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Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. September 1985 über die Vergütung der Kosten, die dem Zivildienstleistenden durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen (Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung - WBV-V)

Geltender Text a fecha 1985-09-30

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 und 34a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 267/1985, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

Höhe der Vergütung

§ 1. Die Wohnungsbenützungsvergütung (§ 34a Abs. 1 Zivildienstgesetz - ZDG) beträgt 520 S monatlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

Anspruchsvoraussetzungen

§ 2. Der Anspruch auf Wohnungsbenützungsvergütung (§ 34a Abs. 1 ZDG) setzt voraus, daß

1.

für den Zivildienstleistenden die Notwendigkeit (§ 5) besteht, die eigene Wohnung (§ 4) zu benützen,

2.

er die Kosten für Strom, Gas und Beheizung für diese Wohnung zu tragen hat,

3.

er die Zahlung der Entgelte nach Z 2 mit auf ihn lautenden Belegen nachweist und

4.

ihm die Kosten für Strom, Gas und Beheizung nicht zur Gänze mit der Wohnkostenbeihilfe (§ 34 ZDG in Verbindung mit § 30 Heeresgebührengesetz 1985 - HGG) abgegolten werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

§ 3. (1) Der Anspruch wird durch die Zuweisung einer dienstlichen Unterkunft (§ 23 Abs. 3 ZDG) während des Grundlehrganges nicht berührt.

(2) Kann der Zivildienstleistende die eigene Wohnung länger als einen Monat nicht benützen, insbesondere wegen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einem Genesungsheim, so ist die Vergütung von dem auf den Ablauf der Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Grund für die Abwesenheit des Zivildienstleistenden aus seiner Wohnung wegfällt, einzustellen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

Eigene Wohnung

§ 4. Als eigene Wohnung sind Räumlichkeiten anzusehen, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Zivildienstleistende einen selbständigen Haushalt führt. Gehören sie zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

Notwendigkeit der Benützung

§ 5. Die Notwendigkeit, die eigene Wohnung zu benützen, besteht, wenn

1.

der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung, der der Zivildienstleistende zugewiesen ist, nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 ZDG für die Unterbringung sorgt und

2.

der Zivildienstleistende keinen Anspruch auf Quartiergeld nach § 27 Abs. 1 ZDG hat.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

Verfahren

§ 6. (1) Die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Meldepflicht und die Auszahlung betreffend die Wohnungsbenützungsvergütung (§ 34a Abs. 1 ZDG) richten sich nach den durch § 34 Abs. 2 ZDG übernommenen Bestimmungen des Abschnittes V und der §§ 43, 44 Abs. 1 und 45 HGG.

(2) Der Antrag auf Wohnungsbenützungsvergütung ist möglichst gemeinsam mit den Anträgen auf Familienunterhalt beziehungsweise Wohnkostenbeihilfe (§ 34 ZDG) einzubringen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).

Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. Mai 1981, BGBl. Nr. 258, außer Kraft.