Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Dezember 1983 über die Wahl der Soldatenvertreter (Soldatenvertreter-Wahlordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-01-01
Status Aufgehoben · 1989-02-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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materiell derogiert durch BGBl. Nr. 89/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 47 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 577/1983 wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 89/1989

Personenkreis

§ 1. (1) Soldaten im Sinne dieser Verordnung sind Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 oder den Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 leisten.

(2) Die Soldaten haben in folgenden Wählergruppen für jeden Vertretungsbereich (§ 47 Abs. 1 letzter Satz des Wehrgesetzes 1978) jeweils einen Soldatenvertreter und Ersatzmänner zu wählen:

1.

Wehrmänner und Chargen, die den Grundwehrdienst leisten, bilden gemeinsam die Wählergruppe „Grundwehrdienst - Wehrmänner und Chargen'';

2.

Wehrmänner und Chargen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, bilden gemeinsam die Wählergruppe „Zeitsoldaten - Wehrmänner und Chargen'';

3.

Unteroffiziere, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, bilden die Wählergruppe „Zeitsoldaten - Unteroffiziere'';

4.

Offiziere, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, bilden die Wählergruppe „Zeitsoldaten - Offiziere''.

(3) Jeder Soldat ist nur in einer der im Abs. 2 genannten Wählergruppen wahlberechtigt und wählbar.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 89/1989

Wahlstelle

§ 2. (1) Die Wahl hat sich auf den Vertretungsbereich zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden ist (Wahlstelle). Dieser Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle.

(2) Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs erfordert, hat der Kommandant der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer Nebenwahlstelle ist jedoch nicht zulässig, wenn die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, daß die geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 89/1989

Wahlzeit, Stichtag und Wahlort

§ 3. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten (§ 1 Abs. 2 Z 1), haben - sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen - ihren Soldatenvertreter und die Ersatzmänner innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einberufungstermin zu wählen.

(2) Der Tag der Wahl ist bei allen Wählergruppen vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der achte Tag vor dem Wahltag gilt als Stichtag. Wahlberechtigte Soldaten dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung zu einer anderen militärischen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden.

(3) Der Kommandant der Wahlstelle hat den Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal zu bestimmen. Die Dauer der Stimmabgabe und der Wahlort sind so festzusetzen und zu verlautbaren, daß jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

(4) Im Falle einer Änderung der Zahl der Wahlberechtigten im Vertretungsbereich hat der Vorgesetzte, zu dem ein Soldatenvertreter zu entsenden ist, festzustellen, ob gemäß § 47 Abs. 3 letzter Satz des Wehrgesetzes 1978 eine neue Wahl durchzuführen ist; gegebenenfalls hat er den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung stattfinden kann.

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Wahlausschuß und Wählerliste

§ 4. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat am Stichtag den Wahlausschuß zu bestellen. Der Wahlausschuß hat aus den zwei ältesten Wahlberechtigten einer Wählergruppe sowie aus einem vom Kommandanten der Wahlstelle bestimmten Wahlberechtigten dieser Wählergruppe zu bestehen. Ihre Namen sind im Vertretungsbereich des Kommandanten der Wahlstelle zu verlautbaren.

(2) Der Wahlausschuß ist unverzüglich nach seiner Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen.

(3) Dem Wahlausschuß obliegt

1.

die Erstattung des Wahlvorschlages,

2.

die Leitung des Wahlvorganges,

3.

die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,

4.

die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung,

5.

die Übergabe der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses, der Stimmzettel und der Niederschriften nach beendigter Wahl an den Kommandanten der Wahlstelle.

(4) Der Wahlausschuß hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dessen Teilnahme verlangt.

(6) Der Kommandant der Wahlstelle hat eine Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle Soldaten einer Wählergruppe, die am Stichtag wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen einzutragen. Die Wählerliste ist durch sieben Tage vor der Wahl bei der Wahlstelle (Nebenwahlstelle) aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten steht das Recht zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in die Wählerliste seiner Wählergruppe einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen beim Wahlausschuß mündlich oder schriftlich Einspruch zu erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die Wählerliste erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen oder abzuändern.

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Wahlvorschlag und Wahlwerbung

§ 5. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlausschuß einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl vorzuschlagen. Die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuß in einem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag hat die Namen von mindestens vier Kandidaten zu umfassen. Wurden keine oder weniger als vier Kandidaten namhaft gemacht, so hat der Wahlausschuß den Wahlvorschlag zu erstellen bzw. entsprechend zu ergänzen. Hiebei ist dem Kommandanten der Wahlstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Der Wahlvorschlag ist zu verlautbaren und vor Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen.

(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen oder nicht.

(4) Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf die Person des Wahlwerbers zu beschränken (§ 46 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978). Jede Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen unmittelbarer Nähe ist verboten.

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Wahlvorgang

§ 6. (1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Er hat die für die Wahl notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.

(2) Der Wahlberechtigte hat zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor dem Wahlausschuß persönlich zu erscheinen. Ist er den Mitgliedern des Wahlausschusses nicht bekannt, so hat er sich dem Vorsitzenden des Wahlausschusses gegenüber auszuweisen.

(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden.

(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und einen Briefumschlag zu übergeben.

(5) Der Wahlberechtigte hat sich sodann allein in eine der vorgesehenen Wahlzellen zu begeben, die so einzurichten sind, daß die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat in den Stimmzettel den Namen des von ihm zum Soldatenvertreter gewählten Soldaten einzutragen. Sodann hat der den Stimmzettel in den Briefumschlag zu geben. Der Briefumschlag ist dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist sodann in der Wählerliste zu streichen und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler seine Stimme geben wollte.

(7) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von ihm bestimmter Offizier hat während des Wahlvorganges im Wahllokal anwesend zu sein. Er hat sich jeder Einflußnahme auf die Wähler bei der Ausübung ihres Wahlrechtes zu enthalten.

(8) Jeder Wahlberechtigte, der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 7 bestimmte Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, daß die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 7 bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige Verfahren sicherzustellen.

(9) Sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Vorsitzende des Wahlausschusses den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

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Stimmenzählung

§ 7. (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat die in der Wahlurne befindlichen Briefumschläge zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und

1.

die Zahl der abgegebenen Briefumschläge,

2.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und

3.

den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen,

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat in Anwesenheit des Kommandanten der Wahlstelle bzw. des von diesem nach § 6 Abs. 7 bestimmten Offiziers die Briefumschläge zu öffnen und die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der vom Kommandanten der Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,

2.

er nicht gültig ausgefüllt ist (§ 6 Abs. 6),

3.

er durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler seine Stimme geben wollte.

(4) Werden in einem Briefumschlag mehrere Stimmzettel mit gleichem Namen vorgefunden, so ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehrere Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden, so sind alle ungültig.

(5) Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.

(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die außer zur Bezeichnung des gewählten Soldaten angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 3 und 4 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.

(7) Der Wahlausschuß hat

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,

2.

die Summe der ungültigen Stimmzettel und

3.

die Summe der gültigen Stimmzettel

(8) Der Wahlausschuß hat aus den gültigen Stimmzetteln den Namen jenes Soldaten zu ermitteln, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dieser Soldat ist zum Soldatenvertreter gewählt. Zum ersten Ersatzmann ist jener Soldat gewählt, der die nächstniedrige Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl der weiteren Ersatzmänner. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.

(9) Wurden der Soldatenvertreter und die erforderlichen Ersatzmänner durch den Wahlvorgang nicht ermittelt, so sind diese in der erforderlichen Zahl aus dem Wahlvorschlag durch Los zu bestimmen. Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.

(10) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle, der von ihm nach § 6 Abs. 7 bestimmte Offizier oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung unter Einbeziehung aller vorliegenden Unterlagen verlangen. Daraufhin hat der Wahlausschuß diese Überprüfung durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtigzustellen.

(11) Nach durchgeführter Wahl hat der Kommandant der Wahlstelle die gewählten Soldaten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen. Das Ergebnis der Stimmenzählung, einer allfälligen Überprüfung sowie das Ergebnis der Befragung über die Annahme der Wahl sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

(12) Der Kommandant der Wahlstelle hat das Ergebnis der Wahl im Vertretungsbereich des Soldatenvertreters zu verlautbaren.

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Prüfung der Wahlakten, Wiederholung des Wahlverfahrens

§ 8. (1) Nach Abschluß des Wahlvorganges hat der Kommandant der Wahlstelle die Wahlakten unverzüglich dem Bundesministerium für Landesverteidigung vorzulegen.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat die Wahlakten zu prüfen. Werden dabei Mängel bei der Durchführung der Wahl festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so sind die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon für ungültig zu erklären. In diesem Falle ist unverzüglich eine Wiederholung der Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.

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Abberufung des Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes

§ 9. Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes (§ 47 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978) ist diese Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Stimmzettel auf „ja'' oder „nein'' zu lauten haben.

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Eintritt des Ersatzmannes

§ 10. Lehnt der Soldatenvertreter die Wahl ab, erlischt seine Funktion aus anderen Gründen als der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder ist er an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so tritt an seine Stelle - im Falle der Verhinderung des Soldatenvertreters nur für die Dauer der Verhinderung - der erste Ersatzmann als Soldatenvertreter. Dies gilt sinngemäß für die weiteren Ersatzmänner.

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Inkrafttreten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl. Nr. 24/1957, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 272/1963 und 207/1972 außer Kraft.

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