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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom9. September 1983 über Viehzählungen im Jahre 1984

Geltender Text a fecha 1983-09-23

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1984 eine Allgemeine Viehzählung, eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 3. Dezember 1984, Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist der 3. Juni 1984, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen sind der 3. März, 3. Juni und 3. September 1984.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres laut Anlage zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der Bestand an Rindern (P 7-20 der Anlage) zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (P 21-27 und 43 der Anlage), zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 9. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 10. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen des Jahres 1984 entstehenden Kosten in der Höhe

1.

von 17,70 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September,

2.

von 23,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni,

3.

von 35,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember

zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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Position Bezeichnung

1 Fohlen unter 1 Jahr

2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

Pferde 3 bis unter 14 Jahre alt:

3 Hengste und Wallachen

4 Stuten

5 Pferde 14 Jahre alt und älter

6 Summe 1-5

7 Kälber unter 3 Monate alt

Jungvieh 3 Monate bis unter 1 Jahr alt:

8 männlich

9 weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

10 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)

11 Ochsen

12 Kalbinnen nicht belegt

13 Kalbinnen belegt

Rinder 2 Jahre alt und älter:

14 Zuchtstiere

15 Schlachtstiere

16 Ochsen

17 Kalbinnen nicht belegt

18 Kalbinnen belegt

19 Kühe

20 Summe 7-19

21 Ferkel unter 2 Monate alt

22 Jungschweine 2 Monate bis unter 1/2 Jahr alt

Schweine 1/2 Jahr alt und älter:

23 Schlachtschweine

24 Zuchtsauen trächtig

25 Zuchtsauen nicht trächtig

26 Zuchteber

27 Summe 21-26

Schafe (einschließlich Lämmer):

28 unter 1 Jahr alt

29 1 Jahr alt und älter

30 Summe 28+29

31 Ziegen (einschließlich Kitze)

32 Kücken und Junghennen für Legezwecke

unter 1/2 Jahr

Legehennen:

33 Junghennen 1/2 bis unter 1 Jahr alt

34 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

35 2 Jahre alt und älter

36 Hähne

37 Mastkücken und Jungmasthühner

38 Summe 32-37

39 Gänse

40 Enten

41 Truthühner

Hausschlachtungen:

42 Kälber

43 Schweine

44 Schafe