Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen während der Dauer des Präsenzdienstes (Heeresgebührengesetz 1985 – HGG)
Abkürzung
HGG
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HGG
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Personenkreis
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die einen ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst (§ 27 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) leisten.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 1)
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HGG
Umfang der Ansprüche
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:
Barbezüge (II. Abschnitt),
Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt), (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 2)
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (IV. Abschnitt),
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (V. Abschnitt),
Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (VI. Abschnitt).
(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Sofern der Wehrpflichtige nachweist, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Abschnitt auch für die Zeit dieser Verhinderung.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 3)
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II. ABSCHNITT
Barbezüge
Taggeld
§ 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.
(2) Das Taggeld beträgt
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die
den Grundwehrdienst, Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen leisten 45 S,
eine Kaderübung leisten 60 S,
einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten 70 S;
für Offiziere 75 S.
(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a bis c genannten Präsenzdienst leisten, 65 S,
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und
für Offiziere 110 S.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)
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HGG
II. ABSCHNITT
Barbezüge
Taggeld
§ 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.
(2) Das Taggeld beträgt
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die
Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen leisten, 45 S,
den Grundwehrdienst oder eine Kaderübung leisten, 60 S,
einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 70 S;
für Offiziere 75 S.
(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Präsenzdienst leisten, 65 S,
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und
für Offiziere 110 S.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)
Abkürzung
HGG
II. ABSCHNITT
Barbezüge
Taggeld
§ 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.
(2) Das Taggeld beträgt
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die
Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen leisten, 45 S,
den Grundwehrdienst oder eine Kaderübung leisten, 60 S,
einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 70 S;
für Offiziere 75 S.
(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Präsenzdienst leisten, 80 S,
für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und
für Offiziere 110 S.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)
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HGG
Dienstgradzulage
§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.
(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den
Gefreiten180 S,
Korporal300 S,
Zugsführer420 S,
Wachtmeister690 S,
Oberwachtmeister810 S,
Stabswachtmeister930 S,
Oberstabswachtmeister1 050 S,
Offiziersstellvertreter1 170 S,
Vizeleutnant1 290 S,
Fähnrich1 320 S,
Leutnant1 440 S,
Oberleutnant1 560 S,
Hauptmann1 800 S,
Major2 070 S,
Oberstleutnant2 310 S,
Oberst2 550 S,
Brigadier2 820 S.
Für Wehrpflichtige mit anders festgesetzten Dienstgradbezeichnungen gelten die Ansätze für die gleichwertigen Dienstgrade. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 5)
(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Dienstgradzulage auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Dienstgradzulage mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 6)
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 4)
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HGG
Monatsprämie
§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
beim Grundwehrdienst in der Höhe von 180 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von 4 080 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von7 668 S,
für Zugsführer in der Höhe von7 767 S,
für Unteroffiziere in der Höhe von8 349 S,
für Offiziere in der Höhe von9 372 S;
bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
(2) Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 7)
Abkürzung
HGG
Monatsprämie
§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
beim Grundwehrdienst in der Höhe von 180 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von 4 335 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von8 073 S,
für Zugsführer in der Höhe von8 487 S,
für Unteroffiziere in der Höhe von9 135 S,
für Offiziere in der Höhe von10 104 S;
bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
(2) Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 7)
Abkürzung
HGG
Monatsprämie
§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
beim Grundwehrdienst in der Höhe von 180 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von 4 335 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von8 073 S,
für Zugsführer in der Höhe von8 487 S,
für Unteroffiziere in der Höhe von9 135 S,
für Offiziere in der Höhe von10 104 S;
bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
(2) Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Die Monatsprämie eines Zeitsoldaten, der nach § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 1990 eingesetzt ist, erhöht sich
für Wehrmänner und Chargen um 8 000,- S,
für Unteroffiziere um 9 200,- S,
für Offiziere um 10 800,- S.
(4) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 7)
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Monatsprämie für Wehrpflichtige im Grundwehrdienst
§ 5. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen Präsenzdienst einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 180 S.
(2) Schließen Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihnen für die letzten drei Monate ihres Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
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Besoldung der Zeitsoldaten
§ 5a. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldaten leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr 4 797 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und Korporale 8 637 S,
für Zugsführer 9 066 S,
für Unteroffiziere 9 762 S,
für Offiziere 10 779 S.
(2) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen Belastungen eine monatliche Vergütung von 500 S.
(3) Für jene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, die in der unmittelbaren Ausbildung von Wehrpflichtigen tätig sind, insbesondere als Zugs- und Gruppenkommandanten, und auf Grund der dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen haben, erhöht sich die Vergütung nach Abs. 2 monatlich um 300 S.
(4) Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 eingesetzt sind, gebührt an Stelle der Vergütungen nach Abs. 2 und 3 eine Einsatzvergütung. Die Höhe der Einsatzvergütung beträgt monatlich
für Wehrmänner und Chargen 8 000 S,
für Unteroffiziere 9 200 S,
für Offiziere 10 800 S.
(5) Wehrpflichtigen, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebühren die Geldleistungen nach Abs. 1 bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihnen bei einer Fortsetzung ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.
(6) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie oder die Vergütungen nach Abs. 2 bis 4 auf Bruchteile eines Monats, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
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