Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom24. Feber 1983 über Besondere Ernteermittlungen
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat in den Jahren 1983, 1984 und 1985 Besondere Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen, Wintergerste, Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais zur Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen Methode vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen, Winter- und Sommergerste, Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln sowie Probeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen, Winter- und Sommergerste oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücken durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und
über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:
im Jahre 1983 für die Vornahme von Probeschnitten bei Weizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 75 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 105 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 260 S;
im Jahre 1984 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 80 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 110 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 270 S;
im Jahre 1985 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je 85 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 115 S, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 280 S.
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