Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom27. September 1984 über Viehzählungen im Jahre 1985

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-10-12
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird - hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1985 eine Allgemeine Viehzählung, eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 3. Dezember 1985, Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist der 3. Juni 1985, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen sind der 3. März, 3. Juni und 3. September 1985.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Die Allgemeine Viehzählung ist als Vollerhebung durchzuführen; die übrigen Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (P. 1-58) zu erfassen. Bei Legehennen ist auch anzugeben, ob vorwiegend eine Bodenhaltung oder Käfig- bzw. Batteriehaltung erfolgt.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der Bestand an Rindern (P. 7-20 der Anlage) zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (P. 21-27 und 43 der Anlage), zu erfassen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 9. (1) Bei der Allgemeinen Viehzählung haben die Gemeinden die Angaben aus den Erhebungsformularen (P. 1-44) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in das Gemeindeblatt (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften des Gemeindeblattes verbleiben bei den Gemeinden.

(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 10. Dezember 1985 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblätter und die Bezirkslisten bis spätestens 16. Dezember 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens 16. Dezember 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 10. (1) Bei der Rinderzwischenzählung und den Schweinezwischenzählungen haben die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 11. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen des Jahres 1985 entstehenden Kosten in der Höhe

1.

von 17,70 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September,

2.

von 23,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni,

3.

von 35,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember

zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 12. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 4 in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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Position Bezeichnung

1 Fohlen unter 1 Jahr

2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

Pferde 3 bis unter 14 Jahre alt:

3 Hengste und Wallachen

4 Stuten

5 Pferde 14 Jahre alt und älter

6 Pferde insgesamt (Pferderassen siehe Pos. 45-50)

7 Kälber unter 3 Monate alt

Jungvieh 3 Monate bis unter 1 Jahr alt:

8 männlich

9 weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

10 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)

11 Ochsen

12 Kalbinnen nicht belegt

13 Kalbinnen belegt

Rinder 2 Jahre alt und älter

14 Zuchtstiere

15 Schlachtstiere

16 Ochsen

17 Kalbinnen nicht belegt

18 Kalbinnen belegt

19 Kühe (Mutter- und Ammenkühe: siehe Pos. 51)

20 Rinder insgesamt (Rinderrassen: siehe Pos. 52-58)

21 Ferkel unter 2 Monate alt

22 Jungschweine 2 Monate bis unter 1/2 Jahr alt

Schweine 1/2 Jahr und älter

23 Schlachtschweine

24 Zuchtsauen trächtig

25 Zuchtsauen nicht trächtig

26 Zuchteber

27 Schweine insgesamt

Schafe (einschließlich Lämmer)

28 unter 1 Jahr alt

29 1 Jahr alt und älter

30 Schafe insgesamt

31 Ziegen (einschließlich Kitze)

32 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr

Legehennen

33 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

34 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

35 2 Jahre und älter

36 Hähne

37 Mastkücken und Jungmasthühner

38 Hühner insgesamt

39 Gänse

40 Enten

41 Truthühner

Hausschlachtung (vom 4. Dezember 1984 bis 3. Dezember

1985):

42 Kälber

43 Schweine

44 Schafe (einschließlich Lämmer)

45 Kaltblut

46 Haflinger

47 Warmblut

48 Vollblut

49 Traber

50 Kleinpferde (Ponies)

51 Mutter- und Ammenkühe

52 Fleckvieh

53 Braunvieh

54 Pinzgauer

55 Gelbvieh

56 Grauvieh

57 Schwarzbuntvieh

58 Sonstige Rassen und Kreuzungen

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