Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom6. Feber 1984 betreffend Erhebung von Intensivobstanlagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-02-18
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1984 eine Erhebung der Intensivobstanlagen durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche der Intensivobstanlagen von mindestens 25 Ar; bei Beerenobstanlagen besteht die Auskunftspflicht darüber hinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 1984 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) die erforderlichen Angaben erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die auf Grund der Anlage ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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Position Obstarten

1 Äpfel nach Sorten, Bleiber, Füller, Pflanzjahr,

Baumzahl, Pflanzweite und Unterlage (stark

wachsend, mittelstark wachsend, schwach wachsend)

2 Birnen nach Sorten, Pflanzjahr, Baumzahl,

Pflanzweite und Unterlage (Sämling, Quitte)

3 Süßkirschen nach Pflanzjahr, Baumzahl und

Pflanzweite

4 Sauerkirschen nach Pflanzjahr, Baumzahl und

Pflanzweite

5 Zwetschken inklusive Pflaumen, Mirabellen und

Ringlotten nach Pflanzjahr, Baumzahl und

Pflanzweite

6 Pfirsiche gelbfleischig inklusive Nektarinen

nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite

7 Pfirsiche weißfleischig nach Pflanzjahr,

Baumzahl und Pflanzweite

8 Holunder nach Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite

9 Walnüsse veredelt nach Pflanzjahr, Baumzahl

und Pflanzweite

10 Walnüsse unveredelt nach Pflanzjahr, Baumzahl

und Pflanzweite

11 Ribisel rot und weiß nach Stück und Fläche in m2

12 Ribisel schwarz nach Stück und Fläche in m2

13 Brombeeren nach der Fläche in m2

14 Himbeeren nach der Fläche in m2

15 Ananas-Erdbeeren nach der Fläche in m2

16 Sonstiges Beerenobst nach Stück und Fläche in m2

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