ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SENEGAL ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SICHTVERMERKSPFLICHT FÜR INHABER VON DIPLOMATEN- UND DIENSTPÄSSEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1984-08-01
Status Aufgehoben · 2005-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Französisch

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 4 am 1. August 1984 in Kraft.

Artikel 1

Staatsbürger der Republik Österreich und Staatsangehörige der

Republik Senegal, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder

Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das

Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort bis zu

drei Monaten aufhalten.

Artikel 2

(1) Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen, die Mitglieder der

diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen

Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des

einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren

Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder einer

solchen internationalen Organisation als Beamte angehören, dürfen

sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung sichtvermerksfrei auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz (1) angeführten

Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt

lebende Familienangehörige sichtvermerksfrei auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Staates aufhalten, wenn sie selbst Inhaber gültiger

Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

Artikel 3

Durch dieses Abkommen wird das Recht der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.

Artikel 4

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Abkommen unterzeichnet wurde, in Kraft.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf

dem diplomatischen Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen

Vertragsstaat außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet

GESCHEHEN ZU Dakar, am 24. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede in

deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

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