Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG)
Abkürzung
StbG
Verfassungsbestimmung
Es gibt derzeit nur eine einheitliche und ungeteilte österreichische
Staatsbürgerschaft.
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Für die Republik Österreich besteht eine Staatsbürgerschaft. Ihre Unterteilung in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft entsprechend Art. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleibt einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten.
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988)
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
Republik: die Republik Österreich;
Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 3. Von den im § 8 geregelten Fällen abgesehen, ist eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann, wie ein Staatenloser zu behandeln.
§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu.
§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände darzulegen.
§ 5. (1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 1)
(2) Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet der §§ 22 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 für Belange dieses Bundesgesetzes Wien als ordentlicher Wohnsitz, sofern er Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 1)
§ 5. Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet der §§ 22 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 für Belange dieses Bundesgesetzes Wien als Hauptwohnsitz, sofern er Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen Hauptwohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat.
§ 5. Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet der §§ 22 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 für Belange dieses Bundesgesetzes Wien als Hauptwohnsitz, sofern er Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen Hauptwohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Wirtschaftskammer Österreich steht und seinen Dienstort im Ausland hat.
§ 5. (1) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Behörde im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
(2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.
(3) Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so kann die Behörde die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Die Weigerung des Fremden, an der Abnahme mitzuwirken, ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
ABSCHNITT II
ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)
Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor (§ 25 Abs. 1); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 3)
Erklärung (§ 25 Abs. 2);
Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58c).
ABSCHNITT II
ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)
Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor (§ 25 Abs. 1); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 3)
Erklärung (§ 25 Abs. 2);
Anzeige (§ 58c).
ABSCHNITT II
ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)
Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor (§ 25 Abs. 1);
Erklärung (§ 25 Abs. 2);
Anzeige (§ 58c).
ABSCHNITT II
ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)
Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
Anzeige (§§ 58c und 59 Abs. 1) .
Abkürzung
StbG
ABSCHNITT II
ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)
Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
Anzeige (§§ 57, 58c und 59).
Abstammung (Legitimation)
§ 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn
in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder
ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 4)
(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)
Abkürzung
StbG
Abstammung
§ 7. (1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,
der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder
der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
sie ansonsten staatenlos sein würden.
Abstammung (Legitimation)
§ 7. (1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn
in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder
ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)
(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 29/2013)
(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)
§ 7a. (1) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(2) Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs. 1 nur, wenn der Legitimierte und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen.
(3) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären. Die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation treten in einem solchen Fall erst ein, sobald der Evidenzstelle alle nach Abs. 2 erforderlichen Zustimmungserklärungen zugekommen sind.
(4) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist unwirksam, wenn sie der Evidenzstelle nach der Eheschließung des Legitimierten oder später als drei Jahre nach Erteilung der schriftlichen Belehrung (§ 52 Abs. 2) zugekommen ist.
(5) Verweigert der Legitimierte, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung (Abs. 2), so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Legitimierten dient. Gleiches gilt, wenn der Legitimierte keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; Gleiches gilt ferner, wenn der Legitimierte unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Legitimierte die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung (Abs. 4) gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der Legitimierte noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.
(6) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf uneheliche Kinder der legitimierten Frau. Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 5)
Abkürzung
StbG
Legitimation
§ 7a. (1) Ein minderjähriger, lediger Fremder, der unehelich geboren wurde und die Staatsbürgerschaft nicht bereits gemäß § 7 erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(2) Hat der minderjährige, ledige Fremde das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs. 1 nur, wenn
er und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft binnen drei Jahren ab Eheschließung oder Ehelicherklärung zustimmen, und
er im Zeitpunkt der Zustimmung noch ledig ist.
Die Zustimmung ist der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären.
(3) Wird die Zustimmung gemäß Abs. 2 verweigert, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des mündigen Minderjährigen dient. Gleiches gilt, wenn der mündige Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; gleiches gilt ferner, wenn der mündige Minderjährige unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der mündige Minderjährige die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der mündige Minderjährige noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.
(4) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf uneheliche Kinder
der legitimierten Frau, oder
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