Bundesgesetz vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 2013-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 174
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§ 45. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe im Inland zu ermitteln.

(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, daß die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können. Das Zeugnis gilt für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.

Abkürzung

PStG

Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

§ 45. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers oder die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe oder für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.

(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

(3) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.

(4) Das Ehefähigkeitszeugnis und die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gelten für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.

Zuständigkeit

§ 46. (1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.

(3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

(4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Abs. 3 der Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.

Abkürzung

PStG

Zuständigkeit

§ 46. (1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(1a) Die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (§ 45) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.

(2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.

(2a) Die eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.

(3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

(3a) Teilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

(4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Abs. 3 der Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.

(5) Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll.

Trauung

§ 47. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

Abkürzung

PStG

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

§ 47a. (1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen

1.

die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;

2.

die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

3.

der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.

(3) Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.

Abkürzung

PStG

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

§ 47a. (1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen

1.

die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;

2.

die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

3.

der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.

(3) Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.

DRITTER TEIL

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Sprache und Schrift

§ 48. Die Eintragung in die Personenstandsbücher und die Ausstellung von Urkunden hat in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt.

Frühere Familiennamen

§ 49. In den Vordrucken nach § 58 Z 7 mit Ausnahme der nach lit. c kann vorgesehen werden, daß außer den Familiennamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familiennamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind.

Abkürzung

PStG

Frühere Familien- oder Nachnamen

§ 49. In den Vordrucken nach § 58 Z 9 mit Ausnahme der nach lit. c kann vorgesehen werden, daß außer den Familien- oder Nachnamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familien- oder Nachnamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind.

Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

§ 50. (1) Die Personenstandsbehörde hat in einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung (§ 8 Abs. 2 und 3) eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann unterbleiben, wenn über die zu beurteilende Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, beeinträchtigen würde.

(2) Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist auch einzuholen, wenn sich in dem der Eheschließung oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorausgehenden Ermittlungsverfahren Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten ergeben.

Abkürzung

PStG

Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

§ 50. (1) Die Personenstandsbehörde hat in einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung (§ 8 Abs. 2 und 3) eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann unterbleiben, wenn über die zu beurteilende Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, beeinträchtigen würde.

(2) Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist auch einzuholen, wenn sich

1.

in dem der Eheschließung oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorausgehenden Ermittlungsverfahren Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder

2.

in dem der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder der Ausstellung der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorausgegangene Ermittlungsverfahren Zweifel an der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

ergeben.

§ 50a. Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit Zweifel, ob eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Ehe anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.

Abkürzung

PStG

§ 50a. Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, Zweifel, ob eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.

Namensfestsetzung

§ 51. (1) Kann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen festzusetzen.

(2) Das gleiche gilt für den Familiennamen, wenn eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familiennamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familienname festzusetzen.

(3) Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

(4) Der Landeshauptmann hat die Festsetzung nach Abs. 1 und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft oder der Name (Abs. 1) oder der Familienname (Abs. 2) der Person ermittelt worden ist.

Form der Urkunden

§ 52. (1) Die Personenstandsbehörde hat die von ihr ausgestellten Urkunden mit ihrer Bezeichnung, dem Tag der Ausstellung, der Unterschrift des Standesbeamten und dem Amtssiegel zu versehen.

(2) Die Urkunden sind auf Verlangen von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

Abkürzung

PStG

Form der Urkunden

§ 52. (1) Die Personenstandsbehörde hat die von ihr ausgestellten Urkunden mit ihrer Bezeichnung, dem Tag der Ausstellung, der Unterschrift des Beamten und dem Amtssiegel zu versehen.

(2) Auf Verlangen sind Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 53. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen

1.

die Erklärung, durch die der Ehemann dem unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch die der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, seinem unehelichen Kind den Familiennamen gibt, und die Erklärungen über die Zustimmung zur Namensgebung;

2.

die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;

3.

die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden Familiennamens;

4.

die Erklärung, durch die ein geschiedener Ehegatte einen früheren Familiennamen wieder annimmt oder durch die ein geschiedener Ehegatte dem anderen die Führung seines Familiennamens untersagt;

5.

Erklärungen, die für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in bestimmten Fällen erforderlich sind;

6.

sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

(2) Der Standesbeamte, vor dem die Eltern die Ehe schließen, hat Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater zu beurkunden.

(3) Die im Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Erklärungen können auch von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland beglaubigt werden.

(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 53. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen

1.

die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft;

2.

die Erklärung, durch die der Ehemann dem unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch die der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, seinem unehelichen Kind den Familiennamen gibt, und die Erklärungen über die Zustimmung zur Namensgebung;

3.

die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;

4.

die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden Familiennamens;

5.

die Erklärung, durch die ein geschiedener Ehegatte einen früheren Familiennamen wieder annimmt oder durch die ein geschiedener Ehegatte dem anderen die Führung seines Familiennamens untersagt;

6.

Erklärungen, die für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in bestimmten Fällen erforderlich sind;

7.

sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführte Erklärung, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Erklärungen zu beglaubigen.

(3) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 53. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen

1.

die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft;

2.

die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;

3.

die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten und über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens;

4.

die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

5.

die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;

6.

Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in bestimmten Fällen erforderlich sind;

7.

sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführte Erklärung, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Erklärungen zu beglaubigen.

(3) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 53. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen

1.

die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;

2.

die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;

3.

die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten und über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens;

4.

die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

5.

die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;

6.

Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in bestimmten Fällen erforderlich sind;

7.

sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Erklärungen zu beglaubigen.

(3) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

Abkürzung

PStG

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 53. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen

1.

die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;

2.

die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;

3.

die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten und über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens;

4.

die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

5.

die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;

6.

Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in bestimmten Fällen erforderlich sind;

7.

sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

(1a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 und Abs. 1a angeführten Erklärungen zu beglaubigen.

(3) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 1a angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

Entgegennahme von Erklärungen

§ 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

(2) Zuständig ist für die in § 53 Abs. 1 Z 1 und 5 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes (Z 1) oder des legitimierten Kindes (Z 5), für die in § 53 Abs. 1 Z 4 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(3) Die Übermittlung obliegt, soweit nicht eine Mitteilungspflicht nach § 38 Abs. 1 und 2 besteht, der Person, die die Erklärung abgibt.

(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 5 zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

Entgegennahme von Erklärungen

§ 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

(2) Zuständig ist für die im § 53 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes (Z 1 und 2) oder des legitimierten Kindes (Z 6), für die in § 53 Abs. 1 Z 5 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(3) Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach § 53 Abs. 1 Z 1 der nach Abs. 2 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.

(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 zuständige Personenstandsbehörde hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(5) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 6 zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

Entgegennahme von Erklärungen

§ 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

(2) Zuständig ist

1.

für die im § 53 Abs. 1 Z 1 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes eingetragen ist;

2.

für die im § 53 Abs. 1 Z 3 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

3.

für die im § 53 Abs. 1 Z 4 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

4.

für die im § 53 Abs. 1 Z 5 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

5.

für die im § 53 Abs. 1 Z 6 angeführten Erklärungen

a)

eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes sowie dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes beziehungsweise des Nachkommen des Kindes eingetragen ist;

b)

eines Ehegatten eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes oder dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Eheschließung eingetragen ist;

6.

falls die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch bzw. Ehebuch eingetragen ist, die Gemeinde Wien.

(3) Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach § 53 Abs. 1 Z 1 der nach Abs. 2 Z 1 beziehungsweise 6 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.

(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 zuständige Personenstandsbehörde hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(5) Die nach Abs. 2 Z 5 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 6 zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten von der Legitimation oder Annahme an Kindesstatt zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

Entgegennahme von Erklärungen

§ 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

(2) Zuständig ist

1.

für die im § 53 Abs. 1 Z 1 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes eingetragen ist;

2.

für die im § 53 Abs. 1 Z 3 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

3.

für die im § 53 Abs. 1 Z 4 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

4.

für die im § 53 Abs. 1 Z 5 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

5.

für die im § 53 Abs. 1 Z 6 angeführten Erklärungen

a)

eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes sowie dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes beziehungsweise des Nachkommen des Kindes eingetragen ist;

b)

eines Ehegatten eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes oder dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Eheschließung eingetragen ist;

6.

falls die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch bzw. Ehebuch eingetragen ist, die Gemeinde Wien.

(3) Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach § 53 Abs. 1 Z 1 der nach Abs. 2 Z 1 beziehungsweise 6 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.

(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 zuständige Personenstandsbehörde hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(5) Die nach Abs. 2 Z 5 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 6 zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten von der Legitimation oder Annahme an Kindesstatt zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

Abkürzung

PStG

Entgegennahme von Erklärungen

§ 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

(1a) Werden die in § 53 Abs. 1a angeführten Erklärungen nicht vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, so sind sie dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

(2) Zuständig ist

1.

für die im § 53 Abs. 1 Z 1 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes eingetragen ist;

2.

für die im § 53 Abs. 1 Z 3 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

3.

für die im § 53 Abs. 1 Z 4 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

4.

für die im § 53 Abs. 1 Z 5 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

5.

für die im § 53 Abs. 1 Z 6 angeführten Erklärungen

a)

eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes sowie dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes beziehungsweise des Nachkommen des Kindes eingetragen ist;

b)

eines Ehegatten eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes oder dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Eheschließung eingetragen ist;

6.

falls die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch bzw. Ehebuch eingetragen ist, die Gemeinde Wien;

7.

falls die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht in einem inländischen Partnerschaftsbuch eingetragen ist, der Magistrat der Stadt Wien.

(3) Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach § 53 Abs. 1 Z 1 der nach Abs. 2 Z 1 beziehungsweise 6 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.

(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 zuständige Personenstandsbehörde hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(5) Die nach Abs. 2 Z 5 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 6 zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten von der Legitimation oder Annahme an Kindesstatt zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

Bestätigungen

§ 55. Die Personenstandsbehörde hat auf Verlangen Bestätigungen auszustellen, wenn ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird und sich der zu bestätigende Sachverhalt aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt.

Echtheit von Unterschriften

§ 56. Schriftliche Anbringen bedürfen, soweit für sie nicht besondere Formerfordernisse nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehen, keiner Beglaubigung der Unterschrift. Hat der Standesbeamte jedoch Zweifel an der Echtheit der Unterschrift und erfordert die Wichtigkeit der Anzeige oder des sonstigen Anbringens eine Klärung, kann er eine Beglaubigung der Unterschrift verlangen, wenn der Zweifel nicht anders behoben werden kann.

Abkürzung

PStG

Echtheit von Unterschriften

§ 56. Schriftliche Anbringen bedürfen, soweit für sie nicht besondere Formerfordernisse nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehen, keiner Beglaubigung der Unterschrift. Hat der Beamte jedoch Zweifel an der Echtheit der Unterschrift und erfordert die Wichtigkeit der Anzeige oder des sonstigen Anbringens eine Klärung, kann er eine Beglaubigung der Unterschrift verlangen, wenn der Zweifel nicht anders behoben werden kann.

Strafen

§ 57. Wer einer Pflicht nach den §§ 9 Abs. 3 und 4, 18 und 27 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 3 000 S zu bestrafen.

Strafen

§ 57. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

1.

wer einer Pflicht nach den §§ 9 Abs. 3 und 4, 18 und 27 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht,

2.

wer eine Personenstandsurkunde (§ 31) oder eine Abschrift (§ 36) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müßte, daß die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis 3 000 S, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.

(3) Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.

Strafen

§ 57. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

1.

wer einer Pflicht nach den §§ 9 Abs. 3 und 4, 18 und 27 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht,

2.

wer eine Personenstandsurkunde (§ 31) oder eine Abschrift (§ 36) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müßte, daß die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis 218 Euro, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.

(3) Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.

Durchführungsverordnung

§ 58. Der Bundesminister für Inneres hat in einer Verordnung besonders die folgenden Regelungen dieses Bundesgesetzes näher auszuführen:

1.

die Anlegung der Personenstandsbücher und der Sammelakten sowie deren Aufbewahrung, das Verfahren bei Verlust der Personenstandsbücher und der Sammelakten (§§ 5 und 6);

2.

die Eintragungen in die Personenstandsbücher (§§ 8 bis 17);

3.

die Ausstellung von Personenstandsurkunden (§§ 31 bis 35);

4.

die Mitteilungspflichten (§ 38 Abs. 1 und 2);

5.

das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44);

6.

die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (§ 45);

7.

die Form und den Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für

a)

die Personenstandsbücher (§§ 19, 23, 24, 26, 28 bis 30),

b)

die Geburts- und Todesanzeigen (§§ 18 Abs. 3, 19, 23, 27 Abs. 3, 28 und 30),

c)

die Personenstandsurkunden (§§ 31 bis 35),

d)

die Abschriften aus Personenstandsbüchern (§ 36),

e)

die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 und 44 Abs. 4).

Abkürzung

PStG

Durchführungsverordnung

§ 58. Der Bundesminister für Inneres hat in einer Verordnung besonders die folgenden Regelungen dieses Bundesgesetzes näher auszuführen:

1.

die Anlegung der Personenstandsbücher und der Sammelakten sowie deren Aufbewahrung, das Verfahren bei Verlust der Personenstandsbücher und der Sammelakten (§§ 5 und 6);

2.

die Eintragungen in die Personenstandsbücher (§§ 8 bis 17);

3.

die Ausstellung von Personenstandsurkunden (§§ 31 bis 35);

4.

die Mitteilungspflichten (§ 38 Abs. 1 und 2);

5.

das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44);

6.

die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (§ 45);

7.

das Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§§ 42 bis 44);

8.

die Ausstellung von Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§ 45);

9.

die Form und den Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für

a)

die Personenstandsbücher (§§ 19, 23, 24, 26, 28 bis 30),

b)

die Geburts- und Todesanzeigen (§§ 18 Abs. 3, 19, 23, 27 Abs. 3, 28 und 30),

c)

die Personenstandsurkunden (§§ 31 bis 35),

d)

die Abschriften aus Personenstandsbüchern (§ 36),

e)

die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 und 44 Abs. 4),

f)

die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§§ 42 und 44 Abs. 4).

VIERTER TEIL

BEHÖRDEN

Aufgaben der Gemeinde

§ 59. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Unter “Personenstandsbehörde” ist die Personenstandsbehörde erster Instanz, unter “Standesbeamter” das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 60 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).

(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Gemeindebediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.

Abkürzung

PStG

Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 59a. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Beurkundung, der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde, der Führung des Partnerschaftsbuches und der gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.

Standesamtsverbände

§ 60. (1) Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 59 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.

(2) Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen

1.

die verbandsangehörigen Gemeinden;

2.

die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;

3.

den Sitz des Standesamtsverbandes.

(3) Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.

(4) Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

(5) Dem Standesamtsverband obliegt die Fortführung der bis zum Inkrafttreten der Verordnung von den Gemeinden geführten Personenstandsbücher.

Organe

§ 61. (1) Die Organe des Standesamtsverbandes sind der Obmann als das dem Bürgermeister entsprechende Organ und der Verbandsausschuß.

(2) Obmann des Standesamtsverbandes ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat. Hat jedoch der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist Obmann des Standesamtsverbandes das vom Verbandsausschuß dazu gewählte Mitglied. Dem Obmann obliegen die Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht der Verbandsausschuß zuständig ist. Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die ihn als Bürgermeister seiner Gemeinde vertritt.

(3) Der Verbandsausschuß besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters richtet sich nach den in der Gemeinde geltenden Vorschriften. Dem Verbandsausschuß obliegt

1.

die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,

2.

die Wahl des Obmannes des Standesamtsverbandes (Abs. 2 zweiter Satz).

Geschäftsordnung

§ 62. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Standesamtsverbände seines Amtsbereiches zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat in Anlehnung an die für die Geschäftsführung in der Gemeinde maßgebenden Vorschriften die für die Tätigkeit des Standesamtsverbandes notwendigen Regelungen, besonders über die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen des Verbandsausschusses sowie über die Rechte und Pflichten des Obmannes des Standesamtsverbandes und der Mitglieder des Verbandsausschusses, zu treffen.

(3) Die Geschäftsordnung kann von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.

Auflösung und Umbildung

§ 63. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Auflösung eines Standesamtsverbandes oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist.

(2) In der Verordnung ist die Fortführung der vom früheren Standesamtsverband geführten Personenstandsbücher zu regeln.

Auflösung und Umbildung

§ 63. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Auflösung eines Standesamtsverbandes oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist.

(2) In der Verordnung ist die Fortführung der vom früheren Standesamtsverband geführten Personenstandsbücher zu regeln. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

Deckung des Aufwandes

§ 64. (1) Die Gemeinden (Standesamtsverbände) haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach § 59 erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.

(2) Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zugrunde zu legen.

(3) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen (§ 8) und dem mit diesen verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.

Deckung des Aufwandes

§ 64. Die Gemeinden (Standesamtsverbände) haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach § 59 erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.

Abkürzung

PStG

Deckung des Aufwandes

§ 64. Die Behörden haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach §§ 59 und 59a erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.

Teilung von Gemeinden

§ 64a. Werden Gemeinden in mehrere Gemeinden geteilt, hat der Landeshauptmann durch Verordnung die Fortführung der von den früheren Gemeinden geführten Personenstandsbücher zu regeln; § 63 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

Amtshilfe

§ 65. Die Organe der Standesamtsverbände sind zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Besorgung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben verpflichtet. Das gleiche gilt für die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden und die Organe der Standesamtsverbände.

Überprüfung durch die übergeordnete Behörde

§ 66. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann haben durch regelmäßige Überprüfung besonders die ordnungsgemäße Führung und Fortführung der Personenstandsbücher und Sammelakten sicherzustellen.

Rechtszug

§ 67. Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann als erste Instanz erläßt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

FüNFTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 68. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I S. 1146, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung geführten Personenstandsbücher (Erstbücher) sind Personenstandsbücher im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Zweitbücher sind fortzuführen und unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 und des § 7 Abs. 1 Z 2 dauernd aufzubewahren.

(3) Ist ein Erstbuch (Zweitbuch) in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde ein neues Erstbuch (Zweitbuch) anzulegen.

(4) Ist sowohl das Erstbuch als auch das Zweitbuch, in denen ein Personenstandsfall eingetragen war, in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde (§ 4) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.

FüNFTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 68. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I S. 1146, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung geführten Personenstandsbücher (Erstbücher) sind Personenstandsbücher im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die ihr von der Personenstandsbehörde übermittelten Zweitbücher fortzuführen und unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 dauernd aufzubewahren.

(3) Ist ein Erstbuch (Zweitbuch) in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde ein neues Erstbuch (Zweitbuch) anzulegen.

(4) Ist sowohl das Erstbuch als auch das Zweitbuch, in denen ein Personenstandsfall eingetragen war, in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde (§ 4) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.

§ 69. (1) Die §§ 31 bis 37, 48, 49, 52 und 55 sind auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den im § 68 Abs. 1 angeführten Personenstandsbüchern anzuwenden.

(2) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in der Durchführungsverordnung (§ 58) vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Enthält die Eintragung nicht alle nach diesen Vordrucken notwendigen Angaben, ist sie durch einen Vermerk (§ 13 Abs. 2) zu ergänzen, soweit dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist.

(3) Für die Ausstellung von Abschriften ist, soweit sie nicht durch Ablichtung der Eintragung erfolgt, Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 70. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 für mehrere Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirke sind Standesamtsverbände im Sinne dieses Bundesgesetzes; die §§ 61 bis 66 sind auf sie anzuwenden.

(2) Obmann des Standesamtsverbandes ist bis zu einer gegebenenfalls nach § 61 Abs. 2 zweiter Satz notwendigen Wahl der Bürgermeister der Gemeinde, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Aufgaben des Standesamtsbezirkes besorgt hat.

§ 70. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 für mehrere Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirke sind Standesamtsverbände im Sinne dieses Bundesgesetzes; der § 60 Abs. 3, die §§ 63 und 64 Abs. 1 sowie die §§ 65 und 66 sind auf sie anzuwenden.

(2) Obmann des Standesamtsverbandes ist bis zu einer gegebenenfalls nach § 61 Abs. 2 zweiter Satz notwendigen Wahl der Bürgermeister der Gemeinde, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Aufgaben des Standesamtsbezirkes besorgt hat.

§ 71. Das Bundesministerium für Inneres hat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Österreichischen Staatsarchiv neben den Militär-Martikeln (Heeres-Matriken) alle anderen von ihm verwahrten Militärevidenzen zu übergeben.

§ 72. (1) Die dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehörenden Bundesbediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach diesem Bundesgesetz nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, werden in den Personalstand des Bundeskanzleramtes übernommen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Dienststellenausschusses der Personalvertretung mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach den §§ 39 Abs. 2 und 71 dieses Bundesgesetzes nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Die in Abs. 2 verfügte Übernahme von Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundeskanzleramtes wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide wirksam.

(3) Den nach Abs. 2 in den Personalstand des Bundeskanzleramtes übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest gleichwertig ist.

§ 72. Auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt.

§ 72a. (1) Auf Grund einer Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde einer Person, die zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung berechtigt ist, ist im Ehebuch ein Vermerk (§§ 13 Abs. 2, 25 PStG) über die Führung des Doppelnamens einzutragen. In der Erklärung kann die Anwendung des § 93 Abs. 3 ABGB in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung begehrt oder ausgeschlossen werden. Mit der Eintragung ist der Ehegatte zur Führung dieses Doppelnamens verpflichtet. Dies ist in der Heiratsurkunde an der für Vermerke vorgesehenen Stelle anzuführen.

(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach § 93 Abs. 2 ABGB entsprechend.

(4) Personen, die auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 geschlossenen Ehe den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen haben, können erklären, ihren früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Der Abs. 1 gilt für diese Wiederannahme des früheren Familiennamens entsprechend.

§ 72b. § 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.

§ 72c. In amtlichen Lichtbildausweisen, die ab dem 1. Mai 1995 ausgestellt werden, ist bei Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB in der vor und ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung anzuführen, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname ist. Ist die betreffende Person zur Führung des Doppelnamens verpflichtet, so ist auch dies anzuführen.

§ 72d. (1) Die §§ 162a bis 162c ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn die Legitimation nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

(2) Der § 183 ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt wirksam (§ 179a ABGB) wird.

§ 72e. § 72a tritt mit Ablauf des 30. April 2007 außer Kraft.

§ 73. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch in Geltung gestanden sind:

1.

Patent vom 20. Feber 1784, vollst. chronol. Slg. Jos. II, Bd. 4 Nr. 113, betreffend Führung von Matriken (Geburts- und Taufbücher, Trauungsbücher und Sterbebücher),

2.

Hofkanzleidekret vom 25. Juli 1811, Zl. 10.716, betreffend nachträgliche Ergänzung beschädigter und Erneuerung verlorener Pfarrbücher,

3.

Hofkanzleidekret vom 5. Jänner 1815, Kronpatschek-Goutta, Bd. 10, Nr. 5, betreffend die Führung der Pfarrbücher der griechisch-katholischen Pfarre “Zur heiligen Barbara” in Wien,

4.

Hofkanzleidekret vom 5. April 1844, JGS Nr. 799, betreffend nachträgliche Eintragungen (Änderungen oder Richtigstellungen) in Matriken,

5.

Gesetz vom 10. Juli 1868, RGBl. Nr. 12/1869, betreffend die Beweiskraft der Geburts-, Trauungs- und Sterbematriken der Israeliten,

6.

Gesetz vom 9. April 1870, RGBl. Nr. 51, über die Ehen von Personen, welche keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, und über die Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister für dieselben,

7.

Verordnung vom 20. Oktober 1870, RGBl. Nr. 128, betreffend die innere Einrichtung und Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister für Personen, welche keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören,

8.

Verordnung vom 8. November 1877, RGBl. Nr. 100, betreffend die innere Einrichtung und Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister für Mitglieder der altkatholischen Kirche,

9.

die im Land Burgenland in Geltung stehenden Bestimmungen der ungarischen Gesetzesartikel XXXIII ex 1894 und XXXVI ex 1904,

10.

Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I

11.

Erste Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938, deutsches RGBl. I S. 533, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1976,

12.

Zweite Verordnung über die Einführung des deutschen Personenstandsrechts im Lande Österreich vom 23. Dezember 1938, deutsches RGBl. I S. 1919, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1976,

13.

Dritte Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 4. November 1939, deutsches RGBl. I S. 2163, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1942, deutsches RGBl. I S. 597, zuletzt geändert durch das Gesetz StGBl. Nr. 31/1945,

14.

Vierte Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 27. September 1944, deutsches RGBl. I S. 219, zuletzt geändert durch das Gesetz StGBl. Nr. 31/1945,

15.

Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 64/1969, über die Berichtigung von abgeschlossenen Eintragungen in den Personenstandsbüchern.

(2) Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über Anzeigepflichten an die Personenstandsbehörde sowie die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundgemachten zwischenstaatlichen Übereinkommen in Angelegenheiten des Personenstandswesens werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984, die Aufhebung der §§ 61, 62 und 64 Abs. 2 und 3 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1987 mit dem Ablauf des 31. Dezember 1986, die §§ 53, 54 und 75 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 162/1989 mit 1. Juli 1989, der § 5 Abs. 4 und 5, die §§ 7, 57 und 63 Abs. 2, die §§ 64a und 68 Abs. 2, der § 70 Abs. 1 und der § 74a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1991 mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984, die Aufhebung der §§ 61, 62 und 64 Abs. 2 und 3 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1987 mit dem Ablauf des 31. Dezember 1986, die §§ 53, 54 und 75 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 162/1989 mit 1. Juli 1989, der § 5 Abs. 4 und 5, die §§ 7, 57 und 63 Abs. 2, die §§ 64a und 68 Abs. 2, der § 70 Abs. 1 und der § 74a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1991 mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung der dafür jeweils maßgebenden Bestimmung Verordnungen erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in Kraft.

(3) §§ 28 Abs. 2, 35 und 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984, die Aufhebung der §§ 61, 62 und 64 Abs. 2 und 3 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1987 mit dem Ablauf des 31. Dezember 1986, die §§ 53, 54 und 75 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 162/1989 mit 1. Juli 1989, der § 5 Abs. 4 und 5, die §§ 7, 57 und 63 Abs. 2, die §§ 64a und 68 Abs. 2, der § 70 Abs. 1 und der § 74a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1991 mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung der dafür jeweils maßgebenden Bestimmung Verordnungen erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in Kraft.

(3) §§ 28 Abs. 2, 35 und 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(4) § 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984, die Aufhebung der §§ 61, 62 und 64 Abs. 2 und 3 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1987 mit dem Ablauf des 31. Dezember 1986, die §§ 53, 54 und 75 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 162/1989 mit 1. Juli 1989, der § 5 Abs. 4 und 5, die §§ 7, 57 und 63 Abs. 2, die §§ 64a und 68 Abs. 2, der § 70 Abs. 1 und der § 74a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1991 mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung der dafür jeweils maßgebenden Bestimmung Verordnungen erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in Kraft.

(3) §§ 28 Abs. 2, 35 und 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(4) § 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(5) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984, die Aufhebung der §§ 61, 62 und 64 Abs. 2 und 3 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1987 mit dem Ablauf des 31. Dezember 1986, die §§ 53, 54 und 75 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 162/1989 mit 1. Juli 1989, der § 5 Abs. 4 und 5, die §§ 7, 57 und 63 Abs. 2, die §§ 64a und 68 Abs. 2, der § 70 Abs. 1 und der § 74a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1991 mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung der dafür jeweils maßgebenden Bestimmung Verordnungen erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in Kraft.

(3) §§ 28 Abs. 2, 35 und 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(4) § 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(5) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 50a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984, die Aufhebung der §§ 61, 62 und 64 Abs. 2 und 3 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1987 mit dem Ablauf des 31. Dezember 1986, die §§ 53, 54 und 75 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 162/1989 mit 1. Juli 1989, der § 5 Abs. 4 und 5, die §§ 7, 57 und 63 Abs. 2, die §§ 64a und 68 Abs. 2, der § 70 Abs. 1 und der § 74a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1991 mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung der dafür jeweils maßgebenden Bestimmung Verordnungen erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in Kraft.

(3) §§ 28 Abs. 2, 35 und 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(4) § 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(5) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 50a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) Die §§ 5 Abs. 5, 22 Abs. 1, 22a, 27 Abs. 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 2 Z 3, 35 Abs. 2, 37 Abs. 2 sowie 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984, die Aufhebung der §§ 61, 62 und 64 Abs. 2 und 3 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1987 mit dem Ablauf des 31. Dezember 1986, die §§ 53, 54 und 75 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 162/1989 mit 1. Juli 1989, der § 5 Abs. 4 und 5, die §§ 7, 57 und 63 Abs. 2, die §§ 64a und 68 Abs. 2, der § 70 Abs. 1 und der § 74a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1991 mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung der dafür jeweils maßgebenden Bestimmung Verordnungen erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in Kraft.

(3) §§ 28 Abs. 2, 35 und 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(4) § 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(5) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 50a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(7) Die §§ 5 Abs. 5, 22 Abs. 1, 22a, 27 Abs. 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 2 Z 3, 35 Abs. 2, 37 Abs. 2 sowie 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(8) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 samt Überschrift, 4 Abs. 1, 5 Abs. 3, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3 und 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 Z 5a, 19 Z 4, 23 Z 3a, 26 Z 2a, die Überschrift des Abschnittes 4a, §§ 26a bis 26c samt Überschriften, 27 Abs.1 Z 2, 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 29 Abs. 2 Z 1, 30 Z 1a, 31 Abs. 2a, 34a samt Überschrift, 37 Abs. 4, 38 Abs. 2 und 5, die Überschrift des zweiten Teiles, §§ 42 bis 45 samt Überschriften, 46 Abs. 1a, 2a, 3a und 5, §§ 47a samt Überschrift, 49, 50 Abs. 2, 50a, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1a bis 3, 54 Abs. 1a und 2, 56, 58 Z 7 bis 9, 59a samt Überschrift, 64, 74b und 74c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 72a sowie 72e außer Kraft.

§ 74a. Sammelakten, die zu Personenstandsbüchern der Kalenderjahre 1984 bis 1988 gehören und die sich noch bei der Personenstandsbehörde befinden, sind bis spätestens 31. Dezember 1992 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern sie nicht nach § 5 Abs. 4 letzter Satz bei der Personenstandsbehörde verbleiben können.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 74b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 74c. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 75. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50, 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie 54 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 53 Abs. 3 der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich der §§ 39 Abs. 2 und 72 Abs. 1 und 3 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

§ 75. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50, 53 Abs. 1 und 3 sowie 54 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 53 Abs. 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich der §§ 39 Abs. 2 und 72 Abs. 1 und 3 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

§ 75. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50, 53 Abs. 1 und 3 sowie 54 und 72 bis 72b und 72d der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 53 Abs. 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich der §§ 39 Abs. 2 und 72 Abs. 1 und 3 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich des § 72c der in seinem Wirkungsbereich jeweils betroffene Bundesminister,

5.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

§ 75. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50, 50a, 53 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 54 und 72 bis 72b und 72d der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 53 Abs. 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich der §§ 39 Abs. 2 und 72 Abs. 1 und 3 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich des § 72c der in seinem Wirkungsbereich jeweils betroffene Bundesminister,

5.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: Zu den §§ 50a, 74 und 75, BGBl. Nr. 60/1983)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 1bis 5, 8, 10 bis 12, 15, 19, 23, 26, 26a bis 26c, 27 bis 31, 34a,37 bis 38, 42 bis 46, 47a, 49 bis 50a, 52 bis 54, 56, 58, 59a, 64, 74b und 74c, BGBl. Nr. 60/1983)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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