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Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1983 über statistische Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs sowie über die Führung von Begleitdokumenten im Straßengüterverkehr (Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 11 und 12 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 142/1983, und des § 15 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 30. November 1982, BGBl. Nr. 630, wird - hinsichtlich des § 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 4 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik - verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeines

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Bestand an österreichischen Straßen- und Schienenfahrzeugen, über die Betriebsleistungen österreichischer Straßen- und Schienenverkehrsunternehmen sowie die Verkehrs- und Transportleistungen in- und ausländischer Unternehmen auf der Straße und Schiene durchzuführen.

§ 2. Werden innerhalb eines Tages mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein und demselben Absender und Beladeort zu ein und demselben Empfänger und Entladeort befördert, so kann das vereinfachte Frachtdokument nach dem Muster der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) verwendet werden.

2.

ABSCHNITT

Straßenverkehr im Inland

§ 3. Die Straßenverkehrsstatistik im Inland umfaßt:

1.

eine Bestandsstatistik;

2.

eine Betriebsstatistik;

3.

eine Verkehrsstatistik.

§ 4. Die Bestandsstatistik erfaßt:

1.

die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und Privatstraßen nach Straßenlänge, Fahrbahnbreite und Fahrbahnbelag;

2.

die Anzahl, die Art, die höchste zulässige Nutzlast und die Verwendung der Kraftfahrzeuge und der Anhänger;

3.

bei gewerbsmäßiger Güterbeförderung den Personalstand nach Beschäftigungsverhältnis.

§ 5. Die Betriebsstatistik erfaßt:

1.

die Kraftfahrzeugkilometer, getrennt nach Transport- und Leersowie nach Inlands- und Auslandsstrecken, auch unter Heranziehung der Angaben des Standes des Fahrtschreibers oder Wegstreckenmessers zu Beginn und zum Ende des Berichtszeitraumes;

2.

die Umsätze bei gewerbsmäßiger Güterbeförderung.

§ 6. Die Verkehrsstatistik erfaßt:

1.

das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;

2.

die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

3.

die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);

4.

den Beladeort (Postleitzahl) und -tag;

5.

den Entladeort (Postleitzahl);

6.

die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird;

7.

die Stände der Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser;

8.

die Größe und die Anzahl der beförderten Großcontainer und Wechselaufbauten;

9.

die Warenbezeichnung, auch nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;

10.

das Bruttogewicht der Sendung.

§ 7. Auskunftspflichtig sind die Unternehmer, welche Güterbeförderungen auf der Straße durchführen, die Lenker inländischer, der Güterbeförderung dienender Kraftfahrzeuge sowie hinsichtlich des § 4 Z 1 der Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die Erhalter von Privatstraßen.

§ 8. Die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und Verkehrsstatistik sind für den jeweiligen Berichtszeitraum (Bestände zum Jahresende) anzumelden. Der Berichtszeitraum ist jener Zeitraum, für den der Erhebungsadressat seine statistischen Berichte abzugeben hat. Er wird vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen der Festlegung der Erhebungsform bekanntgegeben. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.

§ 9. Es sind durchzuführen:

1.

die Erhebungen gemäß §§ 4 und 5 (Bestands- und Betriebsstatistik) alle fünf Jahre, beginnend mit dem Jahr 1984. Die nächste Erhebung erfolgt im Jahr 1988. Die weiteren Erhebungen sind in Abständen von jeweils fünf Jahren durchzuführen;

2.

die Erhebungen gemäß § 6 (Verkehrsstatistik) für gewerbsmäßige Güterbeförderungen im Güternahverkehr (§ 3 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes) sowie Beförderungen im Werkverkehr innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen in der Luftlinie vom Standort des Unternehmens (der Zweigniederlassung) oder wenn die Fahrt über diesen Umkreis hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern, wobei die Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt), in den in Z 1 festgelegten Erhebungsjahren;

3.

die Erhebungen gemäß § 6 für gewerbsmäßige Güterbeförderungen im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5, 1. Satz des Güterbeförderungsgesetzes) sowie für Beförderungen im Werkverkehr, die nicht in den in Z 2 für den Werkverkehr genannten Bereich fallen, laufend.

§ 10. Die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 betreffend den Werkverkehr und die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 sind im Stichprobenverfahren durchzuführen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über die im Rahmen des Auswahlverfahrens ermittelten Erhebungsadressaten Aufzeichnungen zu führen, in die die zur Auskunft Verpflichteten Einsicht nehmen können.

§ 11. (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten:

1.

das Meldeformular für die Bestands- und Betriebsdaten;

2.

die Meldeformulare über den Güterverkehr auf der Straße;

3.

der Frachtbrief.

(2) Die Erhebungsformulare gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt. Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe stellt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche Nummerngruppen welchen Unternehmen ausgefolgt worden sind.

§ 12. Die Erhebungsformulare sind vorschriftsmäßig auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe und vereinfachten Frachtdokumente (§ 2) nach Nummern geordnet, zu übersenden. Verdorbene oder aus anderen Gründen nicht mehr verwendbare Frachtbriefe sind zu entwerten und mit den ausgefüllten Frachtbriefen vorzulegen. Ist eine Rücksendung nicht möglich, so ist dies in einer Meldung an das Österreichische Statistische Zentralamt zu begründen. Des weiteren sind die Nummern der während eines Jahres bezogenen und bis zum Jahresablauf nicht verwendeten Frachtbriefe bis zum zwanzigsten Jänner des Folgejahres bekanntzugeben.

3.

ABSCHNITT

Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr

§ 13. Die Statistik des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs wird als Verkehrsstatistik geführt.

§ 14. Die Verkehrsstatistik erfaßt:

1.

das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;

2.

die internationalen Unterscheidungszeichen;

3.

die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

4.

die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);

5.

den Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland (internationales Unterscheidungszeichen) und den Beladetag;

6.

den Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland (internationales Unterscheidungszeichen);

7.

die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;

8.

das Eintritts- und das Austrittszollamt;

9.

die Größe und die Anzahl der beförderten Großcontainer und Wechselaufbauten;

10.

die Warenbezeichnung, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;

11.

das Bruttogewicht der Sendung.

§ 15. Auskunftspflichtig sind die Unternehmer, welche Güterbeförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr im Sinne des § 8 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes durchführen, sowie die Lenker in- und ausländischer, der Güterbeförderung dienender Kraftfahrzeuge.

§ 16. (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten:

1.

die statistischen Anmeldeformulare für Transporte im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr;

2.

der Frachtbrief;

3.

das vereinfachte Frachtdokument.

(2) Die statistischen Anmeldeformulare gemäß Abs. 1 Z 1 werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe und die vereinfachten Frachtdokumente gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt.

§ 17. Die Zollämter haben die Erhebungsformulare bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.

4.

ABSCHNITT

Eisenbahnverkehr

§ 18. Die Eisenbahnstatistik umfaßt:

1.

eine Bestandsstatistik;

2.

eine Betriebsstatistik;

3.

eine Verkehrsstatistik.

§ 19. Die Bestandsstatistik erfaßt:

1.

die Bau- und Betriebslängen nach Art und Einrichtung;

2.

die Fahrzeugbestände nach ihrer Art;

3.

den Personalstand nach Beschäftigungsverhältnis.

§ 20. Die Betriebsstatistik erfaßt:

1.

die Triebfahrzeug-, Zug- und Bruttotonnenkilometer nach Zugarten und Betriebsarten;

2.

die Wagenkilometer der beladenen und leeren Güterwagen;

3.

die durchschnittliche Auslastung der Güterwagen;

4.

die Umsätze aus der Güterbeförderung;

5.

die Leistungen aus der Dienstgutbeförderung in Tonnen und Tonnenkilometern.

§ 21. Die Verkehrsstatistik erfaßt:

1.

die beförderten Tonnen und Tonnenkilometer (nach dem Tarif) des frachtbriefpflichtigen Wagenladungsverkehrs in der Verflechtung nach Belade- und Entladeregionen (im grenzüberschreitenden Verkehr nach Staaten), nach Entfernungsstufen sowie nach den Warengruppen der zehn Kapitel des einheitlichen Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik (NSTR), herausgegeben vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel 1968, oder einer dieser Einteilung folgenden vergleichbaren internationalen Klassifizierung, sofern die Anzahl der Kapitel 15 nicht übersteigt;

2.

die im frachtbriefpflichtigen Wagenladungsverkehr nach der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif) sowie nach der Anzahl der Transporte, unterteilt in Inlands-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverkehr;

3.

die in Großcontainern und Wechselaufbauten beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif) sowie die Anzahl der beförderten Container- und Wechselaufbauten (beladen und leer) in der Verflechtung nach Belade- und Entladestaaten;

4.

die Güterwagenbeladung (Wagenstellung) nach Wagenarten (gedeckte, offene, sonstige).

§ 22. Auskunftspflichtig sind die Unternehmer, welche dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes betreiben.

§ 23. Es sind anzumelden:

1.

die Angaben für die Bestands- und Betriebsstatistik nach Ablauf jedes Kalenderjahres (Bestände zum Jahresende, Jahresleistungen) bis spätestens Mitte des Folgejahres;

2.

die Angaben für die Verkehrsstatistik nach Ablauf des Berichtszeitraumes bis längstens Ende des zweitfolgenden Monats bei Monatsmeldungen sowie bis Ende März des Folgejahres für Jahresmeldungen.

§ 24. Es sind durchzuführen:

1.

die Erhebungen gemäß § 19 und § 20 jährlich (Jahresergebnisse);

2.

die Erhebungen gemäß § 21 monatlich.

§ 25. Es sind Sammelmeldungen abzugeben. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem Unternehmer und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.

§ 26. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)