Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. Oktober 1985 über die Zuständigkeit von Haftprüfungsorganen im Militärkommandobereich Niederösterreich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-01-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, wird verordnet:

§ 1. Die Zuständigkeit der Haftprüfungsorgane im Militärkommandobereich Niederösterreich wird durch dessen Gliederung in die Bereiche „Niederösterreich I'' und „Niederösterreich II'' abgegrenzt. Für jeden dieser Bereiche ist ein Haftprüfungsorgan zuständig.

§ 2. Der Bereich „Niederösterreich I'' umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt und die politischen Bezirke Baden, Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Lilienfeld, Mödling, Neunkirchen, Wiener Neustadt und Wien-Umgebung.

§ 3. Der Bereich „Niederösterreich II'' umfaßt die übrigen Städte mit eigenem Statut und politischen Bezirke des Landes Niederösterreich.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

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