Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und desBundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Juli 1984über die Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, derWeinvorräte und der Weinlagerkapazität

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-07-28
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, bezüglich des § 6 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1984 eine Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebung ist der 30. November 1984.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen sind sämtliche Rebflächen in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken, ohne Rücksicht auf Ertragsfähigkeit und Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist die gesamte im Jahre 1984 aus eigener Fechsung erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost sowie an verkauften Trauben und verkaufter Traubenmaische in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien.

(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein sowie versetztem Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte 1984.

(4) Gegenstand der Erhebung der Weinlagerkapazität ist der gesamte am Stichtag vorhandene Weinlagerraum in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Fässern, Großbehältern (Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, in allen Ländern.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:

1.

bei der Erhebung der Weingartenflächen und der Weinernte sowie der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken;

2.

bei der Erhebung der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben die Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen der Betriebsleitung.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember 1984 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen. Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die gemäß § 3 Z 2 zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen und bis spätestens 10. Jänner 1985 an das Österreichische Statistische Zentralamt rückzumitteln.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. (1) Die mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Gemeinden haben die von den Auskunftspflichtigen gemachten Angaben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt beigestellten Hilfslisten, welche die gleichen Fragen wie der Betriebsbogen beinhalten, zu übertragen, die Daten zu addieren, aus den Summen der einzelnen Hilfslisten die Gemeindesumme zu bilden und diese in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1984 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine Abfindung von S 11,80 zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten bezüglich der Weingartenflächen, der Weinernte sowie der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen Betrieben an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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Ertragfähige Edelweinsorten

Weißwein

Rotwein und Schilcher

Noch nicht ertragsfähige Edelweinsorten

Weißwein

Rotwein und Schilcher

Schnittweingärten

Rebschulen

Erziehungsart der Edelweinfläche

Hochkulturen

Mittelhochkulturen

Pfahlkulturen

Weißweinsorten

Bouvier

Burgunder weiß und Morillon

Goldburger

Müller-Thurgau

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Muskat-Sylvaner

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Rheinriesling

Rotgipfler

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Sylvaner

Traminer

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Welschriesling

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Andere Weißweinsorten

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Blaufränkisch

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Portugieser blau

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Zweigelt-Rebe

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