Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 20. Dezember 1983 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadt Wien
Der Stadt Wien wird auf deren Antrag gemäß § 7 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, die Ermächtigung zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung in die Personenstandsbücher einzutragender oder bereits eingetragener Daten im automatisationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage erteilt, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden sind.
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