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Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1982 über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 45/1968 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 45/1968 wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 8.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

(3) Die durch das Hochwasser im August 2002 veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit, sofern der Antrag, durch den die Amtshandlung veranlasst ist, vor dem 1. Februar 2003 bei der Behörde einlangt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 9.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

(3) Die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.

II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben

§ 4. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

§ 5. Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben

bei den Bundesbehörden

§ 6. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden von der Partei in Stempelmarken im Sinne des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964, in bar oder durch Einzahlung mit Erlagschein zu entrichten.

(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben gegeben hat, oder falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird; die Entrichtung in bar oder durch Erlagschein ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.

III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben

bei den Bundesbehörden

§ 6. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden von der Partei in Stempelmarken im Sinne des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964, in bar, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten.

(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben gegeben hat, oder falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird; die Entrichtung in bar, durch Erlagschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.

III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden

§ 6. Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgaben zu entrichten sind, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 beantragt wurden. Die Tarifposten 15, 16, 16a und 453 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 beantragt wurden. Die Tarifposten 15, 16, 16a und 453 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(9) § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 11/2005 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2005 beantragt wurden. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 460/2002 ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die durch einen vor dem 1. Februar 2003 eingelangten Antrag veranlasst wurden.

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Schilling

```

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

```

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung

erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung

verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht

unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieses Tarifes fällt ................................. 60

```

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die

```

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,

soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung

findet ............................................... 60

```

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

```

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch

nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Über-

nahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken

oder dergleichen), sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt ...... 20

```

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

```

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen-

den Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ..... 20

```

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten,

```

wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privat-

interesse der Partei gelegen ist und nicht unter

eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Ab-

schrift (des Duplikates) ............................ 20

```

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbe-

```

glaubigungen, sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei ge-

legen ist ........................................... 30

```

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich

```

im Privatinteresse der Partei gelegen ist ........... 30

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Schilling

```

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

```

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung

erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung

verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht

unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieses Tarifes fällt ................................. 90

```

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die

```

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,

soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung

findet ............................................... 90

```

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

```

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch

nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Über-

nahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken

oder dergleichen), sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt ...... 30

```

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

```

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen-

den Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ..... 30

```

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten,

```

wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privat-

interesse der Partei gelegen ist und nicht unter

eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Ab-

schrift (des Duplikates) ............................ 30

```

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbe-

```

glaubigungen, sofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Partei ge-

legen ist ........................................... 45

```

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich

```

im Privatinteresse der Partei gelegen ist ........... 45

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Euro

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80

b)

mindestens jedoch 7,60

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)

a)

Ausstellung 2,10

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20

15.

Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) 16,30

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 16,30

17.

Erteilung

a)

einer Meldeauskunft (§ 18 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992) 2,10

b)

einer Meldebestätigung (§ 19 Meldegesetz 1991) 2,10

c)

einer Auskunft gemäß § 20 Meldegesetz 1991

aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45

bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) 2,10

21.

Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)

a)

für einen Jahrgang 1,80

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) 1,80

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum

a)

während der Dienststunden 5,45

b)

außerhalb der Dienststunden 10,90

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45

b)

in allen anderen Fällen 54,50

29.

Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163

33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

34.

Bewilligung einer Ausnahme

1.

vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43

2.

von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109

34a. Ausstellung

1.

einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43

2.

eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87

3.

einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43

34c. Ausstellung

1.

eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87

2.

eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43

3.

eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43

4.

einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43

35.

Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70

38.

Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 10,90

b)

je Flintenlauf 8,70

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60

b)

je Revolver 8,70

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 10,90

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80

c)

je Revolver 17,40

5.

Höchstbeanspruchte

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 3,20

b)

je Flintenlauf 3,20

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

b)

je Revolver 3,20

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 4,35

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

c)

je Revolver 5,45

5.

Höchstbeanspruchte

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 14,10

b)

je Flintenlauf 11,90

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90

b)

je Revolver 10,90

3.

Sonstige Schießgeräte:

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) 3,20

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272

2.

Schrotpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70

III. Unterrichtswesen

40.

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70

41.

Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50

42.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule

a)

für jedes Schuljahr 21,80

b)

für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50

43.

Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

44.

Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

a)

an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25

b)

an ein anderes Versicherungsunternehmen 490

45.

Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

a)

eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50

b)

eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70

46.

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490

47.

Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) . 490

48.

Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49

49.

Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218

52.

Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327

53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

55.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490

56.

Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70

57.

Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218

60.

Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

a)

Juxausspielungen 2,10

b)

Glückshäfen 3,20

c)

Tombolaspiele 21,80

d)

sonstige Nummernlotterien 54,50

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109

63.

Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218

64.

Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76

80.

Genehmigung der Bestellung

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50

81.

Bewilligung zur Errichtung

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)

a)

bis 100 kg 13

b)

über 100 kg 27,20

87.

Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70

89. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

91. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe
108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30

b)

bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70

c)

bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50

d)

über 200 Curie Gesamtaktivität 163

2.

Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70

b)

bei Arbeitsplätzen der Type B 109

c)

bei Arbeitsplätzen der Type A 272

3.

Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

a)

bei Kernreaktoren

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272

bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435

cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490

b)

bei sonstigen Kernanlagen 435

110.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70

2.

Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,

a)

bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50

b)

bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272

c)

über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435

111.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)

50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
112.

Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)

25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
113.

Zulassung von Bauarten

a)

gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163

b)

gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327

114.

Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von

A. Plutonium oder Uran – 233:

1.

mehr als 5 g bis 500 g 163

2.

mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272

3.

ab 2 kg 435

B. Uran – 235:

1.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 10 g bis 1 kg 163

b)

mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272

c)

ab 5 kg 435

2.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163

b)

ab 10 kg 272

3.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163

115.

Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial

50 vH der Ansätze der Tarifpost 114
116.

Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen

25 vH der Ansätze der Tarifpost 114

VIII. Veterinärwesen

117. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

118.

Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80

119.

Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65

120.

Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80

IX. Wasserrecht

121.

Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)

a)

bis zu 200 fm 1

b)

über 200 fm bis 1 000 fm 10,90

c)

über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50

d)

über 5 000 fm 109

122.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

bis 25 kW 27,20

b)

über 25 bis 200 kW 65

c)

über 200 bis 2 000 kW 109

d)

über 2 000 kW 327

123.

Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge

a)

bis 50 m 3 16,30

b)

über 50 bis 200 m 3 43

c)

über 200 bis 1 000 m 3 109

d)

darüber 327

124.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 50 m3 6,50

b)

über 50 bis 500 m3 32,70

c)

über 500 bis 3 000 m3 65

d)

über 3 000 bis 10 000 m3 218

e)

darüber 435

125.

Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218

126.

Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490

127.

Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13

128.

Wasserrechtliche Bewilligung

a)

für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach

derselben Abstufung wie in Tarifpost 124
b)

für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen

wie lit. a

c)

für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30

129.

Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,

a)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben
b)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet

die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung
130.

a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435

b)

Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163

131.

Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

eines Wasserkraftnutzungsrechtes

wie Tarifpost 122

b)

eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes

wie Tarifpost 123

c)

eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten

1.

bis 10 000 S 6,50

2.

über 10 000 bis 100 000 S 21,80

3.

über 100 000 bis 1 000 000 S 65

4.

über 1 000 000 S 327

d)

von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes

1.

Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes

aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr

bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen

2.

Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50

b)

sonst 27,20

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)

a)

an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109

b)

sonst 54,50

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130

135.

Nachsichten

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70

e)

Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

141.

Besondere Bewilligung

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43

142.

Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490

142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43

145.

Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218

c)

sonst 43

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)

die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149
147.

Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65

c)

sonst 13

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10

b)

für drei bis zehn Tage 10,90

c)

für mehr als zehn Tage 27,20

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50

162.

Bewilligung

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,

1.

für Einzelfahrten 4,35

2.

auf Zeit 10,90

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)

a)

gültig bis zu drei Monaten 43

b)

gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50

165. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

166.

Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490

168.

Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218

169.

Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

177.

Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65

XI. Elektrizitätswesen

182.

Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar

a)

Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70

b)

Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70

183.

Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70

184.

Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65

XII. Dampfkesselwesen

185.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

a)

für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65

b)

für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109

c)

für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218

186.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87

187.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70

188.

Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218

189.

Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218

e)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327

190.

Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65

b)

mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218

191.

Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109

191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435

191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218

XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

192.

Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98

193.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65

194.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130

XIV. Eisenbahnwesen

A. Öffentliche Schieneneisenbahnen

195.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327

196.

Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490

197.

Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218

198.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87

199.

Genehmigung der Ände rung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

200.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

201.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65

202.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13

203.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272

204.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130

205.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327

206.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65

207.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218

208.

Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

209.

Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435

210.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40

211.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65

212.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40

213.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87

B. Öffentliche Seilbahnen

I. Hauptseilbahnen

214.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

215.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490

216.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163

217.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65

218.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

219.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 109

220.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65

221.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13

222.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130

223.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65

224.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163

225.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

226.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

227.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 59,50

c)

für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 9,80

228.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

229.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 59,50

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

230.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 65

II. Kleinseilbahnen

231.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76

232.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 327

233.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109

234.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

235.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

236.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 54,50

237.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

238.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

239.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65

240.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

241.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 76

242.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

243.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

244.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 6,50

245.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

246.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50

247.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 32,70

C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

248.

Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76

249.

Erteilung

1.

der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327

2.

der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50

250.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50

251.

Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327

252.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20

253.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

254.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

255.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

256.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

257.

Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

258.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20

XV. Schiffahrt

259.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe

A. auf Wasserstraßen

1.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind

unbeschränkt 490

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327

2.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130

B. auf anderen Gewässern

unbeschränkt 130

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65

260.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz

a)

auf Wasserstraßen

1.

Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130

2.

Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218

b)

auf anderen Gewässern 65

261.

Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar

A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)

a)

gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490

b)

gemäß § 19 109

B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen

a)

gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50

b)

gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70

C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70

D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite

a)

bis einschließlich 15 m 163

b)

über 15 m 218

262.

Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261
263.

Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,

1.

für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 49

b)

von 30 bis einschließlich 50 m 65

c)

über 50 m 98

2.

für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

a)

von 10 bis einschließlich 50 m 32,70

b)

über 50 m 65

264.

Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263
265.

Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263
266.

Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90

267.

Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar

1.

für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 3,20

b)

über 30 m 6,50

2.

für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 6,50

b)

über 30 m 13

268.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist 218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109

269.

Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87

270.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist 218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109

271.

Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,

1.

zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130

2.

zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30

272.

Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43

273.

Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur

a)

Kapitänsprüfung 21,80

b)

Schiffsführerprüfung 13

c)

Floßführerprüfung 6,50

274.

Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 10,90

275.

Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen

a)

des § 4 Schiffsführerverordnung 13

b)

der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung 6,50

276.

Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13

277.

Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt

a)

bis einschließlich 10 BRT 32,70

b)

über 10 bis einschließlich 50 BRT 65

c)

über 50 bis einschließlich 500 BRT 163

d)

über 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327

e)

über 5 000 BRT 490

XVI. Kraftfahrlinienwesen

278.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) 327

279.

Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

279a. Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

280.

Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 32,70

281.

Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954) 16,30

282.

Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30

283.

Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30

284.

Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

285.

Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954) 32,70

286.

Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 16,30

XVII. Kraftfahrwesen

287.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13

288.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13

289.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130

290.

Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13

291.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70

292.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20

293.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174

294.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40

294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40

294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 5

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80

295.

Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a)

eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65

e)

von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 98

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80

k)

eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43

n)

eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98

p)

eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98

t)

eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163

u)

eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87

295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a)

eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 6,50

e)

von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 9,80

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10

k)

eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35

n)

eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80

p)

eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

t)

eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30

u)

eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70

296.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163

297.

Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87

298.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26

299.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50

300.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80

301.

Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar

a)

eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60

b)

eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26

c)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80

302.

Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

303.

Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

304.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65

305.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

306.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

307.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I. für eine Überstellungsfahrt 43

II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76

308.

Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1

309.

Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13

310.

Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13

311.

Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13

312.

Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327

313.

Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35

314.

Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70

315.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60

316.

Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

317.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70

3.

Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80

318.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70

3.

Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80

319.

Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327

320. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

321. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

322. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

323. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

324.

Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60

325.

Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

326.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

327.

Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

328.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70

329.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218

330.

Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70

331.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

332.

Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13

333.

Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13

b)

für mehrmalige Fahrten 32,70

334.

Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

335.

Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

336.

Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH

337.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196

338.

Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65

339.

Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26

340.

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109

341.

Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26

342.

Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130

343.

Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) 26

344.

Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13

345.

Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70

346.

Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26

347.

Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70

348.

Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26

349.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65

350.

Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70

351.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13

352.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13

353.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43

354.

Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80

355.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13

356.

Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13

357.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13

358.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13

359.

Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43

360.

Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13

361.

Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70

362.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50

363.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43

364.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43

365.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20

366.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87

367.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50

368.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43

369.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43

370.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20

371.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87

372.

Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 272

b)

eines Anhängers 163

c)

eines Tanks 87

373.

Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 380

b)

eines Anhängers 272

c)

eines Tanks 130

374.

Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 327

b)

eines Anhängers 218

c)

eines Tanks 109

375.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80

376.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87

377.

Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65

378.

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87

379.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174

380.

Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87

380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80

380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60

380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60

380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60

380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60

380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60

380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60

XVIII. Zivilluftfahrtwesen

381.

Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge

a)

bis zu 500 kg Abfluggewicht 65

b)

über 500 kg Abfluggewicht 218

382.

Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20

b)

für Einzelfälle 6,50

383.

Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)

a)

Motorluftfahrzeuge

1.

bis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109

2.

bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218

3.

über 14 000 kg Abfluggewicht 435

b)

andere Luftfahrzeuge

1.

bis 500 kg Abfluggewicht 43

2.

über 500 kg Abfluggewicht 87

3.

Fallschirme 10,90

384.

Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43

385.

Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge

a)

innerhalb des Bundesgebietes 32,70

b)

sonst 65

386.

Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)

a)

mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109

b)

sonst 21,80

387.

Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90

388.

Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Ausbildungsbewilligung

1.

zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65

2.

zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327

b)

Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung

Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge
389.

Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43

390.

Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar

a)

für Flughäfen 327

b)

für Motorflugfelder 109

c)

sonst 21,80

391.

Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für

1.

einen Flughafen 490

2.

ein Motorflugfeld 327

3.

sonst 109

b)

Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung

Ein Fünftel der unter lit. a bezeichneten Beträge
392.

Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

1.

einen Flughafen 435

2.

ein Motorflugfeld 218

3.

sonst 43

b)

Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung

Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge
393.

Sonstige Bewilligungen für Flugplätze

a)

Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)

Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. a bezeichneten Beträge
b)

Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)

1.

Errichtungsbewilligung 218

2.

Änderungsbewilligung 109

3.

Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109

4.

Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50

394.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

a)

für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe

1.

bis zu 100 m 109

2.

über 100 m 380

b)

für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109

395.

Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen

a)

Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490

b)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435

396.

Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380

397.

Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65

398.

Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80

399.

Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) 21,80

400.

Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)

1.

a) sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50

b)

sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35

2.

a) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50

b)

sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45

401.

Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70

402.

Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65

b)

für Einzelfälle 21,80

XIX. Bergwesen

403.

Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) 10,90

404.

Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

405.

Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975) 2,10

406.

Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 2,10

407.

Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) 2,10

408.

Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975) 109

409.

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975) 327

410.

Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975) 43

411.

Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975) 43

412.

Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90

413.

Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975) 327

414.

Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

415.

Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 327

416.

Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) 10,90

417.

Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

418.

Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) 10,90

419.

Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975) 327

420.

Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

421.

Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

422.

Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) 43

423.

Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 43

424.

Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

425.

Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

426.

Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S 21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S 65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S 130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S 435

e)

über 1 000 000 S 490

427.

Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S 21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S 65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S 130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S 435

e)

über 1 000 000 S 490

428.

Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) 109

429.

Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963) 109

430.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 21,80

431.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90

432.

Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes 32,70

433.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

434.

Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen 109

XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97, ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434l. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.

434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Jagdtrophäen 218

434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 109

434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere 109

434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Vögel, ausgenommen Genehmigungen und Bescheinigungen zum Zwecke der Beizjagd 109

434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien 21,80

434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien 10,90

434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Fische 10,90

434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten 10,90

434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere 10,90

434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Pflanzen des Anhangs A 10,90

434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der Beizjagd . 21,80

434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B 10,90

434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme von Jagdtrophäen 7,25

XX. Verschiedenes

435.

Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 163

436.

Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952) 65

437.

Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 2,10

438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

439.

Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) 32,70

440.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften

a)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht 435

b)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht 218

c)

wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht 43

441.

Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972) 81,50

442.

Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt 218

c)

bei Verwendung sonstiger Motoren 43

443.

Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) 32,70

444.

Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

445.

Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

446.

Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 109

447.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 54,50

448.

Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 27,20

449.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 109

450.

Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 54,50

451.

Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 500 Tonnen 43

b)

bis 3 000 Tonnen 76

c)

bis 10 000 Tonnen 272

d)

über 10 000 Tonnen 490

452.

Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz RRG, BGBl. Nr. 506/1993 490

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Euro

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80

b)

mindestens jedoch 7,60

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)

a)

Ausstellung 2,10

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20

15.

Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) 16,30

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 16,30

17.

Erteilung

a)

einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) 2,10

b)

einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 2,10

c)

einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991 ..............................................

aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45

bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) 2,10

21.

Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)

a)

für einen Jahrgang 1,80

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) 1,80

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum

a)

während der Dienststunden 5,45

b)

außerhalb der Dienststunden 10,90

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45

b)

in allen anderen Fällen 54,50

29.

Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163

33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

34.

Bewilligung einer Ausnahme

1.

vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43

2.

von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109

34a. Ausstellung

1.

einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43

2.

eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87

3.

einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43

34c. Ausstellung

1.

eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87

2.

eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43

3.

eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43

4.

einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43

35.

Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70

38.

Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 10,90

b)

je Flintenlauf 8,70

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60

b)

je Revolver 8,70

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 10,90

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80

c)

je Revolver 17,40

5.

Höchstbeanspruchte

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 3,20

b)

je Flintenlauf 3,20

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

b)

je Revolver 3,20

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 4,35

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

c)

je Revolver 5,45

5.

Höchstbeanspruchte

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 14,10

b)

je Flintenlauf 11,90

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90

b)

je Revolver 10,90

3.

Sonstige Schießgeräte:

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) 3,20

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272

2.

Schrotpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70

III. Unterrichtswesen

40.

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70

41.

Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50

42.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule

a)

für jedes Schuljahr 21,80

b)

für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50

43.

Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

44.

Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

a)

an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25

b)

an ein anderes Versicherungsunternehmen 490

45.

Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

a)

eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50

b)

eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70

46.

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490

47.

Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) . 490

48.

Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49

49.

Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218

52.

Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327

53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

55.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490

56.

Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70

57.

Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218

60.

Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

a)

Juxausspielungen 2,10

b)

Glückshäfen 3,20

c)

Tombolaspiele 21,80

d)

sonstige Nummernlotterien 54,50

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109

63.

Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218

64.

Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76

80.

Genehmigung der Bestellung

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50

81.

Bewilligung zur Errichtung

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)

a)

bis 100 kg 13

b)

über 100 kg 27,20

87.

Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70

89. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

91. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe
108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30

b)

bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70

c)

bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50

d)

über 200 Curie Gesamtaktivität 163

2.

Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70

b)

bei Arbeitsplätzen der Type B 109

c)

bei Arbeitsplätzen der Type A 272

3.

Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

a)

bei Kernreaktoren

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272

bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435

cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490

b)

bei sonstigen Kernanlagen 435

110.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70

2.

Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,

a)

bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50

b)

bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272

c)

über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435

111.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)

50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
112.

Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)

25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
113.

Zulassung von Bauarten

a)

gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163

b)

gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327

114.

Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von

A. Plutonium oder Uran – 233:

1.

mehr als 5 g bis 500 g 163

2.

mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272

3.

ab 2 kg 435

B. Uran – 235:

1.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 10 g bis 1 kg 163

b)

mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272

c)

ab 5 kg 435

2.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163

b)

ab 10 kg 272

3.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163

115.

Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial

50 vH der Ansätze der Tarifpost 114
116.

Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen

25 vH der Ansätze der Tarifpost 114

VIII. Veterinärwesen

117. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

118.

Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80

119.

Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65

120.

Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80

IX. Wasserrecht

121.

Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)

a)

bis zu 200 fm 1

b)

über 200 fm bis 1 000 fm 10,90

c)

über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50

d)

über 5 000 fm 109

122.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

bis 25 kW 27,20

b)

über 25 bis 200 kW 65

c)

über 200 bis 2 000 kW 109

d)

über 2 000 kW 327

123.

Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge

a)

bis 50 m 3 16,30

b)

über 50 bis 200 m 3 43

c)

über 200 bis 1 000 m 3 109

d)

darüber 327

124.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 50 m3 6,50

b)

über 50 bis 500 m3 32,70

c)

über 500 bis 3 000 m3 65

d)

über 3 000 bis 10 000 m3 218

e)

darüber 435

125.

Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218

126.

Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490

127.

Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13

128.

Wasserrechtliche Bewilligung

a)

für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach

derselben Abstufung wie in Tarifpost 124
b)

für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen

wie lit. a

c)

für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30

129.

Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,

a)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben
b)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet

die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung
130.

a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435

b)

Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163

131.

Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

eines Wasserkraftnutzungsrechtes

wie Tarifpost 122

b)

eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes

wie Tarifpost 123

c)

eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten

1.

bis 10 000 S 6,50

2.

über 10 000 bis 100 000 S 21,80

3.

über 100 000 bis 1 000 000 S 65

4.

über 1 000 000 S 327

d)

von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes

1.

Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes

aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr

bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen

2.

Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50

b)

sonst 27,20

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)

a)

an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109

b)

sonst 54,50

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130

135.

Nachsichten

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70

e)

Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

141.

Besondere Bewilligung

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43

142.

Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490

142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43

145.

Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218

c)

sonst 43

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)

die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149
147.

Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65

c)

sonst 13

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10

b)

für drei bis zehn Tage 10,90

c)

für mehr als zehn Tage 27,20

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50

162.

Bewilligung

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,

1.

für Einzelfahrten 4,35

2.

auf Zeit 10,90

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)

a)

gültig bis zu drei Monaten 43

b)

gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50

165. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

166.

Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490

168.

Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218

169.

Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

177.

Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65

XI. Elektrizitätswesen

182.

Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar

a)

Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70

b)

Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70

183.

Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70

184.

Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65

XII. Dampfkesselwesen

185.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

a)

für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65

b)

für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109

c)

für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218

186.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87

187.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70

188.

Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218

189.

Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218

e)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327

190.

Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65

b)

mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218

191.

Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109

191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435

191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218

XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

192.

Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98

193.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65

194.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130

XIV. Eisenbahnwesen

A. Öffentliche Schieneneisenbahnen

195.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327

196.

Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490

197.

Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218

198.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87

199.

Genehmigung der Ände rung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

200.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

201.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65

202.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13

203.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272

204.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130

205.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327

206.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65

207.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218

208.

Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

209.

Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435

210.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40

211.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65

212.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40

213.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87

B. Öffentliche Seilbahnen

I. Hauptseilbahnen

214.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

215.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490

216.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163

217.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65

218.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

219.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 109

220.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65

221.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13

222.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130

223.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65

224.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163

225.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

226.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

227.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 59,50

c)

für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 9,80

228.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

229.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 59,50

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

230.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 65

II. Kleinseilbahnen

231.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76

232.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 327

233.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109

234.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

235.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

236.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 54,50

237.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

238.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

239.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65

240.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

241.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 76

242.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

243.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

244.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 6,50

245.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

246.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50

247.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 32,70

C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

248.

Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76

249.

Erteilung

1.

der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327

2.

der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50

250.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50

251.

Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327

252.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20

253.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

254.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

255.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

256.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

257.

Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

258.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20

XV. Schiffahrt

259.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe

A. auf Wasserstraßen

1.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind

unbeschränkt 490

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327

2.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130

B. auf anderen Gewässern

unbeschränkt 130

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65

260.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz

a)

auf Wasserstraßen

1.

Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130

2.

Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218

b)

auf anderen Gewässern 65

261.

Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar

A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)

a)

gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490

b)

gemäß § 19 109

B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen

a)

gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50

b)

gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70

C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70

D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite

a)

bis einschließlich 15 m 163

b)

über 15 m 218

262.

Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261
263.

Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,

1.

für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 49

b)

von 30 bis einschließlich 50 m 65

c)

über 50 m 98

2.

für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

a)

von 10 bis einschließlich 50 m 32,70

b)

über 50 m 65

264.

Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263
265.

Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263
266.

Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90

267.

Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar

1.

für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 3,20

b)

über 30 m 6,50

2.

für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 6,50

b)

über 30 m 13

268.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist 218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109

269.

Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87

270.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist 218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109

271.

Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,

1.

zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130

2.

zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30

272.

Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43

273.

Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur

a)

Kapitänsprüfung 21,80

b)

Schiffsführerprüfung 13

c)

Floßführerprüfung 6,50

274.

Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 10,90

275.

Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen

a)

des § 4 Schiffsführerverordnung 13

b)

der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung 6,50

276.

Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13

277.

Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt

a)

bis einschließlich 10 BRT 32,70

b)

über 10 bis einschließlich 50 BRT 65

c)

über 50 bis einschließlich 500 BRT 163

d)

über 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327

e)

über 5 000 BRT 490

XVI. Kraftfahrlinienwesen

278.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) 327

279.

Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

279a. Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

280.

Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 32,70

281.

Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954) 16,30

282.

Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30

283.

Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30

284.

Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

285.

Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954) 32,70

286.

Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 16,30

XVII. Kraftfahrwesen

287.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13

288.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13

289.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130

290.

Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13

291.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70

292.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20

293.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174

294.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40

294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40

294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 5

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80

295.

Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a)

eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65

e)

von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 98

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80

k)

eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43

n)

eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98

p)

eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98

t)

eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163

u)

eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87

295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a)

eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 6,50

e)

von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 9,80

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10

k)

eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35

n)

eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80

p)

eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

t)

eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30

u)

eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70

296.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163

297.

Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87

298.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26

299.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50

300.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80

301.

Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar

a)

eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60

b)

eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26

c)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80

302.

Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

303.

Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

304.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65

305.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

306.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

307.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I. für eine Überstellungsfahrt 43

II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76

308.

Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1

309.

Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13

310.

Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13

311.

Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13

312.

Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327

313.

Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35

314.

Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70

315.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60

316.

Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

317.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70

3.

Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80

318.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70

3.

Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80

319.

Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327

320. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

321. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

322. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

323. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

324.

Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60

325.

Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

326.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

327.

Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

328.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70

329.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218

330.

Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70

331.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

332.

Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13

333.

Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13

b)

für mehrmalige Fahrten 32,70

334.

Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

335.

Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

336.

Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH

337.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196

338.

Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65

339.

Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26

340.

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109

341.

Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26

342.

Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130

343.

Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) 26

344.

Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13

345.

Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70

346.

Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26

347.

Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70

348.

Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26

349.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65

350.

Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70

351.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13

352.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13

353.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43

354.

Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80

355.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13

356.

Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13

357.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13

358.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13

359.

Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43

360.

Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13

361.

Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70

362.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50

363.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43

364.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43

365.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20

366.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87

367.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50

368.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43

369.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43

370.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20

371.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87

372.

Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 272

b)

eines Anhängers 163

c)

eines Tanks 87

373.

Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 380

b)

eines Anhängers 272

c)

eines Tanks 130

374.

Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 327

b)

eines Anhängers 218

c)

eines Tanks 109

375.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80

376.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87

377.

Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65

378.

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87

379.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174

380.

Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87

380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80

380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60

380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60

380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60

380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60

380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60

380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60

XVIII. Zivilluftfahrtwesen

381.

Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge

a)

bis zu 500 kg Abfluggewicht 65

b)

über 500 kg Abfluggewicht 218

382.

Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20

b)

für Einzelfälle 6,50

383.

Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)

a)

Motorluftfahrzeuge

1.

bis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109

2.

bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218

3.

über 14 000 kg Abfluggewicht 435

b)

andere Luftfahrzeuge

1.

bis 500 kg Abfluggewicht 43

2.

über 500 kg Abfluggewicht 87

3.

Fallschirme 10,90

384.

Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43

385.

Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge

a)

innerhalb des Bundesgebietes 32,70

b)

sonst 65

386.

Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)

a)

mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109

b)

sonst 21,80

387.

Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90

388.

Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Ausbildungsbewilligung

1.

zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65

2.

zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327

b)

Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung

Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge
389.

Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43

390.

Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar

a)

für Flughäfen 327

b)

für Motorflugfelder 109

c)

sonst 21,80

391.

Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für

1.

einen Flughafen 490

2.

ein Motorflugfeld 327

3.

sonst 109

b)

Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung

Ein Fünftel der unter lit. a bezeichneten Beträge
392.

Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

1.

einen Flughafen 435

2.

ein Motorflugfeld 218

3.

sonst 43

b)

Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung

Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge
393.

Sonstige Bewilligungen für Flugplätze

a)

Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)

Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. a bezeichneten Beträge
b)

Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)

1.

Errichtungsbewilligung 218

2.

Änderungsbewilligung 109

3.

Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109

4.

Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50

394.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

a)

für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe

1.

bis zu 100 m 109

2.

über 100 m 380

b)

für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109

395.

Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen

a)

Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490

b)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435

396.

Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380

397.

Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65

398.

Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80

399.

Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) 21,80

400.

Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)

1.

a) sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50

b)

sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35

2.

a) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50

b)

sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45

401.

Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70

402.

Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65

b)

für Einzelfälle 21,80

XIX. Bergwesen

403.

Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) 10,90

404.

Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

405.

Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975) 2,10

406.

Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 2,10

407.

Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) 2,10

408.

Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975) 109

409.

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975) 327

410.

Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975) 43

411.

Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975) 43

412.

Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90

413.

Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975) 327

414.

Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

415.

Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 327

416.

Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) 10,90

417.

Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

418.

Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) 10,90

419.

Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975) 327

420.

Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

421.

Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

422.

Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) 43

423.

Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 43

424.

Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

425.

Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

426.

Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S 21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S 65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S 130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S 435

e)

über 1 000 000 S 490

427.

Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S 21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S 65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S 130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S 435

e)

über 1 000 000 S 490

428.

Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) 109

429.

Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963) 109

430.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 21,80

431.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90

432.

Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes 32,70

433.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

434.

Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen 109

XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97, ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434l. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.

434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Jagdtrophäen 218

434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 109

434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere 109

434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Vögel, ausgenommen Genehmigungen und Bescheinigungen zum Zwecke der Beizjagd 109

434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien 21,80

434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien 10,90

434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Fische 10,90

434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten 10,90

434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere 10,90

434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Pflanzen des Anhangs A 10,90

434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der Beizjagd . 21,80

434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B 10,90

434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme von Jagdtrophäen 7,25

XX. Verschiedenes

435.

Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 163

436.

Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952) 65

437.

Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 2,10

438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

439.

Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) 32,70

440.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften

a)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht 435

b)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht 218

c)

wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht 43

441.

Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972) 81,50

442.

Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt 218

c)

bei Verwendung sonstiger Motoren 43

443.

Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) 32,70

444.

Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

445.

Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

446.

Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 109

447.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 54,50

448.

Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 27,20

449.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 109

450.

Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 54,50

451.

Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 500 Tonnen 43

b)

bis 3 000 Tonnen 76

c)

bis 10 000 Tonnen 272

d)

über 10 000 Tonnen 490

452.

Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz RRG, BGBl. Nr. 506/1993 490

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Euro

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80

b)

mindestens jedoch 7,60

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)

a)

Ausstellung 2,10

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20

15.

Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997) 16,30

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung) 16,30

16a. Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997) 38,00

17.

Erteilung

a)

einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) 2,10

b)

einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 2,10

c)

einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991

aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45

bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) .. 2,10

21.

Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)

a)

für einen Jahrgang 1,80

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) .. 1,80

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum

a)

während der Dienststunden 5,45

b)

außerhalb der Dienststunden 10,90

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45

b)

in allen anderen Fällen 54,50

29.

Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163

33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

34.

Bewilligung einer Ausnahme

1.

vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43

2.

von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109

34a. Ausstellung

1.

einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43

2.

eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87

3.

einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43

34c. Ausstellung

1.

eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87

2.

eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43

3.

eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43

4.

einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43

35.

Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70

38.

Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 10,90

b)

je Flintenlauf 8,70

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60

b)

je Revolver 8,70

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 10,90

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80

c)

je Revolver 17,40

5.

Höchstbeanspruchte

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 3,20

b)

je Flintenlauf 3,20

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

b)

je Revolver 3,20

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 4,35

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

c)

je Revolver 5,45

5.

Höchstbeanspruchte

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 14,10

b)

je Flintenlauf 11,90

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90

b)

je Revolver 10,90

3.

Sonstige Schießgeräte:

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) 3,20

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272

2.

Schrotpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70

III. Unterrichtswesen

40.

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70

41.

Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50

42.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule

a)

für jedes Schuljahr 21,80

b)

für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50

43.

Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

44.

Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

a)

an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25

b)

an ein anderes Versicherungsunternehmen 490

45.

Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

a)

eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50

b)

eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70

46.

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490

47.

Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) . 490

48.

Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49

49.

Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218

52.

Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327

53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

55.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490

56.

Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70

57.

Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218

60.

Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

a)

Juxausspielungen 2,10

b)

Glückshäfen 3,20

c)

Tombolaspiele 21,80

d)

sonstige Nummernlotterien 54,50

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109

63.

Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218

64.

Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76

80.

Genehmigung der Bestellung

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50

81.

Bewilligung zur Errichtung

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)

a)

bis 100 kg 13

b)

über 100 kg 27,20

87.

Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70

89. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

91. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe
108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30

b)

bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70

c)

bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50

d)

über 200 Curie Gesamtaktivität 163

2.

Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70

b)

bei Arbeitsplätzen der Type B 109

c)

bei Arbeitsplätzen der Type A 272

3.

Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

a)

bei Kernreaktoren

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272

bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435

cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490

b)

bei sonstigen Kernanlagen 435

110.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70

2.

Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,

a)

bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50

b)

bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272

c)

über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435

111.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)

50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
112.

Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)

25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
113.

Zulassung von Bauarten

a)

gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163

b)

gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327

114.

Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von

A. Plutonium oder Uran – 233:

1.

mehr als 5 g bis 500 g 163

2.

mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272

3.

ab 2 kg 435

B. Uran – 235:

1.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 10 g bis 1 kg 163

b)

mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272

c)

ab 5 kg 435

2.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163

b)

ab 10 kg 272

3.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163

115.

Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial

50 vH der Ansätze der Tarifpost 114
116.

Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen

25 vH der Ansätze der Tarifpost 114

VIII. Veterinärwesen

117. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

118.

Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80

119.

Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65

120.

Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80

IX. Wasserrecht

121.

Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)

a)

bis zu 200 fm 1

b)

über 200 fm bis 1 000 fm 10,90

c)

über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50

d)

über 5 000 fm 109

122.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

bis 25 kW 27,20

b)

über 25 bis 200 kW 65

c)

über 200 bis 2 000 kW 109

d)

über 2 000 kW 327

123.

Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge

a)

bis 50 m 3 16,30

b)

über 50 bis 200 m 3 43

c)

über 200 bis 1 000 m 3 109

d)

darüber 327

124.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 50 m3 6,50

b)

über 50 bis 500 m3 32,70

c)

über 500 bis 3 000 m3 65

d)

über 3 000 bis 10 000 m3 218

e)

darüber 435

125.

Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218

126.

Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490

127.

Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13

128.

Wasserrechtliche Bewilligung

a)

für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach

derselben Abstufung wie in Tarifpost 124
b)

für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen

wie lit. a

c)

für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30

129.

Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,

a)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben
b)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet

die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung
130.

a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435

b)

Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163

131.

Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

eines Wasserkraftnutzungsrechtes

wie Tarifpost 122

b)

eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes

wie Tarifpost 123

c)

eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten

1.

bis 10 000 S 6,50

2.

über 10 000 bis 100 000 S 21,80

3.

über 100 000 bis 1 000 000 S 65

4.

über 1 000 000 S 327

d)

von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes

1.

Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes

aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr

bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen

2.

Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50

b)

sonst 27,20

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)

a)

an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109

b)

sonst 54,50

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130

135.

Nachsichten

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70

e)

Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

141.

Besondere Bewilligung

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43

142.

Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490

142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43

145.

Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218

c)

sonst 43

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)

die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149
147.

Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65

c)

sonst 13

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10

b)

für drei bis zehn Tage 10,90

c)

für mehr als zehn Tage 27,20

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50

162.

Bewilligung

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,

1.

für Einzelfahrten 4,35

2.

auf Zeit 10,90

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)

a)

gültig bis zu drei Monaten 43

b)

gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50

165. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

166.

Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490

168.

Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218

169.

Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

177.

Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65

XI. Elektrizitätswesen

182.

Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar

a)

Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70

b)

Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70

183.

Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70

184.

Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65

XII. Dampfkesselwesen

185.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

a)

für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65

b)

für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109

c)

für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218

186.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87

187.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70

188.

Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218

189.

Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218

e)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327

190.

Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65

b)

mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218

191.

Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109

191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435

191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218

XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

192.

Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98

193.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65

194.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130

XIV. Eisenbahnwesen

A. Öffentliche Schieneneisenbahnen

195.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327

196.

Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490

197.

Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218

198.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87

199.

Genehmigung der Ände rung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

200.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

201.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65

202.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13

203.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272

204.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130

205.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327

206.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65

207.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218

208.

Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

209.

Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435

210.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40

211.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65

212.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40

213.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87

B. Öffentliche Seilbahnen

I. Hauptseilbahnen

214.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

215.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490

216.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163

217.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65

218.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

219.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 109

220.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65

221.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13

222.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130

223.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65

224.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163

225.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

226.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

227.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 59,50

c)

für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 9,80

228.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

229.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 59,50

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

230.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 65

II. Kleinseilbahnen

231.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76

232.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 327

233.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109

234.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

235.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

236.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 54,50

237.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

238.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

239.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65

240.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

241.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 76

242.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

243.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

244.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 6,50

245.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

246.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50

247.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 32,70

C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

248.

Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76

249.

Erteilung

1.

der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327

2.

der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50

250.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50

251.

Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327

252.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20

253.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

254.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

255.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

256.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

257.

Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

258.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20

XV. Schiffahrt

259.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe

A. auf Wasserstraßen

1.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind

unbeschränkt 490

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327

2.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130

B. auf anderen Gewässern

unbeschränkt 130

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65

260.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz

a)

auf Wasserstraßen

1.

Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130

2.

Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218

b)

auf anderen Gewässern 65

261.

Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar

A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)

a)

gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490

b)

gemäß § 19 109

B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen

a)

gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50

b)

gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70

C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70

D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite

a)

bis einschließlich 15 m 163

b)

über 15 m 218

262.

Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261
263.

Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,

1.

für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 49

b)

von 30 bis einschließlich 50 m 65

c)

über 50 m 98

2.

für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

a)

von 10 bis einschließlich 50 m 32,70

b)

über 50 m 65

264.

Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263
265.

Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263
266.

Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90

267.

Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar

1.

für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 3,20

b)

über 30 m 6,50

2.

für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 6,50

b)

über 30 m 13

268.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist 218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109

269.

Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87

270.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist 218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109

271.

Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,

1.

zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130

2.

zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30

272.

Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43

273.

Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur

a)

Kapitänsprüfung 21,80

b)

Schiffsführerprüfung 13

c)

Floßführerprüfung 6,50

274.

Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 10,90

275.

Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen

a)

des § 4 Schiffsführerverordnung 13

b)

der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung 6,50

276.

Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13

277.

Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt

a)

bis einschließlich 10 BRT 32,70

b)

über 10 bis einschließlich 50 BRT 65

c)

über 50 bis einschließlich 500 BRT 163

d)

über 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327

e)

über 5 000 BRT 490

XVI. Kraftfahrlinienwesen

278.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) 327

279.

Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

279a. Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

280.

Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 32,70

281.

Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954) 16,30

282.

Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30

283.

Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30

284.

Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

285.

Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954) 32,70

286.

Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 16,30

XVII. Kraftfahrwesen

287.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13

288.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13

289.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130

290.

Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13

291.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70

292.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20

293.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174

294.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40

294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40

294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 5

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80

295.

Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a)

eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65

e)

von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 98

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80

k)

eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43

n)

eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98

p)

eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98

t)

eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163

u)

eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87

295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a)

eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 6,50

e)

von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 9,80

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10

k)

eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35

n)

eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80

p)

eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

t)

eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30

u)

eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70

296.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163

297.

Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87

298.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26

299.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50

300.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80

301.

Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar

a)

eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60

b)

eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26

c)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80

302.

Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

303.

Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

304.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65

305.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

306.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

307.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I. für eine Überstellungsfahrt 43

II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76

308.

Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1

309.

Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13

310.

Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13

311.

Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13

312.

Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327

313.

Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35

314.

Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70

315.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60

316.

Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

317.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70

3.

Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80

318.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70

3.

Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80

319.

Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327

320. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

321. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

322. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

323. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

324.

Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60

325.

Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

326.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

327.

Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

328.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70

329.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218

330.

Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70

331.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

332.

Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13

333.

Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13

b)

für mehrmalige Fahrten 32,70

334.

Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

335.

Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

336.

Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH

337.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196

338.

Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65

339.

Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26

340.

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109

341.

Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26

342.

Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130

343.

Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) 26

344.

Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13

345.

Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70

346.

Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26

347.

Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70

348.

Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26

349.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65

350.

Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70

351.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13

352.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13

353.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43

354.

Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80

355.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13

356.

Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13

357.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13

358.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13

359.

Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43

360.

Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13

361.

Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70

362.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50

363.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43

364.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43

365.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20

366.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87

367.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50

368.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43

369.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43

370.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20

371.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87

372.

Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 272

b)

eines Anhängers 163

c)

eines Tanks 87

373.

Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 380

b)

eines Anhängers 272

c)

eines Tanks 130

374.

Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 327

b)

eines Anhängers 218

c)

eines Tanks 109

375.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80

376.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87

377.

Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65

378.

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87

379.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174

380.

Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87

380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80

380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60

380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60

380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60

380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60

380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60

380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60

XVIII. Zivilluftfahrtwesen

381.

Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge

a)

bis zu 500 kg Abfluggewicht 65

b)

über 500 kg Abfluggewicht 218

382.

Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20

b)

für Einzelfälle 6,50

383.

Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)

a)

Motorluftfahrzeuge

1.

bis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109

2.

bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218

3.

über 14 000 kg Abfluggewicht 435

b)

andere Luftfahrzeuge

1.

bis 500 kg Abfluggewicht 43

2.

über 500 kg Abfluggewicht 87

3.

Fallschirme 10,90

384.

Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43

385.

Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge

a)

innerhalb des Bundesgebietes 32,70

b)

sonst 65

386.

Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)

a)

mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109

b)

sonst 21,80

387.

Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90

388.

Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Ausbildungsbewilligung

1.

zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65

2.

zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327

b)

Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung

Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge
389.

Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43

390.

Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar

a)

für Flughäfen 327

b)

für Motorflugfelder 109

c)

sonst 21,80

391.

Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für

1.

einen Flughafen 490

2.

ein Motorflugfeld 327

3.

sonst 109

b)

Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung

Ein Fünftel der unter lit. a bezeichneten Beträge
392.

Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

1.

einen Flughafen 435

2.

ein Motorflugfeld 218

3.

sonst 43

b)

Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung

Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge
393.

Sonstige Bewilligungen für Flugplätze

a)

Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)

Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. a bezeichneten Beträge
b)

Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)

1.

Errichtungsbewilligung 218

2.

Änderungsbewilligung 109

3.

Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109

4.

Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50

394.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

a)

für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe

1.

bis zu 100 m 109

2.

über 100 m 380

b)

für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109

395.

Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen

a)

Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490

b)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435

396.

Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380

397.

Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65

398.

Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80

399.

Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) 21,80

400.

Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)

1.

a) sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50

b)

sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35

2.

a) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50

b)

sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45

401.

Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70

402.

Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65

b)

für Einzelfälle 21,80

XIX. Bergwesen

403.

Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) 10,90

404.

Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

405.

Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975) 2,10

406.

Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 2,10

407.

Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) 2,10

408.

Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975) 109

409.

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975) 327

410.

Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975) 43

411.

Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975) 43

412.

Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90

413.

Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975) 327

414.

Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

415.

Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 327

416.

Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) 10,90

417.

Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

418.

Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) 10,90

419.

Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975) 327

420.

Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

421.

Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

422.

Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) 43

423.

Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 43

424.

Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

425.

Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

426.

Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S 21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S 65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S 130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S 435

e)

über 1 000 000 S 490

427.

Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S 21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S 65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S 130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S 435

e)

über 1 000 000 S 490

428.

Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) 109

429.

Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963) 109

430.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 21,80

431.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90

432.

Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes 32,70

433.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

434.

Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen 109

XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97, ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434l. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.

434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Jagdtrophäen 218

434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 109

434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere 109

434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Vögel, ausgenommen Genehmigungen und Bescheinigungen zum Zwecke der Beizjagd 109

434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien 21,80

434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien 10,90

434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Fische 10,90

434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten 10,90

434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere 10,90

434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Pflanzen des Anhangs A 10,90

434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der Beizjagd . 21,80

434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B 10,90

434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme von Jagdtrophäen 7,25

XX. Verschiedenes

435.

Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 163

436.

Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952) 65

437.

Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 2,10

438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

439.

Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) 32,70

440.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften

a)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht 435

b)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht 218

c)

wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht 43

441.

Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972) 81,50

442.

Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt . 218

c)

bei Verwendung sonstiger Motoren 43

443.

Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) 32,70

444.

Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

445.

Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

446.

Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 109

447.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 54,50

448.

Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 27,20

449.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 109

450.

Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 54,50

451.

Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 500 Tonnen 43

b)

bis 3 000 Tonnen 76

c)

bis 10 000 Tonnen 272

d)

über 10 000 Tonnen 490

452.

Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz – RRG, BGBl. Nr. 506/1993 490

453.

Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) 180,00

Abkürzung

BVwAbgV

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Euro

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,50

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,50

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 2,10

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) 2,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,20

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder 8,70

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person 1,80

b)

mindestens jedoch 7,60

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)

a)

Ausstellung 2,10

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer 1

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 3,20

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder 1,80

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder 1,80

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969) 3,20

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954) 3,20

15.

Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997) 16,30

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung) 16,30

16a. Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997) 38,00

17.

Erteilung

a)

einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) 2,10

b)

einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 2,10

c)

einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991

aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person 5,45

bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person 2,10

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983) 3,20

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG) 3,20

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG) 2,10

21.

Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG) 2,10

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146) 3,20

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)

a)

für einen Jahrgang 1,80

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens 3,20

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) .. 1,80

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten Personenstandsfall enthält.

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) 5,45

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG) 7,60

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum

a)

während der Dienststunden 5,45

b)

außerhalb der Dienststunden 10,90

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten 5,45

b)

in allen anderen Fällen 54,50

29.

Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind 3,20

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) 2,10

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) 163

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die Partei oder deren für die Namensführung maßgebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen Familiennamen besessen haben, dieser Familienname aber vor Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Partei geändert wurde und nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen rückgeführt wird.

(Anm.: Z 33 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

34.

Bewilligung einer Ausnahme

1.

vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) 43

2.

von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG) 109

34a. Ausstellung

1.

einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) 43

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 43

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 43

2.

eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) 87

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich 87

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich 87

3.

einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) 21,80

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) 43

34c. Ausstellung

1.

eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) 87

2.

eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG) 43

3.

eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG) 43

4.

einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) 43

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) 87

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) 43

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) 43

35.

Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) 163

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis 130

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis 32,70

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches 21,80

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines 2,10

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges 130

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager 65

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers 32,70

38.

Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren 5,45

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf 3,20

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 10,90

b)

je Flintenlauf 8,70

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 7,60

b)

je Revolver 8,70

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 6,50

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä. 10,90

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 10,90

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 9,80

c)

je Revolver 17,40

5.

Höchstbeanspruchte

Waffenteile die gleichen

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 3,20

b)

je Flintenlauf 3,20

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

b)

je Revolver 3,20

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 3,20

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen 4,35

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf 4,35

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 3,20

c)

je Revolver 5,45

5.

Höchstbeanspruchte

Waffenteile die gleichen

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf 14,10

b)

je Flintenlauf 11,90

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) 10,90

b)

je Revolver 10,90

3.

Sonstige Schießgeräte:

je Viehbetäubungs- oder tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl. 9,80

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) 3,20

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985) 490

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) 87

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 65

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 327

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 43

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 185

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 272

2.

Schrotpatronen:

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber 196

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 250

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 174

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 54,50

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 141

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber 109

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber 32,70

III. Unterrichtswesen

40.

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) 32,70

41.

Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50

42.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule

a)

für jedes Schuljahr 21,80

b)

für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50

Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für unmittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von S 500 zu entrichten.

43.

Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

44.

Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

a)

an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25

b)

an ein anderes Versicherungsunternehmen 490

45.

Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

a)

eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6,50

b)

eines anderen Versicherungsunternehmens 32,70

46.

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb 490

47.

Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) 490

48.

Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt 49

49.

Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195) 130

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) 490

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes 218

52.

Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 327

(Anm.: Z 53 und 54 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

55.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz) 490

56.

Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz) 32,70

57.

Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) 218

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315) 490

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen) 218

60.

Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

a)

Juxausspielungen 2,10

b)

Glückshäfen 3,20

c)

Tombolaspiele 21,80

d)

sonstige Nummernlotterien 54,50

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) 490

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz) 109

63.

Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz 218

64.

Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz 54,50

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) 13

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) 65

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 32,70

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes 13

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) 32,70

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 3,20

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 3,20

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) 327

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes 7,60

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) 130

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) 65

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz) 130

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) 218

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445) 109

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz 76

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes 76

80.

Genehmigung der Bestellung

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) 109

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz) 54,50

sofern es sich nicht um eine durch die Witwe, durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsabhandlung fortbetriebene Apotheke handelt.

81.

Bewilligung zur Errichtung

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz) 130

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz) 65

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) 327

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz) 130

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) 218

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979) 13

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)

a)

bis 100 kg 13

b)

über 100 kg 27,20

87.

Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) 3,20

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989) 32,70

(Anm.: Z 89 bis 91 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) 27,20

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) 16,30

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) 16,30

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) 98

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975) 196

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) 196

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes) 196

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) 98

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) 65

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² 65

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m² 130

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) 65

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe
108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336) 16,30

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30

b)

bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70

c)

bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50

d)

über 200 Curie Gesamtaktivität 163

2.

Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70

b)

bei Arbeitsplätzen der Type B 109

c)

bei Arbeitsplätzen der Type A 272

3.

Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

a)

bei Kernreaktoren

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272

bb) bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435

cc) über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490

b)

bei sonstigen Kernanlagen 435

110.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70

2.

Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,

a)

bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50

b)

bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272

c)

über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435

111.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)

50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
112.

Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)

25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110
113.

Zulassung von Bauarten

a)

gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163

b)

gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327

114.

Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von

A. Plutonium oder Uran – 233:

1.

mehr als 5 g bis 500 g 163

2.

mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272

3.

ab 2 kg 435

B. Uran – 235:

1.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 10 g bis 1 kg 163

b)

mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272

c)

ab 5 kg 435

2.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163

b)

ab 10 kg 272

3.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163

115.

Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial

50 vH der Ansätze der Tarifpost 114
116.

Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen

25 vH der Ansätze der Tarifpost 114

VIII. Veterinärwesen

(Anm.: Z 117 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

118.

Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 9,80

119.

Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) 65

120.

Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier 9,80

IX. Wasserrecht

121.

Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)

a)

bis zu 200 fm 1

b)

über 200 fm bis 1 000 fm 10,90

c)

über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50

d)

über 5 000 fm 109

122.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

bis 25 kW 27,20

b)

über 25 bis 200 kW 65

c)

über 200 bis 2 000 kW 109

d)

über 2 000 kW 327

123.

Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge

a)

bis 50 m 3 16,30

b)

über 50 bis 200 m 3 43

c)

über 200 bis 1 000 m 3 109

d)

darüber 327

124.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 50 m3 6,50

b)

über 50 bis 500 m3 32,70

c)

über 500 bis 3 000 m3 65

d)

über 3 000 bis 10 000 m3 218

e)

darüber 435

125.

Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218

126.

Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490

127.

Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13

128.

Wasserrechtliche Bewilligung

a)

für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach

derselben Abstufung wie in Tarifpost 124
b)

für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen

wie lit. a

c)

für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30

129.

Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,

a)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben
b)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet

die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung
130.

a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435

b)

Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163

131.

Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

eines Wasserkraftnutzungsrechtes

wie Tarifpost 122

b)

eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes

wie Tarifpost 123

c)

eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten

1.

bis 10 000 S 6,50

2.

über 10 000 bis 100 000 S 21,80

3.

über 100 000 bis 1 000 000 S 65

4.

über 1 000 000 S 327

d)

von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes

1.

Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes

aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr
bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen 2. Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der Wasserberechtigung frei

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 54,50

b)

sonst 27,20

Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)

a)

an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes 109

b)

sonst 54,50

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) 130

135.

Nachsichten

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973) 59,50

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) 21,80

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973) 21,80

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) 32,70

e)

Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) 21,80

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973) 54,50

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) 7,60

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 21,80

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) 7,60

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) 21,80

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) 21,80

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973) 16,30

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973) 16,30

141.

Besondere Bewilligung

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973) 43

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973) 43

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973) 43

142.

Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) 490

(Anm.: Z 142a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) 27,20

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) 43

145.

Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 218

c)

sonst 43

Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)

die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149
147.

Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) 27,20

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) 27,20

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt 130

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt 65

c)

sonst 13

Die Berechnung ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 145 durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt der ganzen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu legen ist.

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973) 43

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973) 7,60

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 2,10

b)

für drei bis zehn Tage 10,90

c)

für mehr als zehn Tage 27,20

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973) 27,20

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973) 21,80

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) 21,80

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) 21,80

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973) 130

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973) 13

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung 6,50

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) 6,50

162.

Bewilligung

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 21,80

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,

1.

für Einzelfahrten 4,35

2.

auf Zeit 10,90

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955 21,80

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises 10,90

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) 43

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)

a)

gültig bis zu drei Monaten 43

b)

gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 81,50

(Anm.: Z 165 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

166.

Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969) 27,20

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975) 490

168.

Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) 218

169.

Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz) 327

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz) 163

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage 380

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz) 76

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) 380

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz) 76

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) 163

177.

Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) 163

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz 87

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) 65

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 98

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen) 65

XI. Elektrizitätswesen

182.

Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar

a)

Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage 32,70

b)

Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung 32,70

183.

Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) 32,70

184.

Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) 65

XII. Dampfkesselwesen

185.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

a)

für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65

b)

für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109

c)

für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218

186.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87

187.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70

188.

Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218

189.

Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218

e)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW 327

190.

Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65

b)

mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218

191.

Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109

191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435

191b. Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218

XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

192.

Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957) 98

193.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) 65

194.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973) 130

XIV. Eisenbahnwesen

A. Öffentliche Schieneneisenbahnen

195.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327

196.

Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490

197.

Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218

198.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87

199.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

200.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

201.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65

202.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13

203.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272

204.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130

205.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327

206.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65

207.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218

208.

Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

209.

Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435

210.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40

211.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65

212.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40

213.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87

B. Öffentliche Seilbahnen

I. Hauptseilbahnen

214.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

215.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490

216.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 163

217.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 65

218.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

219.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 109

220.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65

221.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13

222.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 130

223.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65

224.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 163

225.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

226.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

227.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 59,50

c)

für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 9,80

228.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

229.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 272

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 59,50

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 22,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

230.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 65

II. Kleinseilbahnen

231.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 76

232.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 327

233.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 109

234.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

235.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

236.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 54,50

237.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

238.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

239.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 65

240.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

241.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 76

242.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13

243.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163

244.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen 43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen 6,50

245.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

246.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 190

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen 43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen 6,50

247.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 32,70

C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

248.

Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76

249.

Erteilung

1.

der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327

2.

der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50

250.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50

251.

Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327

252.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20

253.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

254.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

255.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70

256.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50

257.

Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80

258.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20

XV. Schiffahrt

259.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe

A. auf Wasserstraßen

1.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind

unbeschränkt490

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327

2.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130

B. auf anderen Gewässern

unbeschränkt130

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65

260.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz

a)

auf Wasserstraßen

1.

Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130

2.

Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218

b)

auf anderen Gewässern 65

261.

Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar

A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)

a)

gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490

b)

gemäß § 19 109

B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen

a)

gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50

b)

gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70

C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70

D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite

a)

bis einschließlich 15 m 163

b)

über 15 m 218

262.

Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261
263.

Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,

1.

für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 49

b)

von 30 bis einschließlich 50 m 65

c)

über 50 m 98

2.

für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

a)

von 10 bis einschließlich 50 m 32,70

b)

über 50 m 65

264.

Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263
265.

Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263
266.

Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90

267.

Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar

1.

für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 3,20

b)

über 30 m 6,50

2.

für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m 6,50

b)

über 30 m 13

wobei die Länge über alles, ohne Bugspriet und Steuer, zu messen ist.

268.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist 218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109

Die Ausstellung eines Eichscheines in den Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz unterliegt nicht der Abgabepflicht.

269.

Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87

270.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist 218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109

271.

Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,

1.

zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130

2.

zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30

272.

Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43

273.

Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur

a)

Kapitänsprüfung 21,80

b)

Schiffsführerprüfung 13

c)

Floßführerprüfung 6,50

274.

Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 10,90

275.

Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen

a)

des § 4 Schiffsführerverordnung 13

b)

der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung 6,50

276.

Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13

277.

Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt

a)

bis einschließlich 10 BRT 32,70

b)

über 10 bis einschließlich 50 BRT 65

c)

über 50 bis einschließlich 500 BRT 163

d)

über 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327

e)

über 5 000 BRT 490

XVI. Kraftfahrlinienwesen

278.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) 327

279.

Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

279a. Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

280.

Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 32,70

281.

Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954) 16,30

282.

Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30

283.

Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952) 16,30

284.

Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952) 65

285.

Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954) 32,70

286.

Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt 16,30

XVII. Kraftfahrwesen

287.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13

288.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13

289.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130

290.

Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13

291.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70

292.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20

293.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174

294.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40

294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40

294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 5

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80

295.

Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a)

eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65

e)

von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 98

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80

k)

eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43

n)

eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98

p)

eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98

t)

eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163

u)

eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87

295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a)

eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 6,50

e)

von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) 9,80

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10

k)

eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35

n)

eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80

p)

eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

t)

eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30

u)

eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70

296.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163

297.

Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87

298.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26

299.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50

300.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80

301.

Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar

a)

eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60

b)

eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26

c)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80

302.

Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

303.

Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

304.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65

305.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

306.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80

307.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I. für eine Überstellungsfahrt 43

II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76

308.

Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1

309.

Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13

310.

Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13

311.

Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13

312.

Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327

313.

Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35

314.

Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70

315.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60

316.

Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80

317.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70

3.

Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80

318.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70

3.

Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80

319.

Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327

(Anm.: Z 320 bis 323 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

324.

Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60

325.

Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

326.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

327.

Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

328.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70

329.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218

330.

Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70

331.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

332.

Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13

333.

Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13

b)

für mehrmalige Fahrten 32,70

334.

Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

335.

Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163

336.

Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH

337.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196

338.

Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65

339.

Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26

340.

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109

341.

Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26

342.

Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130

343.

Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) 26

344.

Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13

345.

Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70

346.

Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26

347.

Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70

348.

Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26

349.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65

350.

Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70

351.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13

352.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13

353.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43

354.

Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80

355.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13

356.

Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13

357.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13

358.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13

359.

Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43

360.

Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13

361.

Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70

362.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50

363.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43

364.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43

365.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20

366.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87

367.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50

368.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43

369.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43

370.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20

371.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87

372.

Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 272

b)

eines Anhängers 163

c)

eines Tanks 87

373.

Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 380

b)

eines Anhängers 272

c)

eines Tanks 130

374.

Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges 327

b)

eines Anhängers 218

c)

eines Tanks 109

375.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80

376.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87

377.

Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65

378.

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87

379.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174

380.

Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87

380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80

380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60

380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60

380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60

380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60

380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60

380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60

XVIII. Zivilluftfahrtwesen

381.

Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge

a)

bis zu 500 kg Abfluggewicht 65

b)

über 500 kg Abfluggewicht 218

382.

Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20

b)

für Einzelfälle 6,50

383.

Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)

a)

Motorluftfahrzeuge

1.

bis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109

2.

bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218

3.

über 14 000 kg Abfluggewicht 435

b)

andere Luftfahrzeuge

1.

bis 500 kg Abfluggewicht 43

2.

über 500 kg Abfluggewicht 87

3.

Fallschirme 10,90

384.

Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43

385.

Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge

a)

innerhalb des Bundesgebietes 32,70

b)

sonst 65

386.

Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)

a)

mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109

b)

sonst 21,80

387.

Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90

388.

Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Ausbildungsbewilligung

1.

zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65

2.

zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327

b)

Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung

Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge
389.

Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43

390.

Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar

a)

für Flughäfen 327

b)

für Motorflugfelder 109

c)

sonst 21,80

391.

Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für

1.

einen Flughafen 490

2.

ein Motorflugfeld 327

3.

sonst 109

b)

Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung

Ein Fünftel der unter lit. a bezeichneten Beträge
392.

Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

1.

einen Flughafen 435

2.

ein Motorflugfeld 218

3.

sonst 43

b)

Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung

Ein Viertel der unter lit. a bezeichneten Beträge
393.

Sonstige Bewilligungen für Flugplätze

a)

Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)

Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. a bezeichneten Beträge
b)

Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)

1.

Errichtungsbewilligung 218

2.

Änderungsbewilligung 109

3.

Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109

4.

Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50

394.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

a)

für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe

1.

bis zu 100 m 109

2.

über 100 m 380

b)

für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109

395.

Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen

a)

Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490

b)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435

396.

Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380

397.

Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65

398.

Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80

399.

Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) 21,80

400.

Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)

1.

a) sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50

b)

sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35

2.

a) sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50

b)

sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45

401.

Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70

402.

Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65

b)

für Einzelfälle 21,80

XIX. Bergwesen

403.

Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) 10,90

404.

Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

405.

Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975) 2,10

406.

Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 2,10

407.

Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) 2,10

408.

Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975) 109

409.

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975) 327

410.

Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975) 43

411.

Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975) 43

412.

Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90

413.

Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975) 327

414.

Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

415.

Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 327

416.

Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) 10,90

417.

Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

418.

Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) 10,90

419.

Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975) 327

420.

Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

421.

Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 10,90

422.

Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) 43

423.

Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) 43

424.

Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

425.

Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

426.

Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S 21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S 65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S 130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S 435

e)

über 1 000 000 S 490

427.

Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S 21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S 65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S 130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S 435

e)

über 1 000 000 S 490

428.

Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) 109

429.

Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963) 109

430.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 21,80

431.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 10,90

432.

Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes 32,70

433.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) 43

434.

Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen 109

XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABL. Nr. L 215 vom 19. August 2005 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABL. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:“

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434f. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragter Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen sind pro beantragtem Exemplar (Stück) zu entrichten. Die Verwaltungsabgabe für die Position 434g. ist pro Genehmigung/Bescheinigung zu entrichten. Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrierte wissenschaftliche Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben für die Positionen 434a. bis 434g. befreit.

434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere und Vögel 40,-

434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien 15,-

434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs A: Amphibien, Fische, Insekten, Weichtiere und Pflanzen 10,-

434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B und C 10,-

434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 40,-

434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 40,-

434g. 6b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse“ 7,-

XX. Verschiedenes

435.

Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 163

436.

Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952) 65

437.

Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 2,10

(Anm.: Z 438 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

439.

Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) 32,70

440.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften

a)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht 435

b)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht 218

c)

wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht 43

Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.

441.

Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972) 81,50

442.

Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt 490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt 218

c)

bei Verwendung sonstiger Motoren 43

Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung) ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 441 durchzuführen.

443.

Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546) 32,70

444.

Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

445.

Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982) 32,70

446.

Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) 109

447.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 54,50

448.

Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) 27,20

449.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 109

450.

Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) 54,50

451.

Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 500 Tonnen 43

b)

bis 3 000 Tonnen 76

c)

bis 10 000 Tonnen 272

d)

über 10 000 Tonnen 490

452.

Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz – RRG, BGBl. Nr. 506/1993 490

453.

Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) 180,00

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen,

Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

```

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4

```

Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines

Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969)

oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der An-

zahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder ......... 80

```

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1

```

lit. b Paßgesetz 1969)

```

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende

```

Person ............................................ 15

```

b)

mindestens jedoch ................................. 70

```

```

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeits-

```

dauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a

Paßgesetz 1969)

```

a)

Ausstellung ....................................... 20

```

```

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer ................. 10

```

```

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder

```

Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und

§ 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5

und 6 des Anhanges zur Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge)

```

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

```

gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremden-

passes oder eines Reisedokumentes gemäß

```

Art. 28 der Konvention über die Rechts-

```

stellung der Flüchtlinge, jeweils unab-

hängig von der Anzahl der allenfalls mit-

eingetragenen Kinder .............................. 30

```

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungs-

```

bereiches eines gewöhnlichen Reisepasses,

eines Fremdenpasses oder eines Reise-

dokumentes gemäß Art. 28 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

jeweils unabhängig von der Anzahl der allen-

falls miteingetragenen Kinder ..................... 15

```

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in

```

einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß

oder in ein Reisedokument gemäß

```

Art. 28 der Konvention über die Rechts-

```

stellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig

von der Anzahl der einzutragenden Kinder .......... 15

```

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im

```

Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1

Paßgesetz 1969)

```

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ......... 10

```

```

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

```

```

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem

```

halben Jahr .................................... 20

```

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als

```

einem halben Jahr .............................. 30

```

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

```

im Ausflugsverkehr für mehrere Personen

(Sammelausflugsschein) je Person .................. 15

```

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1

```

Paßgesetz 1969) ...................................... 30

```

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthalts-

```

berechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz,

BGBl. Nr. 75/1954) ................................... 30

```

15.

Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthalts-

```

verbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) ........... 150

```

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1

```

Fremdenpolizeigesetz ................................. 150

```

17.

Erteilung

```

```

a)

einer Meldeauskunft (§ 12 Meldegesetz 1972,

```

BGBl. Nr. 30/1973) ................................ 10

```

b)

einer Meldebestätigung (§ 13 Meldegesetz

```

1972) ............................................. 20

```

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher

```

See eingetretenen Personenstandsfalles

(§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz -

PStG, BGBl. Nr. 60/1983) ............................. 30

```

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise

```

des Familiennamens oder Vornamens

(§ 11 PStG) .......................................... 30

```

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde

```

(§ 31 PStG) .......................................... 20

```

21.

Erteilung von Abschriften aus einem

```

Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit

Ausnahme von Abschriften aus dem früheren

Familienbuch (§ 36 PStG) ............................. 20

```

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren

```

Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz,

dRGBl. 1937 I S. 1146) ............................... 30

```

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder

```

eine Altmatrik (§ 37 PStG)

```

a)

für einen Jahrgang ................................ 15

```

```

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer

```

Personenstandsbücher oder Altmatriken

jedoch höchstens .................................. 30

```

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der

```

beurkundeten Personenstandsfälle

(§ 37 Abs. 4 PStG) ................................... 15

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das

wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten

Personenstandsfall enthält.

```

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei

```

Abtretung der Unterlagen an eine andere

Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) ............. 50

```

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

```

(§ 45 PStG) .......................................... 70

```

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

```

im Amtsraum

```

a)

während der Dienststunden ........................ 50

```

```

b)

außerhalb der Dienststunden ...................... 100

```

```

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

```

außerhalb der Amtsräume

```

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung

```

eines Verlobten ................................... 50

```

b)

in allen anderen Fällen ........................... 500

```

```

29.

Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen

```

(§ 53 PStG) .......................................... 30

```

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG) ............ 30

```

```

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) ............ 20

```

```

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11

```

des Gesetzes über die Änderung von Familien-

namen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) ................ 1 500

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die

Partei oder deren für die Namensführung maß-

gebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen

Familiennamen besessen haben, dieser Familienname

aber vor Erlangung der österreichischen Staats-

bürgerschaft durch die Partei geändert wurde und

nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen

rückgeführt wird.

```

33.

Einsichtgewährung in die Statuten eines Vereins

```

(§ 5 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233). ...... 15

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen,

Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

```

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4

```

Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines

Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969)

oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der An-

zahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder ......... 80

```

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1

```

lit. b Paßgesetz 1969)

```

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende

```

Person ............................................ 15

```

b)

mindestens jedoch ................................. 70

```

```

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeits-

```

dauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a

Paßgesetz 1969)

```

a)

Ausstellung ....................................... 20

```

```

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer ................. 10

```

```

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder

```

Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und

§ 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5

und 6 des Anhanges zur Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge)

```

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

```

gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremden-

passes oder eines Reisedokumentes gemäß

```

Art. 28 der Konvention über die Rechts-

```

stellung der Flüchtlinge, jeweils unab-

hängig von der Anzahl der allenfalls mit-

eingetragenen Kinder .............................. 30

```

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungs-

```

bereiches eines gewöhnlichen Reisepasses,

eines Fremdenpasses oder eines Reise-

dokumentes gemäß Art. 28 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

jeweils unabhängig von der Anzahl der allen-

falls miteingetragenen Kinder ..................... 15

```

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in

```

einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß

oder in ein Reisedokument gemäß

```

Art. 28 der Konvention über die Rechts-

```

stellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig

von der Anzahl der einzutragenden Kinder .......... 15

```

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im

```

Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1

Paßgesetz 1969)

```

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ......... 10

```

```

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

```

```

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem

```

halben Jahr .................................... 20

```

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als

```

einem halben Jahr .............................. 30

```

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

```

im Ausflugsverkehr für mehrere Personen

(Sammelausflugsschein) je Person .................. 15

```

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1

```

Paßgesetz 1969) ...................................... 30

```

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthalts-

```

berechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz,

BGBl. Nr. 75/1954) ................................... 30

```

15.

Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthalts-

```

verbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) ........... 150

```

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1

```

Fremdenpolizeigesetz ................................. 150

```

17.

Erteilung

```

```

a)

einer Meldeauskunft (§ 12 Meldegesetz 1972,

```

BGBl. Nr. 30/1973) ................................ 10

```

b)

einer Meldebestätigung (§ 13 Meldegesetz

```

1972) ............................................. 20

```

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher

```

See eingetretenen Personenstandsfalles

(§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz -

PStG, BGBl. Nr. 60/1983) ............................. 30

```

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise

```

des Familiennamens oder Vornamens

(§ 11 PStG) .......................................... 30

```

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde

```

(§ 31 PStG) .......................................... 20

```

21.

Erteilung von Abschriften aus einem

```

Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit

Ausnahme von Abschriften aus dem früheren

Familienbuch (§ 36 PStG) ............................. 20

```

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren

```

Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz,

dRGBl. 1937 I S. 1146) ............................... 30

```

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder

```

eine Altmatrik (§ 37 PStG)

```

a)

für einen Jahrgang ................................ 15

```

```

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer

```

Personenstandsbücher oder Altmatriken

jedoch höchstens .................................. 30

```

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der

```

beurkundeten Personenstandsfälle

(§ 37 Abs. 4 PStG) ................................... 15

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das

wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten

Personenstandsfall enthält.

```

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei

```

Abtretung der Unterlagen an eine andere

Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) ............. 50

```

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

```

(§ 45 PStG) .......................................... 70

```

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

```

im Amtsraum

```

a)

während der Dienststunden ........................ 50

```

```

b)

außerhalb der Dienststunden ...................... 100

```

```

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

```

außerhalb der Amtsräume

```

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung

```

eines Verlobten ................................... 50

```

b)

in allen anderen Fällen ........................... 500

```

```

29.

Beurkundung und Beglaubigung von

```

Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen

Erklärungen über die Anerkennung der

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ................ 30

```

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG),

```

ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung

der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ............ 30

```

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) ............ 20

```

```

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11

```

des Gesetzes über die Änderung von Familien-

namen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) ................ 1 500

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die

Partei oder deren für die Namensführung maß-

gebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen

Familiennamen besessen haben, dieser Familienname

aber vor Erlangung der österreichischen Staats-

bürgerschaft durch die Partei geändert wurde und

nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen

rückgeführt wird.

```

33.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen,

Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

```

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4

```

Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines

Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969)

oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der An-

zahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder ......... 80

```

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1

```

lit. b Paßgesetz 1969)

```

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende

```

Person ............................................ 15

```

b)

mindestens jedoch ................................. 70

```

```

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeits-

```

dauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a

Paßgesetz 1969)

```

a)

Ausstellung ....................................... 20

```

```

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer ................. 10

```

```

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder

```

Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und

§ 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5

und 6 des Anhanges zur Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge)

```

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

```

gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremden-

passes oder eines Reisedokumentes gemäß

```

Art. 28 der Konvention über die Rechts-

```

stellung der Flüchtlinge, jeweils unab-

hängig von der Anzahl der allenfalls mit-

eingetragenen Kinder .............................. 30

```

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungs-

```

bereiches eines gewöhnlichen Reisepasses,

eines Fremdenpasses oder eines Reise-

dokumentes gemäß Art. 28 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

jeweils unabhängig von der Anzahl der allen-

falls miteingetragenen Kinder ..................... 15

```

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in

```

einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß

oder in ein Reisedokument gemäß

```

Art. 28 der Konvention über die Rechts-

```

stellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig

von der Anzahl der einzutragenden Kinder .......... 15

```

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im

```

Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1

Paßgesetz 1969)

```

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ......... 10

```

```

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

```

```

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem

```

halben Jahr .................................... 20

```

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als

```

einem halben Jahr .............................. 30

```

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

```

im Ausflugsverkehr für mehrere Personen

(Sammelausflugsschein) je Person .................. 15

```

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1

```

Paßgesetz 1969) ...................................... 30

```

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthalts-

```

berechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz,

BGBl. Nr. 75/1954) ................................... 30

```

15.

Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthalts-

```

verbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) ........... 150

```

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1

```

Fremdenpolizeigesetz ................................. 150

```

17.

Erteilung

```

```

a)

einer Meldeauskunft (§ 18 Meldegesetz 1991,

```

BGBl. Nr. 9/1992) .................................. 20

```

b)

einer Meldebestätigung (§ 19 Meldegesetz 1991) ..... 20

```

```

c)

einer Auskunft gemäß § 20 Meldegesetz 1991

```

aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende

Person ......................................... 50

bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende

Person ......................................... 20

```

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher

```

See eingetretenen Personenstandsfalles

(§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz -

PStG, BGBl. Nr. 60/1983) ............................. 30

```

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise

```

des Familiennamens oder Vornamens

(§ 11 PStG) .......................................... 30

```

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde

```

(§ 31 PStG) .......................................... 20

```

21.

Erteilung von Abschriften aus einem

```

Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit

Ausnahme von Abschriften aus dem früheren

Familienbuch (§ 36 PStG) ............................. 20

```

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren

```

Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz,

dRGBl. 1937 I S. 1146) ............................... 30

```

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder

```

eine Altmatrik (§ 37 PStG)

```

a)

für einen Jahrgang ................................ 15

```

```

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer

```

Personenstandsbücher oder Altmatriken

jedoch höchstens .................................. 30

```

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der

```

beurkundeten Personenstandsfälle

(§ 37 Abs. 4 PStG) ................................... 15

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das

wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten

Personenstandsfall enthält.

```

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei

```

Abtretung der Unterlagen an eine andere

Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) ............. 50

```

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

```

(§ 45 PStG) .......................................... 70

```

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

```

im Amtsraum

```

a)

während der Dienststunden ........................ 50

```

```

b)

außerhalb der Dienststunden ...................... 100

```

```

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

```

außerhalb der Amtsräume

```

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung

```

eines Verlobten ................................... 50

```

b)

in allen anderen Fällen ........................... 500

```

```

29.

Beurkundung und Beglaubigung von

```

Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen

Erklärungen über die Anerkennung der

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ................ 30

```

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG),

```

ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung

der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ............ 30

```

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) ............ 20

```

```

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11

```

des Gesetzes über die Änderung von Familien-

namen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) ................ 1 500

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die

Partei oder deren für die Namensführung maß-

gebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen

Familiennamen besessen haben, dieser Familienname

aber vor Erlangung der österreichischen Staats-

bürgerschaft durch die Partei geändert wurde und

nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen

rückgeführt wird.

```

33.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen,

Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

```

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4

```

Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines

Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969)

oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der An-

zahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder ......... 120

```

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1

```

lit. b Paßgesetz 1969)

```

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende

```

Person ............................................ 25

```

b)

mindestens jedoch ................................. 105

```

```

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeits-

```

dauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a

Paßgesetz 1969)

```

a)

Ausstellung ....................................... 30

```

```

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer ................. 15

```

```

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder

```

Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und

§ 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5

und 6 des Anhanges zur Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge)

```

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

```

gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremden-

passes oder eines Reisedokumentes gemäß

```

Art. 28 der Konvention über die Rechts-

```

stellung der Flüchtlinge, jeweils unab-

hängig von der Anzahl der allenfalls mit-

eingetragenen Kinder .............................. 45

```

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungs-

```

bereiches eines gewöhnlichen Reisepasses,

eines Fremdenpasses oder eines Reise-

dokumentes gemäß Art. 28 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

jeweils unabhängig von der Anzahl der allen-

falls miteingetragenen Kinder ..................... 25

```

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in

```

einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß

oder in ein Reisedokument gemäß

```

Art. 28 der Konvention über die Rechts-

```

stellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig

von der Anzahl der einzutragenden Kinder .......... 25

```

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im

```

Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1

Paßgesetz 1969)

```

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ......... 15

```

```

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

```

```

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem

```

halben Jahr .................................... 30

```

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als

```

einem halben Jahr .............................. 45

```

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

```

im Ausflugsverkehr für mehrere Personen

(Sammelausflugsschein) je Person .................. 25

```

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1

```

Paßgesetz 1969) ...................................... 45

```

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthalts-

```

berechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz,

BGBl. Nr. 75/1954) ................................... 45

```

15.

Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthalts-

```

verbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) ........... 225

```

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1

```

Fremdenpolizeigesetz ................................. 225

```

17.

Erteilung

```

```

a)

einer Meldeauskunft (§ 18 Meldegesetz 1991,

```

BGBl. Nr. 9/1992) .................................. 30

```

b)

einer Meldebestätigung (§ 19 Meldegesetz 1991) ..... 30

```

```

c)

einer Auskunft gemäß § 20 Meldegesetz 1991

```

aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende

Person ......................................... 75

bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende

Person ......................................... 30

```

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher

```

See eingetretenen Personenstandsfalles

(§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz -

PStG, BGBl. Nr. 60/1983) ............................. 45

```

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise

```

des Familiennamens oder Vornamens

(§ 11 PStG) .......................................... 45

```

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde

```

(§ 31 PStG) .......................................... 30

```

21.

Erteilung von Abschriften aus einem

```

Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit

Ausnahme von Abschriften aus dem früheren

Familienbuch (§ 36 PStG) ............................. 30

```

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren

```

Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz,

dRGBl. 1937 I S. 1146) ............................... 45

```

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder

```

eine Altmatrik (§ 37 PStG)

```

a)

für einen Jahrgang ................................ 25

```

```

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer

```

Personenstandsbücher oder Altmatriken

jedoch höchstens .................................. 45

```

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der

```

beurkundeten Personenstandsfälle

(§ 37 Abs. 4 PStG) ................................... 25

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das

wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten

Personenstandsfall enthält.

```

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei

```

Abtretung der Unterlagen an eine andere

Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) ............. 75

```

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

```

(§ 45 PStG) .......................................... 105

```

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

```

im Amtsraum

```

a)

während der Dienststunden ........................ 75

```

```

b)

außerhalb der Dienststunden ...................... 150

```

```

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

```

außerhalb der Amtsräume

```

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung

```

eines Verlobten ................................... 75

```

b)

in allen anderen Fällen ........................... 750

```

```

29.

Beurkundung und Beglaubigung von

```

Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen

Erklärungen über die Anerkennung der

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ................ 45

```

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG),

```

ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung

der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ............ 45

```

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) ............ 30

```

```

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11

```

des Gesetzes über die Änderung von Familien-

namen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) ................ 2 250

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die

Partei oder deren für die Namensführung maß-

gebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen

Familiennamen besessen haben, dieser Familienname

aber vor Erlangung der österreichischen Staats-

bürgerschaft durch die Partei geändert wurde und

nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen

rückgeführt wird.

```

33.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

```

34.

Ausstellung

```

```

a)

eines Waffenpasses (§ 16 Abs. 1 Waffengesetz

```

1967, BGBl. Nr. 121) ............................... 600

```

b)

einer Waffenbesitzkarte (§ 16 Abs. 1 Waffen-

```

gesetz 1967) ....................................... 300

```

c)

eines Waffenscheines (§ 29 Abs. 1 Waffengesetz

```

1967) .............................................. 150

```

35.

Erteilung

```

```

a)

einer Ausnahmebewilligung zum Besitz verbotener

```

Waffen (§ 11 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ............. 150

```

b)

einer Ausnahmebewilligung zur Einfuhr verbotener

```

Waffen (§ 11 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ............. 300

```

c)

einer Ausnahmebewilligung für Jugendliche

```

zum Besitz von Waffen und Munition (§ 14

Abs. 2 Waffengesetz 1967) .......................... 150

```

d)

einer Erlaubnis zum Besitz von mehr als zwei

```

Faustfeuerwaffen (§ 19 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ... 300

```

e)

einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und

```

(oder) zum Besitz von Kriegsmaterial (§ 28a

Abs. 2 des Waffengesetzes 1967) .................... 300

```

f)

einer Ausnahmebewilligung zum Führen von Kriegs-

```

material (§ 28a Abs. 2 des Waffengesetzes 1967) .... 300

```

g)

einer Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr

```

von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegs-

material, BGBl. Nr. 540/1977) ..................... 300

```

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10

```

und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.

Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

```

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 200

```

```

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 300

```

```

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 200

```

```

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 20

```

```

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-

```

lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und

Sprengmittelgesetz

```

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der

```

Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage

oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 200

```

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-

```

schleißlagern sowie der Änderung bestehender

Verschleißräume und Verschleißlager ............... 600

```

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 300

```

```

38.

Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen

```

gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 241/1971:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

```

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen

```

Gewehren ....................................... 50

```

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an

```

fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 30

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz)

in den Beschußämtern:

```

1.

Langwaffen

```

```

a)

je Büchsenlauf .............................. 100

```

```

b)

je Kleinkaliberlauf für Randfeuerpatronen ... 50

```

```

c)

je Flintenlauf .............................. 80

```

```

2.

Kurzwaffen

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 70

```

```

b)

je Revolver ................................. 80

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte

```

```

a)

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat ..... 40

```

```

b)

je Bolzensetzapparat ........................ 40

```

```

c)

je Ersatzlauf für Bolzensetzapparate ........ 30

```

```

4.

Höchstbeanspruchte Waffenteile ................. Die

```

gleichen Sätze

wie für das

Anbringen der

Beschußzeichen

an vollständigen

Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz)

in Nebenstellen mit von der Partei beige-

stellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

```

1.

Langwaffen

```

```

a)

je Büchsenlauf ............................. 20

```

```

b)

je Kleinkaliberlauf für Randfeuer-

```

patronen ................................... 10

```

c)

je Flintenlauf ............................. 20

```

```

2.

Kurzwaffen

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) .......... 20

```

```

b)

je Revolver ................................ 20

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte

```

```

a)

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat .... 20

```

```

b)

je Bolzensetzapparat ....................... 20

```

```

c)

je Ersatz für Bolzensetzapparate ........... 10

```

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Be-

schußgesetz):

```

1.

Langwaffen:

```

```

a)

je Büchsenlauf .............................. 130

```

```

b)

je Kleinkaliberlauf für Randfeuer-

```

patronen .................................... 80

```

c)

je Flintenlauf .............................. 110

```

```

2.

Kurzwaffen:

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 100

```

```

b)

je Revolver ................................. 100

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte:

```

```

a)

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat ..... 60

```

```

b)

je Bolzensetzapparat ........................ 60

```

```

c)

je Ersatzlauf für Bolzensetzapparate ........ 50

```

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rück-

gabezeichen bei Waffen, die den amtlichen

Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1

des Beschußgesetzes) .............................. 20

```

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Ver-

```

wendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10

Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl.

Nr. 189/1980):

```

1.

Kugelpatronen:

```

```

a)

bei der Überprüfung mit der Mindest-

```

anzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußver-

ordnung) je Kaliber ......................... 500

```

b)

bei der Überprüfung eines Loses bis

```

35 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-

schußverordnung) je Kaliber ................. 2 300

```

c)

bei der Überprüfung eines Loses bis

```

150 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-

schußverordnung) je Kaliber ................. 3 600

```

d)

bei der Überprüfung eines Loses bis

```

500 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-

schußverordnung) je Kaliber ................. 4 100

```

e)

bei der Überprüfung eines Loses bis

```

1 500 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............ 4 500

```

```

2.

Schrotpatronen:

```

```

a)

bei der Überprüfung mit der Mindest-

```

anzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschuß-

verordnung) je Kaliber ...................... 300

```

b)

bei der Überprüfung eines Loses bis

```

35 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-

schußverordnung) je Kaliber ................. 1 200

```

c)

bei der Überprüfung eines Loses bis

```

150 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-

schußverordnung) je Kaliber ................. 1 900

```

d)

bei der Überprüfung eines Loses bis

```

500 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-

schußverordnung) je Kaliber ................. 2 700

```

e)

bei der Überprüfung eines Loses bis

```

1 500 000 Stück (§ 6 Abs. 2 der 6. Be-

schußverordnung) je Kaliber ................. 4 200

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durch-

führung der Fabrikationskontrolle (§ 18

Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

```

1.

Kugelpatronen:

```

```

a)

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

```

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber .................................. 2 500

```

b)

bei jedem zusätzlichen Meßlauf des

```

gleichen Kalibers ........................... 800

```

c)

bei jeder zusätzlichen Waffe für die

```

Funktionsprüfung ............................ 100

```

2.

Schrotpatronen:

```

```

a)

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

```

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber .................................. 1 700

```

b)

bei jedem zusätzlichen Meßlauf des

```

gleichen Kalibers ........................... 400

```

c)

bei jeder zusätzlichen Waffe für die

```

Funktionsprüfung ............................ 100

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die

Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21

Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

```

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung .... 3 900

```

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung .... 1 600

```

2.

Schrotpatronen:

```

```

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung .... 2 500

```

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung .... 1 000

D. Für die Erlassung eines Bescheides im Sinne

des § 21 Abs. 4 der 6. Beschußverordnung:

```

1.

Kugelpatronen:

```

```

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung .... 4 100

```

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung .... 1 800

```

2.

Schrotpatronen:

```

```

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung .... 2 800

```

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung .... 1 200

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

```

34.

Ausstellung

```

```

a)

eines Waffenpasses (§ 16 Abs. 1 Waffengesetz

```

1967, BGBl. Nr. 121) ............................... 600

```

b)

einer Waffenbesitzkarte (§ 16 Abs. 1 Waffen-

```

gesetz 1967) ....................................... 300

```

c)

eines Waffenscheines (§ 29 Abs. 1 Waffengesetz

```

1967) .............................................. 150

```

35.

Erteilung

```

```

a)

einer Ausnahmebewilligung zum Besitz verbotener

```

Waffen (§ 11 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ............. 150

```

b)

einer Ausnahmebewilligung zur Einfuhr verbotener

```

Waffen (§ 11 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ............. 300

```

c)

einer Ausnahmebewilligung für Jugendliche

```

zum Besitz von Waffen und Munition (§ 14

Abs. 2 Waffengesetz 1967) .......................... 150

```

d)

einer Erlaubnis zum Besitz von mehr als zwei

```

Faustfeuerwaffen (§ 19 Abs. 2 Waffengesetz 1967) ... 300

```

e)

einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und

```

(oder) zum Besitz von Kriegsmaterial (§ 28a

Abs. 2 des Waffengesetzes 1967) .................... 300

```

f)

einer Ausnahmebewilligung zum Führen von Kriegs-

```

material (§ 28a Abs. 2 des Waffengesetzes 1967) .... 300

```

g)

einer Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr

```

von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegs-

material, BGBl. Nr. 540/1977) ..................... 300

```

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10

```

und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.

Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

```

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 200

```

```

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 300

```

```

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 200

```

```

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 20

```

```

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-

```

lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und

Sprengmittelgesetz

```

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der

```

Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage

oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 200

```

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-

```

schleißlagern sowie der Änderung bestehender

Verschleißräume und Verschleißlager ............... 600

```

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 300

```

```

38.

Anbringen von Beschußzeichen an

```

Handfeuerwaffen gemäß § 15

Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

```

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen

```

Gewehren ....................................... 50

```

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an

```

fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 30

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den

Beschußämtern:

```

1.

Langwaffen:

```

```

a)

je Büchsenlauf .............................. 100

```

```

b)

je Flintenlauf .............................. 80

```

```

2.

Kurzwaffen:

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 70

```

```

b)

je Revolver ................................. 80

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte:

```

```

a)

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

```

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 60

```

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen

```

uä. ......................................... 100

```

4.

Vorderladerwaffen:

```

```

a)

je Langwaffe pro Lauf ....................... 100

```

```

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 90

```

```

c)

je Revolver ................................. 160

```

```

5.

Höchstbeanspruchte

```

Waffenteile .................. die gleichen Sätze

wie für das

Anbringen der

Beschußzeichen an

vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen

mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und

Hilfsmitteln:

```

1.

Langwaffen:

```

```

a)

je Büchsenlauf .............................. 30

```

```

b)

je Flintenlauf .............................. 30

```

```

2.

Kurzwaffen:

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 30

```

```

b)

je Revolver ................................. 30

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte:

```

```

a)

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

```

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 30

```

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen ....... 40

```

```

4.

Vorderladerwaffen:

```

```

a)

je Langwaffe pro Lauf ....................... 40

```

```

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 30

```

```

c)

je Revolver ................................. 50

```

```

5.

Höchstbeanspruchte

```

Waffenteile ................... die gleichen Sätze

wie für das Anbringen

der Beschußzeichen an

vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß

(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

```

1.

Langwaffen:

```

```

a)

je Büchsenlauf .............................. 130

```

```

b)

je Flintenlauf .............................. 110

```

```

2.

Kurzwaffen:

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 100

```

```

b)

je Revolver ................................. 100

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte:

```

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................... 90

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als

Rückgabezeichen bei Waffen, die den

amtlichen Beschuß nicht bestanden

haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) .................. 30

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Verwendung des Beschußzeichens für

Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der

```

7.

Beschußverordnung,

```

BGBl. Nr. 26/1985) ............................. 4500

```

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über

```

die Durchführung der Kontrollprüfung

(§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) ......... 800

```

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur

```

Verwendung des Patronentypenprüfzeichens

(§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung,

BGBl. Nr. 189/1980):

```

1.

Kugelpatronen:

```

```

a)

bei der Überprüfung mit der

```

Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............ 600

```

```

b)

bei der Überprüfung eines Loses

```

(§ 6 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............ 3000

```

```

2.

Schrotpatronen:

```

```

a)

bei der Überprüfung mit der

```

Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............ 400

```

```

b)

bei der Überprüfung eines Loses

```

(§ 6 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............. 1700

```

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Durchführung der Fabrikationskontrolle

(§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

```

1.

Kugelpatronen:

```

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber ..................................... 2500

```

2.

Schrotpatronen:

```

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber ..................................... 1800

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über

die Durchführung der Inspektionskontrolle

(§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

```

1.

Kugelpatronen:

```

```

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 1 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber.............. 2300

```

```

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber.............. 1600

```

```

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung, bei

```

vorhergegangener Patronentypenprüfung

mit der Mindestanzahl, je Kaliber............ 500

```

2.

Schrotpatronen:

```

```

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 1 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber ............. 1300

```

```

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber ............. 1000

```

```

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung, bei

```

vorhergegangener Patronentypenprüfung

mit der Mindestanzahl, je Kaliber ........... 300

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

```

34.

Bewilligung einer Ausnahme

```

```

1.

vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition

```

oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2

des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I

Nr. 12/1997) .................................... 400

```

2.

von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2

```

WaffG) .......................................... 1 000

34a. Ausstellung

```

1.

einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ..... 400

```

```

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei

```

Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

zusätzlich ................................... 400

```

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten

```

des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird

(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 400

```

2.

eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) .......... 800

```

```

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei

```

Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

zusätzlich ................................... 800

```

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten

```

des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird

(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 800

```

3.

einer Bestätigung über die Ablieferung oder

```

Einziehung eines Waffenpasses, einer

Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen

Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) ........... 200

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger

Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) ...... 400

34c. Ausstellung

```

1.

eines Waffenpasses für meldepflichtige oder

```

sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) ........ 800

```

2.

eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2

```

WaffG) .......................................... 400

```

3.

eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von

```

Schußwaffen oder Munition in einen anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1

WaffG) .......................................... 400

```

4.

einer Einwilligungserklärung für das Verbringen

```

von Schußwaffen oder Munition aus einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union in das

Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) ................ 400

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder

Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) ................... 800

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG

mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten

Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) ..................... 400

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) ........... 400

```

35.

Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von

```

Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,

BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) ..... 1 500

```

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10

```

und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.

Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

```

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 200

```

```

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 300

```

```

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 200

```

```

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 20

```

```

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-

```

lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und

Sprengmittelgesetz

```

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der

```

Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage

oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 200

```

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-

```

schleißlagern sowie der Änderung bestehender

Verschleißräume und Verschleißlager ............... 600

```

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 300

```

```

38.

Anbringen von Beschußzeichen an

```

Handfeuerwaffen gemäß § 15

Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

```

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen

```

Gewehren ....................................... 50

```

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an

```

fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 30

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den

Beschußämtern:

```

1.

Langwaffen:

```

```

a)

je Büchsenlauf .............................. 100

```

```

b)

je Flintenlauf .............................. 80

```

```

2.

Kurzwaffen:

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 70

```

```

b)

je Revolver ................................. 80

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte:

```

```

a)

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

```

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 60

```

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen

```

uä. ......................................... 100

```

4.

Vorderladerwaffen:

```

```

a)

je Langwaffe pro Lauf ....................... 100

```

```

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 90

```

```

c)

je Revolver ................................. 160

```

```

5.

Höchstbeanspruchte

```

Waffenteile .................. die gleichen Sätze

wie für das

Anbringen der

Beschußzeichen an

vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen

mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und

Hilfsmitteln:

```

1.

Langwaffen:

```

```

a)

je Büchsenlauf .............................. 30

```

```

b)

je Flintenlauf .............................. 30

```

```

2.

Kurzwaffen:

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 30

```

```

b)

je Revolver ................................. 30

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte:

```

```

a)

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

```

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 30

```

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen ....... 40

```

```

4.

Vorderladerwaffen:

```

```

a)

je Langwaffe pro Lauf ....................... 40

```

```

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 30

```

```

c)

je Revolver ................................. 50

```

```

5.

Höchstbeanspruchte

```

Waffenteile ................... die gleichen Sätze

wie für das Anbringen

der Beschußzeichen an

vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß

(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

```

1.

Langwaffen:

```

```

a)

je Büchsenlauf .............................. 130

```

```

b)

je Flintenlauf .............................. 110

```

```

2.

Kurzwaffen:

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 100

```

```

b)

je Revolver ................................. 100

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte:

```

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................... 90

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als

Rückgabezeichen bei Waffen, die den

amtlichen Beschuß nicht bestanden

haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) .................. 30

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Verwendung des Beschußzeichens für

Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der

```

7.

Beschußverordnung,

```

BGBl. Nr. 26/1985) ............................. 4500

```

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über

```

die Durchführung der Kontrollprüfung

(§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) ......... 800

```

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur

```

Verwendung des Patronentypenprüfzeichens

(§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung,

BGBl. Nr. 189/1980):

```

1.

Kugelpatronen:

```

```

a)

bei der Überprüfung mit der

```

Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............ 600

```

```

b)

bei der Überprüfung eines Loses

```

(§ 6 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............ 3000

```

```

2.

Schrotpatronen:

```

```

a)

bei der Überprüfung mit der

```

Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............ 400

```

```

b)

bei der Überprüfung eines Loses

```

(§ 6 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............. 1700

```

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Durchführung der Fabrikationskontrolle

(§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

```

1.

Kugelpatronen:

```

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber ..................................... 2500

```

2.

Schrotpatronen:

```

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber ..................................... 1800

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über

die Durchführung der Inspektionskontrolle

(§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

```

1.

Kugelpatronen:

```

```

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 1 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber.............. 2300

```

```

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber.............. 1600

```

```

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung, bei

```

vorhergegangener Patronentypenprüfung

mit der Mindestanzahl, je Kaliber............ 500

```

2.

Schrotpatronen:

```

```

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 1 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber ............. 1300

```

```

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber ............. 1000

```

```

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung, bei

```

vorhergegangener Patronentypenprüfung

mit der Mindestanzahl, je Kaliber ........... 300

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

```

34.

Bewilligung einer Ausnahme

```

```

1.

vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition

```

oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2

des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I

Nr. 12/1997) .................................... 600

```

2.

von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2

```

WaffG) .......................................... 1 500

34a. Ausstellung

```

1.

einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ..... 600

```

```

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei

```

Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

zusätzlich ................................... 600

```

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten

```

des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird

(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 600

```

2.

eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) .......... 1 200

```

```

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei

```

Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

zusätzlich ................................... 1 200

```

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten

```

des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird

(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich .............. 1 200

```

3.

einer Bestätigung über die Ablieferung oder

```

Einziehung eines Waffenpasses, einer

Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen

Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) ........... 300

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger

Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) ...... 600

34c. Ausstellung

```

1.

eines Waffenpasses für meldepflichtige oder

```

sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) ........ 1 200

```

2.

eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2

```

WaffG) .......................................... 600

```

3.

eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von

```

Schußwaffen oder Munition in einen anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1

WaffG) .......................................... 600

```

4.

einer Einwilligungserklärung für das Verbringen

```

von Schußwaffen oder Munition aus einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union in das

Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) ................ 600

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder

Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) ................... 1 200

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG

mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten

Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) ..................... 600

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) ........... 600

```

35.

Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von

```

Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,

BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des

Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) ..... 2 250

```

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10

```

und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.

Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

```

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 800

```

```

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis ................ 450

```

```

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........ 300

```

```

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ...... 30

```

```

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-

```

lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und

Sprengmittelgesetz

```

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der

```

Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage

oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 800

```

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-

```

schleißlagern sowie der Änderung bestehender

Verschleißräume und Verschleißlager ............... 900

```

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers ................ 450

```

```

38.

Anbringen von Beschußzeichen an

```

Handfeuerwaffen gemäß § 15

Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

```

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen

```

Gewehren ....................................... 75

```

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an

```

fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf ......... 45

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den

Beschußämtern:

```

1.

Langwaffen:

```

```

a)

je Büchsenlauf .............................. 150

```

```

b)

je Flintenlauf .............................. 120

```

```

2.

Kurzwaffen:

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 105

```

```

b)

je Revolver ................................. 120

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte:

```

```

a)

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

```

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 90

```

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen

```

uä. ......................................... 150

```

4.

Vorderladerwaffen:

```

```

a)

je Langwaffe pro Lauf ....................... 150

```

```

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 135

```

```

c)

je Revolver ................................. 240

```

```

5.

Höchstbeanspruchte

```

Waffenteile .................. die gleichen Sätze

wie für das

Anbringen der

Beschußzeichen an

vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen

mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und

Hilfsmitteln:

```

1.

Langwaffen:

```

```

a)

je Büchsenlauf .............................. 45

```

```

b)

je Flintenlauf .............................. 45

```

```

2.

Kurzwaffen:

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45

```

```

b)

je Revolver ................................. 45

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte:

```

```

a)

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

```

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................ 45

```

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen ....... 60

```

```

4.

Vorderladerwaffen:

```

```

a)

je Langwaffe pro Lauf ....................... 60

```

```

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 45

```

```

c)

je Revolver ................................. 75

```

```

5.

Höchstbeanspruchte

```

Waffenteile ................... die gleichen Sätze

wie für das Anbringen

der Beschußzeichen an

vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß

(§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

```

1.

Langwaffen:

```

```

a)

je Büchsenlauf .............................. 195

```

```

b)

je Flintenlauf .............................. 165

```

```

2.

Kurzwaffen:

```

```

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig) ........... 150

```

```

b)

je Revolver ................................. 150

```

```

3.

Sonstige Schießgeräte:

```

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

je Bolzensetzapparat u. dgl. ................... 135

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als

Rückgabezeichen bei Waffen, die den

amtlichen Beschuß nicht bestanden

haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) .................. 45

F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Verwendung des Beschußzeichens für

Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der

```

7.

Beschußverordnung,

```

BGBl. Nr. 26/1985) ............................. 6 750

```

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über

```

die Durchführung der Kontrollprüfung

(§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) ......... 1 200

```

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur

```

Verwendung des Patronentypenprüfzeichens

(§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung,

BGBl. Nr. 189/1980):

```

1.

Kugelpatronen:

```

```

a)

bei der Überprüfung mit der

```

Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............ 900

```

```

b)

bei der Überprüfung eines Loses

```

(§ 6 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............ 4 500

```

```

2.

Schrotpatronen:

```

```

a)

bei der Überprüfung mit der

```

Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............ 600

```

```

b)

bei der Überprüfung eines Loses

```

(§ 6 Abs. 2 der

```

6.

Beschußverordnung) je Kaliber ............. 2 550

```

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur

Durchführung der Fabrikationskontrolle

(§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

```

1.

Kugelpatronen:

```

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber ..................................... 3 750

```

2.

Schrotpatronen:

```

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

(§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

je Kaliber ..................................... 2 700

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über

die Durchführung der Inspektionskontrolle

(§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

```

1.

Kugelpatronen:

```

```

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 1 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber.............. 3 450

```

```

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber.............. 2 400

```

```

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung, bei

```

vorhergegangener Patronentypenprüfung

mit der Mindestanzahl, je Kaliber............ 750

```

2.

Schrotpatronen:

```

```

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 1 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 950

```

```

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung je Kaliber ............. 1 500

```

```

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß

```

§ 21 Abs. 1 Z 2 der

```

6.

Beschußverordnung, bei

```

vorhergegangener Patronentypenprüfung

mit der Mindestanzahl, je Kaliber ........... 450

III. Unterrichtswesen

```

40.

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich ge-

```

regelten Schulartbezeichnung (§ 11

Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) ............... 300

```

41.

Genehmigung eines Organisationsstatutes

```

gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz ........... 500

```

42.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine

```

Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an

eine land- und forstwirtschaftliche Privat-

schule

```

a)

für jedes Schuljahr ............................... 200

```

```

b)

für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen

```

Bedingungen ....................................... 500

Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für un-

mittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die

Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchst-

betrag von S 500 zu entrichten.

```

43.

Bewilligung eines Schulversuches an Privat-

```

schulen .............................................. 300

III. Unterrichtswesen

```

40.

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich ge-

```

regelten Schulartbezeichnung (§ 11

Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) ............... 450

```

41.

Genehmigung eines Organisationsstatutes

```

gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz ........... 750

```

42.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine

```

Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an

eine land- und forstwirtschaftliche Privat-

schule

```

a)

für jedes Schuljahr ............................... 300

```

```

b)

für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen

```

Bedingungen ....................................... 750

Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für un-

mittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die

Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchst-

betrag von S 500 zu entrichten.

```

43.

Bewilligung eines Schulversuches an Privat-

```

schulen .............................................. 450

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

```

44.

Erteilung der Konzession zum Betrieb der Ver-

```

tragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungs-

aufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

```

a)

an einen kleinen Versicherungsverein auf

```

Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des

Versicherungsaufsichtsgesetzes .................... 230

```

b)

an ein anderes Versicherungsunternehmen ........... 4 500

```

```

45.

Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Ver-

```

sicherungsaufsichtsgesetzes) und der Ände-

rung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicher-

ungsaufsichtsgesetzes)

```

a)

eines kleinen Versicherungsvereines auf

```

Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Ver-

sicherungsaufsichtsgesetzes ....................... 60

```

b)

eines anderen Versicherungsunternehmens ........... 300

```

```

46.

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft

```

m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Ge-

sellschaften mit beschränkter Haftung,

RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktien-

gesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965,

BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäfts-

betrieb .............................................. 4 500

```

47.

Bewilligung zur Ausgabe von Schuldver-

```

schreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissions-

gesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) ......................... 4 500

```

48.

Genehmigung der besonderen Geschäfte nach

```

§ 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschafts-

genossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit

sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt ........... 450

```

49.

Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zu-

```

gehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine

Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle

1934, BGBl. II Nr. 195) .............................. 1 200

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

```

44.

Erteilung der Konzession zum Betrieb der Ver-

```

tragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungs-

aufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

```

a)

an einen kleinen Versicherungsverein auf

```

Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des

Versicherungsaufsichtsgesetzes .................... 345

```

b)

an ein anderes Versicherungsunternehmen ........... 6 750

```

```

45.

Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Ver-

```

sicherungsaufsichtsgesetzes) und der Ände-

rung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicher-

ungsaufsichtsgesetzes)

```

a)

eines kleinen Versicherungsvereines auf

```

Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Ver-

sicherungsaufsichtsgesetzes ....................... 90

```

b)

eines anderen Versicherungsunternehmens ........... 450

```

```

46.

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft

```

m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Ge-

sellschaften mit beschränkter Haftung,

RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktien-

gesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965,

BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäfts-

betrieb .............................................. 6 750

```

47.

Bewilligung zur Ausgabe von Schuldver-

```

schreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissions-

gesetzes, BGBl. Nr. 65/1979) ......................... 6 750

```

48.

Genehmigung der besonderen Geschäfte nach

```

§ 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschafts-

genossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit

sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt ........... 675

```

49.

Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zu-

```

gehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine

Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle

1934, BGBl. II Nr. 195) .............................. 1 800

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Börse- und Lotteriewesen

```

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von

```

Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesen-

gesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) ......................... 4 500

```

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 14 und 15 des

```

Kreditwesengesetzes .................................. 2 000

```

52.

Genehmigung der Bestellung als Depotbank oder

```

Genehmigung der Übertragung der Verwaltung

eines Kapitalanlagefonds (§ 22 bzw. § 15

Abs. 2 Investmentfondsgesetz BGBl. Nr. 192/1963) ..... 3 000

```

53.

Sonstige Genehmigungen für Kapitalanlagefonds

```

(§ 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 1 Investmentfonds-

gesetz) .............................................. 1 000

```

54.

Genehmigung zur Errichtung einer Börse (§ 1

```

Börsegesetz, RGBl. Nr. 67/1875) ...................... 4 500

```

55.

Genehmigung des Börsestatutes oder einer

```

Änderung des Börsestatutes (§ 2 Abs. 1 und 3

Börsegesetz und § 2 Abs. 2 Gesetz vom

```

4.

Jänner 1903, RGBl. Nr. 10) ........................ 3 000

```

```

56.

Bewilligung zur Zulassung von Wertpapieren

```

zum Handel an der Börse und zur Notierung

im Amtlichen Kursblatt gemäß § 9 Börsegesetz,

soweit es sich um Emissionen handelt, für die

ein Börsefondsbeitrag zu entrichten ist .............. 3 000

```

57.

Erstreckung der zur Notierung von Wert-

```

papieren bewilligten Frist (§ 9 Börsegesetz) ......... 300

```

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse

```

(§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes

über die Beaufsichtigung der privaten Ver-

sicherungsunternehmungen und Bausparkassen,

dRGBl. 1931 I S 315) ................................. 4 500

```

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäfts-

```

planes einer Bausparkasse (§ 112 in Ver-

bindung mit § 13 des Gesetzes über die Be-

aufsichtigung der privaten Versicherungs-

unternehmungen und Bausparkassen) .................... 2 000

```

60.

Bewilligung von Ausspielungen (§ 36

```

Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962)

```

a)

Juxausspielungen .................................. 20

```

```

b)

Glückshäfen ....................................... 30

```

```

c)

Tombolaveranstaltungen ............................ 200

```

```

d)

Lotterien ......................................... 500

```

```

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank

```

(§ 21 Glücksspielgesetz) ............................. 4 500

```

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung

```

einer Spielbank (§ 25 Abs. 2 Glücksspiel-

gesetz) .............................................. 1 000

```

63.

Bewilligung an eine Spielbankunternehmung

```

zum Betrieb einer anderen Unternehmung oder

zur Beteiligung an einer anderen Unternehmung

(§ 22 Abs. 2 Glücksspielgesetz in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/1965) ............... 2 000

```

64.

Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Glücksspiel-

```

gesetz ............................................... 500

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- undGlücksspielwesen

```

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von

```

Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesen-

gesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) ......................... 4 500

```

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 8a,

```

14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des

Kreditwesengesetzes .................................. 2000

```

52.

Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21

```

Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963,

der Bestellung der Depotbank nach § 22

Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach

§ 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz .................... 3000

```

53.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

54.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

55.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb von

```

Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1

Pensionskassengesetz) ................................ 4500

```

56.

Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des

```

Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4

Pensionskassengesetz) ................................ 300

```

57.

Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer

```

Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) ............ 2000

```

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse

```

(§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes

über die Beaufsichtigung der privaten Ver-

sicherungsunternehmungen und Bausparkassen,

dRGBl. 1931 I S 315) ................................. 4 500

```

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäfts-

```

planes einer Bausparkasse (§ 112 in Ver-

bindung mit § 13 des Gesetzes über die Be-

aufsichtigung der privaten Versicherungs-

unternehmungen und Bausparkassen) .................... 2 000

```

60.

Bewilligung von sonstigen Ausspielungen

```

(§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

```

a)

Juxausspielungen .................................. 20

```

```

b)

Glückshäfen ....................................... 30

```

```

c)

Tombolaspiele ..................................... 200

```

```

d)

sonstige Nummernlotterien ......................... 500

```

```

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank

```

(§ 21 Glücksspielgesetz) ............................. 4 500

```

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung

```

einer Spielbank (§ 26 Abs. 2

Glücksspielgesetz) ................................... 1000

```

63.

Bewilligung von Beteiligungen nach § 24

```

Glücksspielgesetz .................................... 2000

```

64.

Feststellung gemäß § 50 Abs. 1

```

Glücksspielgesetz .................................... 500

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- undGlücksspielwesen

```

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von

```

Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesen-

gesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) ......................... 6 750

```

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 8a,

```

14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des

Kreditwesengesetzes .................................. 3 000

```

52.

Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21

```

Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963,

der Bestellung der Depotbank nach § 22

Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach

§ 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz .................... 4 500

```

53.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

54.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

55.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb von

```

Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1

Pensionskassengesetz) ................................ 6 750

```

56.

Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des

```

Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4

Pensionskassengesetz) ................................ 450

```

57.

Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer

```

Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz) ............ 3 000

```

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse

```

(§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes

über die Beaufsichtigung der privaten Ver-

sicherungsunternehmungen und Bausparkassen,

dRGBl. 1931 I S 315) ................................. 6 750

```

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäfts-

```

planes einer Bausparkasse (§ 112 in Ver-

bindung mit § 13 des Gesetzes über die Be-

aufsichtigung der privaten Versicherungs-

unternehmungen und Bausparkassen) .................... 3 000

```

60.

Bewilligung von sonstigen Ausspielungen

```

(§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

```

a)

Juxausspielungen .................................. 30

```

```

b)

Glückshäfen ....................................... 45

```

```

c)

Tombolaspiele ..................................... 300

```

```

d)

sonstige Nummernlotterien ......................... 750

```

```

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank

```

(§ 21 Glücksspielgesetz) ............................. 6 750

```

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung

```

einer Spielbank (§ 26 Abs. 2

Glücksspielgesetz) ................................... 1 500

```

63.

Bewilligung von Beteiligungen nach § 24

```

Glücksspielgesetz .................................... 3 000

```

64.

Feststellung gemäß § 50 Abs. 1

```

Glücksspielgesetz .................................... 750

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

```

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für

```

eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl.

Nr. 3/1964) .......................................... 120

```

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selb-

```

ständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentisten-

gesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der

Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) .......... 600

```

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit

```

als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentisten-

gesetz)

```

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 300

```

```

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 120

```

```

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit

```

als selbständiger Dentist an einem zweiten

Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) ............. 300

```

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer

```

Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1

des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961 ................................... 30

```

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der

```

deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundes-

gesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 ................ 30

```

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen

```

Apotheke, die nicht auf einem Realrecht

beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) ....... 3 000

```

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke

```

an Stelle der Dienstbereitschaft und umge-

kehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes .......... 70

```

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-

```

Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) ...................... 1 200

```

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer

```

Apotheke und der Änderung oder Erweiterung

einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) .................. 600

```

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke

```

innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14

Apothekengesetz) ..................................... 1 200

```

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes

```

einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) ................. 2 000

```

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der

```

Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4

Apothekenverpachtungsgesetz abschließt

(§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935

I S 1445) ............................................ 1 000

```

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf

```

Rechnung der Witwe oder der minderjährigen

Kinder des verstorbenen Inhabers weiterge-

führten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apotheken-

verpachtungsgesetz ................................... 700

```

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des

```

Apothekenverpachtungsgesetzes ........................ 700

```

80.

Genehmigung der Bestellung

```

```

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke

```

(§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) ...... 1 000

```

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers

```

oder des verantwortlichen Leiters für die

Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4

Apothekengesetz) .................................. 500

sofern es sich nicht um eine durch die Witwe,

durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse

während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsab-

handlung fortbetriebene Apotheke handelt.

```

81.

Bewilligung zur Errichtung

```

```

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer

```

Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26

Apothekengesetz) .................................. 1 200

```

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29

```

Apothekengesetz) .................................. 600

```

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke

```

(§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) ........................ 3 000

```

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Be-

```

stellung eines verantwortlichen Leiters

einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apotheken-

gesetz) .............................................. 1 200

```

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung,

```

zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für

Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1

Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2

Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) ............. 2 000

```

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die

```

Berechtigung privater wissenschaftlicher

Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3

Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2

Suchtgiftverordnung 1979) ............................ 120

```

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr

```

von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftver-

ordnung 1979)

```

a)

bis 100 kg ........................................ 120

```

```

b)

über 100 kg ....................................... 250

```

```

87.

Ausstellung eines Giftbezugscheines (§ 4

```

Giftgesetz 1951, BGBl. Nr. 235; § 16 Abs. 2

Muster 3 Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928) ......... 30

```

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 4 Gift-

```

gesetz 1951; § 16 Abs. 2 Muster 4 Giftver-

ordnung) ............................................. 300

```

89.

Zulassung eines Schädlingsbekämpfungsmittels

```

zur erleichterten Abgabe (§ 31 Abs. 3 Giftver-

ordnung) ............................................. 500

```

90.

Zulassung eines Schädlingsbekämpfungsmittels

```

zum freien Verkehr (§ 35 Giftverordnung) ............. 500

```

91.

Bewilligung zur erleichterten Abgabe von hiefür

```

zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmitteln

(§ 32 Abs. 2 Giftverordnung) ......................... 300

```

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität

```

(§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) ............ 250

```

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben

```

(§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) .................. 150

```

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2

```

LMG 1975) ............................................ 150

```

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von

```

Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) ......... 150

```

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Er-

```

werbszwecken dienenden Privatuntersuchungs-

anstalt (§ 50 LMG 1975) .............................. 900

```

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken

```

dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50

LMG 1975) ............................................ 900

```

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken

```

dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50

LMG 1975) ............................................ 900

```

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des

```

Leiters einer Erwerbszwecken dienenden

Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) ........... 900

```

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgelt-

```

lichen Untersuchungen und Erstattung von

Gutachten (§ 50 LMG 1975) ............................ 1 800

```

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme

```

der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasma-

pheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) ................. 1 800

```

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für

```

eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasma-

pheresegesetzes) ..................................... 1 800

```

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung

```

des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt

oder Facharzt in Österreich (§ 11 der

Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) ......... 900

```

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbe-

```

scheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kur-

ortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) ...................... 600

```

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes

```

von Hallenbädern und künstlichen Freibecken-

bädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygiene-

gesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

```

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m2 ...... 600

```

```

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m2 ..... 1 200

```

```

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Ober-

```

flächengewässern oder von Sauna-Anlagen

(§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) ...................... 600

```

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern

```

oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes) .. die Hälfte

der im Falle

der Bewilligung

zu entrichten-

den Abgabe

```

108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung

```

(dRGBl. 1939 I S 336) ................................ 150

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

```

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für

```

eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl.

Nr. 3/1964) .......................................... 120

```

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selb-

```

ständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentisten-

gesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der

Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) .......... 600

```

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit

```

als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentisten-

gesetz)

```

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 300

```

```

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 120

```

```

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit

```

als selbständiger Dentist an einem zweiten

Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) ............. 300

```

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer

```

Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1

des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961 ................................... 30

```

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der

```

deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundes-

gesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 ................ 30

```

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen

```

Apotheke, die nicht auf einem Realrecht

beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) ....... 3 000

```

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke

```

an Stelle der Dienstbereitschaft und umge-

kehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes .......... 70

```

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-

```

Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) ...................... 1 200

```

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer

```

Apotheke und der Änderung oder Erweiterung

einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) .................. 600

```

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke

```

innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14

Apothekengesetz) ..................................... 1 200

```

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes

```

einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) ................. 2 000

```

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der

```

Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4

Apothekenverpachtungsgesetz abschließt

(§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935

I S 1445) ............................................ 1 000

```

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf

```

Rechnung der Witwe oder der minderjährigen

Kinder des verstorbenen Inhabers weiterge-

führten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apotheken-

verpachtungsgesetz ................................... 700

```

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des

```

Apothekenverpachtungsgesetzes ........................ 700

```

80.

Genehmigung der Bestellung

```

```

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke

```

(§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) ...... 1 000

```

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers

```

oder des verantwortlichen Leiters für die

Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4

Apothekengesetz) .................................. 500

sofern es sich nicht um eine durch die Witwe,

durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse

während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsab-

handlung fortbetriebene Apotheke handelt.

```

81.

Bewilligung zur Errichtung

```

```

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer

```

Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26

Apothekengesetz) .................................. 1 200

```

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29

```

Apothekengesetz) .................................. 600

```

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke

```

(§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) ........................ 3 000

```

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Be-

```

stellung eines verantwortlichen Leiters

einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apotheken-

gesetz) .............................................. 1 200

```

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung,

```

zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für

Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1

Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2

Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) ............. 2 000

```

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die

```

Berechtigung privater wissenschaftlicher

Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3

Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2

Suchtgiftverordnung 1979) ............................ 120

```

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr

```

von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftver-

ordnung 1979)

```

a)

bis 100 kg ........................................ 120

```

```

b)

über 100 kg ....................................... 250

```

```

87.

Ausstellung eines Giftbezugsscheines

```

(§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz,

BGBl. Nr. 326/1987, § 2

Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) .................. 30

```

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz

```

(§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz,

§ 2 Giftverordnung 1989) ............................. 300

```

89.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

90.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

91.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität

```

(§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) ............ 250

```

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben

```

(§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) .................. 150

```

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2

```

LMG 1975) ............................................ 150

```

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von

```

Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) ......... 150

```

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Er-

```

werbszwecken dienenden Privatuntersuchungs-

anstalt (§ 50 LMG 1975) .............................. 900

```

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken

```

dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50

LMG 1975) ............................................ 900

```

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken

```

dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50

LMG 1975) ............................................ 900

```

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des

```

Leiters einer Erwerbszwecken dienenden

Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) ........... 900

```

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgelt-

```

lichen Untersuchungen und Erstattung von

Gutachten (§ 50 LMG 1975) ............................ 1 800

```

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme

```

der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasma-

pheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) ................. 1 800

```

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für

```

eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasma-

pheresegesetzes) ..................................... 1 800

```

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung

```

des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt

oder Facharzt in Österreich (§ 11 der

Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) ......... 900

```

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbe-

```

scheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kur-

ortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) ...................... 600

```

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes

```

von Hallenbädern und künstlichen Freibecken-

bädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygiene-

gesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

```

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m2 ...... 600

```

```

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m2 ..... 1 200

```

```

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Ober-

```

flächengewässern oder von Sauna-Anlagen

(§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) ...................... 600

```

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern

```

oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes) .. die Hälfte

der im Falle

der Bewilligung

zu entrichten-

den Abgabe

```

108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung

```

(dRGBl. 1939 I S 336) ................................ 150

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

```

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für

```

eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl.

Nr. 3/1964) .......................................... 180

```

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selb-

```

ständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentisten-

gesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der

Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139) .......... 900

```

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit

```

als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentisten-

gesetz)

```

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 450

```

```

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes ...... 180

```

```

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit

```

als selbständiger Dentist an einem zweiten

Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz) ............. 450

```

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer

```

Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1

des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961 ................................... 45

```

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der

```

deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundes-

gesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967 ................ 45

```

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen

```

Apotheke, die nicht auf einem Realrecht

beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907) ....... 4 500

```

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke

```

an Stelle der Dienstbereitschaft und umge-

kehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes .......... 105

```

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-

```

Apotheke (§ 35 Apothekengesetz) ...................... 1 800

```

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer

```

Apotheke und der Änderung oder Erweiterung

einer solchen (§ 6 Apothekengesetz) .................. 900

```

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke

```

innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14

Apothekengesetz) ..................................... 1 800

```

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes

```

einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz) ................. 3 000

```

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der

```

Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4

Apothekenverpachtungsgesetz abschließt

(§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935

I S 1445) ............................................ 1 500

```

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf

```

Rechnung der Witwe oder der minderjährigen

Kinder des verstorbenen Inhabers weiterge-

führten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apotheken-

verpachtungsgesetz ................................... 1 050

```

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des

```

Apothekenverpachtungsgesetzes ........................ 1 050

```

80.

Genehmigung der Bestellung

```

```

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke

```

(§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz) ...... 1 500

```

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers

```

oder des verantwortlichen Leiters für die

Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4

Apothekengesetz) .................................. 750

sofern es sich nicht um eine durch die Witwe,

durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse

während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsab-

handlung fortbetriebene Apotheke handelt.

```

81.

Bewilligung zur Errichtung

```

```

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer

```

Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26

Apothekengesetz) .................................. 1 800

```

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29

```

Apothekengesetz) .................................. 900

```

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke

```

(§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz) ........................ 4 500

```

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Be-

```

stellung eines verantwortlichen Leiters

einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apotheken-

gesetz) .............................................. 1 800

```

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung,

```

zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für

Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1

Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2

Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390) ............. 3 000

```

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die

```

Berechtigung privater wissenschaftlicher

Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3

Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2

Suchtgiftverordnung 1979) ............................ 180

```

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr

```

von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftver-

ordnung 1979)

```

a)

bis 100 kg ........................................ 180

```

```

b)

über 100 kg ....................................... 375

```

```

87.

Ausstellung eines Giftbezugsscheines

```

(§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz,

BGBl. Nr. 326/1987, § 2

Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212) .................. 45

```

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz

```

(§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz,

§ 2 Giftverordnung 1989) ............................. 450

```

89.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

90.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

91.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität

```

(§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947) ............ 375

```

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben

```

(§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86) .................. 225

```

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2

```

LMG 1975) ............................................ 225

```

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von

```

Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975) ......... 225

```

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Er-

```

werbszwecken dienenden Privatuntersuchungs-

anstalt (§ 50 LMG 1975) .............................. 1 350

```

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken

```

dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50

LMG 1975) ............................................ 1 350

```

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken

```

dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50

LMG 1975) ............................................ 1 350

```

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des

```

Leiters einer Erwerbszwecken dienenden

Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975) ........... 1 350

```

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgelt-

```

lichen Untersuchungen und Erstattung von

Gutachten (§ 50 LMG 1975) ............................ 2 700

```

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme

```

der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasma-

pheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975) ................. 2 700

```

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für

```

eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasma-

pheresegesetzes) ..................................... 2 700

```

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung

```

des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt

oder Facharzt in Österreich (§ 11 der

Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974) ......... 1 350

```

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbe-

```

scheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kur-

ortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958) ...................... 900

```

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes

```

von Hallenbädern und künstlichen Freibecken-

bädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygiene-

gesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

```

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m2 ...... 900

```

```

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m2 ..... 1 800

```

```

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Ober-

```

flächengewässern oder von Sauna-Anlagen

(§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz) ...................... 900

```

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern

```

oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes) .. die Hälfte

der im Falle

der Bewilligung

zu entrichten-

den Abgabe

```

108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung

```

(dRGBl. 1939 I S 336) ................................ 225

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

```

1.

Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe

```

handelt,

```

a)

bis einschließlich 0,2 Curie

```

Gesamtaktivität ................................ 150

```

b)

bis einschließlich 20 Curie

```

Gesamtaktivität ................................ 300

```

c)

bis einschließlich 200 Curie

```

Gesamtaktivität ................................ 750

```

d)

über 200 Curie Gesamtaktivität ................. 1 500

```

```

2.

Sofern es sich um offene radioaktive

```

Stoffe handelt,

```

a)

bei Arbeitsplätzen der Type C .................. 300

```

```

b)

bei Arbeitsplätzen der Type B .................. 1 000

```

```

c)

bei Arbeitsplätzen der Type A .................. 2 500

```

```

3.

Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

```

```

a)

bei Kernreaktoren

```

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt

thermischer Leistung (20 kW th) ............ 2 500

bb) bis einschließlich 20 Megawatt

thermischer Leistung (20 MW th) ............ 4 000

cc) über 20 Megawatt thermischer

Leistung (20 MW th) ........................ 4 500

```

b)

bei sonstigen Kernanlagen ...................... 4 000

```

```

110.

Bewilligung der Errichtung oder des Be-

```

triebes von Anlagen für Strahleneinrich-

tungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1

Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen

Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10

Strahlenschutzgesetz):

```

1.

Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen

```

handelt, je Röntgeneinrichtung .................... 300

```

2.

Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger

```

oder Neutronengeneratoren handelt,

```

a)

bis einschließlich 10 Megaelektronen-

```

volt (10 MeV) .................................. 750

```

b)

bis einschließlich 50 Megaelektronen-

```

volt (50 MeV) .................................. 2 500

```

c)

über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) ............ 4 000

```

```

111.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von

```

Anlagen für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder für Strahleneinrichtungen

(§ 8 Strahlenschutzgesetz) ......................... 50 vH der

Gebührensätze

der Tarifposten

109 und 110

```

112.

Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5

```

Strahlenschutzgesetz) .............................. 25 vH der

Gebührensätze

der Tarifposten

109 und 110

```

113.

Zulassung von Bauarten

```

```

a)

gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz ................... 1 500

```

```

b)

gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz ................... 3 000

```

```

114.

Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1

```

Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972)

bei Mengen von

A. Plutonium oder Uran - 233:

```

1.

mehr als 5 g bis 500 g ......................... 1 500

```

```

2.

mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg .......... 2 500

```

```

3.

ab 2 kg ........................................ 4 000

```

B. Uran - 235:

```

1.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf

```

20 oder mehr Prozent angereichert

wurde,

```

a)

mehr als 10 g bis 1 kg ...................... 1 500

```

```

b)

mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg ........ 2 500

```

```

c)

ab 5 kg ..................................... 4 000

```

```

2.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10

```

oder weniger als 20 Prozent angereichert

wurde,

```

a)

mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg ...... 1 500

```

```

b)

ab 10 kg .................................... 2 500

```

```

3.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den

```

in natürlichem Uran, aber auf weniger als

10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg ........ 1 500

```

115.

Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vor-

```

geschriebenen sicherungstechnischen Einrich-

tung oder Erweiterung von Anlagen für den

Umgang mit Kernmaterial .............................. 50 vH

der Ansätze

der Tarifpost 114

```

116.

Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden

```

gesetzten Fristen .................................... 25 vH

der Ansätze

der Tarifpost 114

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

```

1.

Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe

```

handelt,

```

a)

bis einschließlich 0,2 Curie

```

Gesamtaktivität ................................ 225

```

b)

bis einschließlich 20 Curie

```

Gesamtaktivität ................................ 450

```

c)

bis einschließlich 200 Curie

```

Gesamtaktivität ................................ 1 125

```

d)

über 200 Curie Gesamtaktivität ................. 2 250

```

```

2.

Sofern es sich um offene radioaktive

```

Stoffe handelt,

```

a)

bei Arbeitsplätzen der Type C .................. 450

```

```

b)

bei Arbeitsplätzen der Type B .................. 1 500

```

```

c)

bei Arbeitsplätzen der Type A .................. 3 750

```

```

3.

Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

```

```

a)

bei Kernreaktoren

```

aa) bis einschließlich 20 Kilowatt

thermischer Leistung (20 kW th) ............ 3 750

bb) bis einschließlich 20 Megawatt

thermischer Leistung (20 MW th) ............ 6 000

cc) über 20 Megawatt thermischer

Leistung (20 MW th) ........................ 6 750

```

b)

bei sonstigen Kernanlagen ...................... 6 000

```

```

110.

Bewilligung der Errichtung oder des Be-

```

triebes von Anlagen für Strahleneinrich-

tungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1

Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen

Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10

Strahlenschutzgesetz):

```

1.

Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen

```

handelt, je Röntgeneinrichtung .................... 450

```

2.

Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger

```

oder Neutronengeneratoren handelt,

```

a)

bis einschließlich 10 Megaelektronen-

```

volt (10 MeV) .................................. 1 125

```

b)

bis einschließlich 50 Megaelektronen-

```

volt (50 MeV) .................................. 3 750

```

c)

über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) ............ 6 000

```

```

111.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von

```

Anlagen für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen oder für Strahleneinrichtungen

(§ 8 Strahlenschutzgesetz) ......................... 50 vH der

Gebührensätze

der Tarifposten

109 und 110

```

112.

Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5

```

Strahlenschutzgesetz) .............................. 25 vH der

Gebührensätze

der Tarifposten

109 und 110

```

113.

Zulassung von Bauarten

```

```

a)

gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz ................... 2 250

```

```

b)

gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz ................... 4 500

```

```

114.

Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1

```

Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972)

bei Mengen von

A. Plutonium oder Uran - 233:

```

1.

mehr als 5 g bis 500 g ......................... 2 250

```

```

2.

mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg .......... 3 750

```

```

3.

ab 2 kg ........................................ 6 000

```

B. Uran - 235:

```

1.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf

```

20 oder mehr Prozent angereichert

wurde,

```

a)

mehr als 10 g bis 1 kg ...................... 2 250

```

```

b)

mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg ........ 3 750

```

```

c)

ab 5 kg ..................................... 6 000

```

```

2.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10

```

oder weniger als 20 Prozent angereichert

wurde,

```

a)

mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg ...... 2 250

```

```

b)

ab 10 kg .................................... 3 750

```

```

3.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den

```

in natürlichem Uran, aber auf weniger als

10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg ........ 2 250

```

115.

Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vor-

```

geschriebenen sicherungstechnischen Einrich-

tung oder Erweiterung von Anlagen für den

Umgang mit Kernmaterial .............................. 50 vH

der Ansätze

der Tarifpost 114

```

116.

Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden

```

gesetzten Fristen .................................... 25 vH

der Ansätze

der Tarifpost 114

VIII. Veterinärwesen

117.

Ausstellung oder Verlängerung eines Tierpasses (§ 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909):

```

1.

Ausstellung eines Einzeltierpasses bei

```

```

a)

Großvieh (Einhufer und Rinder)

```

je Tier ........................................ 40

```

b)

Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen,

```

je Tier ........................................ 20

```

c)

Lämmern, Kitzen und Ferkeln, je Tier ........... 5

```

```

2.

Ausstellung eines Gesamttierpasses ............... die Sätze

```

der Z 1

für je drei

Tiere

```

3.

Ausstellung eines Einzeltierpasses oder

```

Gesamttierpasses für den Almauftrieb, den

Auftrieb vom Haupt- zum Nebenbetrieb

oder züchterische Veranstaltungen ................ die Sätze

der Z 1

für je zehn

Tiere eines

Tierbesitzers

```

4.

Ausstellung eines Einzeltierpasses oder

```

Gesamttierpasses für den Marktauftrieb .......... die Hälfte

der Sätze

der Z 1 und 2

```

5.

Verlängerung von Tierpässen für den

```

kleinen Grenzverkehr bei Arbeits- und

Weidetieren, für jede Verlängerung inner-

halb desselben Jahres je Tier ..................... 10

```

118.

Genehmigung der Ausfolgung eines vom

```

Wasenmeister oder von Organen einer Tier-

körperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes

(§ 41 Tierseuchengesetz) ............................. 90

```

119.

Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung

```

eines vom Wasenmeister oder von Organen einer

Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und

dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) .... 600

```

120.

Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und

```

Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen

u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden

(§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier ..................... 90

VIII. Veterinärwesen

```

117.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

118.

Genehmigung der Ausfolgung eines vom

```

Wasenmeister oder von Organen einer Tier-

körperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes

(§ 41 Tierseuchengesetz) ............................. 90

```

119.

Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung

```

eines vom Wasenmeister oder von Organen einer

Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und

dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) .... 600

```

120.

Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und

```

Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen

u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden

(§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier ..................... 90

VIII. Veterinärwesen

```

117.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

118.

Genehmigung der Ausfolgung eines vom

```

Wasenmeister oder von Organen einer Tier-

körperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes

(§ 41 Tierseuchengesetz) ............................. 135

```

119.

Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung

```

eines vom Wasenmeister oder von Organen einer

Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und

dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) .... 900

```

120.

Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und

```

Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen

u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden

(§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier ..................... 135

IX. Wasserrecht

```

121.

Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holz-

```

trift nach den wasserrechtlichen Vorschriften

(§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)

```

a)

bis zu 200 fm ...................................... 10

```

```

b)

über 200 fm bis 1 000 fm ........................... 100

```

```

c)

über 1 000 fm bis 5 000 fm ......................... 500

```

```

d)

über 5 000 fm ...................................... 1 000

```

```

122.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage

```

zur Ausnutzung der motorischen Kraft des

Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

```

a)

bis 25 kW ......................................... 250

```

```

b)

über 25 bis 200 kW ................................ 600

```

```

c)

über 200 bis 2 000 kW ............................. 1 000

```

```

d)

über 2 000 kW ..................................... 3 000

```

```

123.

Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasser-

```

entnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959)

sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit

von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959)

mit einer bewilligten täglichen Wassermenge

```

a)

bis 50 m3 ......................................... 150

```

```

b)

über 50 bis 200 m3 ................................ 400

```

```

c)

über 200 bis 1 000 m3 ............................. 1 000

```

```

d)

darüber ........................................... 3 000

```

```

124.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den

```

Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von

Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen

Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9

Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge

```

a)

bis 50 m3 ......................................... 60

```

```

b)

über 50 bis 500 m3 ................................ 300

```

```

c)

über 500 bis 3 000 m3 ............................. 600

```

```

d)

über 3 000 bis 10 000 m3 .......................... 2 000

```

```

e)

darüber ........................................... 4 000

```

```

125.

Bewilligung für eine Staubeckenanlage

```

(§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) ........................ 2 000

```

126.

Bewilligung für eine Talsperre (§ 9

```

Wasserrechtsgesetz 1959) ............................. 4 500

```

127.

Bewilligung zur Errichtung von Anlagen

```

für die Lagerung oder Leitung wasserge-

fährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1

Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach

den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine

Verwaltungsabgabe zu entrichten ist .................. 120

```

128.

Wasserrechtliche Bewilligung

```

```

a)

für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32

```

des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Ge-

winnung von Sand und Kies ........................ nach

derselben

Abstufung

wie in

Tarifpost 124

```

b)

für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz

```

1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Ge-

winnung von Erde, Sand, Schotter und

Steinen .......................................... wie lit. a

```

c)

für eine sonstige nach § 38 Wasserrechts-

```

gesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage ......... 150

```

129.

Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechts-

```

gesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarif-

posten 122 und 123 sowie 125 bis 128 be-

zeichneten Art,

```

a)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre

```

nicht überschreitet ............................. die Hälfte

der im Falle

der Bewilligung

zu entrichtenden

Abgaben

```

b)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre

```

überschreitet .................................. die gleiche

Abgabe wie im

Falle der

Bewilligung

```

130.

a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau

```

gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz

1959 .............................................. 4 000

```

b)

Erstreckung der Gültigkeit einer

```

Erklärung nach lit. a ............................. 1 500

```

131.

Eintragung in das Wasserbuch (§ 125

```

Wasserrechtsgesetz 1959)

```

a)

eines Wasserkraftnutzungsrechtes .................. wie

```

Tarifpost 122

```

b)

eines Nutzwasserversorgungsrechtes

```

oder eines Abwasserrechtes ........................ wie

Tarifpost 123

```

c)

eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes

```

bei Herstellungskosten

```

1.

bis 10 000 S ................................... 60

```

```

2.

über 10 000 bis 100 000 S ...................... 200

```

```

3.

über 100 000 bis 1 000 000 S ................... 600

```

```

4.

über 1 000 000 S ............................... 3 000

```

```

d)

von Änderungen eines Wasserbenutzungs-

```

rechtes

```

1.

Änderung oder Erweiterung des Wasser-

```

rechtes

aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe ...... die halbe

Gebühr

bb) bei Überschreitung der Tarifposten-

stufe ...................................... die

Differenz

zwischen

den Stufen

```

2.

Einschränkung oder Erlöschen

```

des Wasserrechtes sowie Wechsel

der Wasserberechtigung ......................... frei

IX. Wasserrecht

```

121.

Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holz-

```

trift nach den wasserrechtlichen Vorschriften

(§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)

```

a)

bis zu 200 fm ...................................... 15

```

```

b)

über 200 fm bis 1 000 fm ........................... 150

```

```

c)

über 1 000 fm bis 5 000 fm ......................... 750

```

```

d)

über 5 000 fm ...................................... 1 500

```

```

122.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage

```

zur Ausnutzung der motorischen Kraft des

Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

```

a)

bis 25 kW ......................................... 375

```

```

b)

über 25 bis 200 kW ................................ 900

```

```

c)

über 200 bis 2 000 kW ............................. 1 500

```

```

d)

über 2 000 kW ..................................... 4 500

```

```

123.

Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasser-

```

entnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959)

sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit

von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959)

mit einer bewilligten täglichen Wassermenge

```

a)

bis 50 m3 ......................................... 225

```

```

b)

über 50 bis 200 m3 ................................ 600

```

```

c)

über 200 bis 1 000 m3 ............................. 1 500

```

```

d)

darüber ........................................... 4 500

```

```

124.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den

```

Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von

Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen

Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9

Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge

```

a)

bis 50 m3 ......................................... 90

```

```

b)

über 50 bis 500 m3 ................................ 450

```

```

c)

über 500 bis 3 000 m3 ............................. 900

```

```

d)

über 3 000 bis 10 000 m3 .......................... 3 000

```

```

e)

darüber ........................................... 6 000

```

```

125.

Bewilligung für eine Staubeckenanlage

```

(§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) ........................ 3 000

```

126.

Bewilligung für eine Talsperre (§ 9

```

Wasserrechtsgesetz 1959) ............................. 6 750

```

127.

Bewilligung zur Errichtung von Anlagen

```

für die Lagerung oder Leitung wasserge-

fährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1

Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach

den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine

Verwaltungsabgabe zu entrichten ist .................. 180

```

128.

Wasserrechtliche Bewilligung

```

```

a)

für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32

```

des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Ge-

winnung von Sand und Kies ........................ nach

derselben

Abstufung

wie in

Tarifpost 124

```

b)

für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz

```

1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Ge-

winnung von Erde, Sand, Schotter und

Steinen .......................................... wie lit. a

```

c)

für eine sonstige nach § 38 Wasserrechts-

```

gesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage ......... 225

```

129.

Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechts-

```

gesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarif-

posten 122 und 123 sowie 125 bis 128 be-

zeichneten Art,

```

a)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre

```

nicht überschreitet ............................. die Hälfte

der im Falle

der Bewilligung

zu entrichtenden

Abgaben

```

b)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre

```

überschreitet .................................. die gleiche

Abgabe wie im

Falle der

Bewilligung

```

130.

a) Erklärung als bevorzugter Wasserbau

```

gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz

1959 .............................................. 6 000

```

b)

Erstreckung der Gültigkeit einer

```

Erklärung nach lit. a ............................. 2 250

```

131.

Eintragung in das Wasserbuch (§ 125

```

Wasserrechtsgesetz 1959)

```

a)

eines Wasserkraftnutzungsrechtes .................. wie

```

Tarifpost 122

```

b)

eines Nutzwasserversorgungsrechtes

```

oder eines Abwasserrechtes ........................ wie

Tarifpost 123

```

c)

eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes

```

bei Herstellungskosten

```

1.

bis 10 000 S ................................... 90

```

```

2.

über 10 000 bis 100 000 S ...................... 300

```

```

3.

über 100 000 bis 1 000 000 S ................... 900

```

```

4.

über 1 000 000 S ............................... 4 500

```

```

d)

von Änderungen eines Wasserbenutzungs-

```

rechtes

```

1.

Änderung oder Erweiterung des Wasser-

```

rechtes

aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe ...... die halbe

Gebühr

bb) bei Überschreitung der Tarifposten-

stufe ...................................... die

Differenz

zwischen

den Stufen

```

2.

Einschränkung oder Erlöschen

```

des Wasserrechtes sowie Wechsel

der Wasserberechtigung ......................... frei

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

```

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der

```

gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-

übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340

Abs. 1 GewO 1973)

```

a)

bei juristischen Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 500

```

b)

sonst ............................................. 250

```

Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973

tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-

waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit

der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.

```

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1

```

GewO 1973)

```

a)

an juristische Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 000

```

b)

sonst ............................................. 500

```

```

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-

```

losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-

werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 200

```

135.

Nachsichten

```

```

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen Be-

```

fähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5

GewO 1973) ........................................ 550

```

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für

```

die Zulassung zur Meisterprüfung oder

zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1

Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 200

```

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorge-

```

schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO

1973) ............................................. 200

```

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-

```

ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 300

```

e)

Nachsicht von der Bestellung eines

```

Geschäftsführers für die Ausübung eines

Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 200

```

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung

```

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200

```

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes

```

(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 500

```

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

```

```

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO

```

1973 über die Bestellung eines Geschäfts-

führers für die Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 70

```

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die

```

Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1

GewO 1973) ........................................ 70

```

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-

```

übung eines Anmeldungsgewerbes in einer

weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO

1973) ............................................. 200

```

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung

```

eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung

eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-

triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 70

```

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen

anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 200

```

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in

einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen

Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 200

```

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers

```

für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 150

```

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines

```

konzessionierten Gewerbes an einen Pächter

(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 150

```

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-

```

führers für die Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47

Abs. 4 GewO 1973) .................................... 150

```

141.

Besondere Bewilligung

```

```

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

```

in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4

GewO 1973) ........................................ 400

```

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einen anderen Standort

(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 400

```

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-

stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3

GewO 1973) ........................................ 400

```

142.

Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen

```

Verkehr das Staatswappen der Republik

Österreich führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ......... 4 500

```

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69

```

Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973

abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 250

```

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen

```

Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder

Geräte, die den Anforderungen der gemäß

§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen, in den inländischen Ver-

kehr gebracht oder im Inland ausgestellt

werden, und ob Leben und Gesundheit der

Benützer auf andere Weise hinreichend ge-

sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 400

```

145.

Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-

```

anlage (§ 77 Abs. 1 GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr

```

als 40 Kilowatt ................................... 4 500

```

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt

```

bis einschließlich 40 Kilowatt .................... 2 000

```

c)

sonst ............................................. 400

```

Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl

der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschinen not-

wendig sind. Umformaggregate sind nicht anzu-

rechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb

von Motoren verwendet wird.

```

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine ge-

```

gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3

GewO 1973) ......................................... die Hälfte

der Tarifpost 145

```

147.

Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen

```

von den im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid

vorgeschriebenen Auflagen (§ 78 Abs. 4 GewO 1973) .... 250

```

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme

```

einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage

(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 250

```

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten ge-

```

werblichen Betriebsanlage (§ 81 GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als

```

40 Kilowatt ....................................... 1 200

```

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt

```

bis einschließlich 40 Kilowatt .................... 600

```

c)

sonst ............................................. 120

```

Die Berechnung ist nach der Vorschrift des

letzten Absatzes der Tarifpost 147 durchzu-

führen, wobei die Zahl der Kilowatt der

ganzen Betriebsanlage unter Berücksichtigung

der Änderung zugrunde zu legen ist.

```

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften

```

der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-

lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 250

```

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor

```

der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-

anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354

GewO 1973) ........................................... 400

```

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer

```

Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb

der genehmigten Betriebsräume und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195

GewO 1973) ........................................... 70

```

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde

```

oder einer späteren Sperrstunde durch die

Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

```

a)

für einen oder zwei kalendermäßig be-

```

stimmte Tage ...................................... 20

```

b)

für drei bis zehn Tage ............................ 100

```

```

c)

für mehr als zehn Tage ............................ 250

```

```

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vor-

```

schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1

GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199

Abs. 3 GewO 1973) .................................... 250

```

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart

```

eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der

Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973

(§ 200 GewO 1973) .................................... 200

```

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-

```

räumen oder von sonstigen Betriebsflächen

zu den genehmigten Betriebsräumen und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne

Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189

Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 200

```

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des

```

Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der

Versteigerung beweglicher Sachen oder des

Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben

(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 200

```

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform

```

(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 200

```

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung

```

aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem

Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO

1973) ................................................ 120

```

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister

```

(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne

Gewerbeberechtigung .................................. 60

```

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62

```

GewO 1973 für Gewerbetreibende und für

Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-

mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer

Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für

Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2

der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder

einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für

Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1

Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 60

```

162.

Bewilligung

```

```

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Miet-

```

wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-

verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 200

```

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von

```

Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen

in oder durch das Bundesgebiet durch

ausländische Unternehmer gemäß § 9 des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7

des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 63/1952,

```

1.

für Einzelfahrten .............................. 40

```

```

2.

auf Zeit ....................................... 100

```

```

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a

```

oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200

```

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in

```

lit. c angeführten Ausweises ...................... 100

```

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der

```

Erweiterung oder der Stillegung von Gas-

versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-

unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15

Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit

der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 400

```

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-

```

kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-

anstaltung (§ 2 der Verordnung BGBl.

Nr. 508/1933 in der Fassung des Bundesge-

setzes BGBl. Nr. 145/1947)

```

a)

gültig bis zu drei Monaten ........................ 400

```

```

b)

gültig für mehr als drei Monate

```

oder im Falle der Verlängerung einer

schon für eine kürzere Verkaufsdauer

erteilten Bewilligung über den Zeitraum

von drei Monaten hinaus ........................... 750

```

165.

Bewilligung der Errichtung einer öffent-

```

lichen Wäg- oder Meßanstalt (§ 2 des

Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866) .......................... 400

```

166.

Bewilligung der Ausübung der entgelt-

```

lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese

für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-

schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-

gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 250

```

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 411/1975) ........................................ 4 500

```

168.

Verlängerung einer befristeten

```

Konzession sowie der Frist zur Fertig-

stellung der Rohrleitungsanlage

(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 2 000

```

169.

Entscheidung über Gegenstand und

```

Umfang der erweiterten Nutzung

(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 1 500

```

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7

```

Rohrleitungsgesetz) .................................. 3 000

```

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder

```

dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3

Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 500

```

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz

```

Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche

Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)

zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 3 500

```

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweit-

```

erung einer Rohrleitungsanlage, soweit

die Änderung und Erweiterung derselben

über den Rahmen der erteilten Genehmigung

hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz

Rohrleitungsgesetz) .................................. 700

```

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-

```

leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-

aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 3 500

```

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die

```

Änderung oder Erweiterung einer Rohr-

leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 700

```

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender

```

Gefahr getroffenen behördlichen Maß-

nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 1 500

```

177.

Genehmigung des Geschäftsführers

```

(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 1 500

```

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 800

```

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen

```

und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-

und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der

Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 600

```

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung

```

von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-

setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,

betreffend das technische Untersuchungs-,

Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 900

```

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten

```

Genehmigung zur Ausstellung von öffent-

lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom

```

9.

September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-

```

end das technische Untersuchungs-, Erpro-

bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 600

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

```

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der

```

gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-

übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340

Abs. 1 GewO 1973)

```

a)

bei juristischen Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 500

```

b)

sonst ............................................. 250

```

Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973

tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-

waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit

der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.

```

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1

```

GewO 1973)

```

a)

an juristische Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 000

```

b)

sonst ............................................. 500

```

```

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-

```

losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-

werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 200

```

135.

Nachsichten

```

```

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen

```

Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5

und § 28a GewO 1973) .............................. 550

```

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für

```

die Zulassung zur Meisterprüfung oder

zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1

Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 200

```

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorge-

```

schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO

1973) ............................................. 200

```

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-

```

ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 300

```

e)

Nachsicht von der Bestellung eines

```

Geschäftsführers für die Ausübung eines

Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 200

```

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung

```

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200

```

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes

```

(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 500

```

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

```

```

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO

```

1973 über die Bestellung eines Geschäfts-

führers für die Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 70

```

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die

```

Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1

GewO 1973) ........................................ 70

```

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-

```

übung eines Anmeldungsgewerbes in einer

weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO

1973) ............................................. 200

```

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung

```

eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung

eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-

triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 70

```

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen

anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 200

```

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in

einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen

Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 200

```

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers

```

für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 150

```

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines

```

konzessionierten Gewerbes an einen Pächter

(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 150

```

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-

```

führers für die Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47

Abs. 4 GewO 1973) .................................... 150

```

141.

Besondere Bewilligung

```

```

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

```

in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4

GewO 1973) ........................................ 400

```

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einen anderen Standort

(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 400

```

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-

stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3

GewO 1973) ........................................ 400

```

142.

Erteilung der Auszeichnung, im

```

geschäftlichen Verkehr das Wappen der

Republik Österreich (Bundeswappen) führen

zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ........................... 4500

```

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69

```

Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973

abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 250

```

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen

```

Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder

Geräte, die den Anforderungen der gemäß

§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen, in den inländischen Ver-

kehr gebracht oder im Inland ausgestellt

werden, und ob Leben und Gesundheit der

Benützer auf andere Weise hinreichend ge-

sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 400

```

145.

Genehmigung einer gewerblichen

```

Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und

359b GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von

```

mehr als 50 Kilowatt .............................. 4500

```

b)

bei Verwendung von Motoren von

```

20 Kilowatt bis einschließlich

50 Kilowatt ....................................... 2000

```

c)

sonst ............................................. 400

```

Maßgebend ist bei den Motoren die

Gesamtzahl der Kilowatt, die zum

Betrieb der Maschine notwendig sind.

Umformaggregate sind nicht anzurechnen,

wenn der umgeformte Strom zum Antrieb

von Motoren verwendet wird.

```

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine

```

gewerbliche Betriebsanlage

(§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ..... die Hälfte der Tarifpost

145 bzw. der Tarifpost

149

```

147.

Ausspruch der Zulässigkeit von

```

Abweichungen von dem dem

Genehmigungsbescheid oder dem

Betriebsbewilligungsbescheid

entsprechenden Zustand

(§ 78 Abs. 4 GewO 1973) ............................. 250

```

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme

```

einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage

(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 250

```

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten

```

gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1

GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von

```

mehr als 50 Kilowatt .............................. 1200

```

b)

bei Verwendung von Motoren von

```

20 Kilowatt bis einschließlich

50 Kilowatt ....................................... 600

```

c)

sonst ............................................. 120

```

Die Berechnung ist nach der Vorschrift

des letzten Absatzes der Tarifpost 145

durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt

der ganzen Betriebsanlage unter

Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu

legen ist.

```

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften

```

der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-

lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 250

```

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor

```

der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-

anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354

GewO 1973) ........................................... 400

```

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer

```

Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb

der genehmigten Betriebsräume und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195

GewO 1973) ........................................... 70

```

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde

```

oder einer späteren Sperrstunde durch die

Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

```

a)

für einen oder zwei kalendermäßig be-

```

stimmte Tage ...................................... 20

```

b)

für drei bis zehn Tage ............................ 100

```

```

c)

für mehr als zehn Tage ............................ 250

```

```

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vor-

```

schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1

GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199

Abs. 3 GewO 1973) .................................... 250

```

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart

```

eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der

Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973

(§ 200 GewO 1973) .................................... 200

```

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-

```

räumen oder von sonstigen Betriebsflächen

zu den genehmigten Betriebsräumen und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne

Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189

Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 200

```

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des

```

Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der

Versteigerung beweglicher Sachen oder des

Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben

(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 200

```

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform

```

(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 200

```

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung

```

aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem

Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO

1973) ................................................ 120

```

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister

```

(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne

Gewerbeberechtigung .................................. 60

```

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62

```

GewO 1973 für Gewerbetreibende und für

Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-

mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer

Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für

Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2

der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder

einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für

Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1

Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 60

```

162.

Bewilligung

```

```

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Miet-

```

wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-

verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 200

```

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von

```

Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen

in oder durch das Bundesgebiet durch

ausländische Unternehmer gemäß § 9 des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7

des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 63/1952,

```

1.

für Einzelfahrten .............................. 40

```

```

2.

auf Zeit ....................................... 100

```

```

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a

```

oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200

```

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in

```

lit. c angeführten Ausweises ...................... 100

```

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der

```

Erweiterung oder der Stillegung von Gas-

versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-

unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15

Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit

der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 400

```

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-

```

kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-

anstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 51)

```

a)

gültig bis zu drei Monaten ........................ 400

```

```

b)

gültig für mehr als drei Monate

```

oder im Falle der Verlängerung einer

schon für eine kürzere Verkaufsdauer

erteilten Bewilligung über den Zeitraum

von drei Monaten hinaus ........................... 750

```

165.

Bewilligung der Errichtung einer öffent-

```

lichen Wäg- oder Meßanstalt (§ 2 des

Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866) .......................... 400

```

166.

Bewilligung der Ausübung der entgelt-

```

lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese

für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-

schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-

gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 250

```

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 411/1975) ........................................ 4 500

```

168.

Verlängerung einer befristeten

```

Konzession sowie der Frist zur Fertig-

stellung der Rohrleitungsanlage

(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 2 000

```

169.

Entscheidung über Gegenstand und

```

Umfang der erweiterten Nutzung

(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 1 500

```

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7

```

Rohrleitungsgesetz) .................................. 3 000

```

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder

```

dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3

Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 500

```

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz

```

Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche

Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)

zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 3 500

```

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweit-

```

erung einer Rohrleitungsanlage, soweit

die Änderung und Erweiterung derselben

über den Rahmen der erteilten Genehmigung

hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz

Rohrleitungsgesetz) .................................. 700

```

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-

```

leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-

aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 3 500

```

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die

```

Änderung oder Erweiterung einer Rohr-

leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 700

```

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender

```

Gefahr getroffenen behördlichen Maß-

nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 1 500

```

177.

Genehmigung des Geschäftsführers

```

(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 1 500

```

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 800

```

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen

```

und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-

und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der

Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 600

```

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung

```

von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-

setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,

betreffend das technische Untersuchungs-,

Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 900

```

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten

```

Genehmigung zur Ausstellung von öffent-

lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom

```

9.

September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-

```

end das technische Untersuchungs-, Erpro-

bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 600

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

```

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der

```

gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-

übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340

Abs. 1 GewO 1973)

```

a)

bei juristischen Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 500

```

b)

sonst ............................................. 250

```

Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973

tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-

waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit

der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.

```

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1

```

GewO 1973)

```

a)

an juristische Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 000

```

b)

sonst ............................................. 500

```

```

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-

```

losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-

werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 200

```

135.

Nachsichten

```

```

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen

```

Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5

und § 28a GewO 1973) .............................. 550

```

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für

```

die Zulassung zur Meisterprüfung oder

zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1

Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 200

```

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorge-

```

schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO

1973) ............................................. 200

```

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-

```

ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 300

```

e)

Nachsicht von der Bestellung eines

```

Geschäftsführers für die Ausübung eines

Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 200

```

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung

```

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200

```

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes

```

(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 500

```

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

```

```

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO

```

1973 über die Bestellung eines Geschäfts-

führers für die Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 70

```

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die

```

Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1

GewO 1973) ........................................ 70

```

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-

```

übung eines Anmeldungsgewerbes in einer

weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO

1973) ............................................. 200

```

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung

```

eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung

eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-

triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 70

```

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen

anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 200

```

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in

einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen

Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 200

```

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers

```

für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 150

```

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines

```

konzessionierten Gewerbes an einen Pächter

(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 150

```

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-

```

führers für die Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47

Abs. 4 GewO 1973) .................................... 150

```

141.

Besondere Bewilligung

```

```

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

```

in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4

GewO 1973) ........................................ 400

```

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einen anderen Standort

(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 400

```

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-

stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3

GewO 1973) ........................................ 400

```

142.

Erteilung der Auszeichnung, im

```

geschäftlichen Verkehr das Wappen der

Republik Österreich (Bundeswappen) führen

zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ........................... 4500

142a. Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen

Verkehr das Bundeswappen der Republik Österreich

mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter

Ausbildungsbetrieb” führen zu dürfen (§ 30a

Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 23/1993) .................................. 4 500

```

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69

```

Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973

abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 250

```

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen

```

Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder

Geräte, die den Anforderungen der gemäß

§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen, in den inländischen Ver-

kehr gebracht oder im Inland ausgestellt

werden, und ob Leben und Gesundheit der

Benützer auf andere Weise hinreichend ge-

sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 400

```

145.

Genehmigung einer gewerblichen

```

Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und

359b GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von

```

mehr als 50 Kilowatt .............................. 4500

```

b)

bei Verwendung von Motoren von

```

20 Kilowatt bis einschließlich

50 Kilowatt ....................................... 2000

```

c)

sonst ............................................. 400

```

Maßgebend ist bei den Motoren die

Gesamtzahl der Kilowatt, die zum

Betrieb der Maschine notwendig sind.

Umformaggregate sind nicht anzurechnen,

wenn der umgeformte Strom zum Antrieb

von Motoren verwendet wird.

```

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine

```

gewerbliche Betriebsanlage

(§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ..... die Hälfte der Tarifpost

145 bzw. der Tarifpost

149

```

147.

Ausspruch der Zulässigkeit von

```

Abweichungen von dem dem

Genehmigungsbescheid oder dem

Betriebsbewilligungsbescheid

entsprechenden Zustand

(§ 78 Abs. 4 GewO 1973) ............................. 250

```

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme

```

einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage

(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 250

```

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten

```

gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1

GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von

```

mehr als 50 Kilowatt .............................. 1200

```

b)

bei Verwendung von Motoren von

```

20 Kilowatt bis einschließlich

50 Kilowatt ....................................... 600

```

c)

sonst ............................................. 120

```

Die Berechnung ist nach der Vorschrift

des letzten Absatzes der Tarifpost 145

durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt

der ganzen Betriebsanlage unter

Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu

legen ist.

```

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften

```

der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-

lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 250

```

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor

```

der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-

anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354

GewO 1973) ........................................... 400

```

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer

```

Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb

der genehmigten Betriebsräume und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195

GewO 1973) ........................................... 70

```

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde

```

oder einer späteren Sperrstunde durch die

Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

```

a)

für einen oder zwei kalendermäßig be-

```

stimmte Tage ...................................... 20

```

b)

für drei bis zehn Tage ............................ 100

```

```

c)

für mehr als zehn Tage ............................ 250

```

```

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vor-

```

schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1

GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199

Abs. 3 GewO 1973) .................................... 250

```

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart

```

eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der

Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973

(§ 200 GewO 1973) .................................... 200

```

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-

```

räumen oder von sonstigen Betriebsflächen

zu den genehmigten Betriebsräumen und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne

Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189

Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 200

```

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des

```

Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der

Versteigerung beweglicher Sachen oder des

Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben

(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 200

```

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform

```

(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 200

```

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung

```

aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem

Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO

1973) ................................................ 120

```

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister

```

(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne

Gewerbeberechtigung .................................. 60

```

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62

```

GewO 1973 für Gewerbetreibende und für

Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-

mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer

Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für

Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2

der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder

einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für

Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1

Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 60

```

162.

Bewilligung

```

```

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Miet-

```

wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-

verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 200

```

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von

```

Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen

in oder durch das Bundesgebiet durch

ausländische Unternehmer gemäß § 9 des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7

des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 63/1952,

```

1.

für Einzelfahrten .............................. 40

```

```

2.

auf Zeit ....................................... 100

```

```

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a

```

oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200

```

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in

```

lit. c angeführten Ausweises ...................... 100

```

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der

```

Erweiterung oder der Stillegung von Gas-

versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-

unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15

Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit

der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 400

```

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-

```

kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-

anstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 51)

```

a)

gültig bis zu drei Monaten ........................ 400

```

```

b)

gültig für mehr als drei Monate

```

oder im Falle der Verlängerung einer

schon für eine kürzere Verkaufsdauer

erteilten Bewilligung über den Zeitraum

von drei Monaten hinaus ........................... 750

```

165.

Bewilligung der Errichtung einer öffent-

```

lichen Wäg- oder Meßanstalt (§ 2 des

Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866) .......................... 400

```

166.

Bewilligung der Ausübung der entgelt-

```

lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese

für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-

schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-

gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 250

```

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 411/1975) ........................................ 4 500

```

168.

Verlängerung einer befristeten

```

Konzession sowie der Frist zur Fertig-

stellung der Rohrleitungsanlage

(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 2 000

```

169.

Entscheidung über Gegenstand und

```

Umfang der erweiterten Nutzung

(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 1 500

```

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7

```

Rohrleitungsgesetz) .................................. 3 000

```

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder

```

dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3

Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 500

```

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz

```

Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche

Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)

zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 3 500

```

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweit-

```

erung einer Rohrleitungsanlage, soweit

die Änderung und Erweiterung derselben

über den Rahmen der erteilten Genehmigung

hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz

Rohrleitungsgesetz) .................................. 700

```

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-

```

leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-

aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 3 500

```

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die

```

Änderung oder Erweiterung einer Rohr-

leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 700

```

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender

```

Gefahr getroffenen behördlichen Maß-

nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 1 500

```

177.

Genehmigung des Geschäftsführers

```

(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 1 500

```

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 800

```

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen

```

und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-

und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der

Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 600

```

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung

```

von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-

setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,

betreffend das technische Untersuchungs-,

Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 900

```

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten

```

Genehmigung zur Ausstellung von öffent-

lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom

```

9.

September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-

```

end das technische Untersuchungs-, Erpro-

bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 600

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

```

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der

```

gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-

übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340

Abs. 1 GewO 1973)

```

a)

bei juristischen Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 500

```

b)

sonst ............................................. 250

```

Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973

tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-

waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit

der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.

```

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1

```

GewO 1973)

```

a)

an juristische Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 000

```

b)

sonst ............................................. 500

```

```

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-

```

losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-

werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 200

```

135.

Nachsichten

```

```

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen

```

Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5

und § 28a GewO 1973) .............................. 550

```

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für

```

die Zulassung zur Meisterprüfung oder

zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1

Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 200

```

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorge-

```

schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO

1973) ............................................. 200

```

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-

```

ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 300

```

e)

Nachsicht von der Bestellung eines

```

Geschäftsführers für die Ausübung eines

Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 200

```

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung

```

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200

```

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes

```

(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 500

```

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

```

```

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO

```

1973 über die Bestellung eines Geschäfts-

führers für die Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 70

```

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die

```

Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1

GewO 1973) ........................................ 70

```

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-

```

übung eines Anmeldungsgewerbes in einer

weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO

1973) ............................................. 200

```

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung

```

eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung

eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-

triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 70

```

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen

anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 200

```

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in

einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen

Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 200

```

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers

```

für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 150

```

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines

```

konzessionierten Gewerbes an einen Pächter

(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 150

```

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-

```

führers für die Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47

Abs. 4 GewO 1973) .................................... 150

```

141.

Besondere Bewilligung

```

```

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

```

in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4

GewO 1973) ........................................ 400

```

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einen anderen Standort

(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 400

```

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-

stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3

GewO 1973) ........................................ 400

```

142.

Erteilung der Auszeichnung, im

```

geschäftlichen Verkehr das Wappen der

Republik Österreich (Bundeswappen) führen

zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ........................... 4500

142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)

```

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69

```

Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973

abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 250

```

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen

```

Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder

Geräte, die den Anforderungen der gemäß

§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen, in den inländischen Ver-

kehr gebracht oder im Inland ausgestellt

werden, und ob Leben und Gesundheit der

Benützer auf andere Weise hinreichend ge-

sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 400

```

145.

Genehmigung einer gewerblichen

```

Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und

359b GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von

```

mehr als 50 Kilowatt .............................. 4500

```

b)

bei Verwendung von Motoren von

```

20 Kilowatt bis einschließlich

50 Kilowatt ....................................... 2000

```

c)

sonst ............................................. 400

```

Maßgebend ist bei den Motoren die

Gesamtzahl der Kilowatt, die zum

Betrieb der Maschine notwendig sind.

Umformaggregate sind nicht anzurechnen,

wenn der umgeformte Strom zum Antrieb

von Motoren verwendet wird.

```

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine

```

gewerbliche Betriebsanlage

(§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ..... die Hälfte der Tarifpost

145 bzw. der Tarifpost

149

```

147.

Ausspruch der Zulässigkeit von

```

Abweichungen von dem dem

Genehmigungsbescheid oder dem

Betriebsbewilligungsbescheid

entsprechenden Zustand

(§ 78 Abs. 4 GewO 1973) ............................. 250

```

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme

```

einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage

(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 250

```

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten

```

gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1

GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von

```

mehr als 50 Kilowatt .............................. 1200

```

b)

bei Verwendung von Motoren von

```

20 Kilowatt bis einschließlich

50 Kilowatt ....................................... 600

```

c)

sonst ............................................. 120

```

Die Berechnung ist nach der Vorschrift

des letzten Absatzes der Tarifpost 145

durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt

der ganzen Betriebsanlage unter

Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu

legen ist.

```

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften

```

der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-

lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 250

```

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor

```

der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-

anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354

GewO 1973) ........................................... 400

```

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer

```

Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb

der genehmigten Betriebsräume und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195

GewO 1973) ........................................... 70

```

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde

```

oder einer späteren Sperrstunde durch die

Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

```

a)

für einen oder zwei kalendermäßig be-

```

stimmte Tage ...................................... 20

```

b)

für drei bis zehn Tage ............................ 100

```

```

c)

für mehr als zehn Tage ............................ 250

```

```

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vor-

```

schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1

GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199

Abs. 3 GewO 1973) .................................... 250

```

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart

```

eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der

Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973

(§ 200 GewO 1973) .................................... 200

```

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-

```

räumen oder von sonstigen Betriebsflächen

zu den genehmigten Betriebsräumen und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne

Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189

Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 200

```

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des

```

Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der

Versteigerung beweglicher Sachen oder des

Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben

(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 200

```

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform

```

(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 200

```

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung

```

aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem

Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO

1973) ................................................ 120

```

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister

```

(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne

Gewerbeberechtigung .................................. 60

```

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62

```

GewO 1973 für Gewerbetreibende und für

Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-

mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer

Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für

Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2

der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder

einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für

Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1

Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 60

```

162.

Bewilligung

```

```

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Miet-

```

wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-

verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 200

```

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von

```

Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen

in oder durch das Bundesgebiet durch

ausländische Unternehmer gemäß § 9 des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7

des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 63/1952,

```

1.

für Einzelfahrten .............................. 40

```

```

2.

auf Zeit ....................................... 100

```

```

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a

```

oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200

```

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in

```

lit. c angeführten Ausweises ...................... 100

```

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der

```

Erweiterung oder der Stillegung von Gas-

versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-

unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15

Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit

der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 400

```

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-

```

kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-

anstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 51)

```

a)

gültig bis zu drei Monaten ........................ 400

```

```

b)

gültig für mehr als drei Monate

```

oder im Falle der Verlängerung einer

schon für eine kürzere Verkaufsdauer

erteilten Bewilligung über den Zeitraum

von drei Monaten hinaus ........................... 750

```

165.

Bewilligung der Errichtung einer öffent-

```

lichen Wäg- oder Meßanstalt (§ 2 des

Gesetzes RGBl. Nr. 85/1866) .......................... 400

```

166.

Bewilligung der Ausübung der entgelt-

```

lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese

für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-

schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-

gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 250

```

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 411/1975) ........................................ 4 500

```

168.

Verlängerung einer befristeten

```

Konzession sowie der Frist zur Fertig-

stellung der Rohrleitungsanlage

(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 2 000

```

169.

Entscheidung über Gegenstand und

```

Umfang der erweiterten Nutzung

(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 1 500

```

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7

```

Rohrleitungsgesetz) .................................. 3 000

```

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder

```

dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3

Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 500

```

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz

```

Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche

Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)

zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 3 500

```

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweit-

```

erung einer Rohrleitungsanlage, soweit

die Änderung und Erweiterung derselben

über den Rahmen der erteilten Genehmigung

hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz

Rohrleitungsgesetz) .................................. 700

```

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-

```

leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-

aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 3 500

```

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die

```

Änderung oder Erweiterung einer Rohr-

leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 700

```

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender

```

Gefahr getroffenen behördlichen Maß-

nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 1 500

```

177.

Genehmigung des Geschäftsführers

```

(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 1 500

```

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 800

```

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen

```

und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-

und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der

Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 600

```

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung

```

von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-

setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,

betreffend das technische Untersuchungs-,

Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 900

```

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten

```

Genehmigung zur Ausstellung von öffent-

lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom

```

9.

September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-

```

end das technische Untersuchungs-, Erpro-

bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 600

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

```

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der

```

gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-

übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340

Abs. 1 GewO 1973)

```

a)

bei juristischen Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 500

```

b)

sonst ............................................. 250

```

Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973

tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-

waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit

der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.

```

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1

```

GewO 1973)

```

a)

an juristische Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 000

```

b)

sonst ............................................. 500

```

```

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-

```

losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-

werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 200

```

135.

Nachsichten

```

```

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen

```

Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5

und § 28a GewO 1973) .............................. 550

```

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für

```

die Zulassung zur Meisterprüfung oder

zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1

Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 200

```

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorge-

```

schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO

1973) ............................................. 200

```

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-

```

ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 300

```

e)

Nachsicht von der Bestellung eines

```

Geschäftsführers für die Ausübung eines

Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 200

```

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung

```

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200

```

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes

```

(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 500

```

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

```

```

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO

```

1973 über die Bestellung eines Geschäfts-

führers für die Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 70

```

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die

```

Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1

GewO 1973) ........................................ 70

```

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-

```

übung eines Anmeldungsgewerbes in einer

weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO

1973) ............................................. 200

```

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung

```

eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung

eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-

triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 70

```

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen

anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 200

```

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in

einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen

Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 200

```

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers

```

für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 150

```

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines

```

konzessionierten Gewerbes an einen Pächter

(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 150

```

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-

```

führers für die Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47

Abs. 4 GewO 1973) .................................... 150

```

141.

Besondere Bewilligung

```

```

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

```

in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4

GewO 1973) ........................................ 400

```

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einen anderen Standort

(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 400

```

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-

stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3

GewO 1973) ........................................ 400

```

142.

Erteilung der Auszeichnung, im

```

geschäftlichen Verkehr das Wappen der

Republik Österreich (Bundeswappen) führen

zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ........................... 4500

142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)

```

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69

```

Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973

abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 250

```

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen

```

Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder

Geräte, die den Anforderungen der gemäß

§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen, in den inländischen Ver-

kehr gebracht oder im Inland ausgestellt

werden, und ob Leben und Gesundheit der

Benützer auf andere Weise hinreichend ge-

sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 400

```

145.

Genehmigung einer gewerblichen

```

Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und

359b GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von

```

mehr als 50 Kilowatt .............................. 4500

```

b)

bei Verwendung von Motoren von

```

20 Kilowatt bis einschließlich

50 Kilowatt ....................................... 2000

```

c)

sonst ............................................. 400

```

Maßgebend ist bei den Motoren die

Gesamtzahl der Kilowatt, die zum

Betrieb der Maschine notwendig sind.

Umformaggregate sind nicht anzurechnen,

wenn der umgeformte Strom zum Antrieb

von Motoren verwendet wird.

```

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine

```

gewerbliche Betriebsanlage

(§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ..... die Hälfte der Tarifpost

145 bzw. der Tarifpost

149

```

147.

Ausspruch der Zulässigkeit von

```

Abweichungen von dem dem

Genehmigungsbescheid oder dem

Betriebsbewilligungsbescheid

entsprechenden Zustand

(§ 78 Abs. 4 GewO 1973) ............................. 250

```

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme

```

einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage

(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 250

```

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten

```

gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1

GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von

```

mehr als 50 Kilowatt .............................. 1200

```

b)

bei Verwendung von Motoren von

```

20 Kilowatt bis einschließlich

50 Kilowatt ....................................... 600

```

c)

sonst ............................................. 120

```

Die Berechnung ist nach der Vorschrift

des letzten Absatzes der Tarifpost 145

durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt

der ganzen Betriebsanlage unter

Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu

legen ist.

```

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften

```

der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-

lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 250

```

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor

```

der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-

anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354

GewO 1973) ........................................... 400

```

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer

```

Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb

der genehmigten Betriebsräume und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195

GewO 1973) ........................................... 70

```

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde

```

oder einer späteren Sperrstunde durch die

Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

```

a)

für einen oder zwei kalendermäßig be-

```

stimmte Tage ...................................... 20

```

b)

für drei bis zehn Tage ............................ 100

```

```

c)

für mehr als zehn Tage ............................ 250

```

```

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vor-

```

schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1

GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199

Abs. 3 GewO 1973) .................................... 250

```

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart

```

eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der

Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973

(§ 200 GewO 1973) .................................... 200

```

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-

```

räumen oder von sonstigen Betriebsflächen

zu den genehmigten Betriebsräumen und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne

Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189

Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 200

```

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des

```

Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der

Versteigerung beweglicher Sachen oder des

Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben

(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 200

```

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform

```

(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 200

```

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung

```

aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem

Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO

1973) ................................................ 120

```

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister

```

(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne

Gewerbeberechtigung .................................. 60

```

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62

```

GewO 1973 für Gewerbetreibende und für

Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-

mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer

Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für

Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2

der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder

einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für

Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1

Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 60

```

162.

Bewilligung

```

```

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Miet-

```

wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-

verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 200

```

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von

```

Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen

in oder durch das Bundesgebiet durch

ausländische Unternehmer gemäß § 9 des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7

des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 63/1952,

```

1.

für Einzelfahrten .............................. 40

```

```

2.

auf Zeit ....................................... 100

```

```

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a

```

oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 200

```

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in

```

lit. c angeführten Ausweises ...................... 100

```

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der

```

Erweiterung oder der Stillegung von Gas-

versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-

unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15

Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit

der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 400

```

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-

```

kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-

anstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 51)

```

a)

gültig bis zu drei Monaten ........................ 400

```

```

b)

gültig für mehr als drei Monate

```

oder im Falle der Verlängerung einer

schon für eine kürzere Verkaufsdauer

erteilten Bewilligung über den Zeitraum

von drei Monaten hinaus ........................... 750

```

165.

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

```

```

166.

Bewilligung der Ausübung der entgelt-

```

lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese

für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-

schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-

gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 250

```

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 411/1975) ........................................ 4 500

```

168.

Verlängerung einer befristeten

```

Konzession sowie der Frist zur Fertig-

stellung der Rohrleitungsanlage

(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 2 000

```

169.

Entscheidung über Gegenstand und

```

Umfang der erweiterten Nutzung

(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 1 500

```

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7

```

Rohrleitungsgesetz) .................................. 3 000

```

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder

```

dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3

Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 500

```

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz

```

Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche

Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)

zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 3 500

```

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweit-

```

erung einer Rohrleitungsanlage, soweit

die Änderung und Erweiterung derselben

über den Rahmen der erteilten Genehmigung

hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz

Rohrleitungsgesetz) .................................. 700

```

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-

```

leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-

aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 3 500

```

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die

```

Änderung oder Erweiterung einer Rohr-

leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 700

```

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender

```

Gefahr getroffenen behördlichen Maß-

nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 1 500

```

177.

Genehmigung des Geschäftsführers

```

(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 1 500

```

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 800

```

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen

```

und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-

und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der

Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 600

```

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung

```

von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-

setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,

betreffend das technische Untersuchungs-,

Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 900

```

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten

```

Genehmigung zur Ausstellung von öffent-

lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom

```

9.

September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-

```

end das technische Untersuchungs-, Erpro-

bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 600

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

```

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der

```

gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus-

übung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340

Abs. 1 GewO 1973)

```

a)

bei juristischen Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 750

```

b)

sonst ............................................. 375

```

Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973

tritt die Pflicht zur Entrichtung der Ver-

waltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit

der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.

```

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1

```

GewO 1973)

```

a)

an juristische Personen und Personen-

```

gesellschaften des Handelsrechtes ................. 1 500

```

b)

sonst ............................................. 750

```

```

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staaten-

```

losen mit Inländern hinsichtlich der Ge-

werbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973) ................ 1 800

```

135.

Nachsichten

```

```

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen

```

Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5

und § 28a GewO 1973) .............................. 825

```

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für

```

die Zulassung zur Meisterprüfung oder

zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1

Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973) ............. 300

```

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorge-

```

schriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO

1973) ............................................. 300

```

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbe-

```

ausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973) ................. 450

```

e)

Nachsicht von der Bestellung eines

```

Geschäftsführers für die Ausübung eines

Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973) ....... 300

```

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung

```

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 300

```

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes

```

(§ 37 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 750

```

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

```

```

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO

```

1973 über die Bestellung eines Geschäfts-

führers für die Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973) ............. 105

```

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die

```

Übertragung der Ausübung eines Anmeldungs-

gewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1

GewO 1973) ........................................ 105

```

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Aus-

```

übung eines Anmeldungsgewerbes in einer

weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO

1973) ............................................. 300

```

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung

```

eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung

eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Be-

triebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973) ......... 105

```

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen

anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973) ..... 300

```

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung

```

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in

einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen

Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973) ............. 300

```

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers

```

für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

(§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973) ............. 225

```

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines

```

konzessionierten Gewerbes an einen Pächter

(§ 40 Abs. 2 GewO 1973) .............................. 225

```

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäfts-

```

führers für die Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47

Abs. 4 GewO 1973) .................................... 225

```

141.

Besondere Bewilligung

```

```

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

```

in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4

GewO 1973) ........................................ 600

```

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einen anderen Standort

(§ 49 Abs. 2 GewO 1973) ........................... 600

```

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessio-

```

nierten Gewerbes in einer weiteren Betriebs-

stätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3

GewO 1973) ........................................ 600

```

142.

Erteilung der Auszeichnung, im

```

geschäftlichen Verkehr das Wappen der

Republik Österreich (Bundeswappen) führen

zu dürfen (§ 68 GewO 1973) ........................... 6 750

142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)

```

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69

```

Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973

abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973) .................... 375

```

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen

```

Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder

Geräte, die den Anforderungen der gemäß

§ 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen, in den inländischen Ver-

kehr gebracht oder im Inland ausgestellt

werden, und ob Leben und Gesundheit der

Benützer auf andere Weise hinreichend ge-

sichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973) ................. 600

```

145.

Genehmigung einer gewerblichen

```

Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und

359b GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von

```

mehr als 50 Kilowatt .............................. 6 750

```

b)

bei Verwendung von Motoren von

```

20 Kilowatt bis einschließlich

50 Kilowatt ....................................... 3 000

```

c)

sonst ............................................. 600

```

Maßgebend ist bei den Motoren die

Gesamtzahl der Kilowatt, die zum

Betrieb der Maschine notwendig sind.

Umformaggregate sind nicht anzurechnen,

wenn der umgeformte Strom zum Antrieb

von Motoren verwendet wird.

```

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine

```

gewerbliche Betriebsanlage

(§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ..... die Hälfte der Tarifpost

145 bzw. der Tarifpost

149

```

147.

Ausspruch der Zulässigkeit von

```

Abweichungen von dem dem

Genehmigungsbescheid oder dem

Betriebsbewilligungsbescheid

entsprechenden Zustand

(§ 78 Abs. 4 GewO 1973) ............................. 375

```

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme

```

einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage

(§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973) ........................ 375

```

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten

```

gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1

GewO 1973)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von

```

mehr als 50 Kilowatt .............................. 1 800

```

b)

bei Verwendung von Motoren von

```

20 Kilowatt bis einschließlich

50 Kilowatt ....................................... 900

```

c)

sonst ............................................. 180

```

Die Berechnung ist nach der Vorschrift

des letzten Absatzes der Tarifpost 145

durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt

der ganzen Betriebsanlage unter

Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu

legen ist.

```

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften

```

der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 er-

lassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973) ........ 375

```

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor

```

der Genehmigung einer gewerblichen Betriebs-

anlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354

GewO 1973) ........................................... 600

```

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer

```

Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb

der genehmigten Betriebsräume und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195

GewO 1973) ........................................... 105

```

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde

```

oder einer späteren Sperrstunde durch die

Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

```

a)

für einen oder zwei kalendermäßig be-

```

stimmte Tage ...................................... 30

```

b)

für drei bis zehn Tage ............................ 150

```

```

c)

für mehr als zehn Tage ............................ 375

```

```

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vor-

```

schriften von auf Grund des § 199 Abs. 1

GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199

Abs. 3 GewO 1973) .................................... 375

```

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart

```

eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der

Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973

(§ 200 GewO 1973) .................................... 300

```

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebs-

```

räumen oder von sonstigen Betriebsflächen

zu den genehmigten Betriebsräumen und all-

fälligen sonstigen Betriebsflächen ohne

Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189

Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973) ................... 300

```

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des

```

Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der

Versteigerung beweglicher Sachen oder des

Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben

(§§ 280, 298 und 320 GewO 1973) ...................... 300

```

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform

```

(§ 322 GewO 1973) .................................... 1 800

```

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung

```

aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem

Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO

1973) ................................................ 180

```

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister

```

(§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne

Gewerbeberechtigung .................................. 90

```

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62

```

GewO 1973 für Gewerbetreibende und für

Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegiti-

mationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer

Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für

Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2

der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder

einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für

Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1

Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) ............ 90

```

162.

Bewilligung

```

```

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Miet-

```

wagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheits-

verkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 .............. 300

```

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von

```

Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen

in oder durch das Bundesgebiet durch

ausländische Unternehmer gemäß § 9 des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7

des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 63/1952,

```

1.

für Einzelfahrten .............................. 60

```

```

2.

auf Zeit ....................................... 150

```

```

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a

```

oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung

für den nichtlinienmäßigen Personenver-

kehr, BGBl. Nr. 289/1955 .......................... 300

```

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in

```

lit. c angeführten Ausweises ...................... 150

```

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der

```

Erweiterung oder der Stillegung von Gas-

versorgungsanlagen eines Energieversorgungs-

unternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15

Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit

der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950) ................. 600

```

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausver-

```

kaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Ver-

anstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 51)

```

a)

gültig bis zu drei Monaten ........................ 600

```

```

b)

gültig für mehr als drei Monate

```

oder im Falle der Verlängerung einer

schon für eine kürzere Verkaufsdauer

erteilten Bewilligung über den Zeitraum

von drei Monaten hinaus ........................... 1 125

```

165.

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

```

```

166.

Bewilligung der Ausübung der entgelt-

```

lichen Arbeitsvermittlung, soweit diese

für bestimmte Berufe gesetzlich vorge-

schrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungs-

gesetz, BGBl. Nr. 31/1969) ........................... 375

```

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 411/1975) ........................................ 6 750

```

168.

Verlängerung einer befristeten

```

Konzession sowie der Frist zur Fertig-

stellung der Rohrleitungsanlage

(§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz) ................ 3 000

```

169.

Entscheidung über Gegenstand und

```

Umfang der erweiterten Nutzung

(§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) ...................... 2 250

```

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7

```

Rohrleitungsgesetz) .................................. 4 500

```

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder

```

dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3

Rohrleitungsgesetz) .................................. 2 250

```

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz

```

Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche

Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)

zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage .............. 5 250

```

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweit-

```

erung einer Rohrleitungsanlage, soweit

die Änderung und Erweiterung derselben

über den Rahmen der erteilten Genehmigung

hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz

Rohrleitungsgesetz) .................................. 1 050

```

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohr-

```

leitungsgesetz) oder neuerliche Betriebs-

aufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 5 250

```

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die

```

Änderung oder Erweiterung einer Rohr-

leitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungs-

gesetz) .............................................. 1 050

```

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender

```

Gefahr getroffenen behördlichen Maß-

nahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz) .............. 2 250

```

177.

Genehmigung des Geschäftsführers

```

(§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz) ..................... 2 250

```

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30

```

Abs. 1 Rohrleitungsgesetz ............................ 1 200

```

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen

```

und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr-

und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der

Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273) .......... 900

```

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung

```

von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Ge-

setzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185,

betreffend das technische Untersuchungs-,

Erprobungs- und Materialprüfwesen) ................... 1 350

```

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten

```

Genehmigung zur Ausstellung von öffent-

lichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom

```

9.

September 1910, RGBl. Nr. 185, betreff-

```

end das technische Untersuchungs-, Erpro-

bungs- und Materialprüfwesen) ........................ 900

XI. Elektrizitätswesen

```

182.

Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1

```

Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des

Starkstromwegerechtes, und zwar

```

a)

Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten

```

für die Errichtung einer elektrischen

Leitungsanlage .................................... 300

```

b)

Bewilligung der Errichtung, der Inbetrieb-

```

nahme, der Änderung oder der Erweiterung

elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilli-

gung .............................................. 300

```

183.

Aufhebung von bei Gefährdung von Personen ge-

```

troffenen behördlichen Verfügungen (§ 9

Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) ............. 300

```

184.

Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung

```

bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvor-

schriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) ................ 600

XI. Elektrizitätswesen

```

182.

Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1

```

Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des

Starkstromwegerechtes, und zwar

```

a)

Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten

```

für die Errichtung einer elektrischen

Leitungsanlage .................................... 450

```

b)

Bewilligung der Errichtung, der Inbetrieb-

```

nahme, der Änderung oder der Erweiterung

elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilli-

gung .............................................. 450

```

183.

Aufhebung von bei Gefährdung von Personen ge-

```

troffenen behördlichen Verfügungen (§ 9

Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965) ............. 450

```

184.

Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung

```

bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvor-

schriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz) ................ 900

XII. Dampfkesselwesen

```

185.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

```

Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion

und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),

Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von

Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48

Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-

gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

```

a)

für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter ....... 600

```

```

b)

für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter

```

einer Anlage ...................................... 1 000

```

c)

für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen

```

oder Druckbehältern ............................... 2 000

```

186.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

```

Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-

kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-

entlastungsgesetz) ................................... 800

```

187.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

```

Bestimmungen über die Wartung von Druckge-

fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-

kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses

(Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-

lastungsgesetz) ...................................... 300

```

188.

Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-

```

nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern

und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48

Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) ..... 2 000

```

189.

Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme

```

von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Dampfkessel-

Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 559/1980)

```

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über

```

50 kW bis einschließlich 200 kW ................... 500

```

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

```

schließlich 600 kW ................................ 800

```

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

```

schließlich 2 MW .................................. 1 200

```

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

```

schließlich 10 MW ................................. 2 000

```

e)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über

```

10 MW ............................................. 3 000

```

190.

Bewilligung des Betriebes von Dampfkessel-

```

anlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Dampfkessel-

Emissionsgesetz)

```

a)

ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 ............ 600

```

```

b)

mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 ............. 2 000

```

```

191.

Genehmigung von Änderungen an einer bereits

```

genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1

Dampfkessel-Emissionsgesetz)

```

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

```

schließlich 500 kW ................................ 200

```

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

```

schließlich 2 MW .................................. 500

```

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW ....... 1 000

```

XII. Dampfkesselwesen

```

185.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

```

Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion

und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),

Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von

Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48

Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-

gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

```

a)

für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter ....... 600

```

```

b)

für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter

```

einer Anlage ...................................... 1 000

```

c)

für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen

```

oder Druckbehältern ............................... 2 000

```

186.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

```

Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-

kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-

entlastungsgesetz) ................................... 800

```

187.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

```

Bestimmungen über die Wartung von Druckge-

fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-

kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses

(Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-

lastungsgesetz) ...................................... 300

```

188.

Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-

```

nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern

und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48

Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) ..... 2 000

```

189.

Genehmigung der Errichtung

```

und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen

(§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für

Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)

```

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

von über 50 kW bis einschließlich

200 kW ............................................ 500

```

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von

```

über 200 kW bis einschließlich 600 kW ............. 800

```

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von

```

über 600 kW bis einschließlich 2 MW ............... 1200

```

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von

```

über 2 MW bis einschließlich 10 MW ................ 2000

```

e)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von

```

über 10 MW ........................................ 3000

```

190.

Bewilligung des Betriebes von

```

Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

```

a)

ohne Emissionsmessung gemäß

```

§ 8 Abs. 2 ......................................... 600

```

b)

mit Emissionsmessung gemäß

```

§ 8 Abs. 2 ......................................... 2000

```

191.

Genehmigung von Änderungen an einer bereits

```

genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

```

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

```

einschließlich 500 kW .............................. 200

```

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

```

einschließlich 2 MW ................................ 500

```

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 2 MW .......................................... 1000

191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen

(§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz

für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

```

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis einschließlich 600 kW ......................... 200

```

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

von über 600 kW bis einschließlich

2 MW .............................................. 600

```

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

von über 2 MW bis einschließlich

10 MW ............................................. 1500

```

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 10 MW ........................................ 4000

191b. Verlängerung der Sanierungsfrist

einer Dampfkesselanlage gemäß

§ 12 Abs. 9 oder 12

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen ................ 2000

XII. Dampfkesselwesen

```

185.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

```

Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion

und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),

Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von

Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48

Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-

gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

```

a)

für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter ....... 900

```

```

b)

für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter

```

einer Anlage ...................................... 1 500

```

c)

für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen

```

oder Druckbehältern ............................... 3 000

```

186.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

```

Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-

kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-

entlastungsgesetz) ................................... 1 200

```

187.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

```

Bestimmungen über die Wartung von Druckge-

fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-

kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses

(Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-

lastungsgesetz) ...................................... 450

```

188.

Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-

```

nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern

und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48

Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) ..... 3 000

```

189.

Genehmigung der Errichtung

```

und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen

(§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für

Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)

```

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

von über 50 kW bis einschließlich

200 kW ............................................ 750

```

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von

```

über 200 kW bis einschließlich 600 kW ............. 1 200

```

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von

```

über 600 kW bis einschließlich 2 MW ............... 1 800

```

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von

```

über 2 MW bis einschließlich 10 MW ................ 3 000

```

e)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von

```

über 10 MW ........................................ 4 500

```

190.

Bewilligung des Betriebes von

```

Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

```

a)

ohne Emissionsmessung gemäß

```

§ 8 Abs. 2 ......................................... 900

```

b)

mit Emissionsmessung gemäß

```

§ 8 Abs. 2 ......................................... 3 000

```

191.

Genehmigung von Änderungen an einer bereits

```

genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

```

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

```

einschließlich 500 kW .............................. 300

```

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

```

einschließlich 2 MW ................................ 750

```

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 2 MW .......................................... 1 500

191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen

(§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz

für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

```

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

bis einschließlich 600 kW ......................... 300

```

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

von über 600 kW bis einschließlich

2 MW .............................................. 900

```

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

von über 2 MW bis einschließlich

10 MW ............................................. 2 250

```

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung

```

über 10 MW ........................................ 6 000

191b. Verlängerung der Sanierungsfrist

einer Dampfkesselanlage gemäß

§ 12 Abs. 9 oder 12

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen ................ 3 000

XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

```

192.

Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers

```

(§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl.

Nr. 146/1957) ........................................ 900

```

193.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der

```

Standesbezeichnung “Ingenieur” (§ 1 Abs. 1 bis 3

des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) ...... 600

```

194.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der

```

Standesbezeichnung “Ingenieur” (§ 1 Abs. 4 des

Ingenieurgesetzes 1973) .............................. 1 200

XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

```

192.

Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers

```

(§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl.

Nr. 146/1957) ........................................ 1 350

```

193.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der

```

Standesbezeichnung “Ingenieur” (§ 1 Abs. 1 bis 3

des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972) ...... 900

```

194.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der

```

Standesbezeichnung “Ingenieur” (§ 1 Abs. 4 des

Ingenieurgesetzes 1973) .............................. 1 800

XIV. Eisenbahnwesen

A. Öffentliche Schieneneisenbahnen

```

195.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisen-

```

bahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) ....................... 3 000

```

196.

Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession

```

(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 4 500

```

197.

Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession

```

(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 2 000

```

198.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen)

```

(§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 800

```

199.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten

```

Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 120

```

200.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen

```

Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz

1957) ................................................ 1 500

```

201.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen

```

(§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ................... 600

```

202.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten

```

Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahn-

gesetz 1957) ......................................... 120

```

203.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder

```

der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 2 500

```

204.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-

```

trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 1 200

```

205.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-

```

verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 3 000

```

206.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten

```

Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz

1957) ................................................ 600

```

207.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden

```

Einstellung des ganzen oder eines Teiles des

Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles)

(§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ................... 2 000

```

208.

Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder

```

Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ...... 200

```

209.

Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des

```

Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahn-

gesetz 1957) ......................................... 4 000

```

210.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahn-

```

gesetz 1957)

```

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen ................ 3 500

```

```

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnan-

```

lagen ............................................. 900

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 275

```

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder

```

eisenbahntechnischen Einrichtungen ................ 160

```

211.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisen-

```

bahngesetz 1957) ..................................... 600

```

212.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37

```

Eisenbahngesetz 1957)

```

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 3 500

```

b)

für veränderte bestehende Eisenbahn-

```

anlagen ........................................... 900

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 275

```

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder

```

eisenbahntechnische Einrichtungen ................. 160

```

213.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38

```

Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 800

B. Öffentliche Seilbahnen

I. Hauptseilbahnen

```

214.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1

```

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 1 500

```

215.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisen-

```

bahngesetz 1957) ..................................... 4 500

```

216.

Verlängerung oder Änderung einer Kon-

```

zession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .................. 1 500

```

217.

Genehmigung von neuen Vorschriften

```

(Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahn-

gesetz 1957) ......................................... 600

```

218.

Genehmigung der Änderung von bereits ge-

```

nehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21

Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......................... 120

```

219.

Genehmigung des Betriebsleiters oder

```

dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 1 000

```

220.

Genehmigung von neuen Beförderungsbe-

```

dingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ......... 600

```

221.

Genehmigung der Änderung von bereits geneh-

```

migten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 120

```

222.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder

```

der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 1 200

```

223.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-

```

trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 600

```

224.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-

```

verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 1 500

```

225.

Genehmigung der Änderung von bereits ge-

```

nehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 300

```

226.

Bewilligung der vorübergehenden oder

```

dauernden Einstellung des ganzen oder eines

Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines

Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz

1957) ................................................ 1 500

```

227.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisen-

```

bahngesetz 1957)

```

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 2 500

```

b)

für die Veränderung bestehender Seil-

```

bahnanlagen ....................................... 550

```

c)

für die Fahrbetriebsmittel oder seil-

```

bahntechnische Einrichtungen ...................... 210

```

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln

```

oder seilbahntechnischen Einrichtungen ............ 90

```

228.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4

```

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 300

```

229.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37

```

Eisenbahngesetz 1957)

```

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 2 500

```

b)

für veränderte bestehende Seilbahnan-

```

lagen ............................................. 550

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 210

```

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder

```

seilbahntechnische Einrichtungen .................. 90

```

230.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38

```

Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 600

II. Kleinseilbahnen

```

231.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1

```

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 700

```

232.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisen-

```

bahngesetz 1957) ..................................... 3 000

```

233.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession

```

(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 1 000

```

234.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen)

```

(§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 300

```

235.

Genehmigung der Änderung von bereits ge-

```

nehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21

Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......................... 60

```

236.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen

```

Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz

1957) ................................................ 500

```

237.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen

```

(§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ................... 300

```

238.

Genehmigung der Änderung von bereits ge-

```

nehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 60

```

239.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder

```

der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 600

```

240.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-

```

trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 300

```

241.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-

```

verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 700

```

242.

Genehmigung der Änderung von bereits ge-

```

nehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 120

```

243.

Bewilligung der vorübergehenden oder

```

dauernden Einstellung des ganzen oder eines

Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines

Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahnge-

setz 1957) ........................................... 1 500

```

244.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisen-

```

bahngesetz 1957)

```

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 1 750

```

b)

für die Veränderung bestehender Seil-

```

bahnanlagen ....................................... 400

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 90

```

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln

```

oder seilbahntechnischen Einrichtungen ............ 60

```

245.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und

```

§ 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) .................... 200

```

246.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37

```

Eisenbahngesetz 1957)

```

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 1 750

```

b)

für veränderte bestehende Seilbahn-

```

anlagen ........................................... 400

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 90

```

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder

```

seilbahntechnische Einrichtungen .................. 60

```

247.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38

```

Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 300

C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

```

248.

Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51

```

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 700

```

249.

Erteilung

```

```

1.

der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahn-

```

gesetz 1957) ...................................... 3 000

```

2.

der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisen-

```

bahngesetz 1957)

```

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen ............. 1 600

```

```

b)

für die Veränderung bestehender Eisen-

```

bahnanlagen .................................... 250

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-

```

technische Einrichtungen ....................... 90

```

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder

```

eisenbahntechnischen Einrichtungen ............. 60

```

250.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51

```

Eisenbahngesetz 1957)

```

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 1 600

```

b)

für veränderte bestehende Eisenbahn-

```

anlagen ........................................... 250

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 90

```

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder

```

eisenbahntechnische Einrichtungen ................. 60

```

251.

Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3

```

Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-

öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 3 000

```

252.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen

```

Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 250

```

253.

Genehmigung von neuen Vorschriften

```

(Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 300

```

254.

Genehmigung der Änderung von bereits geneh-

```

migten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3

und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) .................. 60

```

255.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen

```

(§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 300

```

256.

Genehmigung der Änderung von bereits geneh-

```

migten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 60

```

257.

Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und

```

52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) ...................... 200

```

258.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38

```

Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53

Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 .......................... 250

XIV. Eisenbahnwesen

A. Öffentliche Schieneneisenbahnen

```

195.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisen-

```

bahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) ....................... 4 500

```

196.

Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession

```

(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 6 750

```

197.

Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession

```

(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 3 000

```

198.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen)

```

(§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 1 200

```

199.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten

```

Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 180

```

200.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen

```

Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz

1957) ................................................ 2 250

```

201.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen

```

(§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ................... 900

```

202.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten

```

Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahn-

gesetz 1957) ......................................... 180

```

203.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder

```

der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 3 750

```

204.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-

```

trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 1 800

```

205.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-

```

verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 4 500

```

206.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten

```

Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz

1957) ................................................ 900

```

207.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden

```

Einstellung des ganzen oder eines Teiles des

Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles)

(§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ................... 3 000

```

208.

Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder

```

Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ...... 300

```

209.

Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des

```

Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahn-

gesetz 1957) ......................................... 6 000

```

210.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahn-

```

gesetz 1957)

```

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen ................ 5 250

```

```

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnan-

```

lagen ............................................. 1 350

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 415

```

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder

```

eisenbahntechnischen Einrichtungen ................ 240

```

211.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisen-

```

bahngesetz 1957) ..................................... 900

```

212.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37

```

Eisenbahngesetz 1957)

```

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 5 250

```

b)

für veränderte bestehende Eisenbahn-

```

anlagen ........................................... 1 350

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 415

```

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder

```

eisenbahntechnische Einrichtungen ................. 240

```

213.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38

```

Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 1 200

B. Öffentliche Seilbahnen

I. Hauptseilbahnen

```

214.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1

```

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 2 250

```

215.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisen-

```

bahngesetz 1957) ..................................... 6 750

```

216.

Verlängerung oder Änderung einer Kon-

```

zession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .................. 2 250

```

217.

Genehmigung von neuen Vorschriften

```

(Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahn-

gesetz 1957) ......................................... 900

```

218.

Genehmigung der Änderung von bereits ge-

```

nehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21

Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......................... 180

```

219.

Genehmigung des Betriebsleiters oder

```

dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 1 500

```

220.

Genehmigung von neuen Beförderungsbe-

```

dingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ......... 900

```

221.

Genehmigung der Änderung von bereits geneh-

```

migten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 180

```

222.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder

```

der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 1 800

```

223.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-

```

trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 900

```

224.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-

```

verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 2 250

```

225.

Genehmigung der Änderung von bereits ge-

```

nehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 450

```

226.

Bewilligung der vorübergehenden oder

```

dauernden Einstellung des ganzen oder eines

Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines

Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz

1957) ................................................ 2 250

```

227.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisen-

```

bahngesetz 1957)

```

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 3 750

```

b)

für die Veränderung bestehender Seil-

```

bahnanlagen ....................................... 825

```

c)

für die Fahrbetriebsmittel oder seil-

```

bahntechnische Einrichtungen ...................... 315

```

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln

```

oder seilbahntechnischen Einrichtungen ............ 135

```

228.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4

```

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 450

```

229.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37

```

Eisenbahngesetz 1957)

```

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 3 750

```

b)

für veränderte bestehende Seilbahnan-

```

lagen ............................................. 825

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 315

```

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder

```

seilbahntechnische Einrichtungen .................. 135

```

230.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38

```

Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 900

II. Kleinseilbahnen

```

231.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1

```

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 1 050

```

232.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisen-

```

bahngesetz 1957) ..................................... 4 500

```

233.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession

```

(§ 17 Eisenbahngesetz 1957) .......................... 1 500

```

234.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen)

```

(§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 450

```

235.

Genehmigung der Änderung von bereits ge-

```

nehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21

Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......................... 90

```

236.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen

```

Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz

1957) ................................................ 750

```

237.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen

```

(§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) ................... 450

```

238.

Genehmigung der Änderung von bereits ge-

```

nehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 90

```

239.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder

```

der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) ....... 900

```

240.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsver-

```

trages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 450

```

241.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebs-

```

verträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ......... 1 050

```

242.

Genehmigung der Änderung von bereits ge-

```

nehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 180

```

243.

Bewilligung der vorübergehenden oder

```

dauernden Einstellung des ganzen oder eines

Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines

Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahnge-

setz 1957) ........................................... 2 250

```

244.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisen-

```

bahngesetz 1957)

```

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 2 625

```

b)

für die Veränderung bestehender Seil-

```

bahnanlagen ....................................... 600

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 135

```

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln

```

oder seilbahntechnischen Einrichtungen ............ 90

```

245.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und

```

§ 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) .................... 300

```

246.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37

```

Eisenbahngesetz 1957)

```

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 2 625

```

b)

für veränderte bestehende Seilbahn-

```

anlagen ........................................... 600

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 135

```

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder

```

seilbahntechnische Einrichtungen .................. 90

```

247.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38

```

Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ............ 450

C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

```

248.

Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51

```

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 1 050

```

249.

Erteilung

```

```

1.

der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahn-

```

gesetz 1957) ...................................... 4 500

```

2.

der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisen-

```

bahngesetz 1957)

```

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen ............. 2 400

```

```

b)

für die Veränderung bestehender Eisen-

```

bahnanlagen .................................... 375

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-

```

technische Einrichtungen ....................... 135

```

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder

```

eisenbahntechnischen Einrichtungen ............. 90

```

250.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51

```

Eisenbahngesetz 1957)

```

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (ein-

```

schließlich Fahrbetriebsmittel) ................... 2 400

```

b)

für veränderte bestehende Eisenbahn-

```

anlagen ........................................... 375

```

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahn-

```

technische Einrichtungen .......................... 135

```

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder

```

eisenbahntechnische Einrichtungen ................. 90

```

251.

Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3

```

Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-

öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisen-

bahngesetz 1957) ..................................... 4 500

```

252.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen

```

Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 375

```

253.

Genehmigung von neuen Vorschriften

```

(Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 450

```

254.

Genehmigung der Änderung von bereits geneh-

```

migten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3

und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) .................. 90

```

255.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen

```

(§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) ................... 450

```

256.

Genehmigung der Änderung von bereits geneh-

```

migten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3

Eisenbahngesetz 1957) ................................ 90

```

257.

Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und

```

52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) ...................... 300

```

258.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38

```

Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53

Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 .......................... 375

XV. Schiffahrt

```

259.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der

```

Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1

Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz,

BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen

mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe

A. auf Wasserstraßen

```

1.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-

```

fähigkeit über 500 t oder mit Personen-

schiffen, die zur Beförderung von

600 oder mehr Personen zugelassen sind

unbeschränkt ................................... 4 500

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2

Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............ 3 000

```

2.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-

```

fähigkeit unter 500 t oder mit Per-

sonenschiffen, die zur Beförderung

von weniger als 600 Personen zugelassen

sind ........................................... 1 200

B. auf anderen Gewässern

unbeschränkt ...................................... 1 200

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2

Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............... 600

```

260.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung

```

der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels

Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnen-

schiffahrts-Konzessionsgesetz

```

a)

auf Wasserstraßen

```

```

1.

Fährschiffe, einschließlich Seilfähren

```

mit einfachem Tragkörper (Mutzen) .............. 1 200

```

2.

Seilfähren mit doppeltem Tragkörper ............ 2 000

```

```

b)

auf anderen Gewässern ............................. 600

```

```

261.

Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung

```

und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsan-

lagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz,

BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundes-

gesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung

von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorüber-

gehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß

§ 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

gemäß § 8, und zwar

A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-

prüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken

oder Systemen von solchen)

```

a)

gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m²

```

Wasserfläche ................................... 4 500

```

b)

gemäß § 19 ..................................... 1 000

```

B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-

prüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasser-

straßen

```

a)

gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m ........ 500

```

```

b)

gemäß § 19 für je angefangene 50 m .............. 300

```

C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inan-

spruchnahme von Grundstücken gemäß § 18

für je angefangene 50 m ........................... 300

D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen

gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer

Breite

```

a)

bis einschließlich 15 m ........................ 1 500

```

```

b)

über 15 m ...................................... 2 000

```

```

262.

Feststellung des Erlöschens der Bewilligung

```

einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5

Schiffahrtsanlagengesetz ............................. 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 261

```

263.

Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß

```

§§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten

Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936,

sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl.

Nr. 93/1976,

```

1.

für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit

```

einer Länge

```

a)

bis einschließlich 30 m ......................... 450

```

```

b)

von 30 bis einschließlich 50 m .................. 600

```

```

c)

über 50 m ....................................... 900

```

```

2.

für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein

```

Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

```

a)

von 10 bis einschließlich 50 m .................. 300

```

```

b)

über 50 m ....................................... 600

```

```

264.

Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21

```

Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungs-

urkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-

Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im

privaten Interesse der Partei liegt .................. 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

```

265.

Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20

```

Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der

Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit

Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung ......................... 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

```

266.

Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der

```

mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

Gesetzesstufe gestellten Verordnung

BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines

Kennzeichens gemäß § 2.01

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb ..................................... 100

```

267.

Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffs-

```

überprüfung auf Ansuchen des Schiffs-

eigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatent-

verordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3

Schiffspatentverordnung, und zwar

```

1.

für ein Schiff (Boot) ohne eigene

```

Antriebskraft mit einer Länge

```

a)

bis einschließlich 30 m ........................ 30

```

```

b)

über 30 m ...................................... 60

```

```

2.

für ein Schiff (Boot) mit eigener

```

Antriebskraft mit einer Länge

```

a)

bis einschließlich 30 m ........................ 60

```

```

b)

über 30 m ...................................... 120

```

wobei die Länge über alles, ohne

Bugspriet und Steuer, zu messen ist.

```

268.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11

```

Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl.

Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines

Schiffes, welches

```

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 2 000

```

```

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 000

```

Die Ausstellung eines Eichscheines in den

Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz

unterliegt nicht der Abgabepflicht.

```

269.

Verlängerung der Gültigkeit des Eich-

```

scheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffs-

eichgesetz auf Grund der Eintragung des

Ergebnisses der Eichprüfung in den Eich-

schein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz ............ 800

```

270.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß

```

§ 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund

der Nacheichung eines Schiffes, welches

```

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 2 000

```

```

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 000

```

```

271.

Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz

```

BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-

stellten Schiffsführerschulenverordnung,

BGBl. Nr. 353/1936,

```

1.

zur Errichtung und Führung einer

```

privaten Lehranstalt für die Ausbildung

von Schiffsführern der Binnenschiffahrt

gemäß § 1 ......................................... 1 200

```

2.

zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer

```

privaten Lehranstalt zur Ausbildung von

Schiffsführern der Binnenschiffahrt

gemäß § 4 Abs. 1 .................................. 150

```

272.

Genehmigung der Einrichtung von Feuerungs-

```

anlagen für flüssige Brennstoffe mit

einem Entflammungspunkt bis 55 Grad

Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17

Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentver-

ordnung) ............................................. 400

```

273.

Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz

```

BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-

stellten Schiffsführerverordnung, BGBl.

Nr. 134/1932, zur

```

a)

Kapitänsprüfung ................................... 200

```

```

b)

Schiffsführerprüfung .............................. 120

```

```

c)

Floßführerprüfung ................................. 60

```

```

274.

Ausstellung eines Kapitänspatentes oder

```

Schiffsführerpatentes für Dampf- oder

Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes

für Ruder- oder Segelschiffe oder Floß-

führerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffs-

führerverordnung sowie Ausstellung eines

Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-

Schiffahrts-Ordnung .................................. 100

```

275.

Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführer-

```

verordnung) von den Erfordernissen

```

a)

des § 4 Schiffsführerverordnung ................... 120

```

```

b)

der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung ............ 60

```

```

276.

Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33

```

Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) ............ 120

```

277.

Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7

```

Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit

einem Bruttoraumgehalt

```

a)

bis einschließlich 10 BRT ......................... 300

```

```

b)

über 10 bis einschließlich 50 BRT ................. 600

```

```

c)

über 50 bis einschließlich 500 BRT ................ 1 500

```

```

d)

über 500 bis einschließlich 5 000 BRT ............. 3 000

```

```

e)

über 5 000 BRT .................................... 4 500

```

XV. Schiffahrt

```

259.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der

```

Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1

Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz,

BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen

mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe

A. auf Wasserstraßen

```

1.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-

```

fähigkeit über 500 t oder mit Personen-

schiffen, die zur Beförderung von

600 oder mehr Personen zugelassen sind

unbeschränkt ................................... 6 750

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2

Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............ 4 500

```

2.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-

```

fähigkeit unter 500 t oder mit Per-

sonenschiffen, die zur Beförderung

von weniger als 600 Personen zugelassen

sind ........................................... 1 800

B. auf anderen Gewässern

unbeschränkt ...................................... 1 800

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2

Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............... 900

```

260.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung

```

der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels

Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnen-

schiffahrts-Konzessionsgesetz

```

a)

auf Wasserstraßen

```

```

1.

Fährschiffe, einschließlich Seilfähren

```

mit einfachem Tragkörper (Mutzen) .............. 1 800

```

2.

Seilfähren mit doppeltem Tragkörper ............ 3 000

```

```

b)

auf anderen Gewässern ............................. 900

```

```

261.

Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung

```

und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsan-

lagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz,

BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundes-

gesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung

von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorüber-

gehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß

§ 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

gemäß § 8, und zwar

A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-

prüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken

oder Systemen von solchen)

```

a)

gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m²

```

Wasserfläche ................................... 6 750

```

b)

gemäß § 19 ..................................... 1 500

```

B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-

prüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasser-

straßen

```

a)

gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m ........ 750

```

```

b)

gemäß § 19 für je angefangene 50 m .............. 450

```

C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inan-

spruchnahme von Grundstücken gemäß § 18

für je angefangene 50 m ........................... 450

D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen

gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer

Breite

```

a)

bis einschließlich 15 m ........................ 2 250

```

```

b)

über 15 m ...................................... 3 000

```

```

262.

Feststellung des Erlöschens der Bewilligung

```

einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5

Schiffahrtsanlagengesetz ............................. 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 261

```

263.

Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß

```

§§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten

Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936,

sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl.

Nr. 93/1976,

```

1.

für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit

```

einer Länge

```

a)

bis einschließlich 30 m ......................... 675

```

```

b)

von 30 bis einschließlich 50 m .................. 900

```

```

c)

über 50 m ....................................... 1 350

```

```

2.

für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein

```

Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

```

a)

von 10 bis einschließlich 50 m .................. 450

```

```

b)

über 50 m ....................................... 900

```

```

264.

Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21

```

Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungs-

urkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-

Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im

privaten Interesse der Partei liegt .................. 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

```

265.

Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20

```

Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der

Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit

Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung ......................... 20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

```

266.

Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der

```

mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

Gesetzesstufe gestellten Verordnung

BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines

Kennzeichens gemäß § 2.01

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb ..................................... 150

```

267.

Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffs-

```

überprüfung auf Ansuchen des Schiffs-

eigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatent-

verordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3

Schiffspatentverordnung, und zwar

```

1.

für ein Schiff (Boot) ohne eigene

```

Antriebskraft mit einer Länge

```

a)

bis einschließlich 30 m ........................ 45

```

```

b)

über 30 m ...................................... 90

```

```

2.

für ein Schiff (Boot) mit eigener

```

Antriebskraft mit einer Länge

```

a)

bis einschließlich 30 m ........................ 90

```

```

b)

über 30 m ...................................... 180

```

wobei die Länge über alles, ohne

Bugspriet und Steuer, zu messen ist.

```

268.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11

```

Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl.

Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines

Schiffes, welches

```

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 3 000

```

```

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 500

```

Die Ausstellung eines Eichscheines in den

Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz

unterliegt nicht der Abgabepflicht.

```

269.

Verlängerung der Gültigkeit des Eich-

```

scheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffs-

eichgesetz auf Grund der Eintragung des

Ergebnisses der Eichprüfung in den Eich-

schein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz ............ 1 200

```

270.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß

```

§ 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund

der Nacheichung eines Schiffes, welches

```

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 3 000

```

```

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 500

```

```

271.

Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz

```

BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-

stellten Schiffsführerschulenverordnung,

BGBl. Nr. 353/1936,

```

1.

zur Errichtung und Führung einer

```

privaten Lehranstalt für die Ausbildung

von Schiffsführern der Binnenschiffahrt

gemäß § 1 ......................................... 1 800

```

2.

zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer

```

privaten Lehranstalt zur Ausbildung von

Schiffsführern der Binnenschiffahrt

gemäß § 4 Abs. 1 .................................. 225

```

272.

Genehmigung der Einrichtung von Feuerungs-

```

anlagen für flüssige Brennstoffe mit

einem Entflammungspunkt bis 55 Grad

Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17

Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentver-

ordnung) ............................................. 600

```

273.

Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz

```

BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-

stellten Schiffsführerverordnung, BGBl.

Nr. 134/1932, zur

```

a)

Kapitänsprüfung ................................... 300

```

```

b)

Schiffsführerprüfung .............................. 180

```

```

c)

Floßführerprüfung ................................. 90

```

```

274.

Ausstellung eines Kapitänspatentes oder

```

Schiffsführerpatentes für Dampf- oder

Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes

für Ruder- oder Segelschiffe oder Floß-

führerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffs-

führerverordnung sowie Ausstellung eines

Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-

Schiffahrts-Ordnung .................................. 150

```

275.

Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführer-

```

verordnung) von den Erfordernissen

```

a)

des § 4 Schiffsführerverordnung ................... 180

```

```

b)

der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung ............ 90

```

```

276.

Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33

```

Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) ............ 180

```

277.

Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7

```

Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit

einem Bruttoraumgehalt

```

a)

bis einschließlich 10 BRT ......................... 450

```

```

b)

über 10 bis einschließlich 50 BRT ................. 900

```

```

c)

über 50 bis einschließlich 500 BRT ................ 2 250

```

```

d)

über 500 bis einschließlich 5 000 BRT ............. 4 500

```

```

e)

über 5 000 BRT .................................... 6 750

```

XVI. Kraftfahrlinienwesen

```

278.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb

```

einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraft-

fahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) ................. 3 000

```

279.

Erteilung einer Konzession an den bis-

```

herigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4

Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 600

```

280.

Abänderung einer bestehenden Konzession

```

(§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952),

sofern die Abänderung wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegt ...................... 300

```

281.

Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraft-

```

fahrlinien und/oder zum Teilen einer

Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungs-

verordnung BGBl. Nr. 206/1954) ....................... 150

```

282.

Erstreckung der Frist für die Aufnahme

```

des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7

Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 150

```

283.

Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9

```

Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 150

```

284.

Zustimmung zur Übertragung der Betriebs-

```

führung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrlinien-

gesetz 1952) ......................................... 600

```

285.

Bestätigung eines Leiters des Betriebs-

```

dienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung

zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl.

Nr. 206/1954) ........................................ 300

```

286.

Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der

```

```

1.

Durchführungsverordnung zum Kraft-

```

fahrliniengesetz 1952), sofern die

Festsetzung wesentlich im Privat-

interesse der Partei liegt ........................... 150

XVI. Kraftfahrlinienwesen

```

278.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb

```

einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraft-

fahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) ................. 3 000

```

279.

Erteilung einer Konzession an den bis-

```

herigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4

Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 600

279a. Verlängerung der Konzessionsdauer

(§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) ............ 600

```

280.

Abänderung einer bestehenden Konzession

```

(§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952),

sofern die Abänderung wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegt ...................... 300

```

281.

Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraft-

```

fahrlinien und/oder zum Teilen einer

Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungs-

verordnung BGBl. Nr. 206/1954) ....................... 150

```

282.

Erstreckung der Frist für die Aufnahme

```

des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7

Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 150

```

283.

Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9

```

Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 150

```

284.

Zustimmung zur Übertragung der Betriebs-

```

führung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrlinien-

gesetz 1952) ......................................... 600

```

285.

Bestätigung eines Leiters des Betriebs-

```

dienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung

zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl.

Nr. 206/1954) ........................................ 300

```

286.

Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der

```

```

1.

Durchführungsverordnung zum Kraft-

```

fahrliniengesetz 1952), sofern die

Festsetzung wesentlich im Privat-

interesse der Partei liegt ........................... 150

XVI. Kraftfahrlinienwesen

```

278.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb

```

einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraft-

fahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84) ................. 4 500

```

279.

Erteilung einer Konzession an den bis-

```

herigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4

Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 900

279a. Verlängerung der Konzessionsdauer

(§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952) ............ 900

```

280.

Abänderung einer bestehenden Konzession

```

(§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952),

sofern die Abänderung wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegt ...................... 450

```

281.

Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraft-

```

fahrlinien und/oder zum Teilen einer

Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungs-

verordnung BGBl. Nr. 206/1954) ....................... 225

```

282.

Erstreckung der Frist für die Aufnahme

```

des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7

Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 225

```

283.

Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9

```

Kraftfahrliniengesetz 1952) .......................... 225

```

284.

Zustimmung zur Übertragung der Betriebs-

```

führung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrlinien-

gesetz 1952) ......................................... 900

```

285.

Bestätigung eines Leiters des Betriebs-

```

dienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung

zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl.

Nr. 206/1954) ........................................ 450

```

286.

Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der

```

```

1.

Durchführungsverordnung zum Kraft-

```

fahrliniengesetz 1952), sofern die

Festsetzung wesentlich im Privat-

interesse der Partei liegt ........................... 225

XVII. Kraftfahrwesen

```

287.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

```

anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in

den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3

KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder

Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je

anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,

anderen Rückstrahlers und anderer Licht-

farben ............................................... 120

```

288.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

```

von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-

zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-

schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 120

```

289.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von

Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 100

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 3 900

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 3 000

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 4 000

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 1 600

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 1 800

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 200

```

290.

Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-

```

führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder

Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-

zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und

jede weitere Ausführung

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 210

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG

1967) ............................................. 390

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-

fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 300

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

```

1967) ............................................. 400

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 160

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 180

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 120

```

291.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche

```

technische Merkmale betreffende Änderungen

einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 500

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 000

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 800

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 1 000

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 500

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallen-

```

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 300

```

292.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

```

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen einer genehmigten Type mit

mehreren Ausführungen für die zweite und

jede weitere Ausführung

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 50

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 100

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 80

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 100

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 40

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 50

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallen-

```

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 30

```

293.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung

(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den

Bestimmungen internationaler Vereinbarungen

entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28

Abs. 7 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 800

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 4 500

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 4 000

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 4 500

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 100

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 2 400

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 1 600

```

294.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch

den Bestimmungen internationaler Verein-

barungen entsprechen, die für Österreich

gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren

Ausführungsformen für die zweite und jede

weitere Ausführungsform, und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 280

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 450

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG

1967) oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 400

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 450

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

```

1967) ............................................. 210

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 240

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG

1967) ............................................. 160

```

295.

Erteilung der Genehmigung oder Ausnahme-

```

genehmigung einer Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahr-

zeugen oder Anhängern oder von Sturz-

helmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG

1967) sowie Erteilung der Genehmigung

einer Type von Teilen oder Ausrüstungs-

gegenständen, die nicht zur Feilbietung

oder Verwendung im Inland bestimmt sind

und die den Vorschriften des KFG 1967

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

und für Österreich auf Grund internationaler

Vereinbarungen die Verpflichtung zur Ge-

nehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen Ge-

nehmigung oder Kennzeichnung einer Type von

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von

Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4

KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5

```

KFG 1967) ......................................... 400

```

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter

```

Satz KFG 1967) .................................... 600

```

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 900

```

```

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder

```

2 KFG 1967 ........................................ 600

```

e)

von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und

```

2 KFG 1967) ....................................... 900

```

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder

```

für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 900

```

g)

eines Scheinwerfers für Fernlicht und

```

Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ............... 1 200

```

h)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch

```

wenn sie mit einem Scheinwerfer ver-

einigt ist ........................................ 600

```

i)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

```

auch wenn die Leuchte mit einem Schein-

werfer vereinigt ist, je Lichtart ................. 400

```

j)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16

```

Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG

1967) ............................................. 400

```

k)

eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte

```

eine gemeinsame Lichtaus- und Lichtein-

trittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz

KFG 1967) ......................................... 200

```

l)

eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungs-

```

anzeiger mit einer Einrichtung, durch die

der Lenker von seinem Platz aus erkennen

kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900

```

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akus-

```

tischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger

(§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600

```

n)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen

```

Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern

(§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger .......... 400

```

o)

eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage

```

mit einer Einrichtung, durch die der Lenker

von seinem Platz aus erkennen kann, daß die

Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22

Abs. 2 KFG 1967) .................................. 550

```

p)

einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen

```

mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen

Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ............... 900

```

q)

eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) .... 400

```

```

r)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ...... 600

```

```

s)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motor-

```

karren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) ...... 900

```

t)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

```

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 900

```

u)

eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen

```

Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung

zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3

KFG 1967) ......................................... 1 500

```

v)

eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungs-

```

gegenstandes ...................................... 900

```

w)

einer Warnvorrichtung gemäß § 5 Abs. 1

```

zweiter Satz KFG 1967 ............................. 1 500

```

296.

Erteilung der Genehmigung einer Type eines

```

Kraftfahrzeuges hinsichtlich der Regelung

Nr. 15 zum Übereinkommen über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für die Ge-

nehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen und die

gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1 500

```

297.

Erteilung der Genehmigung einer Änderung

```

einer Type eines Kraftfahrzeuges hin-

sichtlich der Regelung Nr. 15 ........................ 800

```

298.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines

Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 600

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 1 800

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 900

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 1 200

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)

```

oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 200

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 240

```

299.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

```

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-

gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten

Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines

einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht

einer genehmigten Type angehörenden

Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 160

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 500

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 240

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 300

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

```

1967) ............................................. 100

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 300

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fall-

```

enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 60

```

300.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-

zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen

nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entspricht, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 800

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 2 400

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 1 200

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 1 600

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 520

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 1 600

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 320

```

301.

Zulassung und vorübergehende Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum

Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG

1967), und zwar

```

a)

eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG

```

1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2

Z 6 KFG 1967) ..................................... 180

```

b)

eines nicht unter lit. a fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 240

```

c)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),

```

Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 90

```

302.

Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-

```

zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ...................................... 600

```

303.

Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,

```

das in den örtlichen Wirkungsbereichen von

mehr als zwei Landeshauptmännern ver-

wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ...................................... 1 500

```

304.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 600

```

305.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Probefahrten mit nicht zum

Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren

Abmessungen oder höchste zulässige Ge-

samtgewichte oder Achslasten die im § 4

Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf be-

```

stimmten Straßenzügen ......................... 600

II. wenn jedoch die Probefahrten in

den örtlichen Wirkungsbereichen

von mehr als zwei Landeshauptmännern

durchgeführt werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf

```

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf

```

bestimmten Straßenzügen ....................... 1 500

```

306.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Überstellungsfahrten (§ 46

Abs. 1 KFG 1967) .................................... 90

```

307.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Überstellungsfahrten mit

Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-

gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6

bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-

grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 400

II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt

in den örtlichen Wirkungsbereichen von

mehr als zwei Landeshauptmännern

durchgeführt werden soll ......................... 700

```

308.

Bekanntgabe des Namens und der Anschrift

```

des Zulassungsbesitzers oder des Be-

sitzers der Bewilligung zur Durchführung

von Probe- oder von Überstellungsfahrten

und des Versicherers, bei dem für das

Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-

versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3

KFG 1967) ............................................ 10

```

309.

Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48

```

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120

```

310.

Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-

```

kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug

(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 120

```

311.

Ausgabe einer Kennzeichentafel für

```

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 120

```

312.

Verleihung der Berechtigung zur Her-

```

stellung von Kennzeichentafeln (§ 49

Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 3 000

```

313.

Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel

```

(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 40

```

314.

Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach

```

Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 80

```

315.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und

```

der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 180

```

316.

Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-

```

lassungsscheines und der hinterlegten

Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 90

```

317.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur

```

Reparatur von Kraftfahrzeugen be-

rechtigen Gewerbetreibenden zur Ab-

gabe von Gutachten für wieder-

kehrende und besondere Überprüfungen

(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................ 600

```

2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten

```

Ermächtigung auf eine oder mehrere

Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 300

```

3.

Genehmigung des Wechsels oder der

```

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, ein-

schließlich der Feststellung, ob

die Voraussetzungen der Eignung

dieser Person vorliegen ........................... 200

```

318.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur

```

Reparatur von Kraftfahrzeugen be-

rechtigten Gewerbetreibenden zur

wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 600

```

2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 er-

```

teilten Ermächtigung auf eine

oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-

fahrzeugen ........................................ 300

```

3.

Genehmigung des Wechsels oder der

```

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, einschließ-

lich der Feststellung, ob die Voraus-

setzungen der Eignung dieser Person

vorliegen ......................................... 200

```

319.

Verleihung der Berechtigung zur Her-

```

stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a

Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 3 000

```

320.

A. Erteilung einer Lenkerberechtigung

```

(§ 67 Abs. 1 KFG 1967), Ausdehnung oder

Erweiterung einer Lenkerberechtigung

auf weitere Gruppen von Kraftfahrzeugen

(§ 67 Abs. 6 KFG 1967) oder Erteilung

einer Lenkerberechtigung auf Grund einer

ausländischen Lenkerberechtigung (§ 64

Abs. 6 KFG 1967)

```

a)

ohne Beobachtungsfahrt

```

```

1.

für Gruppen A, B, C, E, F oder G ............ 600

```

```

2.

für die Gruppe D ............................ 700

```

```

3.

für zwei Gruppen, von denen eine

```

die andere nicht umfaßt ..................... 800

```

4.

für drei oder mehr Gruppen, von

```

denen eine die andere nicht umfaßt .......... 1 000

```

b)

Wird die Lenkerberechtigung für eine

```

Kraftfahrzeuggruppe auf Grund eines

ärztlichen Gutachtens mit Beobachtungs-

fahrt oder auf Grund eines ärztlichen

Gutachtens, für das ein Gutachten über

eine technische Frage mit Beobachtungs-

fahrt Voraussetzung ist, erteilt (§ 67

Abs. 2 KFG 1967), so erhöhen sich die

in lit. a Z 1 bis 4 vorgesehenen Ver-

waltungsabgaben um je 120 S.

```

c)

Wird die Lenkerberechtigung für eine

```

Kraftfahrzeuggruppe auf Grund eines

ärztlichen Gutachtens, für das ein Gut-

achten über eine technische Frage ohne

Beobachtungsfahrt Voraussetzung ist, er-

teilt (§ 67 Abs. 2 KFG 1967), so erhöhen

sich die in lit. a Z 1 bis 4 vorgesehenen Ver-

waltungsabgaben um je 50 S.

```

d)

Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung

```

auf Grund einer Heereslenkerberechtigung

(§ 64 Abs. 7 KFG 1967) ermäßigen sich die

in lit. a bis c angeführten Beträge um 50%.

```

e)

Wird die Lenkerberechtigung auf Grund

```

einer wiederholten Ablegung der Lenker-

prüfung erteilt, so erhöhen sich die in

lit. a Z 1 bis 4 vorgesehen Verwaltungs-

abgaben für jede nicht bestandene Lenker-

prüfung um je 50%.

B. Aufhebung von sachlichen Beschränkungen der

Gültigkeit, wenn damit die Einholung eines

Gutachtens verbunden ist .......................... 180

C. Für Bewerber um eine Lenkerberechtigung, für

die Familienbeihilfe bezogen wird oder die als

Kriegsbeschädigte eine Beschädigtenrente be-

ziehen oder für Körperbehinderte, deren Er-

werbsfähigkeit um zumindest 25 vH vermindert

ist, ermäßigen sich die Gebührensätze nach

Punkt A und B um ein Drittel. Die zu entrich-

tenden Gebühren sind auf volle Schillingbeträge

aufzurunden.

```

321.

Ausstellung eines neuen Führerscheines oder Vor-

```

nahme von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 71

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 120

```

322.

Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Ablauf

```

der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorüber-

gehend entzogen wurde (§ 74 Abs. 2 KFG 1967) ......... 120

```

323.

Gestatten des Verwendens von Fahrzeugen mit aus-

```

ländischem Kennzeichen ohne einen internationalen

Zulassungsschein oder Führerschein (§ 79 Abs. 2

KFG 1967) ............................................ 120

```

324.

Ausstellung eines internationalen Führerscheines

```

oder Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 und 2 KFG

1967) oder Bestätigung durch die Behörde (§ 81

Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 180

```

325.

Erteilung der Bewilligung der Verwendung von

```

Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren

Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG

1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

326.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen

```

und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,

bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c

und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-

ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht

erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-

zeuges oder des letzten Anhängers samt der

Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei

Landeshauptmännern durchgeführt werden

sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

327.

Erteilung der Bewilligung des Verwendens von

```

Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-

schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte

oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG

1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-

schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

328.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

```

ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß

das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1

und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967

erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 300

```

329.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

```

eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-

geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

aufweist und daß die Type den Bestimmungen

des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96

Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen

entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 2 000

```

330.

Erteilung der Bewilligung des Überschreitens

```

einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-

mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 300

```

331.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-

```

zeugen und Anhängern Transporte oder

Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die

im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG

1967 hinsichtlich der Beladung festge-

setzten Voraussetzungen nicht erfüllt

werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges

oder des letzten Anhängers samt der Ladung

mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei

Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

332.

Enthebung von der Verpflichtung, auf einem

```

Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104

Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 120

```

333.

Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht

```

zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die

durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-

aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7

KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt einschließlich

```

einer allfälligen Rückfahrt ....................... 120

```

b)

für mehrmalige Fahrten ............................ 300

```

```

334.

Erteilung der Bewilligung für das Ziehen

```

von Anhängern, wenn die für die Summe der

höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die

für die größte Länge oder die für die Summe

der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und

für die größte Länge festgesetzten Höchst-

grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9

KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei Landes-

hauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

335.

Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen

```

von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte

Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen

Straßenzügen sowie für das Abschleppen von

nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-

messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-

setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105

Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei

Landeshauptmännern verwendet werden

sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

336.

Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,

```

305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335

angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH

```

337.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer

```

Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 1 800

```

338.

Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des

```

Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG

1967) ................................................ 600

```

339.

Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des

```

Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung

der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-

führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung

(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 240

```

340.

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine

```

oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111

Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 000

```

341.

Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des

```

Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-

tigung oder von der Glaubhaftmachung der

erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 240

```

342.

Erteilung der Bewilligung zur Verlegung

```

des Standortes einer Fahrschule (§ 108

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 200

```

343.

Erteilung der Zustimmung zu Änderungen

```

hinsichtlich der Schulräume oder Schul-

fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-

betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 240

```

344.

Befreiung von der Verpflichtung der Be-

```

stellung eines Fahrschulleiters nach dem

Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig

betriebenen Fahrschule durch den hinter-

bliebenen Ehegatten oder Nachkommen

ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter

Satz KFG 1967) ....................................... 120

```

345.

Erteilung der Bewilligung der Be-

```

stellung zum Fahrschulleiter (§ 113

Abs. 4 KFG 1967) .................................... 300

```

346.

Ausstellung eines Fahrlehrerausweises

```

(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 240

```

347.

Erteilung der Bewilligung zum Abhalten

```

eines Fahrschulkurses außerhalb des

Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5

KFG 1967) ............................................ 300

```

348.

Befreiung vom Erfordernis des Besitzes

```

eines Reifezeugnisses als Voraussetzung

für die Erteilung einer Fahrschullehrer-

berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 240

```

349.

Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

```

schullehrer an einer Fahrschule

theoretischen und praktischen Unterricht

zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 600

```

350.

Ausdehnung einer Fahrschullehrer-

```

berechtigung auf eine oder mehrere

Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 300

```

351.

Erteilung der Berechtigung, in einer

```

bestimmten Fahrschule als Probefahr-

schullehrer theoretischen und prakt-

ischen Unterricht zu erteilen (§ 116

Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 120

```

352.

Erteilung der Berechtigung, in einer

```

bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer

praktischen Fahrunterricht zu erteilen

(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 120

```

353.

Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

```

lehrer an einer Fahrschule praktischen

Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1

KFG 1967) ............................................ 400

```

354.

Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung

```

auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-

zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 200

```

355.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1

KFG 1967) für jede Bewilligung für den

Lehrenden ............................................ 120

```

356.

Bestellung eines Besitzers anderer als

```

der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2

angeführten Diplome zum Sachverständigen

für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 120

```

357.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-

```

bildung für Besitzer anderer als im § 125

Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-

führten Diplome und Reifezeugnisse zum

Zwecke der Bestellung zum technischen

Sachverständigen für die Einzelprüfung

(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 120

```

358.

Feststellung der Gleichwertigkeit der

```

Ausbildung für Besitzer anderer als

im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2

lit. b angeführten Diplome und Reife-

zeugnisse zum Zwecke der Bestellung

zum technischen Sachverständigen für

die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 120

```

359.

Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-

```

fahrzeug oder einen Anhänger, die vor

dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-

kehr zugelassen worden sind und

die zwar den bisherigen Vorschriften,

aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967

und den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entsprechen,

sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen

Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen

Zulassung in Kraft treten, nicht

entsprechen, weiterhin in ihrem bis-

herigen Zustand auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr zu verwenden

(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 400

```

360.

Ausstellung eines Führerscheines

```

gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 120

```

361.

Erteilung der Bewilligung zur Be-

```

förderung von Personen auf mit Zug-

maschinen im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes ge-

zogenen Anhängern bis zu einer

größeren Entfernung als durch Ver-

ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2

KDV 1967) ............................................ 300

```

362.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ....... 750

```

363.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) durch Gültigkeitserklärung aus-

ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 400

```

364.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

```

Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 400

```

365.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

```

Verpackung durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9

GGSt.) ............................................... 250

```

366.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung

```

oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) ................ 800

```

367.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 750

```

368.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters eines Containers durch Gültig-

keitserklärung ausländischer Zeugnisse

(§ 9 GGSt.) .......................................... 400

```

369.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 400

```

370.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Containers durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 250

```

371.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines

```

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 800

```

372.

Erteilung der besonderen Genehmigung

```

eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 2 500

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 1 500

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 800

```

```

373.

Erteilung der besonderen Genehmigung des

```

Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 500

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 2 500

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 1 200

```

```

374.

Erteilung einer besonderen Ausnahmege-

```

nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 000

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 2 000

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 1 000

```

```

375.

Erteilung einer besonderen Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 200

```

376.

Erteilung einer besonderen Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

für bestimmte Arten von Straßen oder

bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3

und 5 GGSt.)

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 400

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 800

```

377.

Ausstellung einer im Europäischen Über-

```

einkommen über die internationale Be-

förderung gefährlicher Güter auf der

Straße (ADR) vorgeschriebenen, die

Beschaffenheit des Fahrzeuges be-

treffenden kraftfahrrechtlichen be-

hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 600

```

378.

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

```

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern

(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 400

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr

```

als zwei Landeshauptmännern (§ 24

Abs. 3 GGSt.) ..................................... 800

```

379.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

```

für die Beförderung eines gefährlichen

Gutes (§ 25 GGSt.)

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshaupt-

männern ........................................... 800

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 600

```

380.

Erteilung der Ermächtigung zur be-

```

sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 800

XVII. Kraftfahrwesen

```

287.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

```

anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in

den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3

KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder

Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je

anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,

anderen Rückstrahlers und anderer Licht-

farben ............................................... 120

```

288.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

```

von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-

zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-

schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 120

```

289.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von

Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 100

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 3 900

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 3 000

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 4 000

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 1 600

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 1 800

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 200

```

290.

Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-

```

führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder

Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-

zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und

jede weitere Ausführung

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 210

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 390

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-

fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 300

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

```

1967) ............................................. 400

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 160

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 180

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 120

```

291.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche

```

technische Merkmale betreffende Änderungen

einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 500

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 000

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 800

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 1 000

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 500

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallen-

```

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 300

```

292.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

```

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen einer genehmigten Type mit

mehreren Ausführungen für die zweite und

jede weitere Ausführung

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 50

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 100

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 80

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 100

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 40

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 50

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallen-

```

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 30

```

293.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung

(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den

Bestimmungen internationaler Vereinbarungen

entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28

Abs. 7 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 800

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 4 500

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 4 000

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 4 500

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 100

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 2 400

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 1 600

```

294.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch

den Bestimmungen internationaler Verein-

barungen entsprechen, die für Österreich

gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren

Ausführungsformen für die zweite und jede

weitere Ausführungsform, und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 280

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 450

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG

1967) oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 400

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 450

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

```

1967) ............................................. 210

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 240

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG

1967) ............................................. 160

294a. Erteilung der Genehmigung von nicht

wesentliche technische Merkmale

betreffenden Änderungen einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,

die den Vorschriften des KFG 1967

oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967)

-, sowie einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entsprechen,

die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7

KFG 1967),

und zwar

```

a)

eines Kraftrades

```

(§ 2 Z 4 KFG 1967) ............................... 280

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ........................................ 450

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967),

eines Sattelzugfahrzeuges

(§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 400

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges

```

(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 450

```

e)

eines Sonderanhängers

```

(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 210

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) .............................. 240

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers

(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 160

294b. Erteilung der Genehmigung von nicht

wesentliche technische Merkmale betreffenden

Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften des

KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -,

sowie einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entsprechen, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

mit mehreren Ausführungsformen für die zweite

und jede weitere Ausführungsform, und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) .............. 30

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ........................................ 45

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 40

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges

```

(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 45

```

e)

eines Sonderanhängers

```

(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 20

```

f)

eines Omnibusanhängers

```

(§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines

Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .............. 25

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers

(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 15

```

295.

Erteilung der Genehmigung oder

```

Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen

oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der

Genehmigung einer Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur

Feilbietung oder Verwendung im Inland

bestimmt sind und die den Vorschriften

des KFG 1967 oder der aufgrund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen und für Österreich aufgrund

internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung

zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen

Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder

von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Sicherheitsgurtes

```

(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................. 400

```

b)

eines Sturzhelmes

```

(§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) ................ 600

```

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 900

```

```

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder

```

2 KFG 1967 ........................................ 600

```

e)

von Sicherheitsglas

```

(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ...................... 900

```

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder

```

für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 900

```

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch

```

wenn sie mit einem Scheinwerfer

vereinigt ist ..................................... 600

```

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

```

auch wenn die Leuchte mit einem

Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart ........... 400

```

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

```

§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

lit. b KFG 1967) .................................. 400

```

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer

```

Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

letzter Satz KFG 1967) ............................ 200

```

k)

eines Blinkgebers für einen

```

Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

Einrichtung, durch die der Lenker von

seinem Platz aus erkennen kann, daß

die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900

```

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit einem

Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............. 600

```

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit mehreren

Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

je Schallerzeuger ................................. 400

```

n)

eines Blinkgebers für eine

```

Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

durch die der Lenker von seinem Platz aus

erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 550

```

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

verschieden hohen Tönen

(§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ..................... 900

```

p)

eines Rückblickspiegels

```

(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 400

```

q)

einer Heizvorrichtung

```

(§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600

```

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder

```

Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 900

```

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

```

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) .................................. 900

```

t)

eines zusätzlichen Aufbaues,

```

zusätzlichen Sitzes oder einer

zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung

von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) ................. 1500

```

u)

eines sonstigen Teiles oder

```

Ausrüstungsgegenstandes ........................... 900

```

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß

```

§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der

Auspuffgase ....................................... 2000

```

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

```

gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen des

§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 800

295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen

einer genehmigten Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für

Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie

Erteilung der Genehmigung einer Type von

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die

nicht zur Feilbietung oder Verwendung im

Inland bestimmt sind und die den

Vorschriften des KFG 1967 oder der

aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen nicht entsprechen und für

Österreich aufgrund internationaler

Vereinbarungen die Verpflichtung zur

Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen

Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Sicherheitsgurtes

```

(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................ 40

```

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter

```

Satz KFG 1967) ................................... 60

```

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) .............. 90

```

```

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1

```

oder 2 KFG 1967 .................................. 60

```

e)

von Sicherheitsglas

```

(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ..................... 90

```

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht

```

oder für Abblendlicht

(§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 90

```

g)

einer Leuchte für eine Lichtart,

```

auch wenn sie mit einem Scheinwerfer

vereinigt ist .................................... 60

```

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

```

auch wenn die Leuchte mit einem

Scheinwerfer vereinigt ist,

je Lichtart ...................................... 40

```

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

```

§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

lit. b KFG 1967) ................................. 40

```

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer

```

Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

letzter Satz KFG 1967) ........................... 20

```

k)

eines Blinkgebers für einen

```

Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

Einrichtung, durch die der Lenker

von seinem Platz aus erkennen kann,

daß die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) .......................... 90

```

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit einem

Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1

KFG 1967) ........................................ 60

```

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit mehreren

Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

je Schallerzeuger ................................ 40

```

n)

eines Blinkgebers für eine

```

Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

durch die der Lenker von seinem Platz aus

erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

KFG 1967) ........................................ 50

```

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5

oder 6 KFG 1967) ................................. 90

```

p)

eines Rückblickspiegels

```

(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 40

```

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1

```

KFG 1967) ........................................ 60

```

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder

```

Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) ................................. 90

```

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

```

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) ................................. 90

```

t)

eines zusätzlichen Aufbaues,

```

zusätzlichen Sitzes oder einer

zusätzlichen Vorrichtung zur

Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3

KFG 1967) ........................................ 150

```

u)

eines sonstigen Teiles oder

```

Ausrüstungsgegenstandes .......................... 90

```

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß

```

§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

der Auspuffgase .................................. 200

```

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

```

gemäß § 1d Abs. 1 Z

3 KDV hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen des

§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 80

```

296.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von

Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen

für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf

der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen

für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen

und Teilen von Kraftfahrzeugen und die

gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1500

```

297.

Erteilung der Genehmigung einer Änderung

```

einer Type auf der Grundlage einer Regelung

zum Übereinkommen über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von

Kraftfahrzeugen und die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 800

```

298.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines

Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 600

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 1 800

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 900

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 1 200

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)

```

oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 200

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 240

```

299.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

```

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-

gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten

Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines

einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht

einer genehmigten Type angehörenden

Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 160

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 500

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 240

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 300

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

```

1967) ............................................. 100

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 300

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fall-

```

enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 60

```

300.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-

zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen

nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entspricht, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 800

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 2 400

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 1 200

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 1 600

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 520

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 1 600

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 320

```

301.

Zulassung und vorübergehende Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum

Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG

1967), und zwar

```

a)

eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG

```

1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2

Z 6 KFG 1967) ..................................... 180

```

b)

eines nicht unter lit. a fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 240

```

c)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),

```

Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 90

```

302.

Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-

```

zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ...................................... 600

```

303.

Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,

```

das in den örtlichen Wirkungsbereichen von

zwei oder mehreren Landeshauptmännern ver-

wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ...................................... 1 500

```

304.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 600

```

305.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Probefahrten mit nicht zum

Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren

Abmessungen oder höchste zulässige Ge-

samtgewichte oder Achslasten die im § 4

Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf be-

```

stimmten Straßenzügen ......................... 600

II. wenn jedoch die Probefahrten in

den örtlichen Wirkungsbereichen

von zwei oder mehreren Landeshauptmännern

durchgeführt werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf

```

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf

```

bestimmten Straßenzügen ....................... 1 500

```

306.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Überstellungsfahrten (§ 46

Abs. 1 KFG 1967) .................................... 90

```

307.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Überstellungsfahrten mit

Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-

gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6

bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-

grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 400

II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt

in den örtlichen Wirkungsbereichen von

zwei oder mehreren Landeshauptmännern

durchgeführt werden soll ......................... 700

```

308.

Bekanntgabe des Namens und der Anschrift

```

des Zulassungsbesitzers oder des Be-

sitzers der Bewilligung zur Durchführung

von Probe- oder von Überstellungsfahrten

und des Versicherers, bei dem für das

Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-

versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3

KFG 1967) ............................................ 10

```

309.

Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48

```

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120

```

310.

Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-

```

kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug

(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 120

```

311.

Ausgabe einer Kennzeichentafel für

```

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 120

```

312.

Verleihung der Berechtigung zur Her-

```

stellung von Kennzeichentafeln (§ 49

Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 3 000

```

313.

Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel

```

(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 40

```

314.

Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach

```

Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 80

```

315.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und

```

der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 180

```

316.

Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-

```

lassungsscheines und der hinterlegten

Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 90

```

317.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur

```

von Kraftfahrzeugen berechtigten

Gewerbetreibenden zur Prüfung von

Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967)

oder zur Abgabe von Gutachten für

wiederkehrende und besondere Überprüfungen

(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................... 600

```

2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten

```

Ermächtigung auf eine oder mehrere

Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 300

```

3.

Genehmigung des Wechsels oder der

```

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, ein-

schließlich der Feststellung, ob

die Voraussetzungen der Eignung

dieser Person vorliegen ........................... 200

```

318.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur

```

Reparatur von Kraftfahrzeugen be-

rechtigten Gewerbetreibenden zur

wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 600

```

2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 er-

```

teilten Ermächtigung auf eine

oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-

fahrzeugen ........................................ 300

```

3.

Genehmigung des Wechsels oder der

```

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, einschließ-

lich der Feststellung, ob die Voraus-

setzungen der Eignung dieser Person

vorliegen ......................................... 200

```

319.

Verleihung der Berechtigung zur Her-

```

stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a

Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 3 000

```

320.

A. Erteilung einer Lenkerberechtigung

```

(§ 67 Abs. 1 KFG 1967), Ausdehnung oder

Erweiterung einer Lenkerberechtigung

auf weitere Gruppen von Kraftfahrzeugen

(§ 67 Abs. 6 KFG 1967) oder Erteilung

einer Lenkerberechtigung auf Grund einer

ausländischen Lenkerberechtigung (§ 64

Abs. 6 KFG 1967)

```

a)

ohne Beobachtungsfahrt

```

```

1.

für Gruppen A, B, C, E, F oder G ............ 600

```

```

2.

für die Gruppe D ............................ 700

```

```

3.

für zwei Gruppen, von denen eine

```

die andere nicht umfaßt ..................... 800

```

4.

für drei oder mehr Gruppen, von

```

denen eine die andere nicht umfaßt .......... 1 000

```

b)

Wird die Lenkerberechtigung für eine

```

Kraftfahrzeuggruppe auf Grund eines

ärztlichen Gutachtens mit Beobachtungs-

fahrt oder auf Grund eines ärztlichen

Gutachtens, für das ein Gutachten über

eine technische Frage mit Beobachtungs-

fahrt Voraussetzung ist, erteilt (§ 67

Abs. 2 KFG 1967), so erhöhen sich die

in lit. a Z 1 bis 4 vorgesehenen Ver-

waltungsabgaben um je 120 S.

```

c)

Wird die Lenkerberechtigung für eine

```

Kraftfahrzeuggruppe auf Grund eines

ärztlichen Gutachtens, für das ein Gut-

achten über eine technische Frage ohne

Beobachtungsfahrt Voraussetzung ist, er-

teilt (§ 67 Abs. 2 KFG 1967), so erhöhen

sich die in lit. a Z 1 bis 4 vorgesehenen Ver-

waltungsabgaben um je 50 S.

```

d)

Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung

```

auf Grund einer Heereslenkerberechtigung

(§ 64 Abs. 7 KFG 1967) ermäßigen sich die

in lit. a bis c angeführten Beträge um 50%.

```

e)

Wird die Lenkerberechtigung auf Grund

```

einer wiederholten Ablegung der Lenker-

prüfung erteilt, so erhöhen sich die in

lit. a Z 1 bis 4 vorgesehen Verwaltungs-

abgaben für jede nicht bestandene Lenker-

prüfung um je 50%.

B. Aufhebung von sachlichen Beschränkungen der

Gültigkeit, wenn damit die Einholung eines

Gutachtens verbunden ist .......................... 180

C. Für Bewerber um eine Lenkerberechtigung, für

die Familienbeihilfe bezogen wird oder die als

Kriegsbeschädigte eine Beschädigtenrente be-

ziehen oder für Körperbehinderte, deren Er-

werbsfähigkeit um zumindest 25 vH vermindert

ist, ermäßigen sich die Gebührensätze nach

Punkt A und B um ein Drittel. Die zu entrich-

tenden Gebühren sind auf volle Schillingbeträge

aufzurunden.

```

321.

Ausstellung eines neuen Führerscheines oder Vor-

```

nahme von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 71

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 120

```

322.

Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Ablauf

```

der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorüber-

gehend entzogen wurde (§ 74 Abs. 2 KFG 1967) ......... 120

```

323.

Gestatten des Verwendens von Fahrzeugen mit aus-

```

ländischem Kennzeichen ohne einen internationalen

Zulassungsschein oder Führerschein (§ 79 Abs. 2

KFG 1967) ............................................ 120

```

324.

Ausstellung eines internationalen Führerscheines

```

oder Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 und 2 KFG

1967) oder Bestätigung durch die Behörde (§ 81

Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 180

```

325.

Erteilung der Bewilligung der Verwendung von

```

Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren

Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG

1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

326.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen

```

und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,

bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c

und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-

ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht

erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-

zeuges oder des letzten Anhängers samt der

Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern durchgeführt werden

sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

327.

Erteilung der Bewilligung des Verwendens von

```

Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-

schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte

oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG

1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-

schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

328.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

```

ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß

das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1

und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967

erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 300

```

329.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

```

eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-

geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

aufweist und daß die Type den Bestimmungen

des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96

Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen

entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 2 000

```

330.

Erteilung der Bewilligung des Überschreitens

```

einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-

mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 300

```

331.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-

```

zeugen und Anhängern Transporte oder

Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die

im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG

1967 hinsichtlich der Beladung festge-

setzten Voraussetzungen nicht erfüllt

werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges

oder des letzten Anhängers samt der Ladung

mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

332.

Enthebung von der Verpflichtung, auf einem

```

Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104

Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 120

```

333.

Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht

```

zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die

durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-

aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7

KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt einschließlich

```

einer allfälligen Rückfahrt ....................... 120

```

b)

für mehrmalige Fahrten ............................ 300

```

```

334.

Erteilung der Bewilligung für das Ziehen

```

von Anhängern, wenn die für die Summe der

höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die

für die größte Länge oder die für die Summe

der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und

für die größte Länge festgesetzten Höchst-

grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9

KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landes-

hauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

335.

Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen

```

von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte

Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen

Straßenzügen sowie für das Abschleppen von

nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-

messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-

setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105

Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden

sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

336.

Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,

```

305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335

angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH

```

337.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer

```

Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 1 800

```

338.

Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des

```

Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG

1967) ................................................ 600

```

339.

Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des

```

Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung

der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-

führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung

(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 240

```

340.

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine

```

oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111

Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 000

```

341.

Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des

```

Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-

tigung oder von der Glaubhaftmachung der

erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 240

```

342.

Erteilung der Bewilligung zur Verlegung

```

des Standortes einer Fahrschule (§ 108

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 200

```

343.

Erteilung der Zustimmung zu Änderungen

```

hinsichtlich der Schulräume oder Schul-

fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-

betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 240

```

344.

Befreiung von der Verpflichtung der Be-

```

stellung eines Fahrschulleiters nach dem

Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig

betriebenen Fahrschule durch den hinter-

bliebenen Ehegatten oder Nachkommen

ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter

Satz KFG 1967) ....................................... 120

```

345.

Erteilung der Bewilligung der Be-

```

stellung zum Fahrschulleiter (§ 113

Abs. 4 KFG 1967) .................................... 300

```

346.

Ausstellung eines Fahrlehrerausweises

```

(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 240

```

347.

Erteilung der Bewilligung zum Abhalten

```

eines Fahrschulkurses außerhalb des

Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5

KFG 1967) ............................................ 300

```

348.

Befreiung vom Erfordernis des Besitzes

```

eines Reifezeugnisses als Voraussetzung

für die Erteilung einer Fahrschullehrer-

berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 240

```

349.

Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

```

schullehrer an einer Fahrschule

theoretischen und praktischen Unterricht

zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 600

```

350.

Ausdehnung einer Fahrschullehrer-

```

berechtigung auf eine oder mehrere

Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 300

```

351.

Erteilung der Berechtigung, in einer

```

bestimmten Fahrschule als Probefahr-

schullehrer theoretischen und prakt-

ischen Unterricht zu erteilen (§ 116

Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 120

```

352.

Erteilung der Berechtigung, in einer

```

bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer

praktischen Fahrunterricht zu erteilen

(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 120

```

353.

Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

```

lehrer an einer Fahrschule praktischen

Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1

KFG 1967) ............................................ 400

```

354.

Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung

```

auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-

zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 200

```

355.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1

KFG 1967) für jede Bewilligung für den

Lehrenden ............................................ 120

```

356.

Bestellung eines Besitzers anderer als

```

der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2

angeführten Diplome zum Sachverständigen

für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 120

```

357.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-

```

bildung für Besitzer anderer als im § 125

Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-

führten Diplome und Reifezeugnisse zum

Zwecke der Bestellung zum technischen

Sachverständigen für die Einzelprüfung

(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 120

```

358.

Feststellung der Gleichwertigkeit der

```

Ausbildung für Besitzer anderer als

im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2

lit. b angeführten Diplome und Reife-

zeugnisse zum Zwecke der Bestellung

zum technischen Sachverständigen für

die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 120

```

359.

Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-

```

fahrzeug oder einen Anhänger, die vor

dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum

Verkehr zugelassen worden sind

und die zwar den bisherigen Vorschriften,

aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967

und den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie

Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vor-

schriften, die nach ihrer erstmaligen

Zulassung in Kraft treten, nicht

entsprechen, weiterhin in ihrem bis-

herigen Zustand auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr zu verwenden

(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 400

```

360.

Ausstellung eines Führerscheines

```

gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 120

```

361.

Erteilung der Bewilligung zur Be-

```

förderung von Personen auf mit Zug-

maschinen im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes ge-

zogenen Anhängern bis zu einer

größeren Entfernung als durch Ver-

ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2

KDV 1967) ............................................ 300

```

362.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ........ 750

```

363.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) durch Gültigkeitserklärung aus-

ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 400

```

364.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

```

Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 400

```

365.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

```

Verpackung durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9

GGSt.) ............................................... 250

```

366.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer

```

Verpackung oder eines

Versandstückes (§ 6 GGSt.) ........................... 800

```

367.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 750

```

368.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters eines Containers durch Gültig-

keitserklärung ausländischer Zeugnisse

(§ 9 GGSt.) .......................................... 400

```

369.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 400

```

370.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Containers durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 250

```

371.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines

```

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 800

```

372.

Erteilung der besonderen Genehmigung

```

eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 2 500

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 1 500

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 800

```

```

373.

Erteilung der besonderen Genehmigung des

```

Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 500

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 2 500

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 1 200

```

```

374.

Erteilung einer besonderen Ausnahmege-

```

nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 000

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 2 000

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 1 000

```

```

375.

Erteilung einer besonderen Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 200

```

376.

Erteilung einer besonderen Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

für bestimmte Arten von Straßen oder

bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3

und 5 GGSt.)

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 400

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 800

```

377.

Ausstellung einer im Europäischen Über-

```

einkommen über die internationale Be-

förderung gefährlicher Güter auf der

Straße (ADR) vorgeschriebenen, die

Beschaffenheit des Fahrzeuges be-

treffenden kraftfahrrechtlichen be-

hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 600

```

378.

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

```

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern

(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 400

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr

```

als zwei Landeshauptmännern (§ 24

Abs. 3 GGSt.) ..................................... 800

```

379.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

```

für die Beförderung eines gefährlichen

Gutes (§ 25 GGSt.)

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshaupt-

männern ........................................... 800

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 600

```

380.

Erteilung der Ermächtigung zur be-

```

sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 800

XVII. Kraftfahrwesen

```

287.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

```

anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in

den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3

KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder

Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je

anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,

anderen Rückstrahlers und anderer Licht-

farben ............................................... 120

```

288.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

```

von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-

zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-

schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 120

```

289.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von

Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 100

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 3 900

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 3 000

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 4 000

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 1 600

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 1 800

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 200

```

290.

Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-

```

führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder

Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-

zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und

jede weitere Ausführung

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 210

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG

1967) ............................................. 390

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-

fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 300

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

```

1967) ............................................. 400

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 160

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 180

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 120

```

291.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche

```

technische Merkmale betreffende Änderungen

einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 500

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 000

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 800

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 1 000

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 500

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallen-

```

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 300

```

292.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

```

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen einer genehmigten Type mit

mehreren Ausführungen für die zweite und

jede weitere Ausführung

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 50

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 100

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 80

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 100

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 40

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 50

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallen-

```

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 30

```

293.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung

(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den

Bestimmungen internationaler Vereinbarungen

entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28

Abs. 7 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 800

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 4 500

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 4 000

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 4 500

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 100

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 2 400

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 1 600

```

294.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch

den Bestimmungen internationaler Verein-

barungen entsprechen, die für Österreich

gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren

Ausführungsformen für die zweite und jede

weitere Ausführungsform, und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 280

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 450

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG

1967) oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 400

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 450

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

```

1967) ............................................. 210

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 240

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG

1967) ............................................. 160

294a. Erteilung der Genehmigung von nicht

wesentliche technische Merkmale

betreffenden Änderungen einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,

die den Vorschriften des KFG 1967

oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967)

-, sowie einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entsprechen,

die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7

KFG 1967),

und zwar

```

a)

eines Kraftrades

```

(§ 2 Z 4 KFG 1967) ............................... 280

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ........................................ 450

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967),

eines Sattelzugfahrzeuges

(§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 400

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges

```

(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 450

```

e)

eines Sonderanhängers

```

(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 210

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) .............................. 240

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers

(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 160

294b. Erteilung der Genehmigung von nicht

wesentliche technische Merkmale betreffenden

Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften des

KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -,

sowie einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entsprechen, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

mit mehreren Ausführungsformen für die zweite

und jede weitere Ausführungsform, und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) .............. 30

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ........................................ 45

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 40

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges

```

(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 45

```

e)

eines Sonderanhängers

```

(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 20

```

f)

eines Omnibusanhängers

```

(§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines

Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .............. 25

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers

(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 15

```

295.

Erteilung der Genehmigung oder

```

Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen

oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der

Genehmigung einer Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur

Feilbietung oder Verwendung im Inland

bestimmt sind und die den Vorschriften

des KFG 1967 oder der aufgrund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen und für Österreich aufgrund

internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung

zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen

Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder

von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Sicherheitsgurtes

```

(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................. 400

```

b)

eines Sturzhelmes

```

(§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) ................ 600

```

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 900

```

```

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder

```

2 KFG 1967 ........................................ 600

```

e)

von Sicherheitsglas

```

(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ...................... 900

```

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder

```

für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 900

```

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch

```

wenn sie mit einem Scheinwerfer

vereinigt ist ..................................... 600

```

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

```

auch wenn die Leuchte mit einem

Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart ........... 400

```

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

```

§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

lit. b KFG 1967) .................................. 400

```

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer

```

Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

letzter Satz KFG 1967) ............................ 200

```

k)

eines Blinkgebers für einen

```

Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

Einrichtung, durch die der Lenker von

seinem Platz aus erkennen kann, daß

die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900

```

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit einem

Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............. 600

```

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit mehreren

Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

je Schallerzeuger ................................. 400

```

n)

eines Blinkgebers für eine

```

Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

durch die der Lenker von seinem Platz aus

erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 550

```

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

verschieden hohen Tönen

(§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ..................... 900

```

p)

eines Rückblickspiegels

```

(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 400

```

q)

einer Heizvorrichtung

```

(§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600

```

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder

```

Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 900

```

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

```

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) .................................. 900

```

t)

eines zusätzlichen Aufbaues,

```

zusätzlichen Sitzes oder einer

zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung

von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) ................. 1500

```

u)

eines sonstigen Teiles oder

```

Ausrüstungsgegenstandes ........................... 900

```

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß

```

§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der

Auspuffgase ....................................... 2000

```

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

```

gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen des

§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 800

295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen

einer genehmigten Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für

Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie

Erteilung der Genehmigung einer Type von

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die

nicht zur Feilbietung oder Verwendung im

Inland bestimmt sind und die den

Vorschriften des KFG 1967 oder der

aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen nicht entsprechen und für

Österreich aufgrund internationaler

Vereinbarungen die Verpflichtung zur

Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen

Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Sicherheitsgurtes

```

(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................ 40

```

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter

```

Satz KFG 1967) ................................... 60

```

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) .............. 90

```

```

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1

```

oder 2 KFG 1967 .................................. 60

```

e)

von Sicherheitsglas

```

(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ..................... 90

```

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht

```

oder für Abblendlicht

(§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 90

```

g)

einer Leuchte für eine Lichtart,

```

auch wenn sie mit einem Scheinwerfer

vereinigt ist .................................... 60

```

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

```

auch wenn die Leuchte mit einem

Scheinwerfer vereinigt ist,

je Lichtart ...................................... 40

```

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

```

§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

lit. b KFG 1967) ................................. 40

```

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer

```

Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

letzter Satz KFG 1967) ........................... 20

```

k)

eines Blinkgebers für einen

```

Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

Einrichtung, durch die der Lenker

von seinem Platz aus erkennen kann,

daß die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) .......................... 90

```

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit einem

Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1

KFG 1967) ........................................ 60

```

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit mehreren

Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

je Schallerzeuger ................................ 40

```

n)

eines Blinkgebers für eine

```

Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

durch die der Lenker von seinem Platz aus

erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

KFG 1967) ........................................ 50

```

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5

oder 6 KFG 1967) ................................. 90

```

p)

eines Rückblickspiegels

```

(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 40

```

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1

```

KFG 1967) ........................................ 60

```

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder

```

Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) ................................. 90

```

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

```

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) ................................. 90

```

t)

eines zusätzlichen Aufbaues,

```

zusätzlichen Sitzes oder einer

zusätzlichen Vorrichtung zur

Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3

KFG 1967) ........................................ 150

```

u)

eines sonstigen Teiles oder

```

Ausrüstungsgegenstandes .......................... 90

```

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß

```

§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

der Auspuffgase .................................. 200

```

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

```

gemäß § 1d Abs. 1 Z

3 KDV hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen des

§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 80

```

296.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von

Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen

für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf

der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen

für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen

und Teilen von Kraftfahrzeugen und die

gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1500

```

297.

Erteilung der Genehmigung einer Änderung

```

einer Type auf der Grundlage einer Regelung

zum Übereinkommen über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von

Kraftfahrzeugen und die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 800

```

298.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines

Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 600

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 1 800

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 900

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 1 200

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)

```

oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 200

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 240

```

299.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

```

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-

gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten

Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines

einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht

einer genehmigten Type angehörenden

Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 160

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 500

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 240

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 300

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

```

1967) ............................................. 100

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 300

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fall-

```

enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 60

```

300.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-

zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen

nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entspricht, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 800

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 2 400

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 1 200

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 1 600

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 520

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 1 600

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 320

```

301.

Zulassung und vorübergehende Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum

Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG

1967), und zwar

```

a)

eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG

```

1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2

Z 6 KFG 1967) ..................................... 180

```

b)

eines nicht unter lit. a fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 240

```

c)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),

```

Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 90

```

302.

Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-

```

zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ...................................... 600

```

303.

Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,

```

das in den örtlichen Wirkungsbereichen von

zwei oder mehreren Landeshauptmännern ver-

wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ...................................... 1 500

```

304.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 600

```

305.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Probefahrten mit nicht zum

Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren

Abmessungen oder höchste zulässige Ge-

samtgewichte oder Achslasten die im § 4

Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf be-

```

stimmten Straßenzügen ......................... 600

II. wenn jedoch die Probefahrten in

den örtlichen Wirkungsbereichen

von zwei oder mehreren Landeshauptmännern

durchgeführt werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf

```

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf

```

bestimmten Straßenzügen ....................... 1 500

```

306.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Überstellungsfahrten (§ 46

Abs. 1 KFG 1967) .................................... 90

```

307.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Überstellungsfahrten mit

Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-

gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6

bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-

grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 400

II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt

in den örtlichen Wirkungsbereichen von

zwei oder mehreren Landeshauptmännern

durchgeführt werden soll ......................... 700

```

308.

Bekanntgabe des Namens und der Anschrift

```

des Zulassungsbesitzers oder des Be-

sitzers der Bewilligung zur Durchführung

von Probe- oder von Überstellungsfahrten

und des Versicherers, bei dem für das

Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-

versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3

KFG 1967) ............................................ 10

```

309.

Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48

```

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120

```

310.

Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-

```

kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug

(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 120

```

311.

Ausgabe einer Kennzeichentafel für

```

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 120

```

312.

Verleihung der Berechtigung zur Her-

```

stellung von Kennzeichentafeln (§ 49

Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 3 000

```

313.

Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel

```

(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 40

```

314.

Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach

```

Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 80

```

315.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und

```

der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 180

```

316.

Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-

```

lassungsscheines und der hinterlegten

Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 90

```

317.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur

```

von Kraftfahrzeugen berechtigten

Gewerbetreibenden zur Prüfung von

Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967)

oder zur Abgabe von Gutachten für

wiederkehrende und besondere Überprüfungen

(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................... 600

```

2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten

```

Ermächtigung auf eine oder mehrere

Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 300

```

3.

Genehmigung des Wechsels oder der

```

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, ein-

schließlich der Feststellung, ob

die Voraussetzungen der Eignung

dieser Person vorliegen ........................... 200

```

318.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur

```

Reparatur von Kraftfahrzeugen be-

rechtigten Gewerbetreibenden zur

wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 600

```

2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 er-

```

teilten Ermächtigung auf eine

oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-

fahrzeugen ........................................ 300

```

3.

Genehmigung des Wechsels oder der

```

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, einschließ-

lich der Feststellung, ob die Voraus-

setzungen der Eignung dieser Person

vorliegen ......................................... 200

```

319.

Verleihung der Berechtigung zur Her-

```

stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a

Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 3 000

```

320.

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

```

```

321.

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

```

```

322.

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

```

```

323.

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

```

```

324.

Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines

```

(§ 81 Abs. 1 KFG 1967) ............................. 180

```

325.

Erteilung der Bewilligung der Verwendung von

```

Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren

Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG

1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

326.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen

```

und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,

bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c

und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-

ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht

erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-

zeuges oder des letzten Anhängers samt der

Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern durchgeführt werden

sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

327.

Erteilung der Bewilligung des Verwendens von

```

Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-

schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte

oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG

1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-

schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

328.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

```

ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß

das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1

und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967

erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 300

```

329.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

```

eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-

geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

aufweist und daß die Type den Bestimmungen

des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96

Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen

entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 2 000

```

330.

Erteilung der Bewilligung des Überschreitens

```

einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-

mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 300

```

331.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-

```

zeugen und Anhängern Transporte oder

Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die

im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG

1967 hinsichtlich der Beladung festge-

setzten Voraussetzungen nicht erfüllt

werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges

oder des letzten Anhängers samt der Ladung

mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

332.

Enthebung von der Verpflichtung, auf einem

```

Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104

Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 120

```

333.

Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht

```

zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die

durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-

aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7

KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt einschließlich

```

einer allfälligen Rückfahrt ....................... 120

```

b)

für mehrmalige Fahrten ............................ 300

```

```

334.

Erteilung der Bewilligung für das Ziehen

```

von Anhängern, wenn die für die Summe der

höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die

für die größte Länge oder die für die Summe

der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und

für die größte Länge festgesetzten Höchst-

grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9

KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landes-

hauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

335.

Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen

```

von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte

Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen

Straßenzügen sowie für das Abschleppen von

nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-

messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-

setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105

Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden

sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 1 500

```

336.

Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,

```

305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335

angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH

```

337.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer

```

Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 1 800

```

338.

Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des

```

Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG

1967) ................................................ 600

```

339.

Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des

```

Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung

der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-

führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung

(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 240

```

340.

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine

```

oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111

Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 000

```

341.

Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des

```

Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-

tigung oder von der Glaubhaftmachung der

erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 240

```

342.

Erteilung der Bewilligung zur Verlegung

```

des Standortes einer Fahrschule (§ 108

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 200

```

343.

Erteilung der Zustimmung zu Änderungen

```

hinsichtlich der Schulräume oder Schul-

fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-

betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 240

```

344.

Befreiung von der Verpflichtung der Be-

```

stellung eines Fahrschulleiters nach dem

Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig

betriebenen Fahrschule durch den hinter-

bliebenen Ehegatten oder Nachkommen

ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter

Satz KFG 1967) ....................................... 120

```

345.

Erteilung der Bewilligung der Be-

```

stellung zum Fahrschulleiter (§ 113

Abs. 4 KFG 1967) .................................... 300

```

346.

Ausstellung eines Fahrlehrerausweises

```

(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 240

```

347.

Erteilung der Bewilligung zum Abhalten

```

eines Fahrschulkurses außerhalb des

Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5

KFG 1967) ............................................ 300

```

348.

Befreiung vom Erfordernis des Besitzes

```

eines Reifezeugnisses als Voraussetzung

für die Erteilung einer Fahrschullehrer-

berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 240

```

349.

Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

```

schullehrer an einer Fahrschule

theoretischen und praktischen Unterricht

zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 600

```

350.

Ausdehnung einer Fahrschullehrer-

```

berechtigung auf eine oder mehrere

Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 300

```

351.

Erteilung der Berechtigung, in einer

```

bestimmten Fahrschule als Probefahr-

schullehrer theoretischen und prakt-

ischen Unterricht zu erteilen (§ 116

Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 120

```

352.

Erteilung der Berechtigung, in einer

```

bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer

praktischen Fahrunterricht zu erteilen

(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 120

```

353.

Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

```

lehrer an einer Fahrschule praktischen

Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1

KFG 1967) ............................................ 400

```

354.

Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung

```

auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-

zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 200

```

355.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1

KFG 1967) für jede Bewilligung für den

Lehrenden ............................................ 120

```

356.

Bestellung eines Besitzers anderer als

```

der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2

angeführten Diplome zum Sachverständigen

für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 120

```

357.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-

```

bildung für Besitzer anderer als im § 125

Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-

führten Diplome und Reifezeugnisse zum

Zwecke der Bestellung zum technischen

Sachverständigen für die Einzelprüfung

(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 120

```

358.

Feststellung der Gleichwertigkeit der

```

Ausbildung für Besitzer anderer als

im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2

lit. b angeführten Diplome und Reife-

zeugnisse zum Zwecke der Bestellung

zum technischen Sachverständigen für

die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 120

```

359.

Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-

```

fahrzeug oder einen Anhänger, die vor

dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-

kehr zugelassen worden sind und die

zwar den bisherigen Vorschriften,

aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967

und den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entsprechen,

sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen

Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen

Zulassung in Kraft treten, nicht

entsprechen, weiterhin in ihrem bis-

herigen Zustand auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr zu verwenden

(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 400

```

360.

Ausstellung eines Führerscheines

```

gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 120

```

361.

Erteilung der Bewilligung zur Be-

```

förderung von Personen auf mit Zug-

maschinen im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes ge-

zogenen Anhängern bis zu einer

größeren Entfernung als durch Ver-

ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2

KDV 1967) ............................................ 300

```

362.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ....... 750

```

363.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) durch Gültigkeitserklärung aus-

ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 400

```

364.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

```

Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 400

```

365.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

```

Verpackung durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9

GGSt.) ............................................... 250

```

366.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer

```

Verpackung oder eines Versandstückes

(§ 6 GGSt.) .......................................... 800

```

367.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 750

```

368.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters eines Containers durch Gültig-

keitserklärung ausländischer Zeugnisse

(§ 9 GGSt.) .......................................... 400

```

369.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 400

```

370.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Containers durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 250

```

371.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines

```

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 800

```

372.

Erteilung der besonderen Genehmigung

```

eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 2 500

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 1 500

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 800

```

```

373.

Erteilung der besonderen Genehmigung des

```

Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 500

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 2 500

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 1 200

```

```

374.

Erteilung einer besonderen Ausnahmege-

```

nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 000

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 2 000

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 1 000

```

```

375.

Erteilung einer besonderen Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 200

```

376.

Erteilung einer besonderen Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

für bestimmte Arten von Straßen oder

bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3

und 5 GGSt.)

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 400

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 800

```

377.

Ausstellung einer im Europäischen Über-

```

einkommen über die internationale Be-

förderung gefährlicher Güter auf der

Straße (ADR) vorgeschriebenen, die

Beschaffenheit des Fahrzeuges be-

treffenden kraftfahrrechtlichen be-

hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 600

```

378.

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

```

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern

(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 400

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr

```

als zwei Landeshauptmännern (§ 24

Abs. 3 GGSt.) ..................................... 800

```

379.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

```

für die Beförderung eines gefährlichen

Gutes (§ 25 GGSt.)

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshaupt-

männern ........................................... 800

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 600

```

380.

Erteilung der Ermächtigung zur be-

```

sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 800

380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des

Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) .. 200

380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im

§ 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen

oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer

Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) .................. 180

380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein

(§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen

Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) ...... 180

380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer

einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder

an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat

erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) ....... 180

380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf

der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) ............. 180

380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom

Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte

Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) .......................... 180

380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines

(§ 33 Abs. 1 FSG) .................................. 180

XVII. Kraftfahrwesen

```

287.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

```

anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in

den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3

KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder

Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je

anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,

anderen Rückstrahlers und anderer Licht-

farben ............................................... 180

```

288.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

```

von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-

zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-

schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 180

```

289.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von

Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 3 150

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 5 850

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 4 500

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 6 000

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 400

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 2 700

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 800

```

290.

Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-

```

führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder

Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-

zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und

jede weitere Ausführung

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 315

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG

1967) ............................................. 585

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-

fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 450

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

```

1967) ............................................. 600

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 240

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 270

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 180

```

291.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche

```

technische Merkmale betreffende Änderungen

einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 750

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 500

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 1 200

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 1 500

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 750

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallen-

```

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 450

```

292.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

```

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen einer genehmigten Type mit

mehreren Ausführungen für die zweite und

jede weitere Ausführung

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 75

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 150

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 120

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 150

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 60

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 75

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallen-

```

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 45

```

293.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung

(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den

Bestimmungen internationaler Vereinbarungen

entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28

Abs. 7 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 4 200

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 6 750

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 6 000

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 6 750

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 3 150

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

```

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 3 600

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 2 400

```

294.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch

den Bestimmungen internationaler Verein-

barungen entsprechen, die für Österreich

gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren

Ausführungsformen für die zweite und jede

weitere Ausführungsform, und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 420

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 675

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG

1967) oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 600

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 675

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

```

1967) ............................................. 315

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 360

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG

1967) ............................................. 240

294a. Erteilung der Genehmigung von nicht

wesentliche technische Merkmale

betreffenden Änderungen einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,

die den Vorschriften des KFG 1967

oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967)

-, sowie einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entsprechen,

die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7

KFG 1967),

und zwar

```

a)

eines Kraftrades

```

(§ 2 Z 4 KFG 1967) ............................... 420

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ........................................ 675

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967),

eines Sattelzugfahrzeuges

(§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 600

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges

```

(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 675

```

e)

eines Sonderanhängers

```

(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 315

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) .............................. 360

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers

(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 240

294b. Erteilung der Genehmigung von nicht

wesentliche technische Merkmale betreffenden

Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften des

KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

- Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -,

sowie einer Type von Fahrzeugen oder

Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entsprechen, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

mit mehreren Ausführungsformen für die zweite

und jede weitere Ausführungsform, und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) .............. 45

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ........................................ 70

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22a KFG 1967) ............................. 60

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges

```

(§ 2 Z 23 KFG 1967) .............................. 70

```

e)

eines Sonderanhängers

```

(§ 2 Z 27 KFG 1967) .............................. 30

```

f)

eines Omnibusanhängers

```

(§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines

Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .............. 40

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f

```

fallenden Anhängers

(§ 2 Z 2 KFG 1967) ............................... 25

```

295.

Erteilung der Genehmigung oder

```

Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen

oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der

Genehmigung einer Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur

Feilbietung oder Verwendung im Inland

bestimmt sind und die den Vorschriften

des KFG 1967 oder der aufgrund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen und für Österreich aufgrund

internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung

zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen

Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder

von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Sicherheitsgurtes

```

(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................. 600

```

b)

eines Sturzhelmes

```

(§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) ................ 900

```

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 1 350

```

```

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder

```

2 KFG 1967 ........................................ 900

```

e)

von Sicherheitsglas

```

(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ...................... 1 350

```

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder

```

für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 1 350

```

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch

```

wenn sie mit einem Scheinwerfer

vereinigt ist ..................................... 900

```

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

```

auch wenn die Leuchte mit einem

Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart ........... 600

```

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

```

§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

lit. b KFG 1967) .................................. 600

```

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer

```

Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

letzter Satz KFG 1967) ............................ 300

```

k)

eines Blinkgebers für einen

```

Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

Einrichtung, durch die der Lenker von

seinem Platz aus erkennen kann, daß

die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 1 350

```

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit einem

Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............. 900

```

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit mehreren

Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

je Schallerzeuger ................................. 600

```

n)

eines Blinkgebers für eine

```

Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

durch die der Lenker von seinem Platz aus

erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 825

```

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

verschieden hohen Tönen

(§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ..................... 1 350

```

p)

eines Rückblickspiegels

```

(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600

```

q)

einer Heizvorrichtung

```

(§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900

```

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder

```

Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 1 350

```

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

```

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) .................................. 1 350

```

t)

eines zusätzlichen Aufbaues,

```

zusätzlichen Sitzes oder einer

zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung

von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) ................. 2 250

```

u)

eines sonstigen Teiles oder

```

Ausrüstungsgegenstandes ........................... 1 350

```

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß

```

§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der

Auspuffgase ....................................... 3 000

```

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

```

gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen des

§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 1 200

295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen

einer genehmigten Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern oder von Sturzhelmen für

Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie

Erteilung der Genehmigung einer Type von

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die

nicht zur Feilbietung oder Verwendung im

Inland bestimmt sind und die den

Vorschriften des KFG 1967 oder der

aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen nicht entsprechen und für

Österreich aufgrund internationaler

Vereinbarungen die Verpflichtung zur

Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen

Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

(§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Sicherheitsgurtes

```

(§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................ 60

```

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter

```

Satz KFG 1967) ................................... 90

```

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) .............. 135

```

```

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1

```

oder 2 KFG 1967 .................................. 90

```

e)

von Sicherheitsglas

```

(§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ..................... 135

```

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht

```

oder für Abblendlicht

(§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 135

```

g)

einer Leuchte für eine Lichtart,

```

auch wenn sie mit einem Scheinwerfer

vereinigt ist .................................... 90

```

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

```

auch wenn die Leuchte mit einem

Scheinwerfer vereinigt ist,

je Lichtart ...................................... 60

```

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

```

§ 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

lit. b KFG 1967) ................................. 60

```

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer

```

Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

letzter Satz KFG 1967) ........................... 30

```

k)

eines Blinkgebers für einen

```

Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

Einrichtung, durch die der Lenker

von seinem Platz aus erkennen kann,

daß die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) .......................... 135

```

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit einem

Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1

KFG 1967) ........................................ 90

```

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

akustischen Warnzeichen mit mehreren

Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

je Schallerzeuger ................................ 60

```

n)

eines Blinkgebers für eine

```

Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

durch die der Lenker von seinem Platz aus

erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

KFG 1967) ........................................ 75

```

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von

```

Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5

oder 6 KFG 1967) ................................. 135

```

p)

eines Rückblickspiegels

```

(§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ........................... 60

```

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1

```

KFG 1967) ........................................ 90

```

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder

```

Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135

```

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

```

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

Abs. 2 KFG 1967) ................................. 135

```

t)

eines zusätzlichen Aufbaues,

```

zusätzlichen Sitzes oder einer

zusätzlichen Vorrichtung zur

Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3

KFG 1967) ........................................ 225

```

u)

eines sonstigen Teiles oder

```

Ausrüstungsgegenstandes .......................... 135

```

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß

```

§ 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

der Auspuffgase .................................. 300

```

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

```

gemäß § 1d Abs. 1 Z

3 KDV hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen des

§ 8a Abs. 1 KDV ................................... 120

```

296.

Erteilung der Genehmigung einer Type von

```

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von

Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen

für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf

der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen

über die Annahme einheitlicher Bedingungen

für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen

und Teilen von Kraftfahrzeugen und die

gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 2 250

```

297.

Erteilung der Genehmigung einer Änderung

```

einer Type auf der Grundlage einer Regelung

zum Übereinkommen über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von

Kraftfahrzeugen und die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1 200

```

298.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines

Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 900

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 2 700

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 1 350

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 1 800

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 600

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)

```

oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 800

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 360

```

299.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

```

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-

gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten

Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines

einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht

einer genehmigten Type angehörenden

Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 240

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

```

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 750

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 360

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 450

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

```

1967) ............................................. 150

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 450

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fall-

```

enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 90

```

300.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-

zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen

nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entspricht, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

und zwar

```

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 1 200

```

```

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

```

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 3 600

```

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

```

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 1 800

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

```

KFG 1967) ......................................... 2 400

```

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 780

```

```

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

```

KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 2 400

```

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden

```

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 480

```

301.

Zulassung und vorübergehende Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum

Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG

1967), und zwar

```

a)

eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG

```

1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2

Z 6 KFG 1967) ..................................... 270

```

b)

eines nicht unter lit. a fallenden

```

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 360

```

c)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),

```

Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 135

```

302.

Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-

```

zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 450

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ...................................... 900

```

303.

Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,

```

das in den örtlichen Wirkungsbereichen von

zwei oder mehreren Landeshauptmännern ver-

wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 1 050

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ...................................... 2 250

```

304.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 900

```

305.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Probefahrten mit nicht zum

Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren

Abmessungen oder höchste zulässige Ge-

samtgewichte oder Achslasten die im § 4

Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 450

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf be-

```

stimmten Straßenzügen ......................... 900

II. wenn jedoch die Probefahrten in

den örtlichen Wirkungsbereichen

von zwei oder mehreren Landeshauptmännern

durchgeführt werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf

```

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 1 050

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf

```

bestimmten Straßenzügen ....................... 2 250

```

306.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Überstellungsfahrten (§ 46

Abs. 1 KFG 1967) .................................... 135

```

307.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Überstellungsfahrten mit

Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-

gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6

bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-

grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 600

II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt

in den örtlichen Wirkungsbereichen von

zwei oder mehreren Landeshauptmännern

durchgeführt werden soll ......................... 1 050

```

308.

Bekanntgabe des Namens und der Anschrift

```

des Zulassungsbesitzers oder des Be-

sitzers der Bewilligung zur Durchführung

von Probe- oder von Überstellungsfahrten

und des Versicherers, bei dem für das

Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-

versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3

KFG 1967) ............................................ 15

```

309.

Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48

```

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 180

```

310.

Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-

```

kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug

(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 180

```

311.

Ausgabe einer Kennzeichentafel für

```

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 180

```

312.

Verleihung der Berechtigung zur Her-

```

stellung von Kennzeichentafeln (§ 49

Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 4 500

```

313.

Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel

```

(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 60

```

314.

Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach

```

Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120

```

315.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und

```

der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 270

```

316.

Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-

```

lassungsscheines und der hinterlegten

Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 135

```

317.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur

```

von Kraftfahrzeugen berechtigten

Gewerbetreibenden zur Prüfung von

Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967)

oder zur Abgabe von Gutachten für

wiederkehrende und besondere Überprüfungen

(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................... 900

```

2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten

```

Ermächtigung auf eine oder mehrere

Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 450

```

3.

Genehmigung des Wechsels oder der

```

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, ein-

schließlich der Feststellung, ob

die Voraussetzungen der Eignung

dieser Person vorliegen ........................... 300

```

318.
  1. Ermächtigung von Vereinen oder zur

```

Reparatur von Kraftfahrzeugen be-

rechtigten Gewerbetreibenden zur

wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 900

```

2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 er-

```

teilten Ermächtigung auf eine

oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-

fahrzeugen ........................................ 450

```

3.

Genehmigung des Wechsels oder der

```

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, einschließ-

lich der Feststellung, ob die Voraus-

setzungen der Eignung dieser Person

vorliegen ......................................... 300

```

319.

Verleihung der Berechtigung zur Her-

```

stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a

Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 4 500

```

320.

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

```

```

321.

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

```

```

322.

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

```

```

323.

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

```

```

324.

Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines

```

(§ 81 Abs. 1 KFG 1967) ............................. 270

```

325.

Erteilung der Bewilligung der Verwendung von

```

Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren

Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG

1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 450

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 900

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 2 250

```

326.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen

```

und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,

bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c

und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-

ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht

erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-

zeuges oder des letzten Anhängers samt der

Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern durchgeführt werden

sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 1 050

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 2 250

```

327.

Erteilung der Bewilligung des Verwendens von

```

Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-

schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte

oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG

1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-

schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 2 250

```

328.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

```

ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß

das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1

und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967

erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 450

```

329.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

```

eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-

geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

aufweist und daß die Type den Bestimmungen

des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96

Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen

entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 3 000

```

330.

Erteilung der Bewilligung des Überschreitens

```

einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-

mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 450

```

331.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-

```

zeugen und Anhängern Transporte oder

Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die

im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG

1967 hinsichtlich der Beladung festge-

setzten Voraussetzungen nicht erfüllt

werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges

oder des letzten Anhängers samt der Ladung

mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 2 250

```

332.

Enthebung von der Verpflichtung, auf einem

```

Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104

Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 180

```

333.

Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht

```

zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die

durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-

aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7

KFG 1967)

```

a)

für eine einmalige Fahrt einschließlich

```

einer allfälligen Rückfahrt ....................... 180

```

b)

für mehrmalige Fahrten ............................ 450

```

```

334.

Erteilung der Bewilligung für das Ziehen

```

von Anhängern, wenn die für die Summe der

höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die

für die größte Länge oder die für die Summe

der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und

für die größte Länge festgesetzten Höchst-

grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9

KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landes-

hauptmännern verwendet werden sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 2 250

```

335.

Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen

```

von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte

Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen

Straßenzügen sowie für das Abschleppen von

nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-

messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-

setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105

Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 300

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen ................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

Landeshauptmännern verwendet werden

sollen

```

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

```

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 1 050

```

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

```

Straßenzügen .................................. 2 250

```

336.

Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,

```

305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335

angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH

```

337.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer

```

Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 2 700

```

338.

Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des

```

Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG

1967) ................................................ 900

```

339.

Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des

```

Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung

der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-

führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung

(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 360

```

340.

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine

```

oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111

Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 500

```

341.

Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des

```

Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-

tigung oder von der Glaubhaftmachung der

erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 360

```

342.

Erteilung der Bewilligung zur Verlegung

```

des Standortes einer Fahrschule (§ 108

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 800

```

343.

Erteilung der Zustimmung zu Änderungen

```

hinsichtlich der Schulräume oder Schul-

fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-

betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 360

```

344.

Befreiung von der Verpflichtung der Be-

```

stellung eines Fahrschulleiters nach dem

Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig

betriebenen Fahrschule durch den hinter-

bliebenen Ehegatten oder Nachkommen

ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter

Satz KFG 1967) ....................................... 180

```

345.

Erteilung der Bewilligung der Be-

```

stellung zum Fahrschulleiter (§ 113

Abs. 4 KFG 1967) .................................... 450

```

346.

Ausstellung eines Fahrlehrerausweises

```

(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 360

```

347.

Erteilung der Bewilligung zum Abhalten

```

eines Fahrschulkurses außerhalb des

Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5

KFG 1967) ............................................ 450

```

348.

Befreiung vom Erfordernis des Besitzes

```

eines Reifezeugnisses als Voraussetzung

für die Erteilung einer Fahrschullehrer-

berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 360

```

349.

Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

```

schullehrer an einer Fahrschule

theoretischen und praktischen Unterricht

zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 900

```

350.

Ausdehnung einer Fahrschullehrer-

```

berechtigung auf eine oder mehrere

Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 450

```

351.

Erteilung der Berechtigung, in einer

```

bestimmten Fahrschule als Probefahr-

schullehrer theoretischen und prakt-

ischen Unterricht zu erteilen (§ 116

Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 180

```

352.

Erteilung der Berechtigung, in einer

```

bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer

praktischen Fahrunterricht zu erteilen

(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 180

```

353.

Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

```

lehrer an einer Fahrschule praktischen

Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1

KFG 1967) ............................................ 600

```

354.

Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung

```

auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-

zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 300

```

355.

Erteilung der Bewilligung zur Durch-

```

führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1

KFG 1967) für jede Bewilligung für den

Lehrenden ............................................ 180

```

356.

Bestellung eines Besitzers anderer als

```

der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2

angeführten Diplome zum Sachverständigen

für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 180

```

357.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-

```

bildung für Besitzer anderer als im § 125

Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-

führten Diplome und Reifezeugnisse zum

Zwecke der Bestellung zum technischen

Sachverständigen für die Einzelprüfung

(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 180

```

358.

Feststellung der Gleichwertigkeit der

```

Ausbildung für Besitzer anderer als

im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2

lit. b angeführten Diplome und Reife-

zeugnisse zum Zwecke der Bestellung

zum technischen Sachverständigen für

die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 180

```

359.

Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-

```

fahrzeug oder einen Anhänger, die vor

dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-

kehr zugelassen worden sind und die zwar

den bisherigen Vorschriften, aber nicht

den Bestimmungen des KFG 1967 und den

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen entsprechen, sowie Fahr-

zeuge, die kraftfahrrechtlichen Vor-

schriften, die nach ihrer erstmaligen

Zulassung in Kraft treten, nicht

entsprechen, weiterhin in ihrem bis-

herigen Zustand auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr zu verwenden

(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 600

```

360.

Ausstellung eines Führerscheines

```

gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 180

```

361.

Erteilung der Bewilligung zur Be-

```

förderung von Personen auf mit Zug-

maschinen im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes ge-

zogenen Anhängern bis zu einer

größeren Entfernung als durch Ver-

ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2

KDV 1967) ............................................ 450

```

362.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ....... 1 125

```

363.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) durch Gültigkeitserklärung aus-

ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 600

```

364.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

```

Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 600

```

365.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

```

Verpackung durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9

GGSt.) ............................................... 375

```

366.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer

```

Verpackung oder eines Versandstückes

(§ 6 GGSt.) .......................................... 1 200

```

367.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 1 125

```

368.

Erteilung der Genehmigung des Bauart-

```

musters eines Containers durch Gültig-

keitserklärung ausländischer Zeugnisse

(§ 9 GGSt.) .......................................... 600

```

369.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 600

```

370.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

```

Containers durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 375

```

371.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines

```

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 1 200

```

372.

Erteilung der besonderen Genehmigung

```

eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 750

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 2 250

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 1 200

```

```

373.

Erteilung der besonderen Genehmigung des

```

Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 5 250

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 3 750

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 1 800

```

```

374.

Erteilung einer besonderen Ausnahmege-

```

nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)

und zwar

```

a)

eines Kraftfahrzeuges ............................. 4 500

```

```

b)

eines Anhängers ................................... 3 000

```

```

c)

eines Tanks ....................................... 1 500

```

```

375.

Erteilung einer besonderen Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 300

```

376.

Erteilung einer besonderen Zulassung

```

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

für bestimmte Arten von Straßen oder

bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3

und 5 GGSt.)

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 600

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 200

```

377.

Ausstellung einer im Europäischen Über-

```

einkommen über die internationale Be-

förderung gefährlicher Güter auf der

Straße (ADR) vorgeschriebenen, die

Beschaffenheit des Fahrzeuges be-

treffenden kraftfahrrechtlichen be-

hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 900

```

378.

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

```

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern

(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 600

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr

```

als zwei Landeshauptmännern (§ 24

Abs. 3 GGSt.) ..................................... 1 200

```

379.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

```

für die Beförderung eines gefährlichen

Gutes (§ 25 GGSt.)

```

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

nicht mehr als zwei Landeshaupt-

männern ........................................... 1 200

```

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von

```

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 2 400

```

380.

Erteilung der Ermächtigung zur be-

```

sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 1 200

380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des

Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) .. 300

380b. Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im

§ 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen

oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer

Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) .................. 270

380c. Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein

(§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen

Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) ...... 270

380d. Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer

einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder

an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat

erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) ....... 270

380e. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf

der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) ............. 270

380f. Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom

Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte

Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) .......................... 270

380g. Ausstellung eines internationalen Führerscheines

(§ 33 Abs. 1 FSG) .................................. 270

XVIII. Zivilluftfahrtwesen

```

381.

Bewilligung zur Erprobung eines

```

Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20

Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957)

für Luftfahrzeuge

```

a)

bis zu 500 kg Abfluggewicht ....................... 600

```

```

b)

über 500 kg Abfluggewicht ......................... 2 000

```

```

382.

Bewilligung von Außenlandungen und

```

Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrt-

gesetz), Bewilligung zur Unterschreitung

der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftver-

kehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder

zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10

Abs. 4 Luftverkehrsregeln)

```

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen ............ 250

```

```

b)

für Einzelfälle ................................... 60

```

```

383.

Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges

```

(§ 13 Luftfahrtgesetz)

```

a)

Motorluftfahrzeuge

```

```

1.

bis zu 5 700 kg Abfluggewicht .................. 1 000

```

```

2.

bis zu 14 000 kg Abfluggewicht ................. 2 000

```

```

3.

über 14 000 kg Abfluggewicht ................... 4 000

```

```

b)

andere Luftfahrzeuge

```

```

1.

bis 500 kg Abfluggewicht ....................... 400

```

```

2.

über 500 kg Abfluggewicht ...................... 800

```

```

3.

Fallschirme .................................... 100

```

```

384.

Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15

```

Abs. 2 Luftfahrtgesetz ............................... 400

```

385.

Erteilung einer Zwischenbewilligung

```

(§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung

eines Luftfahrzeuges von einem Flug-

platz auf einen anderen im Fluge

```

a)

innerhalb des Bundesgebietes ...................... 300

```

```

b)

sonst ............................................. 600

```

```

386.

Ausstellung eines Zivilluftfahrt-

```

Personalausweises (§ 26 Luftfahrt-

gesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personal-

verordnung - ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)

```

a)

mit Berechtigung zur Ausübung ent-

```

geltlicher Tätigkeiten ............................ 1 000

```

b)

sonst ............................................. 200

```

```

387.

Ausstellung eines Anerkennungsscheines

```

(§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines

Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtge-

setz) oder Erteilung einer Erweiterung

oder besonderen Berechtigung sowie Ver-

längerung oder Erneuerung der Gültigkeits-

dauer eines Ausweises (ZLPV) ......................... 100

```

388.

Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrt-

```

gesetz)

```

a)

Erteilung einer Ausbildungsbewilligung

```

```

1.

zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung ............. 600

```

```

2.

zur gewerbsmäßigen Ausbildung .................. 3 000

```

```

b)

Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung ....... Ein Viertel

```

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

```

389.

Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms

```

(§ 47 Luftfahrtgesetz) ............................... 400

```

390.

Bewilligung von Vorarbeiten für einen

```

Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz)

und zwar

```

a)

für Flughäfen ..................................... 3 000

```

```

b)

für Motorflugfelder ............................... 1 000

```

```

c)

sonst ............................................. 200

```

```

391.

Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrt-

```

gesetz)

```

a)

Erteilung einer Zivilflugplatz-Be-

```

willigung für

```

1.

einen Flughafen ................................ 4 500

```

```

2.

ein Motorflugfeld .............................. 3 000

```

```

3.

sonst .......................................... 1 000

```

```

b)

Änderung der Zivilflugplatz-Be-

```

willigung ...................................... Ein Fünftel

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

```

392.

Betriebsaufnahmebewilligung für einen

```

Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)

```

a)

Erteilung einer Betriebsaufnahme-

```

bewilligung für

```

1.

einen Flughafen ................................ 4 000

```

```

2.

ein Motorflugfeld .............................. 2 000

```

```

3.

sonst .......................................... 400

```

```

b)

Erweiterung einer Betriebsaufnahme-

```

bewilligung nach einer wesentlichen

Änderung ....................................... Ein Viertel

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

```

393.

Sonstige Bewilligungen für Flugplätze

```

```

a)

Genehmigung von Zivilflugplatz-Be-

```

nützungsbedingungen (§ 74 Luft-

fahrtgesetz) oder der Einstellung

des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz) ........... Ein Zehntel

der unter

Tarifpost 390 lit. a

bezeichneten Beträge

```

b)

Bewilligung von zivilen Bodenein-

```

richtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)

```

1.

Errichtungsbewilligung ......................... 2 000

```

```

2.

Änderungsbewilligung ........................... 1 000

```

```

3.

Benützungsbewilligung nach der

```

Errichtung ..................................... 1 000

```

4.

Benützungsbewilligung nach einer

```

Änderung ....................................... 500

```

394.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

```

```

a)

für ein Luftfahrthindernis (§§ 92

```

und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer

Höhe

```

1.

bis zu 100 m ................................... 1 000

```

```

2.

über 100 m ..................................... 3 500

```

```

b)

für eine Anlage mit optischen oder

```

elektrischen Störwirkungen (§ 94

Luftfahrtgesetz) .................................. 1 000

```

395.

Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen

```

```

a)

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

```

(§ 107 Luftfahrtgesetz) ........................... 4 500

```

b)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebe-

```

willigung (§ 108 Luftfahrtgesetz) ................. 4 000

```

396.

Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungs-

```

bewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) .................. 3 500

```

397.

Bewilligung einer zivilen Luftfahrtver-

```

anstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) .................. 600

```

398.

Bewilligung des Steigenlassens von

```

Fesselballonen oder Drachen (§ 128

Luftfahrtgesetz) ..................................... 200

```

399.

Bewilligung von Modellflügen (§ 129

```

Luftfahrtgesetz) ..................................... 200

```

400.

Bewilligung zur Verbreitung von

```

Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luft-

fahrtgesetz)

```

1.

a) sofern der Bewilligung nicht mehr

```

als 40 Bilder zugrunde liegen .................. 60

```

b)

sofern der Bewilligung mehr als

```

40 Bilder zugrunde liegen, zu-

sätzlich ab dem 41. Bild, je Bild .............. 3

```

2.

a) sofern der Bewilligung Filmauf-

```

nahmen mit einer Spieldauer von

nicht mehr als 10 Minuten zugrunde

liegen ......................................... 60

```

b)

sofern der Bewilligung Filmauf-

```

nahmen mit einer Spieldauer von

mehr als 10 Minuten zugrunde

liegen, zusätzlich je angefangener

10 Minuten ab der 11. Minute ................... 50

```

401.

Bewilligung zur besonderen Verwendung

```

eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrt-

gesetz) .............................................. 300

```

402.

Bewilligung des Abwerfens von Sachen

```

(§ 133 Luftfahrtgesetz)

```

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen ............ 600

```

```

b)

für Einzelfälle ................................... 200

```

XVIII. Zivilluftfahrtwesen

```

381.

Bewilligung zur Erprobung eines

```

Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20

Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957)

für Luftfahrzeuge

```

a)

bis zu 500 kg Abfluggewicht ....................... 900

```

```

b)

über 500 kg Abfluggewicht ......................... 3 000

```

```

382.

Bewilligung von Außenlandungen und

```

Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrt-

gesetz), Bewilligung zur Unterschreitung

der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftver-

kehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder

zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10

Abs. 4 Luftverkehrsregeln)

```

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen ............ 375

```

```

b)

für Einzelfälle ................................... 90

```

```

383.

Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges

```

(§ 13 Luftfahrtgesetz)

```

a)

Motorluftfahrzeuge

```

```

1.

bis zu 5 700 kg Abfluggewicht .................. 1 500

```

```

2.

bis zu 14 000 kg Abfluggewicht ................. 3 000

```

```

3.

über 14 000 kg Abfluggewicht ................... 6 000

```

```

b)

andere Luftfahrzeuge

```

```

1.

bis 500 kg Abfluggewicht ....................... 600

```

```

2.

über 500 kg Abfluggewicht ...................... 1 200

```

```

3.

Fallschirme .................................... 150

```

```

384.

Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15

```

Abs. 2 Luftfahrtgesetz ............................... 600

```

385.

Erteilung einer Zwischenbewilligung

```

(§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung

eines Luftfahrzeuges von einem Flug-

platz auf einen anderen im Fluge

```

a)

innerhalb des Bundesgebietes ...................... 450

```

```

b)

sonst ............................................. 900

```

```

386.

Ausstellung eines Zivilluftfahrt-

```

Personalausweises (§ 26 Luftfahrt-

gesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personal-

verordnung - ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)

```

a)

mit Berechtigung zur Ausübung ent-

```

geltlicher Tätigkeiten ............................ 1 500

```

b)

sonst ............................................. 300

```

```

387.

Ausstellung eines Anerkennungsscheines

```

(§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines

Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtge-

setz) oder Erteilung einer Erweiterung

oder besonderen Berechtigung sowie Ver-

längerung oder Erneuerung der Gültigkeits-

dauer eines Ausweises (ZLPV) ......................... 150

```

388.

Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrt-

```

gesetz)

```

a)

Erteilung einer Ausbildungsbewilligung

```

```

1.

zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung ............. 900

```

```

2.

zur gewerbsmäßigen Ausbildung .................. 4 500

```

```

b)

Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung ....... Ein Viertel

```

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

```

389.

Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms

```

(§ 47 Luftfahrtgesetz) ............................... 600

```

390.

Bewilligung von Vorarbeiten für einen

```

Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz)

und zwar

```

a)

für Flughäfen ..................................... 4 500

```

```

b)

für Motorflugfelder ............................... 1 500

```

```

c)

sonst ............................................. 300

```

```

391.

Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrt-

```

gesetz)

```

a)

Erteilung einer Zivilflugplatz-Be-

```

willigung für

```

1.

einen Flughafen ................................ 6 750

```

```

2.

ein Motorflugfeld .............................. 4 500

```

```

3.

sonst .......................................... 1 500

```

```

b)

Änderung der Zivilflugplatz-Be-

```

willigung ...................................... Ein Fünftel

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

```

392.

Betriebsaufnahmebewilligung für einen

```

Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)

```

a)

Erteilung einer Betriebsaufnahme-

```

bewilligung für

```

1.

einen Flughafen ................................ 6 000

```

```

2.

ein Motorflugfeld .............................. 3 000

```

```

3.

sonst .......................................... 600

```

```

b)

Erweiterung einer Betriebsaufnahme-

```

bewilligung nach einer wesentlichen

Änderung ....................................... Ein Viertel

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

```

393.

Sonstige Bewilligungen für Flugplätze

```

```

a)

Genehmigung von Zivilflugplatz-Be-

```

nützungsbedingungen (§ 74 Luft-

fahrtgesetz) oder der Einstellung

des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz) ........... Ein Zehntel

der unter

Tarifpost 390 lit. a

bezeichneten Beträge

```

b)

Bewilligung von zivilen Bodenein-

```

richtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)

```

1.

Errichtungsbewilligung ......................... 3 000

```

```

2.

Änderungsbewilligung ........................... 1 500

```

```

3.

Benützungsbewilligung nach der

```

Errichtung ..................................... 1 500

```

4.

Benützungsbewilligung nach einer

```

Änderung ....................................... 750

```

394.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

```

```

a)

für ein Luftfahrthindernis (§§ 92

```

und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer

Höhe

```

1.

bis zu 100 m ................................... 1 500

```

```

2.

über 100 m ..................................... 5 250

```

```

b)

für eine Anlage mit optischen oder

```

elektrischen Störwirkungen (§ 94

Luftfahrtgesetz) .................................. 1 500

```

395.

Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen

```

```

a)

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

```

(§ 107 Luftfahrtgesetz) ........................... 6 750

```

b)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebe-

```

willigung (§ 108 Luftfahrtgesetz) ................. 6 000

```

396.

Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungs-

```

bewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) .................. 5 250

```

397.

Bewilligung einer zivilen Luftfahrtver-

```

anstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) .................. 900

```

398.

Bewilligung des Steigenlassens von

```

Fesselballonen oder Drachen (§ 128

Luftfahrtgesetz) ..................................... 300

```

399.

Bewilligung von Modellflügen (§ 129

```

Luftfahrtgesetz) ..................................... 300

```

400.

Bewilligung zur Verbreitung von

```

Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luft-

fahrtgesetz)

```

1.

a) sofern der Bewilligung nicht mehr

```

als 40 Bilder zugrunde liegen .................. 90

```

b)

sofern der Bewilligung mehr als

```

40 Bilder zugrunde liegen, zu-

sätzlich ab dem 41. Bild, je Bild .............. 5

```

2.

a) sofern der Bewilligung Filmauf-

```

nahmen mit einer Spieldauer von

nicht mehr als 10 Minuten zugrunde

liegen ......................................... 90

```

b)

sofern der Bewilligung Filmauf-

```

nahmen mit einer Spieldauer von

mehr als 10 Minuten zugrunde

liegen, zusätzlich je angefangener

10 Minuten ab der 11. Minute ................... 75

```

401.

Bewilligung zur besonderen Verwendung

```

eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrt-

gesetz) .............................................. 450

```

402.

Bewilligung des Abwerfens von Sachen

```

(§ 133 Luftfahrtgesetz)

```

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen ............ 900

```

```

b)

für Einzelfälle ................................... 300

```

XIX. Bergwesen

```

403.

Erteilung einer Suchbewilligung oder

```

Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8

und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl.

Nr. 259) ............................................. 100

```

404.

Durchführung der Übertragung einer

```

Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 100

```

405.

Verleihung einer Schurfberechtigung oder

```

Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18

und 21 des Berggesetzes 1975) ........................ 20

```

406.

Durchführung der Übertragung einer

```

Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 20

```

407.

Erklärung des Erlöschens einer Schurf-

```

berechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) ............ 20

```

408.

Erteilung einer Verfügungsbewilligung für

```

beim Aufsuchen anfallende bergfreie

mineralische Rohstoffe (§ 29 des Bergge-

setzes 1975) ......................................... 1 000

```

409.

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für

```

ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975)

oder für eine Überschar (§ 43 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 3 000

```

410.

Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55

```

des Berggesetzes 1975) ............................... 400

```

411.

Fristung des Betriebes in einem Gruben-

```

maß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56

und 57 des Berggesetzes 1975) ........................ 400

```

412.

Genehmigung der Übertragung oder Über-

```

lassung der Ausübung einer Bergwerksbe-

rechtigung durch Rechtsgeschäfte unter

Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 100

```

413.

Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82

```

des Berggesetzes 1975) ............................... 3 000

```

414.

Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89

```

und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ................ 100

```

415.

Erteilung einer Gewinnungsbewilligung

```

(§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ......... 3 000

```

416.

Genehmigung des Überganges einer Gewinnungs-

```

bewilligung durch Rechtsgeschäfte unter

Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) ............... 100

```

417.

Erteilung einer Bewilligung zum Suchen

```

und Erforschen nichtkohlenwasserstoff-

führender geologischer Strukturen (§ 110

Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ........................ 100

```

418.

Durchführung der Übertragung einer Be-

```

willigung zum Suchen und Erforschen

nichtkohlenwasserstofführender geolo-

gischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des

Berggesetzes 1975) ................................... 100

```

419.

Erteilung einer Speicherbewilligung

```

(§ 114 des Berggesetzes 1975) ........................ 3 000

```

420.

Durchführung der Übertragung einer

```

Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des

Berggesetzes 1975) ................................... 100

```

421.

Genehmigung der Übertragung einer

```

Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte

unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 100

```

422.

Feststellung oder Ersichtlichmachung

```

der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer

Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder

Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) ......... 400

```

423.

Erteilung der Bewilligung zur Führung eines

```

gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für

mehrere räumlich zusammenhängende Bergbau-

betriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ........ 400

```

424.

Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung

```

eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes

(§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 400

```

425.

Entbindung von der Pflicht zur Auf-

```

stellung eines Hauptbetriebsplanes

(§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 400

```

426.

Erteilung der Bewilligung zur Her-

```

stellung (Errichtung) einer Berg-

bauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes)

oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder

wesentlicher Änderungen an einer

solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211

des Berggesetzes 1975) bei veran-

schlagten Herstellungskosten

```

a)

bis 15 000 S ..................................... 200

```

```

b)

über 15 000 S bis 50 000 S ....................... 600

```

```

c)

über 50 000 S bis 100 000 S ...................... 1 200

```

```

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S ................... 4 000

```

```

e)

über 1 000 000 S ................................. 4 500

```

```

427.

Erteilung der Bewilligung zum Betrieb

```

(zur Benützung) einer Bergbauanlage

(Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn

oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage

(§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes

1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten

```

a)

bis 15 000 S ...................................... 200

```

```

b)

über 15 000 S bis 50 000 S ........................ 600

```

```

c)

über 50 000 S bis 100 000 S ....................... 1 200

```

```

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S .................... 4 000

```

```

e)

über 1 000 000 S .................................. 4 500

```

```

428.

Zulassung einer Type oder einer

```

Einzelausführung eines Betriebsfahr-

zeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebs-

einrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme

einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) ......... 1 000

```

429.

Zulassung eines Sprengmittels für die

```

Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Spreng-

mittelzulassungsverordnung für den Bergbau,

BGBl. Nr. 215/1963) .................................. 1 000

```

430.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebs-

```

leiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder

verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und

160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung

einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten

von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen

des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen

ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ............. 200

```

431.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsauf-

```

sehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder

der Betrauung einer Person mit der tech-

nischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremd-

unternehmern, wenn den Erfordernissen des

§ 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist

(§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 100

```

432.

Bezeichnung von Grundstücken oder Grund-

```

stücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2

und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes

angefangene Hektar des Bergbaugebietes ............... 300

```

433.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung

```

eines Baus oder einer anderen Anlage in

Bergbaugebieten oder zu wesentlichen

Erweiterungen oder Veränderungen einer

solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 400

```

434.

Bewilligung einer Ausnahme nach Be-

```

stimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berg-

gesetzes 1975 angeführten Verordnungen

oder von auf Grund des Berggesetzes 1975

erlassenen Verordnungen .............................. 1 000

XIX. Bergwesen

```

403.

Erteilung einer Suchbewilligung oder

```

Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8

und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl.

Nr. 259) ............................................. 150

```

404.

Durchführung der Übertragung einer

```

Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 150

```

405.

Verleihung einer Schurfberechtigung oder

```

Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18

und 21 des Berggesetzes 1975) ........................ 30

```

406.

Durchführung der Übertragung einer

```

Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 30

```

407.

Erklärung des Erlöschens einer Schurf-

```

berechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975) ............ 30

```

408.

Erteilung einer Verfügungsbewilligung für

```

beim Aufsuchen anfallende bergfreie

mineralische Rohstoffe (§ 29 des Bergge-

setzes 1975) ......................................... 1 500

```

409.

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für

```

ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975)

oder für eine Überschar (§ 43 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 4 500

```

410.

Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55

```

des Berggesetzes 1975) ............................... 600

```

411.

Fristung des Betriebes in einem Gruben-

```

maß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56

und 57 des Berggesetzes 1975) ........................ 600

```

412.

Genehmigung der Übertragung oder Über-

```

lassung der Ausübung einer Bergwerksbe-

rechtigung durch Rechtsgeschäfte unter

Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 150

```

413.

Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82

```

des Berggesetzes 1975) ............................... 4 500

```

414.

Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89

```

und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ................ 150

```

415.

Erteilung einer Gewinnungsbewilligung

```

(§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ......... 4 500

```

416.

Genehmigung des Überganges einer Gewinnungs-

```

bewilligung durch Rechtsgeschäfte unter

Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975) ............... 150

```

417.

Erteilung einer Bewilligung zum Suchen

```

und Erforschen nichtkohlenwasserstoff-

führender geologischer Strukturen (§ 110

Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ........................ 150

```

418.

Durchführung der Übertragung einer Be-

```

willigung zum Suchen und Erforschen

nichtkohlenwasserstofführender geolo-

gischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des

Berggesetzes 1975) ................................... 150

```

419.

Erteilung einer Speicherbewilligung

```

(§ 114 des Berggesetzes 1975) ........................ 4 500

```

420.

Durchführung der Übertragung einer

```

Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des

Berggesetzes 1975) ................................... 150

```

421.

Genehmigung der übertragung einer

```

Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte

unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 150

```

422.

Feststellung oder Ersichtlichmachung

```

der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer

Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder

Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975) ......... 600

```

423.

Erteilung der Bewilligung zur Führung eines

```

gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für

mehrere räumlich zusammenhängende Bergbau-

betriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) ........ 600

```

424.

Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung

```

eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes

(§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 600

```

425.

Entbindung von der Pflicht zur Auf-

```

stellung eines Hauptbetriebsplanes

(§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 600

```

426.

Erteilung der Bewilligung zur Her-

```

stellung (Errichtung) einer Berg-

bauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes)

oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder

wesentlicher Änderungen an einer

solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211

des Berggesetzes 1975) bei veran-

schlagten Herstellungskosten

```

a)

bis 15 000 S ..................................... 300

```

```

b)

über 15 000 S bis 50 000 S ....................... 900

```

```

c)

über 50 000 S bis 100 000 S ...................... 1 800

```

```

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S ................... 6 000

```

```

e)

über 1 000 000 S ................................. 6 750

```

```

427.

Erteilung der Bewilligung zum Betrieb

```

(zur Benützung) einer Bergbauanlage

(Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn

oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage

(§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes

1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten

```

a)

bis 15 000 S ...................................... 300

```

```

b)

über 15 000 S bis 50 000 S ........................ 900

```

```

c)

über 50 000 S bis 100 000 S ....................... 1 800

```

```

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S .................... 6 000

```

```

e)

über 1 000 000 S .................................. 6 750

```

```

428.

Zulassung einer Type oder einer

```

Einzelausführung eines Betriebsfahr-

zeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebs-

einrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme

einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975) ......... 1 500

```

429.

Zulassung eines Sprengmittels für die

```

Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Spreng-

mittelzulassungsverordnung für den Bergbau,

BGBl. Nr. 215/1963) .................................. 1 500

```

430.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebs-

```

leiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder

verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und

160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung

einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten

von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen

des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen

ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ............. 300

```

431.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsauf-

```

sehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder

der Betrauung einer Person mit der tech-

nischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremd-

unternehmern, wenn den Erfordernissen des

§ 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist

(§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) ................. 150

```

432.

Bezeichnung von Grundstücken oder Grund-

```

stücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2

und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes

angefangene Hektar des Bergbaugebietes ............... 450

```

433.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung

```

eines Baus oder einer anderen Anlage in

Bergbaugebieten oder zu wesentlichen

Erweiterungen oder Veränderungen einer

solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berg-

gesetzes 1975) ....................................... 600

```

434.

Bewilligung einer Ausnahme nach Be-

```

stimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berg-

gesetzes 1975 angeführten Verordnungen

oder von auf Grund des Berggesetzes 1975

erlassenen Verordnungen .............................. 1 500

XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97, ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich

434l. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.

434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für Jagdtrophäen .............................. 3 000 S

434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für Antiquitäten im Sinne des Artikels 2

Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 .... 1 500 S

434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere ... 1 500 S

434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Vögel,

ausgenommen Genehmigungen und Bescheinigungen

zum Zwecke der Beizjagd ....................... 1 500 S

434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien .... 300 S

434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien .... 150 S

434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Fische ....... 150 S

434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Insekten ..... 150 S

434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere ... 150 S

434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Pflanzen des Anhangs A ............ 150 S

434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der

Beizjagd ...................................... 300 S

434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B .. 150 S

434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen

für tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile

oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit

Ausnahme von Jagdtrophäen ..................... 100 S.

XX. Verschiedenes

```

435.

Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2

```

Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 1 500

```

436.

Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung

```

oder Inverkehrsetzung eines Futter-

mittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.

Nr. 97/1952) ......................................... 600

```

437.

Anbringung eines Pfandzeichens oder

```

eines Tilgungszeichens nach den §§ 1

und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 20

```

438.

Erteilung einer Bewilligung zur

```

Verwendung des österreichischen Wein-

gütesiegels (§ 19a Weingesetz 1961,

BGBl. Nr. 187) ....................................... 500

```

439.

Erteilung einer Genehmigung zur Er-

```

zeugung oder Inverkehrsetzung eines

Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-

schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 300

```

440.

Zulassung von Abweichungen von den

```

Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-

gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder

der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Vorschriften

```

a)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch

```

angetriebene Maschinen von mehr als

40 Kilowatt bezieht ............................... 4 000

```

b)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch

```

angetriebene Maschinen von 20 bis

einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 2 000

```

c)

wenn sich die Ausnahme auf sonstige

```

motorisch angetriebene Maschinen

bezieht ........................................... 400

Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-

samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb

der Maschine notwendig sind. Umform-

aggregate sind nicht anzurechnen, wenn

der umgeformte Strom zum Antrieb von

Motoren verwendet wird.

```

441.

Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,

```

Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26

Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

Nr. 234/1972) ........................................ 750

```

442.

Bewilligung von Betrieben, bei deren

```

Führung infolge der Art der Betriebs-

einrichtungen, der Betriebsmittel, der

verwendeten Arbeitsstoffe oder der

Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27

Arbeitnehmerschutzgesetz)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr

```

als 40 Kilowatt ................................... 4 500

```

b)

bei Verwendung von Motoren von 20

```

bis 40 Kilowatt ................................... 2 000

```

c)

bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 400

```

Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)

ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes

der Tarifpost 441 durchzuführen.

```

443.

Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme

```

von den Beschränkungen der Austausch-

möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-

notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-

produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-

ratungs- und Meldegesetzes, BGBl.

Nr. 318/1976) ........................................ 300

```

444.

Erteilung der Genehmigung zur Haltung

```

von Reserven an anderen Energieträgern

anstelle von Pflichtnotstandsreserven

an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3

des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes) ........... 300

```

445.

Erteilung der Genehmigung auf Verminderung

```

des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und

Erdölprodukten, die aus technischen

Gründen auch im ernstesten Notfall nicht

verfügbar sind (§ 9 Abs. 2 des Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetzes) ..................... 300

XX. Verschiedenes

```

435.

Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2

```

Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 1 500

```

436.

Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung

```

oder Inverkehrsetzung eines Futter-

mittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.

Nr. 97/1952) ......................................... 600

```

437.

Anbringung eines Pfandzeichens oder

```

eines Tilgungszeichens nach den §§ 1

und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 20

```

438.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

439.

Erteilung einer Genehmigung zur Er-

```

zeugung oder Inverkehrsetzung eines

Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-

schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 300

```

440.

Zulassung von Abweichungen von den

```

Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-

gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder

der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Vorschriften

```

a)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch

```

angetriebene Maschinen von mehr als

40 Kilowatt bezieht ............................... 4 000

```

b)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch

```

angetriebene Maschinen von 20 bis

einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 2 000

```

c)

wenn sich die Ausnahme auf sonstige

```

motorisch angetriebene Maschinen

bezieht ........................................... 400

Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-

samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb

der Maschine notwendig sind. Umform-

aggregate sind nicht anzurechnen, wenn

der umgeformte Strom zum Antrieb von

Motoren verwendet wird.

```

441.

Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,

```

Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26

Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

Nr. 234/1972) ........................................ 750

```

442.

Bewilligung von Betrieben, bei deren

```

Führung infolge der Art der Betriebs-

einrichtungen, der Betriebsmittel, der

verwendeten Arbeitsstoffe oder der

Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27

Arbeitnehmerschutzgesetz)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr

```

als 40 Kilowatt ................................... 4 500

```

b)

bei Verwendung von Motoren von 20

```

bis 40 Kilowatt ................................... 2 000

```

c)

bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 400

```

Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)

ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes

der Tarifpost 441 durchzuführen.

```

443.

Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme

```

von den Beschränkungen der Austausch-

möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-

notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-

produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-

ratungs- und Meldegesetzes 1982,

BGBl. Nr. 546)........................................ 300

```

444.

Erteilung der Genehmigung zur Haltung

```

von Reserven an anderen Energieträgern

anstelle von Pflichtnotstandsreserven

an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3

des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)....... 300

```

445.

Erteilung der Genehmigung auf Verminderung

```

des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und

Erdölprodukten, die aus technischen

Gründen auch im ernstesten Notfall nicht

verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)................. 300

XX. Verschiedenes

```

435.

Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2

```

Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 1 500

```

436.

Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung

```

oder Inverkehrsetzung eines Futter-

mittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.

Nr. 97/1952) ......................................... 600

```

437.

Anbringung eines Pfandzeichens oder

```

eines Tilgungszeichens nach den §§ 1

und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 20

```

438.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

439.

Erteilung einer Genehmigung zur Er-

```

zeugung oder Inverkehrsetzung eines

Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-

schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 300

```

440.

Zulassung von Abweichungen von den

```

Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-

gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder

der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Vorschriften

```

a)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch

```

angetriebene Maschinen von mehr als

40 Kilowatt bezieht ............................... 4 000

```

b)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch

```

angetriebene Maschinen von 20 bis

einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 2 000

```

c)

wenn sich die Ausnahme auf sonstige

```

motorisch angetriebene Maschinen

bezieht ........................................... 400

Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-

samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb

der Maschine notwendig sind. Umform-

aggregate sind nicht anzurechnen, wenn

der umgeformte Strom zum Antrieb von

Motoren verwendet wird.

```

441.

Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,

```

Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26

Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

Nr. 234/1972) ........................................ 750

```

442.

Bewilligung von Betrieben, bei deren

```

Führung infolge der Art der Betriebs-

einrichtungen, der Betriebsmittel, der

verwendeten Arbeitsstoffe oder der

Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27

Arbeitnehmerschutzgesetz)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr

```

als 40 Kilowatt ................................... 4 500

```

b)

bei Verwendung von Motoren von 20

```

bis 40 Kilowatt ................................... 2 000

```

c)

bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 400

```

Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)

ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes

der Tarifpost 441 durchzuführen.

```

443.

Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme

```

von den Beschränkungen der Austausch-

möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-

notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-

produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-

ratungs- und Meldegesetzes 1982,

BGBl. Nr. 546)........................................ 300

```

444.

Erteilung der Genehmigung zur Haltung

```

von Reserven an anderen Energieträgern

anstelle von Pflichtnotstandsreserven

an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3

des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)....... 300

```

445.

Erteilung der Genehmigung auf Verminderung

```

des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und

Erdölprodukten, die aus technischen

Gründen auch im ernstesten Notfall nicht

verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)................. 300

```

446.

Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler

```

und -behandler (§ 15 des

Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG,

BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) ................... 1 000

```

447.

Genehmigung der Errichtung sowie der

```

Inbetriebnahme von Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 500

```

448.

Wesentliche Änderung von Abfall- und

```

Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 250

```

449.

Genehmigung der Errichtung sowie der

```

Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ................... 1 000

```

450.

Wesentliche Änderung von besonderen Abfall-

```

und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ............... 500

```

451.

Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und

```

Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer

bewilligten Menge

```

a)

bis 500 Tonnen ................................ 400

```

```

b)

bis 3 000 Tonnen ................................ 700

```

```

c)

bis 10 000 Tonnen ................................ 2 500

```

```

d)

über 10 000 Tonnen ................................ 4 500

```

```

452.

Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff

```

Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. Nr. 506/1993 ........ 4 500

XX. Verschiedenes

```

435.

Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2

```

Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 2 250

```

436.

Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung

```

oder Inverkehrsetzung eines Futter-

mittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.

Nr. 97/1952) ......................................... 900

```

437.

Anbringung eines Pfandzeichens oder

```

eines Tilgungszeichens nach den §§ 1

und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 30

```

438.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

```

```

439.

Erteilung einer Genehmigung zur Er-

```

zeugung oder Inverkehrsetzung eines

Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-

schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 450

```

440.

Zulassung von Abweichungen von den

```

Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-

gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder

der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Vorschriften

```

a)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch

```

angetriebene Maschinen von mehr als

40 Kilowatt bezieht ............................... 6 000

```

b)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch

```

angetriebene Maschinen von 20 bis

einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 3 000

```

c)

wenn sich die Ausnahme auf sonstige

```

motorisch angetriebene Maschinen

bezieht ........................................... 600

Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-

samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb

der Maschine notwendig sind. Umform-

aggregate sind nicht anzurechnen, wenn

der umgeformte Strom zum Antrieb von

Motoren verwendet wird.

```

441.

Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,

```

Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26

Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

Nr. 234/1972) ........................................ 1 125

```

442.

Bewilligung von Betrieben, bei deren

```

Führung infolge der Art der Betriebs-

einrichtungen, der Betriebsmittel, der

verwendeten Arbeitsstoffe oder der

Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27

Arbeitnehmerschutzgesetz)

```

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr

```

als 40 Kilowatt ................................... 6 750

```

b)

bei Verwendung von Motoren von 20

```

bis 40 Kilowatt ................................... 3 000

```

c)

bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 600

```

Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)

ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes

der Tarifpost 441 durchzuführen.

```

443.

Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme

```

von den Beschränkungen der Austausch-

möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-

notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-

produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-

ratungs- und Meldegesetzes 1982,

BGBl. Nr. 546)........................................ 450

```

444.

Erteilung der Genehmigung zur Haltung

```

von Reserven an anderen Energieträgern

anstelle von Pflichtnotstandsreserven

an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3

des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)....... 450

```

445.

Erteilung der Genehmigung auf Verminderung

```

des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und

Erdölprodukten, die aus technischen

Gründen auch im ernstesten Notfall nicht

verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)................. 450

```

446.

Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler

```

und -behandler (§ 15 des

Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG,

BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992) ................... 1 500

```

447.

Genehmigung der Errichtung sowie der

```

Inbetriebnahme von Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 750

```

448.

Wesentliche Änderung von Abfall- und

```

Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG) ................... 375

```

449.

Genehmigung der Errichtung sowie der

```

Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und

Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ................... 1 500

```

450.

Wesentliche Änderung von besonderen Abfall-

```

und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG) ............... 750

```

451.

Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und

```

Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer

bewilligten Menge

```

a)

bis 500 Tonnen ................................ 600

```

```

b)

bis 3 000 Tonnen ................................ 1 050

```

```

c)

bis 10 000 Tonnen ................................ 3 750

```

```

d)

über 10 000 Tonnen ................................ 6 750

```

```

452.

Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff

```

Regionalradiogesetz - RRG, BGBl. Nr. 506/1993 ........ 6 750