von
Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967)
oder zur Abgabe von Gutachten für
wiederkehrende und besondere Überprüfungen
(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................... 600
```
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten
```
Ermächtigung auf eine oder mehrere
Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 300
```
Genehmigung des Wechsels oder der
```
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, ein-
schließlich der Feststellung, ob
die Voraussetzungen der Eignung
dieser Person vorliegen ........................... 200
```
- Ermächtigung von Vereinen oder zur
```
Reparatur von Kraftfahrzeugen be-
rechtigten Gewerbetreibenden zur
wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 600
```
Erweiterung einer gemäß Z 1 er-
```
teilten Ermächtigung auf eine
oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-
fahrzeugen ........................................ 300
```
Genehmigung des Wechsels oder der
```
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, einschließ-
lich der Feststellung, ob die Voraus-
setzungen der Eignung dieser Person
vorliegen ......................................... 200
```
Verleihung der Berechtigung zur Her-
```
stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a
Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 3 000
```
A. Erteilung einer Lenkerberechtigung
```
(§ 67 Abs. 1 KFG 1967), Ausdehnung oder
Erweiterung einer Lenkerberechtigung
auf weitere Gruppen von Kraftfahrzeugen
(§ 67 Abs. 6 KFG 1967) oder Erteilung
einer Lenkerberechtigung auf Grund einer
ausländischen Lenkerberechtigung (§ 64
Abs. 6 KFG 1967)
```
ohne Beobachtungsfahrt
```
```
für Gruppen A, B, C, E, F oder G ............ 600
```
```
für die Gruppe D ............................ 700
```
```
für zwei Gruppen, von denen eine
```
die andere nicht umfaßt ..................... 800
```
für drei oder mehr Gruppen, von
```
denen eine die andere nicht umfaßt .......... 1 000
```
Wird die Lenkerberechtigung für eine
```
Kraftfahrzeuggruppe auf Grund eines
ärztlichen Gutachtens mit Beobachtungs-
fahrt oder auf Grund eines ärztlichen
Gutachtens, für das ein Gutachten über
eine technische Frage mit Beobachtungs-
fahrt Voraussetzung ist, erteilt (§ 67
Abs. 2 KFG 1967), so erhöhen sich die
in lit. a Z 1 bis 4 vorgesehenen Ver-
waltungsabgaben um je 120 S.
```
Wird die Lenkerberechtigung für eine
```
Kraftfahrzeuggruppe auf Grund eines
ärztlichen Gutachtens, für das ein Gut-
achten über eine technische Frage ohne
Beobachtungsfahrt Voraussetzung ist, er-
teilt (§ 67 Abs. 2 KFG 1967), so erhöhen
sich die in lit. a Z 1 bis 4 vorgesehenen Ver-
waltungsabgaben um je 50 S.
```
Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung
```
auf Grund einer Heereslenkerberechtigung
(§ 64 Abs. 7 KFG 1967) ermäßigen sich die
in lit. a bis c angeführten Beträge um 50%.
```
Wird die Lenkerberechtigung auf Grund
```
einer wiederholten Ablegung der Lenker-
prüfung erteilt, so erhöhen sich die in
lit. a Z 1 bis 4 vorgesehen Verwaltungs-
abgaben für jede nicht bestandene Lenker-
prüfung um je 50%.
B. Aufhebung von sachlichen Beschränkungen der
Gültigkeit, wenn damit die Einholung eines
Gutachtens verbunden ist .......................... 180
C. Für Bewerber um eine Lenkerberechtigung, für
die Familienbeihilfe bezogen wird oder die als
Kriegsbeschädigte eine Beschädigtenrente be-
ziehen oder für Körperbehinderte, deren Er-
werbsfähigkeit um zumindest 25 vH vermindert
ist, ermäßigen sich die Gebührensätze nach
Punkt A und B um ein Drittel. Die zu entrich-
tenden Gebühren sind auf volle Schillingbeträge
aufzurunden.
```
Ausstellung eines neuen Führerscheines oder Vor-
```
nahme von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 71
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 120
```
Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Ablauf
```
der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorüber-
gehend entzogen wurde (§ 74 Abs. 2 KFG 1967) ......... 120
```
Gestatten des Verwendens von Fahrzeugen mit aus-
```
ländischem Kennzeichen ohne einen internationalen
Zulassungsschein oder Führerschein (§ 79 Abs. 2
KFG 1967) ............................................ 120
```
Ausstellung eines internationalen Führerscheines
```
oder Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 und 2 KFG
1967) oder Bestätigung durch die Behörde (§ 81
Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 180
```
Erteilung der Bewilligung der Verwendung von
```
Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren
Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG
1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 300
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen
```
und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,
bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c
und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-
ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht
erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-
zeuges oder des letzten Anhängers samt der
Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern durchgeführt werden
sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Erteilung der Bewilligung des Verwendens von
```
Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-
schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte
oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG
1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-
schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
```
ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1
und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967
erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 300
```
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
```
eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-
geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
aufweist und daß die Type den Bestimmungen
des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96
Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen
entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 2 000
```
Erteilung der Bewilligung des Überschreitens
```
einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-
mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 300
```
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-
```
zeugen und Anhängern Transporte oder
Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die
im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG
1967 hinsichtlich der Beladung festge-
setzten Voraussetzungen nicht erfüllt
werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges
oder des letzten Anhängers samt der Ladung
mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Enthebung von der Verpflichtung, auf einem
```
Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104
Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 120
```
Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht
```
zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die
durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-
aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7
KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt einschließlich
```
einer allfälligen Rückfahrt ....................... 120
```
für mehrmalige Fahrten ............................ 300
```
```
Erteilung der Bewilligung für das Ziehen
```
von Anhängern, wenn die für die Summe der
höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die
für die größte Länge oder die für die Summe
der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und
für die größte Länge festgesetzten Höchst-
grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9
KFG 1967),
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landes-
hauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen
```
von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte
Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen
Straßenzügen sowie für das Abschleppen von
nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-
messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-
setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105
Abs. 6 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden
sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,
```
305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335
angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH
```
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer
```
Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 1 800
```
Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des
```
Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG
1967) ................................................ 600
```
Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des
```
Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung
der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-
führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung
(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 240
```
Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine
```
oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111
Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 000
```
Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des
```
Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-
tigung oder von der Glaubhaftmachung der
erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 240
```
Erteilung der Bewilligung zur Verlegung
```
des Standortes einer Fahrschule (§ 108
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 200
```
Erteilung der Zustimmung zu Änderungen
```
hinsichtlich der Schulräume oder Schul-
fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-
betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 240
```
Befreiung von der Verpflichtung der Be-
```
stellung eines Fahrschulleiters nach dem
Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig
betriebenen Fahrschule durch den hinter-
bliebenen Ehegatten oder Nachkommen
ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter
Satz KFG 1967) ....................................... 120
```
Erteilung der Bewilligung der Be-
```
stellung zum Fahrschulleiter (§ 113
Abs. 4 KFG 1967) .................................... 300
```
Ausstellung eines Fahrlehrerausweises
```
(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 240
```
Erteilung der Bewilligung zum Abhalten
```
eines Fahrschulkurses außerhalb des
Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5
KFG 1967) ............................................ 300
```
Befreiung vom Erfordernis des Besitzes
```
eines Reifezeugnisses als Voraussetzung
für die Erteilung einer Fahrschullehrer-
berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 240
```
Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
```
schullehrer an einer Fahrschule
theoretischen und praktischen Unterricht
zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 600
```
Ausdehnung einer Fahrschullehrer-
```
berechtigung auf eine oder mehrere
Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 300
```
Erteilung der Berechtigung, in einer
```
bestimmten Fahrschule als Probefahr-
schullehrer theoretischen und prakt-
ischen Unterricht zu erteilen (§ 116
Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 120
```
Erteilung der Berechtigung, in einer
```
bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer
praktischen Fahrunterricht zu erteilen
(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 120
```
Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
```
lehrer an einer Fahrschule praktischen
Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1
KFG 1967) ............................................ 400
```
Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung
```
auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-
zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 200
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1
KFG 1967) für jede Bewilligung für den
Lehrenden ............................................ 120
```
Bestellung eines Besitzers anderer als
```
der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2
angeführten Diplome zum Sachverständigen
für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 120
```
Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-
```
bildung für Besitzer anderer als im § 125
Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-
führten Diplome und Reifezeugnisse zum
Zwecke der Bestellung zum technischen
Sachverständigen für die Einzelprüfung
(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 120
```
Feststellung der Gleichwertigkeit der
```
Ausbildung für Besitzer anderer als
im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2
lit. b angeführten Diplome und Reife-
zeugnisse zum Zwecke der Bestellung
zum technischen Sachverständigen für
die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 120
```
Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-
```
fahrzeug oder einen Anhänger, die vor
dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum
Verkehr zugelassen worden sind
und die zwar den bisherigen Vorschriften,
aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967
und den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie
Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vor-
schriften, die nach ihrer erstmaligen
Zulassung in Kraft treten, nicht
entsprechen, weiterhin in ihrem bis-
herigen Zustand auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr zu verwenden
(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 400
```
Ausstellung eines Führerscheines
```
gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 120
```
Erteilung der Bewilligung zur Be-
```
förderung von Personen auf mit Zug-
maschinen im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ge-
zogenen Anhängern bis zu einer
größeren Entfernung als durch Ver-
ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2
KDV 1967) ............................................ 300
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ........ 750
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) durch Gültigkeitserklärung aus-
ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 400
```
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
```
Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 400
```
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
```
Verpackung durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9
GGSt.) ............................................... 250
```
Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer
```
Verpackung oder eines
Versandstückes (§ 6 GGSt.) ........................... 800
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 750
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters eines Containers durch Gültig-
keitserklärung ausländischer Zeugnisse
(§ 9 GGSt.) .......................................... 400
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 400
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Containers durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 250
```
Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines
```
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 800
```
Erteilung der besonderen Genehmigung
```
eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 2 500
```
```
eines Anhängers ................................... 1 500
```
```
eines Tanks ....................................... 800
```
```
Erteilung der besonderen Genehmigung des
```
Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 500
```
```
eines Anhängers ................................... 2 500
```
```
eines Tanks ....................................... 1 200
```
```
Erteilung einer besonderen Ausnahmege-
```
nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 000
```
```
eines Anhängers ................................... 2 000
```
```
eines Tanks ....................................... 1 000
```
```
Erteilung einer besonderen Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 200
```
Erteilung einer besonderen Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
für bestimmte Arten von Straßen oder
bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3
und 5 GGSt.)
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 400
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 800
```
Ausstellung einer im Europäischen Über-
```
einkommen über die internationale Be-
förderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) vorgeschriebenen, die
Beschaffenheit des Fahrzeuges be-
treffenden kraftfahrrechtlichen be-
hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 600
```
Erteilung einer Beförderungsbewilligung
```
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 400
```
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr
```
als zwei Landeshauptmännern (§ 24
Abs. 3 GGSt.) ..................................... 800
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung
```
für die Beförderung eines gefährlichen
Gutes (§ 25 GGSt.)
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshaupt-
männern ........................................... 800
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 600
```
Erteilung der Ermächtigung zur be-
```
sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 800
XVII. Kraftfahrwesen
```
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
```
anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in
den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3
KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten
Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder
Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je
anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,
anderen Rückstrahlers und anderer Licht-
farben ............................................... 120
```
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
```
von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-
zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-
schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 120
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von
Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29
Abs. 2 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 100
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 3 900
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 3 000
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 4 000
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 1 600
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 1 800
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 200
```
Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-
```
führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-
zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und
jede weitere Ausführung
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 210
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG
1967) ............................................. 390
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-
fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 300
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
```
1967) ............................................. 400
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 160
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 180
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 120
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche
```
technische Merkmale betreffende Änderungen
einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 500
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 000
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 800
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 1 000
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 500
```
eines nicht unter lit. e oder f fallen-
```
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 300
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
```
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen einer genehmigten Type mit
mehreren Ausführungen für die zweite und
jede weitere Ausführung
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 50
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 100
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 80
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 100
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 40
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 50
```
eines nicht unter lit. e oder f fallen-
```
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 30
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung
(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type
von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den
Bestimmungen internationaler Vereinbarungen
entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28
Abs. 7 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 800
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 4 500
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 4 000
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 4 500
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 100
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 2 400
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 1 600
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch
den Bestimmungen internationaler Verein-
barungen entsprechen, die für Österreich
gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren
Ausführungsformen für die zweite und jede
weitere Ausführungsform, und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 280
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 450
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG
1967) oder eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 400
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 450
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
```
1967) ............................................. 210
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 240
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG
1967) ............................................. 160
294a. Erteilung der Genehmigung von nicht
wesentliche technische Merkmale
betreffenden Änderungen einer Type
von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,
die den Vorschriften des KFG 1967
oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967)
-, sowie einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht
entsprechen, die jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entsprechen,
die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7
KFG 1967),
und zwar
```
eines Kraftrades
```
(§ 2 Z 4 KFG 1967) ............................... 280
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ........................................ 450
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967),
eines Sattelzugfahrzeuges
(§ 2 Z 11 KFG 1967) oder
eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 400
```
eines Sonderkraftfahrzeuges
```
(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 450
```
eines Sonderanhängers
```
(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 210
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) .............................. 240
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers
(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 160
294b. Erteilung der Genehmigung von nicht
wesentliche technische Merkmale betreffenden
Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften des
KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -,
sowie einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht
entsprechen, die jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entsprechen, die
für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),
mit mehreren Ausführungsformen für die zweite
und jede weitere Ausführungsform, und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) .............. 30
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ........................................ 45
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 40
```
eines Sonderkraftfahrzeuges
```
(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 45
```
eines Sonderanhängers
```
(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 20
```
eines Omnibusanhängers
```
(§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines
Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .............. 25
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers
(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 15
```
Erteilung der Genehmigung oder
```
Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen
oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der
Genehmigung einer Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur
Feilbietung oder Verwendung im Inland
bestimmt sind und die den Vorschriften
des KFG 1967 oder der aufgrund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen und für Österreich aufgrund
internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung
zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),
sowie Anerkennung einer ausländischen
Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type
von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder
von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
```
eines Sicherheitsgurtes
```
(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................. 400
```
eines Sturzhelmes
```
(§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) ................ 600
```
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 900
```
```
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder
```
2 KFG 1967 ........................................ 600
```
von Sicherheitsglas
```
(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ...................... 900
```
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder
```
für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 900
```
einer Leuchte für eine Lichtart, auch
```
wenn sie mit einem Scheinwerfer
vereinigt ist ..................................... 600
```
einer Leuchte für mehrere Lichtarten,
```
auch wenn die Leuchte mit einem
Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart ........... 400
```
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,
```
§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5
lit. b KFG 1967) .................................. 400
```
eines Rückstrahlers, der mit einer
```
Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und
Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8
letzter Satz KFG 1967) ............................ 200
```
eines Blinkgebers für einen
```
Fahrtrichtungsanzeiger mit einer
Einrichtung, durch die der Lenker von
seinem Platz aus erkennen kann, daß
die Blinkleuchten wirksam sind
(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit einem
Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............. 600
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit mehreren
Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
je Schallerzeuger ................................. 400
```
eines Blinkgebers für eine
```
Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,
durch die der Lenker von seinem Platz aus
erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage
eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 550
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,
verschieden hohen Tönen
(§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ..................... 900
```
eines Rückblickspiegels
```
(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 400
```
einer Heizvorrichtung
```
(§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600
```
eines Sitzes für Zugmaschinen oder
```
Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 900
```
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen
```
oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) .................................. 900
```
eines zusätzlichen Aufbaues,
```
zusätzlichen Sitzes oder einer
zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung
von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) ................. 1500
```
eines sonstigen Teiles oder
```
Ausrüstungsgegenstandes ........................... 900
```
eines Motors von Fahrzeugen gemäß
```
§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der
Auspuffgase ....................................... 2000
```
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen
```
gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen des
§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 800
295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen
einer genehmigten Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für
Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie
Erteilung der Genehmigung einer Type von
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die
nicht zur Feilbietung oder Verwendung im
Inland bestimmt sind und die den
Vorschriften des KFG 1967 oder der
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen nicht entsprechen und für
Österreich aufgrund internationaler
Vereinbarungen die Verpflichtung zur
Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),
sowie Anerkennung einer ausländischen
Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type
von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
```
eines Sicherheitsgurtes
```
(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................ 40
```
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter
```
Satz KFG 1967) ................................... 60
```
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) .............. 90
```
```
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1
```
oder 2 KFG 1967 .................................. 60
```
von Sicherheitsglas
```
(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ..................... 90
```
eines Scheinwerfers für Fernlicht
```
oder für Abblendlicht
(§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 90
```
einer Leuchte für eine Lichtart,
```
auch wenn sie mit einem Scheinwerfer
vereinigt ist .................................... 60
```
einer Leuchte für mehrere Lichtarten,
```
auch wenn die Leuchte mit einem
Scheinwerfer vereinigt ist,
je Lichtart ...................................... 40
```
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,
```
§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5
lit. b KFG 1967) ................................. 40
```
eines Rückstrahlers, der mit einer
```
Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und
Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8
letzter Satz KFG 1967) ........................... 20
```
eines Blinkgebers für einen
```
Fahrtrichtungsanzeiger mit einer
Einrichtung, durch die der Lenker
von seinem Platz aus erkennen kann,
daß die Blinkleuchten wirksam sind
(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) .......................... 90
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit einem
Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1
KFG 1967) ........................................ 60
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit mehreren
Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
je Schallerzeuger ................................ 40
```
eines Blinkgebers für eine
```
Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,
durch die der Lenker von seinem Platz aus
erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage
eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2
KFG 1967) ........................................ 50
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,
verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5
oder 6 KFG 1967) ................................. 90
```
eines Rückblickspiegels
```
(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 40
```
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1
```
KFG 1967) ........................................ 60
```
eines Sitzes für Zugmaschinen oder
```
Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) ................................. 90
```
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen
```
oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) ................................. 90
```
eines zusätzlichen Aufbaues,
```
zusätzlichen Sitzes oder einer
zusätzlichen Vorrichtung zur
Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3
KFG 1967) ........................................ 150
```
eines sonstigen Teiles oder
```
Ausrüstungsgegenstandes .......................... 90
```
eines Motors von Fahrzeugen gemäß
```
§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich
der Auspuffgase .................................. 200
```
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen
```
gemäß § 1d Abs. 1 Z
3 KDV hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen des
§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 80
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von
Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen
für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf
der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen
und Teilen von Kraftfahrzeugen und die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1500
```
Erteilung der Genehmigung einer Änderung
```
einer Type auf der Grundlage einer Regelung
zum Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von
Kraftfahrzeugen und die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 800
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31
Abs. 2 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 600
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 1 800
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 900
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 1 200
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)
```
oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 200
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 240
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
```
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-
gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten
Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines
einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht
einer genehmigten Type angehörenden
Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 160
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 500
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 240
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 300
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
```
1967) ............................................. 100
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 300
```
eines nicht unter lit. e oder f fall-
```
enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 60
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-
zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen
nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entspricht, die
für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),
und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 800
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 2 400
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder
eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 1 200
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 1 600
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 520
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 1 600
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 320
```
Zulassung und vorübergehende Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum
Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG
1967), und zwar
```
eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG
```
1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2
Z 6 KFG 1967) ..................................... 180
```
eines nicht unter lit. a fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 240
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),
```
Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 90
```
Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-
```
zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 300
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ...................................... 600
```
Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,
```
das in den örtlichen Wirkungsbereichen von
zwei oder mehreren Landeshauptmännern ver-
wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ...................................... 1 500
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 600
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Probefahrten mit nicht zum
Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren
Abmessungen oder höchste zulässige Ge-
samtgewichte oder Achslasten die im § 4
Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 300
```
für mehrmalige Fahrten auf be-
```
stimmten Straßenzügen ......................... 600
II. wenn jedoch die Probefahrten in
den örtlichen Wirkungsbereichen
von zwei oder mehreren Landeshauptmännern
durchgeführt werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf
```
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 700
```
für mehrmalige Fahrten auf
```
bestimmten Straßenzügen ....................... 1 500
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Überstellungsfahrten (§ 46
Abs. 1 KFG 1967) .................................... 90
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Überstellungsfahrten mit
Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-
gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6
bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-
grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 400
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt
in den örtlichen Wirkungsbereichen von
zwei oder mehreren Landeshauptmännern
durchgeführt werden soll ......................... 700
```
Bekanntgabe des Namens und der Anschrift
```
des Zulassungsbesitzers oder des Be-
sitzers der Bewilligung zur Durchführung
von Probe- oder von Überstellungsfahrten
und des Versicherers, bei dem für das
Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3
KFG 1967) ............................................ 10
```
Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48
```
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120
```
Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-
```
kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug
(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 120
```
Ausgabe einer Kennzeichentafel für
```
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen
(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 120
```
Verleihung der Berechtigung zur Her-
```
stellung von Kennzeichentafeln (§ 49
Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 3 000
```
Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel
```
(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 40
```
Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach
```
Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 80
```
Hinterlegung des Zulassungsscheines und
```
der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 180
```
Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-
```
lassungsscheines und der hinterlegten
Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 90
```
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur
```
von Kraftfahrzeugen berechtigten
Gewerbetreibenden zur Prüfung von
Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967)
oder zur Abgabe von Gutachten für
wiederkehrende und besondere Überprüfungen
(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................... 600
```
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten
```
Ermächtigung auf eine oder mehrere
Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 300
```
Genehmigung des Wechsels oder der
```
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, ein-
schließlich der Feststellung, ob
die Voraussetzungen der Eignung
dieser Person vorliegen ........................... 200
```
- Ermächtigung von Vereinen oder zur
```
Reparatur von Kraftfahrzeugen be-
rechtigten Gewerbetreibenden zur
wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 600
```
Erweiterung einer gemäß Z 1 er-
```
teilten Ermächtigung auf eine
oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-
fahrzeugen ........................................ 300
```
Genehmigung des Wechsels oder der
```
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, einschließ-
lich der Feststellung, ob die Voraus-
setzungen der Eignung dieser Person
vorliegen ......................................... 200
```
Verleihung der Berechtigung zur Her-
```
stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a
Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 3 000
```
(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
```
```
(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
```
```
(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
```
```
(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
```
```
Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines
```
(§ 81 Abs. 1 KFG 1967) ............................. 180
```
Erteilung der Bewilligung der Verwendung von
```
Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren
Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG
1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 300
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen
```
und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,
bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c
und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-
ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht
erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-
zeuges oder des letzten Anhängers samt der
Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern durchgeführt werden
sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Erteilung der Bewilligung des Verwendens von
```
Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-
schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte
oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG
1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-
schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
```
ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1
und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967
erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 300
```
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
```
eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-
geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
aufweist und daß die Type den Bestimmungen
des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96
Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen
entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 2 000
```
Erteilung der Bewilligung des Überschreitens
```
einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-
mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 300
```
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-
```
zeugen und Anhängern Transporte oder
Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die
im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG
1967 hinsichtlich der Beladung festge-
setzten Voraussetzungen nicht erfüllt
werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges
oder des letzten Anhängers samt der Ladung
mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Enthebung von der Verpflichtung, auf einem
```
Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104
Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 120
```
Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht
```
zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die
durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-
aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7
KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt einschließlich
```
einer allfälligen Rückfahrt ....................... 120
```
für mehrmalige Fahrten ............................ 300
```
```
Erteilung der Bewilligung für das Ziehen
```
von Anhängern, wenn die für die Summe der
höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die
für die größte Länge oder die für die Summe
der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und
für die größte Länge festgesetzten Höchst-
grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9
KFG 1967),
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landes-
hauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen
```
von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte
Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen
Straßenzügen sowie für das Abschleppen von
nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-
messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-
setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105
Abs. 6 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 200
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ................................. 400
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden
sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 700
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 1 500
```
Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,
```
305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335
angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH
```
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer
```
Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 1 800
```
Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des
```
Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG
1967) ................................................ 600
```
Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des
```
Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung
der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-
führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung
(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 240
```
Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine
```
oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111
Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 000
```
Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des
```
Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-
tigung oder von der Glaubhaftmachung der
erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 240
```
Erteilung der Bewilligung zur Verlegung
```
des Standortes einer Fahrschule (§ 108
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 200
```
Erteilung der Zustimmung zu Änderungen
```
hinsichtlich der Schulräume oder Schul-
fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-
betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 240
```
Befreiung von der Verpflichtung der Be-
```
stellung eines Fahrschulleiters nach dem
Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig
betriebenen Fahrschule durch den hinter-
bliebenen Ehegatten oder Nachkommen
ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter
Satz KFG 1967) ....................................... 120
```
Erteilung der Bewilligung der Be-
```
stellung zum Fahrschulleiter (§ 113
Abs. 4 KFG 1967) .................................... 300
```
Ausstellung eines Fahrlehrerausweises
```
(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 240
```
Erteilung der Bewilligung zum Abhalten
```
eines Fahrschulkurses außerhalb des
Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5
KFG 1967) ............................................ 300
```
Befreiung vom Erfordernis des Besitzes
```
eines Reifezeugnisses als Voraussetzung
für die Erteilung einer Fahrschullehrer-
berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 240
```
Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
```
schullehrer an einer Fahrschule
theoretischen und praktischen Unterricht
zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 600
```
Ausdehnung einer Fahrschullehrer-
```
berechtigung auf eine oder mehrere
Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 300
```
Erteilung der Berechtigung, in einer
```
bestimmten Fahrschule als Probefahr-
schullehrer theoretischen und prakt-
ischen Unterricht zu erteilen (§ 116
Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 120
```
Erteilung der Berechtigung, in einer
```
bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer
praktischen Fahrunterricht zu erteilen
(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 120
```
Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
```
lehrer an einer Fahrschule praktischen
Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1
KFG 1967) ............................................ 400
```
Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung
```
auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-
zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 200
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1
KFG 1967) für jede Bewilligung für den
Lehrenden ............................................ 120
```
Bestellung eines Besitzers anderer als
```
der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2
angeführten Diplome zum Sachverständigen
für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 120
```
Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-
```
bildung für Besitzer anderer als im § 125
Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-
führten Diplome und Reifezeugnisse zum
Zwecke der Bestellung zum technischen
Sachverständigen für die Einzelprüfung
(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 120
```
Feststellung der Gleichwertigkeit der
```
Ausbildung für Besitzer anderer als
im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2
lit. b angeführten Diplome und Reife-
zeugnisse zum Zwecke der Bestellung
zum technischen Sachverständigen für
die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 120
```
Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-
```
fahrzeug oder einen Anhänger, die vor
dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-
kehr zugelassen worden sind und die
zwar den bisherigen Vorschriften,
aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967
und den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entsprechen,
sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen
Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen
Zulassung in Kraft treten, nicht
entsprechen, weiterhin in ihrem bis-
herigen Zustand auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr zu verwenden
(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 400
```
Ausstellung eines Führerscheines
```
gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 120
```
Erteilung der Bewilligung zur Be-
```
förderung von Personen auf mit Zug-
maschinen im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ge-
zogenen Anhängern bis zu einer
größeren Entfernung als durch Ver-
ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2
KDV 1967) ............................................ 300
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ....... 750
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) durch Gültigkeitserklärung aus-
ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 400
```
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
```
Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 400
```
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
```
Verpackung durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9
GGSt.) ............................................... 250
```
Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer
```
Verpackung oder eines Versandstückes
(§ 6 GGSt.) .......................................... 800
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 750
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters eines Containers durch Gültig-
keitserklärung ausländischer Zeugnisse
(§ 9 GGSt.) .......................................... 400
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 400
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Containers durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 250
```
Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines
```
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 800
```
Erteilung der besonderen Genehmigung
```
eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 2 500
```
```
eines Anhängers ................................... 1 500
```
```
eines Tanks ....................................... 800
```
```
Erteilung der besonderen Genehmigung des
```
Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 500
```
```
eines Anhängers ................................... 2 500
```
```
eines Tanks ....................................... 1 200
```
```
Erteilung einer besonderen Ausnahmege-
```
nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 000
```
```
eines Anhängers ................................... 2 000
```
```
eines Tanks ....................................... 1 000
```
```
Erteilung einer besonderen Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 200
```
Erteilung einer besonderen Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
für bestimmte Arten von Straßen oder
bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3
und 5 GGSt.)
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 400
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 800
```
Ausstellung einer im Europäischen Über-
```
einkommen über die internationale Be-
förderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) vorgeschriebenen, die
Beschaffenheit des Fahrzeuges be-
treffenden kraftfahrrechtlichen be-
hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 600
```
Erteilung einer Beförderungsbewilligung
```
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 400
```
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr
```
als zwei Landeshauptmännern (§ 24
Abs. 3 GGSt.) ..................................... 800
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung
```
für die Beförderung eines gefährlichen
Gutes (§ 25 GGSt.)
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshaupt-
männern ........................................... 800
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 600
```
Erteilung der Ermächtigung zur be-
```
sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 800
380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des
Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) .. 200
380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im
§ 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen
oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer
Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) .................. 180
380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein
(§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen
Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) ...... 180
380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer
einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder
an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat
erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) ....... 180
380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf
der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) ............. 180
380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom
Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte
Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) .......................... 180
380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines
(§ 33 Abs. 1 FSG) .................................. 180
XVII. Kraftfahrwesen
```
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
```
anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in
den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3
KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten
Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder
Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je
anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,
anderen Rückstrahlers und anderer Licht-
farben ............................................... 180
```
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen
```
von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-
zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-
schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 180
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von
Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29
Abs. 2 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 3 150
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 5 850
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 4 500
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 6 000
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 400
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 2 700
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 800
```
Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-
```
führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-
zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und
jede weitere Ausführung
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 315
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG
1967) ............................................. 585
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-
fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 450
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
```
1967) ............................................. 600
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 240
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 270
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 180
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche
```
technische Merkmale betreffende Änderungen
einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 750
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 500
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines
Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 1 200
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 1 500
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 750
```
eines nicht unter lit. e oder f fallen-
```
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 450
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
```
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen einer genehmigten Type mit
mehreren Ausführungen für die zweite und
jede weitere Ausführung
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 75
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 150
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 120
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 150
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 60
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 75
```
eines nicht unter lit. e oder f fallen-
```
den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 45
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung
(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type
von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den
Bestimmungen internationaler Vereinbarungen
entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28
Abs. 7 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 4 200
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 6 750
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 6 000
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 6 750
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 3 150
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG
```
1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2
Z 12 KFG 1967) .................................... 3 600
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 2 400
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von
Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-
schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser
Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch
den Bestimmungen internationaler Verein-
barungen entsprechen, die für Österreich
gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren
Ausführungsformen für die zweite und jede
weitere Ausführungsform, und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 420
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 675
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG
1967) oder eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 600
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 675
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
```
1967) ............................................. 315
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 360
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG
1967) ............................................. 240
294a. Erteilung der Genehmigung von nicht
wesentliche technische Merkmale
betreffenden Änderungen einer Type
von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,
die den Vorschriften des KFG 1967
oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967)
-, sowie einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht
entsprechen, die jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entsprechen,
die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7
KFG 1967),
und zwar
```
eines Kraftrades
```
(§ 2 Z 4 KFG 1967) ............................... 420
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ........................................ 675
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967),
eines Sattelzugfahrzeuges
(§ 2 Z 11 KFG 1967) oder
eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 600
```
eines Sonderkraftfahrzeuges
```
(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 675
```
eines Sonderanhängers
```
(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 315
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) .............................. 360
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers
(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 240
294b. Erteilung der Genehmigung von nicht
wesentliche technische Merkmale betreffenden
Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften des
KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -,
sowie einer Type von Fahrzeugen oder
Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht
entsprechen, die jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entsprechen, die
für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),
mit mehreren Ausführungsformen für die zweite
und jede weitere Ausführungsform, und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) .............. 45
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ........................................ 70
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens
(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 60
```
eines Sonderkraftfahrzeuges
```
(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 70
```
eines Sonderanhängers
```
(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 30
```
eines Omnibusanhängers
```
(§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines
Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .............. 40
```
eines nicht unter lit. e oder f
```
fallenden Anhängers
(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 25
```
Erteilung der Genehmigung oder
```
Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen
oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der
Genehmigung einer Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur
Feilbietung oder Verwendung im Inland
bestimmt sind und die den Vorschriften
des KFG 1967 oder der aufgrund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entsprechen und für Österreich aufgrund
internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung
zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),
sowie Anerkennung einer ausländischen
Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type
von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder
von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
```
eines Sicherheitsgurtes
```
(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................. 600
```
eines Sturzhelmes
```
(§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) ................ 900
```
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 1 350
```
```
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder
```
2 KFG 1967 ........................................ 900
```
von Sicherheitsglas
```
(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ...................... 1 350
```
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder
```
für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 1 350
```
einer Leuchte für eine Lichtart, auch
```
wenn sie mit einem Scheinwerfer
vereinigt ist ..................................... 900
```
einer Leuchte für mehrere Lichtarten,
```
auch wenn die Leuchte mit einem
Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart ........... 600
```
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,
```
§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5
lit. b KFG 1967) .................................. 600
```
eines Rückstrahlers, der mit einer
```
Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und
Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8
letzter Satz KFG 1967) ............................ 300
```
eines Blinkgebers für einen
```
Fahrtrichtungsanzeiger mit einer
Einrichtung, durch die der Lenker von
seinem Platz aus erkennen kann, daß
die Blinkleuchten wirksam sind
(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 1 350
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit einem
Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............. 900
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit mehreren
Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
je Schallerzeuger ................................. 600
```
eines Blinkgebers für eine
```
Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,
durch die der Lenker von seinem Platz aus
erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage
eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 825
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,
verschieden hohen Tönen
(§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ..................... 1 350
```
eines Rückblickspiegels
```
(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600
```
einer Heizvorrichtung
```
(§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900
```
eines Sitzes für Zugmaschinen oder
```
Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 1 350
```
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen
```
oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) .................................. 1 350
```
eines zusätzlichen Aufbaues,
```
zusätzlichen Sitzes oder einer
zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung
von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) ................. 2 250
```
eines sonstigen Teiles oder
```
Ausrüstungsgegenstandes ........................... 1 350
```
eines Motors von Fahrzeugen gemäß
```
§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der
Auspuffgase ....................................... 3 000
```
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen
```
gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen des
§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 1 200
295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen
einer genehmigten Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern oder von Sturzhelmen für
Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie
Erteilung der Genehmigung einer Type von
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die
nicht zur Feilbietung oder Verwendung im
Inland bestimmt sind und die den
Vorschriften des KFG 1967 oder der
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen nicht entsprechen und für
Österreich aufgrund internationaler
Vereinbarungen die Verpflichtung zur
Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),
sowie Anerkennung einer ausländischen
Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type
von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer
(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
```
eines Sicherheitsgurtes
```
(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................ 60
```
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter
```
Satz KFG 1967) ................................... 90
```
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) .............. 135
```
```
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1
```
oder 2 KFG 1967 .................................. 90
```
von Sicherheitsglas
```
(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ..................... 135
```
eines Scheinwerfers für Fernlicht
```
oder für Abblendlicht
(§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 135
```
einer Leuchte für eine Lichtart,
```
auch wenn sie mit einem Scheinwerfer
vereinigt ist .................................... 90
```
einer Leuchte für mehrere Lichtarten,
```
auch wenn die Leuchte mit einem
Scheinwerfer vereinigt ist,
je Lichtart ...................................... 60
```
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,
```
§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5
lit. b KFG 1967) ................................. 60
```
eines Rückstrahlers, der mit einer
```
Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und
Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8
letzter Satz KFG 1967) ........................... 30
```
eines Blinkgebers für einen
```
Fahrtrichtungsanzeiger mit einer
Einrichtung, durch die der Lenker
von seinem Platz aus erkennen kann,
daß die Blinkleuchten wirksam sind
(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) .......................... 135
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit einem
Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1
KFG 1967) ........................................ 90
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
akustischen Warnzeichen mit mehreren
Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
je Schallerzeuger ................................ 60
```
eines Blinkgebers für eine
```
Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,
durch die der Lenker von seinem Platz aus
erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage
eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2
KFG 1967) ........................................ 75
```
einer Vorrichtung zum Abgeben von
```
Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,
verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5
oder 6 KFG 1967) ................................. 135
```
eines Rückblickspiegels
```
(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 60
```
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1
```
KFG 1967) ........................................ 90
```
eines Sitzes für Zugmaschinen oder
```
Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135
```
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen
```
oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91
Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135
```
eines zusätzlichen Aufbaues,
```
zusätzlichen Sitzes oder einer
zusätzlichen Vorrichtung zur
Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3
KFG 1967) ........................................ 225
```
eines sonstigen Teiles oder
```
Ausrüstungsgegenstandes .......................... 135
```
eines Motors von Fahrzeugen gemäß
```
§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich
der Auspuffgase .................................. 300
```
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen
```
gemäß § 1d Abs. 1 Z
3 KDV hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen des
§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 120
```
Erteilung der Genehmigung einer Type von
```
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von
Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen
für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf
der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen
und Teilen von Kraftfahrzeugen und die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 2 250
```
Erteilung der Genehmigung einer Änderung
```
einer Type auf der Grundlage einer Regelung
zum Übereinkommen über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von
Kraftfahrzeugen und die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1 200
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31
Abs. 2 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 900
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 2 700
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 1 350
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 1 800
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)
```
oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 800
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 360
```
Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-
```
liche technische Merkmale betreffende
Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-
gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten
Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines
einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht
einer genehmigten Type angehörenden
Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 240
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)
```
oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13
KFG 1967) ......................................... 750
```
eines nicht unter lit. b fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines
Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)
oder eines Spezialkraftwagens (§ 2
Z 22a KFG 1967) ................................... 360
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 450
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG
```
1967) ............................................. 150
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder eines Sattelanhängers
(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 450
```
eines nicht unter lit. e oder f fall-
```
enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 90
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-
schriften des KFG 1967 oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34
Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-
zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen
nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen
internationaler Vereinbarungen entspricht, die
für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),
und zwar
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 1 200
```
```
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder
```
Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 3 600
```
eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-
```
wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-
zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder
eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a
KFG 1967) ......................................... 1 800
```
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23
```
KFG 1967) ......................................... 2 400
```
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 780
```
```
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a
```
KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12
KFG 1967) ......................................... 2 400
```
eines nicht unter lit. e oder f fallenden
```
Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 480
```
Zulassung und vorübergehende Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum
Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG
1967), und zwar
```
eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG
```
1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2
Z 6 KFG 1967) ..................................... 270
```
eines nicht unter lit. a fallenden
```
Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 360
```
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),
```
Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG
1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 135
```
Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-
```
zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 450
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ...................................... 900
```
Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,
```
das in den örtlichen Wirkungsbereichen von
zwei oder mehreren Landeshauptmännern ver-
wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ................................ 1 050
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ...................................... 2 250
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 900
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Probefahrten mit nicht zum
Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren
Abmessungen oder höchste zulässige Ge-
samtgewichte oder Achslasten die im § 4
Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 450
```
für mehrmalige Fahrten auf be-
```
stimmten Straßenzügen ......................... 900
II. wenn jedoch die Probefahrten in
den örtlichen Wirkungsbereichen
von zwei oder mehreren Landeshauptmännern
durchgeführt werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf
```
bestimmten Straßenzügen ein-
schließlich einer allfälligen
Rückfahrt ..................................... 1 050
```
für mehrmalige Fahrten auf
```
bestimmten Straßenzügen ....................... 2 250
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Überstellungsfahrten (§ 46
Abs. 1 KFG 1967) .................................... 135
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Überstellungsfahrten mit
Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-
gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6
bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-
grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 600
II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt
in den örtlichen Wirkungsbereichen von
zwei oder mehreren Landeshauptmännern
durchgeführt werden soll ......................... 1 050
```
Bekanntgabe des Namens und der Anschrift
```
des Zulassungsbesitzers oder des Be-
sitzers der Bewilligung zur Durchführung
von Probe- oder von Überstellungsfahrten
und des Versicherers, bei dem für das
Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3
KFG 1967) ............................................ 15
```
Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48
```
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 180
```
Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-
```
kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug
(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 180
```
Ausgabe einer Kennzeichentafel für
```
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen
(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 180
```
Verleihung der Berechtigung zur Her-
```
stellung von Kennzeichentafeln (§ 49
Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 4 500
```
Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel
```
(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 60
```
Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach
```
Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120
```
Hinterlegung des Zulassungsscheines und
```
der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 270
```
Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-
```
lassungsscheines und der hinterlegten
Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 135
```
- Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur
```
von Kraftfahrzeugen berechtigten
Gewerbetreibenden zur Prüfung von
Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967)
oder zur Abgabe von Gutachten für
wiederkehrende und besondere Überprüfungen
(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................... 900
```
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten
```
Ermächtigung auf eine oder mehrere
Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 450
```
Genehmigung des Wechsels oder der
```
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, ein-
schließlich der Feststellung, ob
die Voraussetzungen der Eignung
dieser Person vorliegen ........................... 300
```
- Ermächtigung von Vereinen oder zur
```
Reparatur von Kraftfahrzeugen be-
rechtigten Gewerbetreibenden zur
wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2
KFG 1967) ......................................... 900
```
Erweiterung einer gemäß Z 1 er-
```
teilten Ermächtigung auf eine
oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-
fahrzeugen ........................................ 450
```
Genehmigung des Wechsels oder der
```
Ummeldung oder der zusätzlichen An-
meldung der zur Vornahme der Über-
prüfung geeigneten Person, einschließ-
lich der Feststellung, ob die Voraus-
setzungen der Eignung dieser Person
vorliegen ......................................... 300
```
Verleihung der Berechtigung zur Her-
```
stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a
Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 4 500
```
(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
```
```
(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
```
```
(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
```
```
(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
```
```
Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines
```
(§ 81 Abs. 1 KFG 1967) ............................. 270
```
Erteilung der Bewilligung der Verwendung von
```
Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren
Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG
1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 450
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 900
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 2 250
```
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen
```
und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,
bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c
und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-
ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht
erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-
zeuges oder des letzten Anhängers samt der
Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5
KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 300
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern durchgeführt werden
sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt ......................... 1 050
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 2 250
```
Erteilung der Bewilligung des Verwendens von
```
Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-
schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte
oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG
1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-
schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 2 250
```
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
```
ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1
und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967
erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 450
```
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß
```
eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-
geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h
aufweist und daß die Type den Bestimmungen
des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96
Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen
entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 3 000
```
Erteilung der Bewilligung des Überschreitens
```
einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-
mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98
Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 450
```
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-
```
zeugen und Anhängern Transporte oder
Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die
im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG
1967 hinsichtlich der Beladung festge-
setzten Voraussetzungen nicht erfüllt
werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges
oder des letzten Anhängers samt der Ladung
mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 2 250
```
Enthebung von der Verpflichtung, auf einem
```
Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104
Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 180
```
Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht
```
zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die
durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-
aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7
KFG 1967)
```
für eine einmalige Fahrt einschließlich
```
einer allfälligen Rückfahrt ....................... 180
```
für mehrmalige Fahrten ............................ 450
```
```
Erteilung der Bewilligung für das Ziehen
```
von Anhängern, wenn die für die Summe der
höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die
für die größte Länge oder die für die Summe
der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und
für die größte Länge festgesetzten Höchst-
grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9
KFG 1967),
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landes-
hauptmännern verwendet werden sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 2 250
```
Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen
```
von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte
Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen
Straßenzügen sowie für das Abschleppen von
nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-
messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-
setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105
Abs. 6 KFG 1967)
I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 300
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen ................................. 600
II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen
Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren
Landeshauptmännern verwendet werden
sollen
```
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten
```
Straßenzügen einschließlich einer all-
fälligen Rückfahrt ............................ 1 050
```
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten
```
Straßenzügen .................................. 2 250
```
Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,
```
305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335
angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH
```
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer
```
Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 2 700
```
Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des
```
Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG
1967) ................................................ 900
```
Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des
```
Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung
der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-
führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung
(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 360
```
Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine
```
oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111
Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 500
```
Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des
```
Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-
tigung oder von der Glaubhaftmachung der
erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3
KFG 1967) ............................................ 360
```
Erteilung der Bewilligung zur Verlegung
```
des Standortes einer Fahrschule (§ 108
Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 800
```
Erteilung der Zustimmung zu Änderungen
```
hinsichtlich der Schulräume oder Schul-
fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-
betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 360
```
Befreiung von der Verpflichtung der Be-
```
stellung eines Fahrschulleiters nach dem
Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig
betriebenen Fahrschule durch den hinter-
bliebenen Ehegatten oder Nachkommen
ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter
Satz KFG 1967) ....................................... 180
```
Erteilung der Bewilligung der Be-
```
stellung zum Fahrschulleiter (§ 113
Abs. 4 KFG 1967) .................................... 450
```
Ausstellung eines Fahrlehrerausweises
```
(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 360
```
Erteilung der Bewilligung zum Abhalten
```
eines Fahrschulkurses außerhalb des
Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5
KFG 1967) ............................................ 450
```
Befreiung vom Erfordernis des Besitzes
```
eines Reifezeugnisses als Voraussetzung
für die Erteilung einer Fahrschullehrer-
berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 360
```
Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
```
schullehrer an einer Fahrschule
theoretischen und praktischen Unterricht
zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 900
```
Ausdehnung einer Fahrschullehrer-
```
berechtigung auf eine oder mehrere
Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 450
```
Erteilung der Berechtigung, in einer
```
bestimmten Fahrschule als Probefahr-
schullehrer theoretischen und prakt-
ischen Unterricht zu erteilen (§ 116
Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 180
```
Erteilung der Berechtigung, in einer
```
bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer
praktischen Fahrunterricht zu erteilen
(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 180
```
Erteilung der Berechtigung, als Fahr-
```
lehrer an einer Fahrschule praktischen
Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1
KFG 1967) ............................................ 600
```
Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung
```
auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-
zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 300
```
Erteilung der Bewilligung zur Durch-
```
führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1
KFG 1967) für jede Bewilligung für den
Lehrenden ............................................ 180
```
Bestellung eines Besitzers anderer als
```
der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2
angeführten Diplome zum Sachverständigen
für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 180
```
Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-
```
bildung für Besitzer anderer als im § 125
Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-
führten Diplome und Reifezeugnisse zum
Zwecke der Bestellung zum technischen
Sachverständigen für die Einzelprüfung
(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 180
```
Feststellung der Gleichwertigkeit der
```
Ausbildung für Besitzer anderer als
im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2
lit. b angeführten Diplome und Reife-
zeugnisse zum Zwecke der Bestellung
zum technischen Sachverständigen für
die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4
KFG 1967) ............................................ 180
```
Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-
```
fahrzeug oder einen Anhänger, die vor
dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-
kehr zugelassen worden sind und die zwar
den bisherigen Vorschriften, aber nicht
den Bestimmungen des KFG 1967 und den
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entsprechen, sowie Fahr-
zeuge, die kraftfahrrechtlichen Vor-
schriften, die nach ihrer erstmaligen
Zulassung in Kraft treten, nicht
entsprechen, weiterhin in ihrem bis-
herigen Zustand auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr zu verwenden
(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 600
```
Ausstellung eines Führerscheines
```
gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 180
```
Erteilung der Bewilligung zur Be-
```
förderung von Personen auf mit Zug-
maschinen im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes ge-
zogenen Anhängern bis zu einer
größeren Entfernung als durch Ver-
ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2
KDV 1967) ............................................ 450
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ....... 1 125
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters einer Verpackung (Versandstück-
muster) durch Gültigkeitserklärung aus-
ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 600
```
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
```
Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 600
```
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen
```
Verpackung durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9
GGSt.) ............................................... 375
```
Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer
```
Verpackung oder eines Versandstückes
(§ 6 GGSt.) .......................................... 1 200
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 1 125
```
Erteilung der Genehmigung des Bauart-
```
musters eines Containers durch Gültig-
keitserklärung ausländischer Zeugnisse
(§ 9 GGSt.) .......................................... 600
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 600
```
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen
```
Containers durch Gültigkeitserklärung
ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 375
```
Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines
```
Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 1 200
```
Erteilung der besonderen Genehmigung
```
eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 750
```
```
eines Anhängers ................................... 2 250
```
```
eines Tanks ....................................... 1 200
```
```
Erteilung der besonderen Genehmigung des
```
Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 5 250
```
```
eines Anhängers ................................... 3 750
```
```
eines Tanks ....................................... 1 800
```
```
Erteilung einer besonderen Ausnahmege-
```
nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-
hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)
und zwar
```
eines Kraftfahrzeuges ............................. 4 500
```
```
eines Anhängers ................................... 3 000
```
```
eines Tanks ....................................... 1 500
```
```
Erteilung einer besonderen Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 300
```
Erteilung einer besonderen Zulassung
```
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
für bestimmte Arten von Straßen oder
bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3
und 5 GGSt.)
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 600
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 200
```
Ausstellung einer im Europäischen Über-
```
einkommen über die internationale Be-
förderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) vorgeschriebenen, die
Beschaffenheit des Fahrzeuges be-
treffenden kraftfahrrechtlichen be-
hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 900
```
Erteilung einer Beförderungsbewilligung
```
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 600
```
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr
```
als zwei Landeshauptmännern (§ 24
Abs. 3 GGSt.) ..................................... 1 200
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung
```
für die Beförderung eines gefährlichen
Gutes (§ 25 GGSt.)
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
nicht mehr als zwei Landeshaupt-
männern ........................................... 1 200
```
im örtlichen Wirkungsbereich von
```
mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 2 400
```
Erteilung der Ermächtigung zur be-
```
sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 1 200
380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des
Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) .. 300
380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im
§ 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen
oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer
Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) .................. 270
380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein
(§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen
Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) ...... 270
380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer
einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder
an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat
erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) ....... 270
380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf
der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) ............. 270
380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom
Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte
Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) .......................... 270
380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines
(§ 33 Abs. 1 FSG) .................................. 270
XVIII. Zivilluftfahrtwesen
```
Bewilligung zur Erprobung eines
```
Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957)
für Luftfahrzeuge
```
bis zu 500 kg Abfluggewicht ....................... 600
```
```
über 500 kg Abfluggewicht ......................... 2 000
```
```
Bewilligung von Außenlandungen und
```
Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrt-
gesetz), Bewilligung zur Unterschreitung
der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftver-
kehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder
zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10
Abs. 4 Luftverkehrsregeln)
```
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen ............ 250
```
```
für Einzelfälle ................................... 60
```
```
Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges
```
(§ 13 Luftfahrtgesetz)
```
Motorluftfahrzeuge
```
```
bis zu 5 700 kg Abfluggewicht .................. 1 000
```
```
bis zu 14 000 kg Abfluggewicht ................. 2 000
```
```
über 14 000 kg Abfluggewicht ................... 4 000
```
```
andere Luftfahrzeuge
```
```
bis 500 kg Abfluggewicht ....................... 400
```
```
über 500 kg Abfluggewicht ...................... 800
```
```
Fallschirme .................................... 100
```
```
Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15
```
Abs. 2 Luftfahrtgesetz ............................... 400
```
Erteilung einer Zwischenbewilligung
```
(§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung
eines Luftfahrzeuges von einem Flug-
platz auf einen anderen im Fluge
```
innerhalb des Bundesgebietes ...................... 300
```
```
sonst ............................................. 600
```
```
Ausstellung eines Zivilluftfahrt-
```
Personalausweises (§ 26 Luftfahrt-
gesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personal-
verordnung - ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)
```
mit Berechtigung zur Ausübung ent-
```
geltlicher Tätigkeiten ............................ 1 000
```
sonst ............................................. 200
```
```
Ausstellung eines Anerkennungsscheines
```
(§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines
Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtge-
setz) oder Erteilung einer Erweiterung
oder besonderen Berechtigung sowie Ver-
längerung oder Erneuerung der Gültigkeits-
dauer eines Ausweises (ZLPV) ......................... 100
```
Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrt-
```
gesetz)
```
Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
```
```
zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung ............. 600
```
```
zur gewerbsmäßigen Ausbildung .................. 3 000
```
```
Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung ....... Ein Viertel
```
der unter lit. a
bezeichneten Beträge
```
Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms
```
(§ 47 Luftfahrtgesetz) ............................... 400
```
Bewilligung von Vorarbeiten für einen
```
Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz)
und zwar
```
für Flughäfen ..................................... 3 000
```
```
für Motorflugfelder ............................... 1 000
```
```
sonst ............................................. 200
```
```
Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrt-
```
gesetz)
```
Erteilung einer Zivilflugplatz-Be-
```
willigung für
```
einen Flughafen ................................ 4 500
```
```
ein Motorflugfeld .............................. 3 000
```
```
sonst .......................................... 1 000
```
```
Änderung der Zivilflugplatz-Be-
```
willigung ...................................... Ein Fünftel
der unter lit. a
bezeichneten Beträge
```
Betriebsaufnahmebewilligung für einen
```
Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)
```
Erteilung einer Betriebsaufnahme-
```
bewilligung für
```
einen Flughafen ................................ 4 000
```
```
ein Motorflugfeld .............................. 2 000
```
```
sonst .......................................... 400
```
```
Erweiterung einer Betriebsaufnahme-
```
bewilligung nach einer wesentlichen
Änderung ....................................... Ein Viertel
der unter lit. a
bezeichneten Beträge
```
Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
```
```
Genehmigung von Zivilflugplatz-Be-
```
nützungsbedingungen (§ 74 Luft-
fahrtgesetz) oder der Einstellung
des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz) ........... Ein Zehntel
der unter
Tarifpost 390 lit. a
bezeichneten Beträge
```
Bewilligung von zivilen Bodenein-
```
richtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)
```
Errichtungsbewilligung ......................... 2 000
```
```
Änderungsbewilligung ........................... 1 000
```
```
Benützungsbewilligung nach der
```
Errichtung ..................................... 1 000
```
Benützungsbewilligung nach einer
```
Änderung ....................................... 500
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung
```
```
für ein Luftfahrthindernis (§§ 92
```
und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer
Höhe
```
bis zu 100 m ................................... 1 000
```
```
über 100 m ..................................... 3 500
```
```
für eine Anlage mit optischen oder
```
elektrischen Störwirkungen (§ 94
Luftfahrtgesetz) .................................. 1 000
```
Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
```
```
Erteilung einer Beförderungsbewilligung
```
(§ 107 Luftfahrtgesetz) ........................... 4 500
```
Erteilung einer Betriebsaufnahmebe-
```
willigung (§ 108 Luftfahrtgesetz) ................. 4 000
```
Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungs-
```
bewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) .................. 3 500
```
Bewilligung einer zivilen Luftfahrtver-
```
anstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) .................. 600
```
Bewilligung des Steigenlassens von
```
Fesselballonen oder Drachen (§ 128
Luftfahrtgesetz) ..................................... 200
```
Bewilligung von Modellflügen (§ 129
```
Luftfahrtgesetz) ..................................... 200
```
Bewilligung zur Verbreitung von
```
Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luft-
fahrtgesetz)
```
a) sofern der Bewilligung nicht mehr
```
als 40 Bilder zugrunde liegen .................. 60
```
sofern der Bewilligung mehr als
```
40 Bilder zugrunde liegen, zu-
sätzlich ab dem 41. Bild, je Bild .............. 3
```
a) sofern der Bewilligung Filmauf-
```
nahmen mit einer Spieldauer von
nicht mehr als 10 Minuten zugrunde
liegen ......................................... 60
```
sofern der Bewilligung Filmauf-
```
nahmen mit einer Spieldauer von
mehr als 10 Minuten zugrunde
liegen, zusätzlich je angefangener
10 Minuten ab der 11. Minute ................... 50
```
Bewilligung zur besonderen Verwendung
```
eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrt-
gesetz) .............................................. 300
```
Bewilligung des Abwerfens von Sachen
```
(§ 133 Luftfahrtgesetz)
```
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen ............ 600
```
```
für Einzelfälle ................................... 200
```
XVIII. Zivilluftfahrtwesen
```
Bewilligung zur Erprobung eines
```
Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957)
für Luftfahrzeuge
```
bis zu 500 kg Abfluggewicht ....................... 900
```
```
über 500 kg Abfluggewicht ......................... 3 000
```
```
Bewilligung von Außenlandungen und
```
Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrt-
gesetz), Bewilligung zur Unterschreitung
der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftver-
kehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder
zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10
Abs. 4 Luftverkehrsregeln)
```
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen ............ 375
```
```
für Einzelfälle ................................... 90
```
```
Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges
```
(§ 13 Luftfahrtgesetz)
```
Motorluftfahrzeuge
```
```
bis zu 5 700 kg Abfluggewicht .................. 1 500
```
```
bis zu 14 000 kg Abfluggewicht ................. 3 000
```
```
über 14 000 kg Abfluggewicht ................... 6 000
```
```
andere Luftfahrzeuge
```
```
bis 500 kg Abfluggewicht ....................... 600
```
```
über 500 kg Abfluggewicht ...................... 1 200
```
```
Fallschirme .................................... 150
```
```
Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15
```
Abs. 2 Luftfahrtgesetz ............................... 600
```
Erteilung einer Zwischenbewilligung
```
(§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung
eines Luftfahrzeuges von einem Flug-
platz auf einen anderen im Fluge
```
innerhalb des Bundesgebietes ...................... 450
```
```
sonst ............................................. 900
```
```
Ausstellung eines Zivilluftfahrt-
```
Personalausweises (§ 26 Luftfahrt-
gesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personal-
verordnung - ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)
```
mit Berechtigung zur Ausübung ent-
```
geltlicher Tätigkeiten ............................ 1 500
```
sonst ............................................. 300
```
```
Ausstellung eines Anerkennungsscheines
```
(§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines
Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtge-
setz) oder Erteilung einer Erweiterung
oder besonderen Berechtigung sowie Ver-
längerung oder Erneuerung der Gültigkeits-
dauer eines Ausweises (ZLPV) ......................... 150
```
Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrt-
```
gesetz)
```
Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
```
```
zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung ............. 900
```
```
zur gewerbsmäßigen Ausbildung .................. 4 500
```
```
Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung ....... Ein Viertel
```
der unter lit. a
bezeichneten Beträge
```
Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms
```
(§ 47 Luftfahrtgesetz) ............................... 600
```
Bewilligung von Vorarbeiten für einen
```
Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz)
und zwar
```
für Flughäfen ..................................... 4 500
```
```
für Motorflugfelder ............................... 1 500
```
```
sonst ............................................. 300
```
```
Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrt-
```
gesetz)
```
Erteilung einer Zivilflugplatz-Be-
```
willigung für
```
einen Flughafen ................................ 6 750
```
```
ein Motorflugfeld .............................. 4 500
```
```
sonst .......................................... 1 500
```
```
Änderung der Zivilflugplatz-Be-
```
willigung ...................................... Ein Fünftel
der unter lit. a
bezeichneten Beträge
```
Betriebsaufnahmebewilligung für einen
```
Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)
```
Erteilung einer Betriebsaufnahme-
```
bewilligung für
```
einen Flughafen ................................ 6 000
```
```
ein Motorflugfeld .............................. 3 000
```
```
sonst .......................................... 600
```
```
Erweiterung einer Betriebsaufnahme-
```
bewilligung nach einer wesentlichen
Änderung ....................................... Ein Viertel
der unter lit. a
bezeichneten Beträge
```
Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
```
```
Genehmigung von Zivilflugplatz-Be-
```
nützungsbedingungen (§ 74 Luft-
fahrtgesetz) oder der Einstellung
des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz) ........... Ein Zehntel
der unter
Tarifpost 390 lit. a
bezeichneten Beträge
```
Bewilligung von zivilen Bodenein-
```
richtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)
```
Errichtungsbewilligung ......................... 3 000
```
```
Änderungsbewilligung ........................... 1 500
```
```
Benützungsbewilligung nach der
```
Errichtung ..................................... 1 500
```
Benützungsbewilligung nach einer
```
Änderung ....................................... 750
```
Erteilung einer Ausnahmebewilligung
```
```
für ein Luftfahrthindernis (§§ 92
```
und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer
Höhe
```
bis zu 100 m ................................... 1 500
```
```
über 100 m ..................................... 5 250
```
```
für eine Anlage mit optischen oder
```
elektrischen Störwirkungen (§ 94
Luftfahrtgesetz) .................................. 1 500
```
Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
```
```
Erteilung einer Beförderungsbewilligung
```
(§ 107 Luftfahrtgesetz) ........................... 6 750
```
Erteilung einer Betriebsaufnahmebe-
```
willigung (§ 108 Luftfahrtgesetz) ................. 6 000
```
Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungs-
```
bewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) .................. 5 250
```
Bewilligung einer zivilen Luftfahrtver-
```
anstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) .................. 900
```
Bewilligung des Steigenlassens von
```
Fesselballonen oder Drachen (§ 128
Luftfahrtgesetz) ..................................... 300
```
Bewilligung von Modellflügen (§ 129
```
Luftfahrtgesetz) ..................................... 300
```
Bewilligung zur Verbreitung von
```
Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luft-
fahrtgesetz)
```
a) sofern der Bewilligung nicht mehr
```
als 40 Bilder zugrunde liegen .................. 90
```
sofern der Bewilligung mehr als
```
40 Bilder zugrunde liegen, zu-
sätzlich ab dem 41. Bild, je Bild .............. 5
```
a) sofern der Bewilligung Filmauf-
```
nahmen mit einer Spieldauer von
nicht mehr als 10 Minuten zugrunde
liegen ......................................... 90
```
sofern der Bewilligung Filmauf-
```
nahmen mit einer Spieldauer von
mehr als 10 Minuten zugrunde
liegen, zusätzlich je angefangener
10 Minuten ab der 11. Minute ................... 75
```
Bewilligung zur besonderen Verwendung
```
eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrt-
gesetz) .............................................. 450
```
Bewilligung des Abwerfens von Sachen
```
(§ 133 Luftfahrtgesetz)
```
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen ............ 900
```
```
für Einzelfälle ................................... 300
```
XIX. Bergwesen
```
Erteilung einer Suchbewilligung oder
```
Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8
und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl.
Nr. 259) ............................................. 100
```
Durchführung der Übertragung einer
```
Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 100
```
Verleihung einer Schurfberechtigung oder
```
Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18
und 21 des Berggesetzes 1975) ........................ 20
```
Durchführung der Übertragung einer
```
Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 20
```
Erklärung des Erlöschens einer Schurf-
```
berechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) ............ 20
```
Erteilung einer Verfügungsbewilligung für
```
beim Aufsuchen anfallende bergfreie
mineralische Rohstoffe (§ 29 des Bergge-
setzes 1975) ......................................... 1 000
```
Verleihung einer Bergwerksberechtigung für
```
ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975)
oder für eine Überschar (§ 43 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 3 000
```
Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55
```
des Berggesetzes 1975) ............................... 400
```
Fristung des Betriebes in einem Gruben-
```
maß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56
und 57 des Berggesetzes 1975) ........................ 400
```
Genehmigung der Übertragung oder Über-
```
lassung der Ausübung einer Bergwerksbe-
rechtigung durch Rechtsgeschäfte unter
Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 100
```
Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82
```
des Berggesetzes 1975) ............................... 3 000
```
Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89
```
und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ................ 100
```
Erteilung einer Gewinnungsbewilligung
```
(§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ......... 3 000
```
Genehmigung des Überganges einer Gewinnungs-
```
bewilligung durch Rechtsgeschäfte unter
Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) ............... 100
```
Erteilung einer Bewilligung zum Suchen
```
und Erforschen nichtkohlenwasserstoff-
führender geologischer Strukturen (§ 110
Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ........................ 100
```
Durchführung der Übertragung einer Be-
```
willigung zum Suchen und Erforschen
nichtkohlenwasserstofführender geolo-
gischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des
Berggesetzes 1975) ................................... 100
```
Erteilung einer Speicherbewilligung
```
(§ 114 des Berggesetzes 1975) ........................ 3 000
```
Durchführung der Übertragung einer
```
Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des
Berggesetzes 1975) ................................... 100
```
Genehmigung der Übertragung einer
```
Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte
unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 100
```
Feststellung oder Ersichtlichmachung
```
der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer
Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder
Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) ......... 400
```
Erteilung der Bewilligung zur Führung eines
```
gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für
mehrere räumlich zusammenhängende Bergbau-
betriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ........ 400
```
Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung
```
eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes
(§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 400
```
Entbindung von der Pflicht zur Auf-
```
stellung eines Hauptbetriebsplanes
(§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 400
```
Erteilung der Bewilligung zur Her-
```
stellung (Errichtung) einer Berg-
bauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes)
oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder
wesentlicher Änderungen an einer
solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211
des Berggesetzes 1975) bei veran-
schlagten Herstellungskosten
```
bis 15 000 S ..................................... 200
```
```
über 15 000 S bis 50 000 S ....................... 600
```
```
über 50 000 S bis 100 000 S ...................... 1 200
```
```
über 100 000 S bis 1 000 000 S ................... 4 000
```
```
über 1 000 000 S ................................. 4 500
```
```
Erteilung der Bewilligung zum Betrieb
```
(zur Benützung) einer Bergbauanlage
(Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn
oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage
(§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes
1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten
```
bis 15 000 S ...................................... 200
```
```
über 15 000 S bis 50 000 S ........................ 600
```
```
über 50 000 S bis 100 000 S ....................... 1 200
```
```
über 100 000 S bis 1 000 000 S .................... 4 000
```
```
über 1 000 000 S .................................. 4 500
```
```
Zulassung einer Type oder einer
```
Einzelausführung eines Betriebsfahr-
zeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebs-
einrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme
einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) ......... 1 000
```
Zulassung eines Sprengmittels für die
```
Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Spreng-
mittelzulassungsverordnung für den Bergbau,
BGBl. Nr. 215/1963) .................................. 1 000
```
Anerkennung der Bestellung eines Betriebs-
```
leiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder
verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und
160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung
einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten
von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen
des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen
ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ............. 200
```
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsauf-
```
sehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder
der Betrauung einer Person mit der tech-
nischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremd-
unternehmern, wenn den Erfordernissen des
§ 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist
(§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 100
```
Bezeichnung von Grundstücken oder Grund-
```
stücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2
und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes
angefangene Hektar des Bergbaugebietes ............... 300
```
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung
```
eines Baus oder einer anderen Anlage in
Bergbaugebieten oder zu wesentlichen
Erweiterungen oder Veränderungen einer
solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 400
```
Bewilligung einer Ausnahme nach Be-
```
stimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berg-
gesetzes 1975 angeführten Verordnungen
oder von auf Grund des Berggesetzes 1975
erlassenen Verordnungen .............................. 1 000
XIX. Bergwesen
```
Erteilung einer Suchbewilligung oder
```
Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8
und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl.
Nr. 259) ............................................. 150
```
Durchführung der Übertragung einer
```
Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 150
```
Verleihung einer Schurfberechtigung oder
```
Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18
und 21 des Berggesetzes 1975) ........................ 30
```
Durchführung der Übertragung einer
```
Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 30
```
Erklärung des Erlöschens einer Schurf-
```
berechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) ............ 30
```
Erteilung einer Verfügungsbewilligung für
```
beim Aufsuchen anfallende bergfreie
mineralische Rohstoffe (§ 29 des Bergge-
setzes 1975) ......................................... 1 500
```
Verleihung einer Bergwerksberechtigung für
```
ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975)
oder für eine Überschar (§ 43 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 4 500
```
Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55
```
des Berggesetzes 1975) ............................... 600
```
Fristung des Betriebes in einem Gruben-
```
maß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56
und 57 des Berggesetzes 1975) ........................ 600
```
Genehmigung der Übertragung oder Über-
```
lassung der Ausübung einer Bergwerksbe-
rechtigung durch Rechtsgeschäfte unter
Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 150
```
Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82
```
des Berggesetzes 1975) ............................... 4 500
```
Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89
```
und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ................ 150
```
Erteilung einer Gewinnungsbewilligung
```
(§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ......... 4 500
```
Genehmigung des Überganges einer Gewinnungs-
```
bewilligung durch Rechtsgeschäfte unter
Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) ............... 150
```
Erteilung einer Bewilligung zum Suchen
```
und Erforschen nichtkohlenwasserstoff-
führender geologischer Strukturen (§ 110
Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ........................ 150
```
Durchführung der Übertragung einer Be-
```
willigung zum Suchen und Erforschen
nichtkohlenwasserstofführender geolo-
gischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des
Berggesetzes 1975) ................................... 150
```
Erteilung einer Speicherbewilligung
```
(§ 114 des Berggesetzes 1975) ........................ 4 500
```
Durchführung der Übertragung einer
```
Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des
Berggesetzes 1975) ................................... 150
```
Genehmigung der übertragung einer
```
Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte
unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 150
```
Feststellung oder Ersichtlichmachung
```
der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer
Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder
Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) ......... 600
```
Erteilung der Bewilligung zur Führung eines
```
gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für
mehrere räumlich zusammenhängende Bergbau-
betriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ........ 600
```
Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung
```
eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes
(§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 600
```
Entbindung von der Pflicht zur Auf-
```
stellung eines Hauptbetriebsplanes
(§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 600
```
Erteilung der Bewilligung zur Her-
```
stellung (Errichtung) einer Berg-
bauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes)
oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder
wesentlicher Änderungen an einer
solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211
des Berggesetzes 1975) bei veran-
schlagten Herstellungskosten
```
bis 15 000 S ..................................... 300
```
```
über 15 000 S bis 50 000 S ....................... 900
```
```
über 50 000 S bis 100 000 S ...................... 1 800
```
```
über 100 000 S bis 1 000 000 S ................... 6 000
```
```
über 1 000 000 S ................................. 6 750
```
```
Erteilung der Bewilligung zum Betrieb
```
(zur Benützung) einer Bergbauanlage
(Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn
oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage
(§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes
1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten
```
bis 15 000 S ...................................... 300
```
```
über 15 000 S bis 50 000 S ........................ 900
```
```
über 50 000 S bis 100 000 S ....................... 1 800
```
```
über 100 000 S bis 1 000 000 S .................... 6 000
```
```
über 1 000 000 S .................................. 6 750
```
```
Zulassung einer Type oder einer
```
Einzelausführung eines Betriebsfahr-
zeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebs-
einrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme
einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) ......... 1 500
```
Zulassung eines Sprengmittels für die
```
Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Spreng-
mittelzulassungsverordnung für den Bergbau,
BGBl. Nr. 215/1963) .................................. 1 500
```
Anerkennung der Bestellung eines Betriebs-
```
leiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder
verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und
160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung
einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten
von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen
des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen
ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ............. 300
```
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsauf-
```
sehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder
der Betrauung einer Person mit der tech-
nischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremd-
unternehmern, wenn den Erfordernissen des
§ 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist
(§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 150
```
Bezeichnung von Grundstücken oder Grund-
```
stücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2
und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes
angefangene Hektar des Bergbaugebietes ............... 450
```
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung
```
eines Baus oder einer anderen Anlage in
Bergbaugebieten oder zu wesentlichen
Erweiterungen oder Veränderungen einer
solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berg-
gesetzes 1975) ....................................... 600
```
Bewilligung einer Ausnahme nach Be-
```
stimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berg-
gesetzes 1975 angeführten Verordnungen
oder von auf Grund des Berggesetzes 1975
erlassenen Verordnungen .............................. 1 500
XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97, ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:
Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich
434l. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.
434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für Jagdtrophäen .............................. 3 000 S
434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für Antiquitäten im Sinne des Artikels 2
Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 .... 1 500 S
434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere ... 1 500 S
434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Tiere des Anhangs A: Vögel,
ausgenommen Genehmigungen und Bescheinigungen
zum Zwecke der Beizjagd ....................... 1 500 S
434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien .... 300 S
434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien .... 150 S
434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Tiere des Anhangs A: Fische ....... 150 S
434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten ..... 150 S
434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere ... 150 S
434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Pflanzen des Anhangs A ............ 150 S
434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der
Beizjagd ...................................... 300 S
434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B .. 150 S
434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen
für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile
oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit
Ausnahme von Jagdtrophäen ..................... 100 S.
XX. Verschiedenes
```
Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2
```
Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 1 500
```
Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung
```
oder Inverkehrsetzung eines Futter-
mittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.
Nr. 97/1952) ......................................... 600
```
Anbringung eines Pfandzeichens oder
```
eines Tilgungszeichens nach den §§ 1
und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 20
```
Erteilung einer Bewilligung zur
```
Verwendung des österreichischen Wein-
gütesiegels (§ 19a Weingesetz 1961,
BGBl. Nr. 187) ....................................... 500
```
Erteilung einer Genehmigung zur Er-
```
zeugung oder Inverkehrsetzung eines
Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-
schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 300
```
Zulassung von Abweichungen von den
```
Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-
gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften
```
wenn sich die Ausnahme auf motorisch
```
angetriebene Maschinen von mehr als
40 Kilowatt bezieht ............................... 4 000
```
wenn sich die Ausnahme auf motorisch
```
angetriebene Maschinen von 20 bis
einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 2 000
```
wenn sich die Ausnahme auf sonstige
```
motorisch angetriebene Maschinen
bezieht ........................................... 400
Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-
samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb
der Maschine notwendig sind. Umform-
aggregate sind nicht anzurechnen, wenn
der umgeformte Strom zum Antrieb von
Motoren verwendet wird.
```
Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,
```
Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26
Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.
Nr. 234/1972) ........................................ 750
```
Bewilligung von Betrieben, bei deren
```
Führung infolge der Art der Betriebs-
einrichtungen, der Betriebsmittel, der
verwendeten Arbeitsstoffe oder der
Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27
Arbeitnehmerschutzgesetz)
```
bei Verwendung von Motoren von mehr
```
als 40 Kilowatt ................................... 4 500
```
bei Verwendung von Motoren von 20
```
bis 40 Kilowatt ................................... 2 000
```
bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 400
```
Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)
ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes
der Tarifpost 441 durchzuführen.
```
Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme
```
von den Beschränkungen der Austausch-
möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-
notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-
produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-
ratungs- und Meldegesetzes, BGBl.
Nr. 318/1976) ........................................ 300
```
Erteilung der Genehmigung zur Haltung
```
von Reserven an anderen Energieträgern
anstelle von Pflichtnotstandsreserven
an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3
des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes) ........... 300
```
Erteilung der Genehmigung auf Verminderung
```
des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und
Erdölprodukten, die aus technischen
Gründen auch im ernstesten Notfall nicht
verfügbar sind (§ 9 Abs. 2 des Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetzes) ..................... 300
XX. Verschiedenes
```
Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2
```
Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 1 500
```
Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung
```
oder Inverkehrsetzung eines Futter-
mittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.
Nr. 97/1952) ......................................... 600
```
Anbringung eines Pfandzeichens oder
```
eines Tilgungszeichens nach den §§ 1
und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 20
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
Erteilung einer Genehmigung zur Er-
```
zeugung oder Inverkehrsetzung eines
Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-
schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 300
```
Zulassung von Abweichungen von den
```
Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-
gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften
```
wenn sich die Ausnahme auf motorisch
```
angetriebene Maschinen von mehr als
40 Kilowatt bezieht ............................... 4 000
```
wenn sich die Ausnahme auf motorisch
```
angetriebene Maschinen von 20 bis
einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 2 000
```
wenn sich die Ausnahme auf sonstige
```
motorisch angetriebene Maschinen
bezieht ........................................... 400
Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-
samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb
der Maschine notwendig sind. Umform-
aggregate sind nicht anzurechnen, wenn
der umgeformte Strom zum Antrieb von
Motoren verwendet wird.
```
Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,
```
Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26
Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.
Nr. 234/1972) ........................................ 750
```
Bewilligung von Betrieben, bei deren
```
Führung infolge der Art der Betriebs-
einrichtungen, der Betriebsmittel, der
verwendeten Arbeitsstoffe oder der
Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27
Arbeitnehmerschutzgesetz)
```
bei Verwendung von Motoren von mehr
```
als 40 Kilowatt ................................... 4 500
```
bei Verwendung von Motoren von 20
```
bis 40 Kilowatt ................................... 2 000
```
bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 400
```
Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)
ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes
der Tarifpost 441 durchzuführen.
```
Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme
```
von den Beschränkungen der Austausch-
möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-
notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-
produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-
ratungs- und Meldegesetzes 1982,
BGBl. Nr. 546)........................................ 300
```
Erteilung der Genehmigung zur Haltung
```
von Reserven an anderen Energieträgern
anstelle von Pflichtnotstandsreserven
an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3
des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)....... 300
```
Erteilung der Genehmigung auf Verminderung
```
des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und
Erdölprodukten, die aus technischen
Gründen auch im ernstesten Notfall nicht
verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)................. 300
XX. Verschiedenes
```
Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2
```
Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 1 500
```
Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung
```
oder Inverkehrsetzung eines Futter-
mittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.
Nr. 97/1952) ......................................... 600
```
Anbringung eines Pfandzeichens oder
```
eines Tilgungszeichens nach den §§ 1
und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 20
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
Erteilung einer Genehmigung zur Er-
```
zeugung oder Inverkehrsetzung eines
Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-
schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 300
```
Zulassung von Abweichungen von den
```
Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-
gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften
```
wenn sich die Ausnahme auf motorisch
```
angetriebene Maschinen von mehr als
40 Kilowatt bezieht ............................... 4 000
```
wenn sich die Ausnahme auf motorisch
```
angetriebene Maschinen von 20 bis
einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 2 000
```
wenn sich die Ausnahme auf sonstige
```
motorisch angetriebene Maschinen
bezieht ........................................... 400
Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-
samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb
der Maschine notwendig sind. Umform-
aggregate sind nicht anzurechnen, wenn
der umgeformte Strom zum Antrieb von
Motoren verwendet wird.
```
Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,
```
Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26
Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.
Nr. 234/1972) ........................................ 750
```
Bewilligung von Betrieben, bei deren
```
Führung infolge der Art der Betriebs-
einrichtungen, der Betriebsmittel, der
verwendeten Arbeitsstoffe oder der
Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27
Arbeitnehmerschutzgesetz)
```
bei Verwendung von Motoren von mehr
```
als 40 Kilowatt ................................... 4 500
```
bei Verwendung von Motoren von 20
```
bis 40 Kilowatt ................................... 2 000
```
bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 400
```
Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)
ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes
der Tarifpost 441 durchzuführen.
```
Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme
```
von den Beschränkungen der Austausch-
möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-
notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-
produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-
ratungs- und Meldegesetzes 1982,
BGBl. Nr. 546)........................................ 300
```
Erteilung der Genehmigung zur Haltung
```
von Reserven an anderen Energieträgern
anstelle von Pflichtnotstandsreserven
an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3
des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)....... 300
```
Erteilung der Genehmigung auf Verminderung
```
des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und
Erdölprodukten, die aus technischen
Gründen auch im ernstesten Notfall nicht
verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)................. 300
```
Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler
```
und -behandler (§ 15 des
Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG,
BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) ................... 1 000
```
Genehmigung der Errichtung sowie der
```
Inbetriebnahme von Abfall- und
Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 500
```
Wesentliche Änderung von Abfall- und
```
Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 250
```
Genehmigung der Errichtung sowie der
```
Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und
Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ................... 1 000
```
Wesentliche Änderung von besonderen Abfall-
```
und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ............... 500
```
Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und
```
Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer
bewilligten Menge
```
bis 500 Tonnen ................................ 400
```
```
bis 3 000 Tonnen ................................ 700
```
```
bis 10 000 Tonnen ................................ 2 500
```
```
über 10 000 Tonnen ................................ 4 500
```
```
Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff
```
Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. Nr. 506/1993 ........ 4 500
XX. Verschiedenes
```
Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2
```
Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 2 250
```
Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung
```
oder Inverkehrsetzung eines Futter-
mittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.
Nr. 97/1952) ......................................... 900
```
Anbringung eines Pfandzeichens oder
```
eines Tilgungszeichens nach den §§ 1
und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 30
```
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
```
```
Erteilung einer Genehmigung zur Er-
```
zeugung oder Inverkehrsetzung eines
Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-
schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 450
```
Zulassung von Abweichungen von den
```
Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-
gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften
```
wenn sich die Ausnahme auf motorisch
```
angetriebene Maschinen von mehr als
40 Kilowatt bezieht ............................... 6 000
```
wenn sich die Ausnahme auf motorisch
```
angetriebene Maschinen von 20 bis
einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 3 000
```
wenn sich die Ausnahme auf sonstige
```
motorisch angetriebene Maschinen
bezieht ........................................... 600
Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-
samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb
der Maschine notwendig sind. Umform-
aggregate sind nicht anzurechnen, wenn
der umgeformte Strom zum Antrieb von
Motoren verwendet wird.
```
Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,
```
Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26
Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.
Nr. 234/1972) ........................................ 1 125
```
Bewilligung von Betrieben, bei deren
```
Führung infolge der Art der Betriebs-
einrichtungen, der Betriebsmittel, der
verwendeten Arbeitsstoffe oder der
Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27
Arbeitnehmerschutzgesetz)
```
bei Verwendung von Motoren von mehr
```
als 40 Kilowatt ................................... 6 750
```
bei Verwendung von Motoren von 20
```
bis 40 Kilowatt ................................... 3 000
```
bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 600
```
Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)
ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes
der Tarifpost 441 durchzuführen.
```
Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme
```
von den Beschränkungen der Austausch-
möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-
notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-
produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-
ratungs- und Meldegesetzes 1982,
BGBl. Nr. 546)........................................ 450
```
Erteilung der Genehmigung zur Haltung
```
von Reserven an anderen Energieträgern
anstelle von Pflichtnotstandsreserven
an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3
des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)....... 450
```
Erteilung der Genehmigung auf Verminderung
```
des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und
Erdölprodukten, die aus technischen
Gründen auch im ernstesten Notfall nicht
verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)................. 450
```
Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler
```
und -behandler (§ 15 des
Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG,
BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) ................... 1 500
```
Genehmigung der Errichtung sowie der
```
Inbetriebnahme von Abfall- und
Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 750
```
Wesentliche Änderung von Abfall- und
```
Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 375
```
Genehmigung der Errichtung sowie der
```
Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und
Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ................... 1 500
```
Wesentliche Änderung von besonderen Abfall-
```
und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ............... 750
```
Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und
```
Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer
bewilligten Menge
```
bis 500 Tonnen ................................ 600
```
```
bis 3 000 Tonnen ................................ 1 050
```
```
bis 10 000 Tonnen ................................ 3 750
```
```
über 10 000 Tonnen ................................ 6 750
```
```
Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff
```
Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. Nr. 506/1993 ........ 6 750