Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1983 über die Befreiung der Ein- und Ausfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut von der handelsstatistischen Anmeldung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr verordnet:
§ 1. Die Ein- und Ausfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut ist von der Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik befreit.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.