Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 6 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976
Artikel 1
Am Autobahngrenzübergang Arnoldstein werden auf österreichischem Staatsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen für den Reiseverkehr errichtet.
Artikel 2
Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt
die freie oder überdachte Fläche, die wie folgt begrenzt wird:
vom Autobahnkilometer 380.717,656 (neue Achse),
von der Staatsgrenze,
im Südosten durch die Autobahngrundgrenze am südöstlichen Dammfuß der von Italien nach Österreich führenden Güterspur,
im Nordwesten durch den südöstlichen Dammfuß der von Österreich nach Italien führenden Güterspur;
die der italienischen Seite zur Verfügung gestellten Baulichkeiten (Einreiseabfertigungsgebäude, Ausreiseabfertigungsgebäude, Busüberprüfungshalle und fünf Abfertigungskioske).
Artikel 3
Die italienischen Bediensteten dürfen für den Zugang zur Zone den auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische Zollamt auf der Bundesstraße B 83 mit der Zone verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges benützen.
Artikel 4
Die Lagepläne der Zone gemäß Artikel 2 und des Weges gemäß Artikel 3 werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.
Artikel 5
Die italienischen Bediensteten werden in der Ausübung ihres Dienstes in der Zone und bei der Benützung des Fußweges ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.
Artikel 6
Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.
Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.