ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 715/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 1. Feber 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und der Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind im Interesse der Förderung der gutnachbarlichen Beziehungen übereingekommen, folgendes Abkommen über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet abzuschließen:

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 1

Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt wird, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß - österreichische Staatsbürger auch mit einem seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen gewöhnlichen Reisepaß - oder einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben.

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß, einem gültigen Personalausweis, einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr oder einem Mitgliedsausweis eines im jeweiligen Vertragsstaat bestehenden Bergrettungsdienstes überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben.

(2) Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepaß gestattet.

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß, einem gültigen Personalausweis, einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr oder einem Mitgliedsausweis eines im jeweiligen Vertragsstaat bestehenden Bergrettungsdienstes überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen.

(2) Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepaß gestattet.

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 2

Grenzübergänge, Wege und Ausflugsziele im Sinne des Artikels 1 des Abkommens sind:

1.

Mittagskogel - Kepa

Von der Belitza Alm (Belca) in Jugoslawien zum Grenzübergang Jepca Sattel - Sedlo Jepca, Kote 1438, weiter entlang der Staatsgrenze zum Grenzübergang bei der Einmündung des Weges von der ehemaligen Annahütte, Kote 1577, dann entlang der Staatsgrenze und unterhalb des Mittagskogels (Kepa) bis zum Grenzübergang Kote 2070, von dort auf österreichischem Gebiet zum Mittagskogel (Kepa) oder über die Bertahütte bis zur Arichwandhütte (Koca nad Arihovo pecjo).

2.

Hochstuhl - Stol

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Bielschitza Sattel - Sedlo Belscica, Kote 1840, bis zur Klagenfurter Hütte (Celovska koca), von dort auf dem Fahrweg zur Karkurve nordwestlich der Kote 1448, dann weiter über das Kar und den Klettersteig zum Grenzübergang Hochstuhlgipfel - Stol vrh, Kote 2238.

Auf jugoslawischem Gebiet vom Grenzübergang Hochstuhlgipfel - Stol vrh, Kote 2238, bis zur Prescheren Hütte (Presernova koca) und weiter zum Grenzübergang Bielschitza Sattel - Sedlo Belscica, Kote 1840, sowie von dort zur Bielschitza (Belscica), Kote 1955.

3.

Steiner Alpen - Kamniske Alpe

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Paulitsch Sattel - Pavlicevo Sedlo vorbei am Gehöft Paulitsch bis zum Unteren Paulitsch, weiter entlang der Bundesstraße nach Bad Vellach (Bela) und von dort durch die Vellacher Kotschna (Belska Kocna) vorbei am Maierhof, entweder zum Grenzübergang Sanntaler Sattel - Savinjsko sedlo, Kote 2009, oder zum Grenzübergang Seeländer Sattel - Jezersko sedlo beim Grenzstein XXII/265.

Auf jugoslawischem Gebiet vom Grenzübergang Seeländer Sattel - Jezersko sedlo beim Grenzstein XXII/265 zur Tschechischen Hütte (Ceska koca) oder vom Grenzübergang Sanntaler Sattel - Savinjsko sedlo, Kote 2009, zur Frischauf Hütte (Frisaufov dom), durch das Logartal (Logarska dolina) bis zur Wegabzweigung unterhalb der Kapelle bei Kote 735 und weiter auf dem Fahrweg zum Grenzübergang Paulitsch Sattel - Pavlicevo sedlo.

4.

Petzen - Peca

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Knieps Sattel - Knepsovo sedlo beim Grenzstein XX/71 bis nach Siebenhütten (planina Sedmerih koc).

Auf jugoslawischem Gebiet vom Grenzübergang Knieps Sattel - Knepsovo sedlo beim Grenzstein XX/71, unter der Kote 2065 über den Kordeschkopf (Kordezeva glava) bis zum Schutzhaus auf der Petzen (Dom na Peci).

5.

Radlpaß - Radlje

Vom Grenzstein XIII/145 (nächst dem Gehöft Panink) zum Grenzübergang Radlpaß - Radlje, Grenzstein XIII/78, unter Benützung jener Wege auf österreichischem und jugoslawischem Gebiet, die bei den Grenzsteinen XIII/145, XIII/142, XIII/140, XIII/134, XIII/131, XIII/126, XIII/115, XIII/107, XIII/82, XIII/78 die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet die Kirche St. Anton (Sv. Anton) und das Gasthaus Kälberhansl.

6.

Radlberg - Radlje

Vom Grenzübergang Radlpaß - Radlje, Grenzstein XIII/78, bis zum Grenzübergang Oberhaag - Remsnik, Grenzstein XII/35, unter Benützung jener Wege auf österreichischem und jugoslawischem Gebiet, die bei den Grenzsteinen XIII/78 bis XIII/52, XIII/33, XII/137, XII/122, XII/121, XII/120, XII/102, XII/92, XII/90, XII/65, XII/62, XII/61, XII/60, XII/46, XII/45, XII/35 die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze über den Klement Kogel, Kote 1052, Kapuner Kogel (Kapunar), Jäger Kreuz, Kote 983, und die Kirche St. Ponkratzen (Sv. Pankracij) führen.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet das Gasthaus Wutschning.

Auf jugoslawischem Gebiet die Ortschaft Remschnigg (Remsnik) auf den Wegen von den Grenzsteinen XII/89 oder XII/83 bis zur Kote 834 und weiter auf dem Weg über Kote 743 sowie die Kirche St. Ponkratzen (Sv. Pankracij).

7.

Remschnigg - Remsnik

Vom Grenzübergang Oberhaag - Remsnik, Grenzstein XII/35, bis zum Gasthaus bzw. Jugendherberge Pronintsch, Grenzstein XI/149, unter Benützung jener Wege auf österreichischem und jugoslawischem Gebiet, die bei den Grenzsteinen XII/35, XII/23, XII/16, XII/3, XII/1, XI/297, XI/263, XI/261, XI/257, XI/235, XI/234, XI/228, XI/223, XI/215, XI/208, XI/206, XI/194, XI/184, XI/183, XI/180, XI/177, XI/168, XI/164, XI/157 die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze über die Gehöfte Kefer, Tschermoneg, Wechtitsch, Isak und den Grenzübergang Arnfels - Kapla führen.

Als Ausflugsziel darf besucht werden:

Auf jugoslawischem Gebiet die Ortschaft Kappel (Zg. Kapla) auf dem Weg vom Grenzstein XI/223 Richtung Süden über Kote 696.

8.

Schloßberg - Gradisce

Vom Gasthaus bzw. der Jugendherberge Pronintsch, Grenzstein XI/149, bis zum Grenzübergang Schloßberg - Gradisce, Grenzstein XI/54, unter Benützung jener Wege auf österreichischem und jugoslawischem Gebiet, die bei den Grenzsteinen XI/147, XI/146, XI/139, XI/138, XI/134, XI/133, XI/131, XI/111, XI/100, XI/87, XI/83, XI/78, XI/74, XI/64, XI/54 die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze über die Gehöfte Oblak, Serschen, Cekl, Tschanga und Oberer Muhri führen.

Als Ausflugsziel darf besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet das Gasthaus bzw. die Jugendherberge

Pronintsch.

9.

Großwalz - Duh na Ostrem vrhu

Vom Grenzübergang Schloßberg - Gradisce, Grenzstein XI/54, bis zum Grenzübergang Großwalz - Duh na Ostrem vrhu, Grenzstein X/331, unter Benützung jener Wege auf österreichischem und jugoslawischem Gebiet, die bei den Grenzsteinen XI/54, XI/36, XI/35, XI/32, XI/27, XI/21, XI/12, XI/6, XI/1, X/331 die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet die Gasthäuser Waucher und Moser sowie

das durch Liftanlagen erschlossene Schigebiet.

Auf jugoslawischem Gebiet die Kirche und die Ortschaft Heiligen Geist (Duh na Ostrem vrhu) sowie das durch Liftanlagen erschlossene Schigebiet.

Artikel 2

Grenzübergänge, Wege und Ausflugsziele im Sinne des Artikels 1 des Abkommens sind:

1.

Mittagskogel - Kepa

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang bei Grenzstein XXVI/213 zum Gipfel des Mittagskogels (Kepa), Kote 2143, von dort entlang des Weges bis zur Kote 2070, von dort zur Bertahütte und weiter bis zur Arichwandhütte (koca nad Arihovo pecjo).

Auf slowenischem Gebiet von der Belitza Alm (planina Belca) zum Grenzübergang Jepca Sattel - sedlo Jepca, Kote 1438, weiter entlang der Staatsgrenze zum Grenzübergang bei der Einmündung des Weges neben der ehemaligen Annahütte, Kote 1577, dann entlang der Staatsgrenze zum Grenzübergang bei Grenzstein XXVI/213.

2.

Kahlkogel - Golica

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang bei der Kote 1586 zwischen den Grenzsteinen XXVI/86 und XXVI/87 zur Rosenkogelhütte (koca na Rozci) und weiter auf die Rosenalm (planina Rozca).

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XXVI/32 und XXVI/33 zur Kahlkogelhütte (koca na Golici), entweder vorbei am Eckelesattel (Jekljevo sedlo), weiter zum Hahnkogel (Klek), Kote 1754, bis zum Rosenbachsattel (sedlo Rozca) oder entlang des Wanderweges bis zum Bärensattel (sedlo Medvedjak) und von dort weiter zum Grenzübergang Hochstuhlgipfel - vrh Stola, Kote 2238.

3.

Hochstuhl - Stol

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Bielschitza Sattel - sedlo Belscica, Kote 1840, bis zur Klagenfurter Hütte (Celovska koca), von dort auf dem Fahrweg zur Karkurve nordwestlich der Kote 1448 und von dort entweder über das Kar und den Klettersteig zum Grenzübergang Hochstuhlgipfel - vrh Stola, Kote 2238, oder zur Stou Hütte, Kote 960, und von dort weiter zum Grenzübergang Bärensattel - sedlo Medvedjak.

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Hochstuhlgipfel - vrh Stola, Kote 2238, bis zur Preschern Hütte (Presernova koca) und weiter zum Grenzübergang Bielschitza Sattel - sedlo Belscica, Kote 1840, sowie von dort zur Bielschitza (Belscica), Kote 1955.

4.

Koschuta - Kosuta

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Koschutnik Turm - Kosutnikov Turn, Kote 2136, zum Koschutahaus oder vom Grenzübergang am Beginn des Bergpfades des österreichischen Touristenklubs zum Koschutahaus und von dort über den Pischenza Sattel (sedlo Pisenca) zum Grenzübergang Hainsch Sattel - Hanyevo sedlo.

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Hainsch Sattel - Hanzevo sedlo auf den Gipfel des Hochturmes (Veliki vrh), Kote 2088, von dort entweder auf dem Bergpfad bis zur Hütte Dom na Kofcah und weiter bis zur Ortschaft Podljubelj oder bis zur Alm Korosica (planina Korosica) und in den oberen Teil des Unterloibltales oder vom Hochturm (Veliki vrh) bis zur Alm Dolga njiva (planina Dolga njiva) und von dort weiter zum Koschutnik Turm (Kosutnikov Turn).

5.

Steiner Alpen - Kamniske Alpe

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Paulitschsattel - Pavlicevo sedlo vorbei am Gehöft Paulitsch bis zum Unteren Paulitsch, weiter auf der Bundesstraße nach Bad Vellach (Bela) und von dort durch die Vellacher Kotschna (Belska Kocna) vorbei am Maierhof entweder zum Grenzübergang Sanntaler Sattel - Savinjsko sedlo, Kote 2009, oder zum Grenzübergang Seeländer Sattel - Jezersko sedlo bei Grenzstein XXII/265.

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Seeländer Sattel - Jezersko sedlo bei Grenzstein XXII/265 zur Tschechischen Hütte (Ceska koca) oder vom Grenzübergang Sanntaler Sattel - Savinjsko sedlo, Kote 2009, zur Frischauf Hütte (Frisaufov dom), durch das Logartal (Logarska dolina) bis zur Wegabzweigung unterhalb der Kapelle bei Kote 735 und weiter auf dem Fahrweg zum Grenzübergang Paulitschsattel - Pavlicevo sedlo.

6.

Uschowa - Olseva

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Heiligengeistsattel - sedlo Svetega duha zwischen den Grenzsteinen XXII/32 und XXII/33 entweder auf dem markierten Weg 611 nach St. Leonhard (Sv. Lenart), oder entlang der Staatsgrenze auf dem markierten Weg 611 bis zum Grenzübergang bei Grenzstein XXII/11, von dort auf dem Weg 611 weiter zu den Felsentoren (Skalnata vrata) und von dort auf den Gipfel, Kote 1883, zum Grenzübergang bei Grenzstein XXII/3.

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang bei Grenzstein XXII/11 auf dem Pfad an der Pototschnighöhle (Potocka zijalka) vorbei und weiter auf dem Weg auf den Berggipfel Uschowa (Olseva) oder auf dem Bergweg am Gehöft Rogar vorbei bis zur Heiligengeistkirche (cerkev Sv. Duha), von dort auf dem markierten Weg zum Grenzübergang Heiligengeistsattel - sedlo Svetega duha zwischen den Grenzsteinen XXII/32 und XXII/33.

7.

Luscha-Koprivna

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XXI/22 und XXI/23 auf dem Weg zur Luscha Alm (planina Luze), weiter bis zur Luscha Landesstraße und von dort nach Globasnitz (Globasnica).

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XXI/22 und XXI/23 entweder zur Kirche St. Anna (Sv. Ana) oder nach Crna na Koroskem.

8.

Petzen - Peca

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Knieps Sattel - Knepsovo sedlo bei Grenzstein XX/72 bis nach Siebenhütten (Sedmere koce), von dort weiter über die Krischa (Kriye) zur Feistritzer Spitze (Bistriski vrh), Kote 2114, bis zum Grenzübergang bei Grenzstein XX/87.

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Knieps Sattel - Knepsovo sedlo bei Grenzstein XX/72, entweder unter der Kote 2065 über den Kordeschkopf (Kordezeva glava) bis zum Schutzhaus auf der Petzen (Dom na Peci) oder über den Kontschnik Gipfel (Koncnikov vrh), Kote 2110, zum Grenzübergang bei Grenzstein XX/87.

9.

Hühnerkogel - Kosenjak

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XV/53 und XVI/1 vorbei an der Roßhütte, entlang des Lavanttaler Höhenweges über den Lorenzenberg bis zum Gehöft Juschki und von dort bis zum Grenzübergang Lavamünd - Vic.

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XV/53 und XVI/1 zum Alpenhaus Kosenjak und von dort vorbei an der Kapelle Trije krizi zum Grenzübergang Lavamünd - Vic.

10.

St. Bartholomäus - Sv. Jernej

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzstein XIV/87 zum Gehöft Puschnigg, weiter entlang der Staatsgrenze, vorbei am Gehöft Sammernegg in den Ort St. Lorenzen und von dort entweder zum Grenzstein XIV/8, dann unmittelbar entlang der Staatsgrenze bis zum Grenzübergang bei Grenzstein XIII/145 oder auf der Landesstraße 655 zum Gasthaus Temmel und dann vorbei am Gehöft Panink zum Grenzübergang bei Grenzstein XIII/145.

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzstein XIV/87 zur Jausenstation Primus und zur Kirche Sv. Jernej (St. Bartholomäus), von dort entlang der Staatsgrenze, vorbei am Gehöft Hadernik zum Gehöft Osojnik zum Grenzübergang bei Grenzstein XIII/145.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet der Ort St. Lorenzen, der Gasthof

Silgener und das Gasthaus Temmel.

Auf slowenischem Gebiet die Kirche Sv. Jernej (St. Bartholomäus) und die Jausenstation Primus.

11.

Radlpaß - Radlje

Vom Grenzstein XIII/145 (nächst dem Gehöft Panink) zum Grenzübergang Radlpaß - Radlje, Grenzstein XIII/78, unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die bei den Grenzsteinen XIII/145, XIII/142, XIII/140, XIII/134, XIII/131, XIII/126, XIII/115, XIII/107, XIII/82, XIII/78 die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet die Kirche St. Anton (Sv. Anton) und das Gasthaus Kälberhansl.

12.

Radlberg - Radlje

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