Verordnung der Bundesregierung vom 6. Dezember 1983 über die Einhebung vorläufiger Sicherheiten
§ 1. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG 1950) und bei Beschlagnahme von verwertbaren Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG 1950) ist das Formular 28 der Verwaltungsformularverordnung 1951, BGBl. Nr. 219, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 631/1983 zu verwenden.
§ 2. Das Organ hat das Formular mittels Durchschrift dreifach auszufertigen, zu unterschreiben und zu datieren. Die Urschrift ist demjenigen, der eine vorläufige Sicherheit erlegt hat oder dessen Sachen beschlagnahmt worden sind, zu übergeben; eine Durchschrift ist der Behörde vorzulegen. Den eingehobenen Geldbetrag oder die beschlagnahmte Sache hat das Organ an die Behörde abzuführen.
§ 3. Die Gebarung mit dem eingehobenen Geldbetrag und der beschlagnahmten Sache richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.
jetzt Formular 17 der VerwaltungsformularV 1985
§ 4. Die der Behörde vorgelegte Ausfertigung des Formulares 28 der Verwaltungsformularverordnung ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit frei wird oder verfällt.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.