(Übersetztung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE AUSSTELLUNG VON EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSEN SAMT ANLAGE
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Deutschland III 48/2012 Griechenland III 141/2014 Italien 417/1985 Luxemburg 417/1985 Moldau III 48/2012 Niederlande 417/1985, 337/1990 Portugal 417/1985 Schweiz 337/1990 idF 517/1991 (DFB), 708/1994 Spanien 260/1988 Türkei 296/1989
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1985 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 12 Absatz 2 am 1. Oktober 1985 für Österreich in Kraft.
Die Republik Österreich hat gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens nachstehende Erklärung abgegeben:
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Standesbeamte des Standesamtes Wien-Innere Stadt zuständig.
Sind beide Verlobte österreichische Staatsbürger, so genügt es, daß ein nach den vorangegangenen Bestimmungen zuständiger österreichischer Standesbeamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im Amtsbereich des gleichen Standesbeamten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabt haben.
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
| Staaten | Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde |
|---|---|
| Italien | 24. April 1985 |
| Luxemburg | 14. Juni 1982 |
| Niederlande und Niederländische Antillen | 5. Oktober 1984 |
| Portugal | 20. November 1984 |
Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Erklärungen abgegeben:
Deutschland:
Zuständig für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen ist,
wenn der deutsche Verlobte in Deutschland Wohnsitz oder Aufenthalt hat, der für seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt zuständige Standesbeamte; sind beide Verlobte Deutsche, so kann ein Standesbeamter ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausstellen, auch wenn er nur für einen Verlobten zuständig ist;
wenn der deutsche Verlobte in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, der für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Standesbeamte;
wenn sich der deutsche Verlobte niemals oder nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten hat, der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin.
GRIECHENLAND
In Übereinstimmung mit Art. 8 des Übereinkommens ist die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständige Behörde: „Ministry of Interior, DG of Administrative Support, Directorate of Civic Affairs, Registration Civil Registry Unit“.
ITALIEN:
Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bei der Schweizerischen Regierung erklärte die italienische Republik, daß, in Anwendung des Artikels 8 des Übereinkommens, die Standesbeamten und die standesbeamtliche Aufgaben erfüllenden Konsularbehörden die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Behörden sind.
LUXEMBURG:
Der Standesbeamte des letzten Wohnortes im Großherzogtum Luxemburg ist für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Hatte die betreffende Person nie ihren Wohnort im Großherzogtum Luxemburg, so ist der Standesbeamte der Stadt Luxemburg zuständig.
Moldau:
Nach Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens sind die folgenden Behörden für die Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse zuständig:
das Standesamt, das für die Vorbereitung des Ehefähigkeitszeugnisses und seine Ausstellung auf dem Staatsgebiet der Republik Moldau zuständig ist;
die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Republik Moldau, die für die Aushändigung eines Ehefähigkeitszeugnisses an im Ausland befindliche Antragsteller zuständig sind.
NIEDERLANDE:
Anläßlich der Annahme durch das Königreich der Niederlande des am 5. September 1980 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen wurde für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen die folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Artikel 8 des genannten Übereinkommens werden für die Ausstellung der Zeugnisse die folgenden Behörden als zuständig angegeben:
für das Königreich in Europa
für Personen mit dem Wohnort in den Niederlanden: der Standesbeamte ihres Wohnortes;
für Personen, die ihren Wohnort nicht in den Niederlanden haben, ihn aber früher dort hatten: der Standesbeamte ihres letzten Wohnortes in den Niederlanden;
für Personen, die ihren Wohnsitz nicht in den Niederlanden haben und nie hatten: der Leiter der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Königreichs der Niederlande des Amtsbereichs, in dem die Ehe geschlossen wird.
für die Niederländischen Antillen:
der Standesbeamte in den verschiedenen Inselterritorien oder die in seinem Namen handelnde Behörde.
Einer weiteren Mitteilung der Schweizerischen Regierung zufolge haben die Niederlande mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich auf Aruba ausgedehnt.
PORTUGAL:
Die in Artikel 8 des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen sind das Zentralstandesamt (Conservatoria dos Registos Centrais) sowie die diplomatischen und berufskonsularischen Vertreter.
SCHWEIZ
Die für die Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse zuständigen schweizerischen Behörden sind:
wenn beide Brautleute ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, wahlweise der Standesbeamte des Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams;
wenn entweder der Bräutigam oder die Braut seinen/ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, der Standesbeamte des schweizerischen Wohnsitzes des Bräutigams bzw. der Braut;
wenn keiner der Brautleute seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, der Standesbeamte des Heimatortes des Bräutigams/der schweizerischen Braut; wenn beide Brautleute Schweizer sind, wahlweise der Standesbeamte des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams.
SPANIEN
Spanien erklärt, daß die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden die Konsuln oder die mit standesamtlichen Aufgaben betrauten Richter und im Auftrag der Letztgenannten, die Friedensrichter sind.
TÜRKEI
Erklärung gemäß Art. 8 Abs. 1:
Die für die Ausstellung der genannten Zeugnisse zuständigen türkischen Behörden sind die Standesämter in der Türkei sowie die konsularischen Vertretungen im Ausland.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen –
in dem Wunsch, gemeinsame Beziehungen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für ihre Staatsangehörigen zur Eheschließung im Ausland festzulegen, eingedenkt der von der Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen am 8. September 1976 in Wien angenommenen Empfehlung über das Eherecht –
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, ein Ehefähigkeitszeugnis gemäß dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster auszustellen, wenn einer seiner Angehörigen dies für seine Eheschließung im Ausland verlangt und er nach dem Recht des ausstellenden Staates die Voraussetzungen für diese Eheschließung erfüllt.
Artikel 2
Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Angehörigen eines Vertragsstaats die Flüchtlinge und Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.
Artikel 3
Alle Eintragungen in das Zeugnis sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache der Behörde geschrieben werden, die das Zeugnis ausstellt.
Artikel 4
(1) Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.
(2) Dem Namen jedes im Zeugnis genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, dessen Behörde das Zeugnis ausstellt.
(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:
– zur Bezeichnung des männlichen Geschlechts der Buchstabe M, zur Bezeichnung des weiblichen Geschlechts der Buchstabe F;
– zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die Buchstaben, mit denen das Land der Kraftwagenzulassung angegeben wird;
– zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben REF;
– zur Bezeichnung von Staatenlosen die Buchstaben APA.
(4) Wurde eine frühere Ehe aufgelöst, so sind im Feld 12 des Zeugnisses der Familienname und die Vornamen des letzten Ehegatten sowie das Datum, der Ort und der Grund der Auflösung anzugeben. Zur Angabe des Auflösungsgrunds sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:
– im Todesfall der Buchstabe D;
– im Fall der Scheidung die Buchstaben DIV;
– im Fall der Nichtigerklärung der Buchstabe A;
– im Fall der Verschollenheit die Buchstaben ABS.
Artikel 5
Ist die zuständige Behörde außerstande, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.
Artikel 6
(1) Auf der Vorderseite jedes Zeugnisses ist der unveränderliche Wortlaut, mit Ausnahme der in Artikel 4 für das Datum vorgesehenen Zeichen, in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates ist, in dem das Zeugnis ausgestellt wird, und die andere die französische Sprache.
(2) Die Bedeutung der Zeichen ist mindestens in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen jedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unterzeichnung dieses Übereinkommens Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen ist, sowie in englischer Sprache.
(3) Die Rückseite jedes Zeugnisses muß enthalten:
– die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen;
– die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen, soweit diese nicht bereits auf der Vorderseite verwendet worden sind;
– eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9 mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Behörde, die das Zeugnis ausstellt.
(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Artikel 7
Die Zeugnisse sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Ihre Gültigkeit ist auf die Dauer von sechs Monaten begrenzt, vom Tag der Ausstellung an gerechnet.
Artikel 8
(1) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden an.
(2) Jede spätere Änderung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
Artikel 9
Jede Änderung des Zeugnisses durch einen Staat bedarf der Genehmigung durch die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen.
Artikel 10
Die Zeugnisse sind von der Beglaubigung oder jeder gleichwertigen Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates befreit.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Artikel 12
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.
Artikel 13
Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Artikel 14
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 15
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
(2) Diese Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen für den genannten Staat in Kraft tritt, oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
(3) Jede Erstreckungserklärung kann durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen ist mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr anzuwenden.
Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.
(2) Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.
Artikel 17
(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;
jede Erklärung über die räumliche Erstreckung des Übereinkommens oder ihre Rücknahme sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
jede Kündigung des Übereinkommens und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
jede Erklärung nach Artikel 8.
(2) Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach Absatz 1 in Kenntnis.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu München am 5. September 1980 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt.
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