Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. November 1985 über die Erhebung der Almen im Jahre 1986

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-11-27
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972 und des § 3 Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juli 1986 eine Erhebung der Almen durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind die Besitzverhältnisse, die Flächenverteilung, die Nutzung, die Lage, die Erschließung, der Viehbesatz, das Almpersonal, die baulichen Anlagen sowie sonstige Angaben über die Almen laut Anlage, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte

1.

jeder im Almkataster geführten Alm oder Weidefläche;

2.

jeder Weidefläche von mehr als 5 Hektar, die alle nachstehenden Kriterien aufweist:

a)

Bewirtschaftung getrennt vom Heimbetrieb,

b)

Entfernung vom Heimbetrieb mindestens 15 Gehminuten,

c)

Viehauftrieb während der Hauptweidezeit von mehr als 5 Stück,

d)

Lage über oder außerhalb der örtlichen Dauersiedlungsgrenze,

e)

Vorhandensein von Betriebseinrichtungen,

f)

Überwiegend reiner Weidecharakter.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben einholen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 5. Die Erhebungsorgane haben die ausgefüllten Erhebungsformulare nach Beendigung der Erhebung, jedoch bis spätestens 15. Juli 1987, im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Anlage

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Besitzverhältnisse

Bewirtschafter ist Eigentümer, Pächter, Servitutsberechtigter;

Bewirtschaftung als Einzelalm, Gemeinschaftsalm, Agrargemeinschaft, Servitutsalm;

Anzahl der Berechtigten, Ausübenden

Flächenverteilung

a)

Almwirtschaftlich genutzte Fläche

b)

Waldfläche

c)

Unproduktive Fläche

Nutzung

a)

Melkalm

b)

Galtalm

c)

Gemischte Alm

d)

Sonstige Alm

Lage

a)

Niederalm

b)

Mittelalm

c)

Hochalm

Erschließung

a)

Mit LKW

b)

Mit Traktor

c)

Mit Spezialfahrzeug

d)

Durch Seilwege

e)

Unzulänglich erschlossen

f)

Wasserversorgung

g)

Stromanschluß/öffentliches Stromnetz/eigenes Kraftwerk

h)

Telefonanschluß

Tatsächlicher Viehbesatz 1986

a)

Kühe

b)

Galtrinder (männlich, weiblich)

c)

Pferde

d)

Schafe/Ziegen

Almpersonal 1986, nach dem Geschlecht

a)

Familieneigenes Personal

b)

Familienfremdes Personal

Bauliche Anlagen

a)

Wohngebäude für Almpersonal (einschließlich Bauzustand)

b)

Almstallungen (einschließlich Bauzustand)

c)

Kombinierte Gebäude (einschließlich Bauzustand)

d)

Verpflegungsbetriebe mit Konzession

e)

Beherbergungsbetriebe mit/ohne Konzession

f)

Eigenheime, Appartements und dergleichen

g)

Seilbahnen, Sessellifte

h)

Schlepplifte

i)

Schipisten, Loipen

j)

Markierte Touristenwege

Sonstige Angaben

a)

Bewirtschaftung der Alm vom Heimbetrieb

b)

Verarbeitung der Milch zu Butter, Käse usw.

c)

Milchtransport ins Tal durch Fahrzeug, Seilbahn, Milchleitung

d)

Rechtsgrundlage für Aufstiegshilfen und Wintersportflächen:

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