Bundesgesetz vom 27. Juni 1985 über das Disziplinarrecht derSoldaten, Wehrpflichtigen der Reserve und Berufsmilitärpersonen desRuhestandes (Heeresdisziplinargesetz 1985 - HDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-01-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 111
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Abkürzung

HDG

Abkürzung

HDG

I. ALLGEMEINER TEIL

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, auf

1.

Soldaten,

2.

Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes und

3.

Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes

anzuwenden. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 1, ab 1.7.1988)

(2) Soldaten sind Personen, die

1.

Präsenzdienst leisten (§ 1 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) oder

2.

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses (§ 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 des Wehrgesetzes 1978) angehören.

(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 2 , ab 1.7.1988)

(3) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Wehrpflichtigen, die nicht dem Präsenzstand (§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978) angehören und berechtigt sind, einen höheren Dienstgrad als “Wehrmann” zu führen. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 3, ab 1.7. 1988)

(4) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind

1.

Berufsoffiziere des Ruhestandes und

2.

Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand oder bis zu ihrem Übertritt in diesen gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen worden waren.

(5) Dieses Bundesgesetz ist in einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 auf alle Soldaten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören, nur nach Maßgabe der Einsatzbestimmungen (§ 80) anzuwenden.

Abkürzung

HDG

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten,

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 4, ab 1.7.1988)

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren,

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten,

3.

Erschleichung eines Dienstgrades oder

4.

einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 4, ab 1.7.1988)

(3) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

1.

wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren,

2.

wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3.

wenn sie Wehrpflichtige des Miliz- oder des Reservestandes sind, überdies wegen

a)

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder im Reservestand auferlegten Pflichten,

b)

Erschleichung eines Dienstgrades oder

c)

einer im Miliz- oder im Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 4, ab 1.7.1988)

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Soldaten sind nicht disziplinär zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.

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HDG

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.

innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflichtverletzung einer Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, die für den Verdächtigen als zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz in Betracht kommt, und

2.

innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung

das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

(2) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt, und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist (§§ 57 und 58 des Strafgesetzbuches) länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist; Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt

1.

für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes beim Disziplinarvorgesetzten, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,

2.

solange ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist,

3.

für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung der Verwaltungsbehörde beim Disziplinarvorgesetzten, daß die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens genommen worden ist, oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens,

4.

für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens und

5.

für die Dauer des Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

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Strafanzeige und Anzeige an die Verwaltungsbehörde

§ 4. (1) Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, so ist die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(2) Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so ist die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Für die Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen zuständig. Gegen Personen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist die Strafanzeige von dem Disziplinarvorgesetzten zu erstatten, dem der Verdacht zur Kenntnis gelangt ist.

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HDG

Strafbemessung und Absehen von der Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist jedoch unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die im Führungsblatt (§ 8) festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder Pflichtverletzungen anderer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Bezieht sich ein Urteil, ein Straferkenntnis oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfügung auf einen Sachverhalt einer Pflichtverletzung, so ist bei der Strafbemessung auf die vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe Bedacht zu nehmen.

(4) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

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Verlautbarung von Strafen

§ 7. (1) Disziplinarerkenntnisse und Disziplinarverfügungen sind nach Eintritt der Rechtskraft im militärischen Dienstbereich zu verlautbaren, wenn dies erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Dies gilt auch für gerichtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen, die sich auf den der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

(2) Die Verlautbarung von Disziplinarerkenntnissen und Disziplinarverfügungen ist von dem Organ, das sie in erster Instanz erlassen hat, für seinen Befehlsbereich anzuordnen. Die Verlautbarung der von Disziplinarkommissionen erlassenen Disziplinarerkenntnisse sowie von Urteilen, Straferkenntnissen und gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfügungen ist vom Disziplinarvorgesetzten für seinen Befehlsbereich anzuordnen.

(3) Unter Berücksichtigung der Art und der Schwere der Pflichtverletzung kann die Verlautbarung nach den jeweiligen disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Befehlsbereiches beschränkt werden.

(4) Hält der nach Abs. 2 zuständige Vorgesetzte die Verlautbarung in einem größeren Befehlsbereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat er die Verlautbarung bei dem für diesen Befehlsbereich zuständigen Vorgesetzten zu beantragen.

(5) Die Verlautbarung hat - ohne Namensnennung - den der Disziplinarverfügung, dem Disziplinarerkenntnis, dem Urteil, dem Straferkenntnis oder der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt, die verletzten Pflichten und die verhängte Strafe (das Absehen von der Strafe) zu enthalten. Die Verlautbarung hat auf die sonst für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art (Anschlag, mündliche Kundmachung usw.) zu erfolgen.

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HDG

Führungsblätter, Aufbewahrung der Akten

§ 8. (1) Die Pflichtverletzung, die verhängte Disziplinarstrafe (das Absehen von einer Strafe) und der Zeitpunkt der Rechtskraft des betreffenden Disziplinarerkenntnisses oder der betreffenden Disziplinarverfügung sind - ausgenommen bei Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind - in einem Führungsblatt festzuhalten. Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen dient eine Durchschrift als Führungsblatt. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 5, ab 1.7.1988)

(2) Die Führungsblätter, mit Ausnahme jener, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde, sind nach Vollstreckung der Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses, zu vernichten.

(3) Nach Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.

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Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter

§ 9. Soldatenvertreter dürfen wegen Handlungen, die sie in Wahrung der ihnen gemäß § 47a des Wehrgesetzes 1978 anvertrauten Interessen gesetzt haben, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 6, ab 1.7.1988)

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Abgaben und Gebührenfreiheit

§ 10. Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

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Verfassungsbestimmung

Gnadenrecht des Bundespräsidenten

§ 11. (Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht, unbeschadet sonstiger Gnadenrechte, das Recht zu, Disziplinarstrafen, die von den Disziplinarbehörden über die im § 1 genannten Personen verhängt wurden, zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt wird.

Abkürzung

HDG

2.

Abschnitt

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 12. Disziplinarbehörden sind

1.

die Einheitskommandanten,

2.

die Disziplinarvorgesetzten,

3.

die Haftprüfungsorgane und

4.

die Disziplinarkommissionen.

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Verfassungsbestimmung

Unabhängigkeit

§ 13. (Verfassungsbestimmung) Die Haftprüfungsorgane und die Mitglieder von Disziplinarkommissionen sind bei Ausübung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben selbständig und unabhängig.

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Einheitskommandanten

§ 14. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten als Disziplinarbehörden sind im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichgestellt:

1.

Offiziere, denen der Befehl über ein abgesondertes Kommando, einen Transport oder einen Kurs mit Verantwortlichkeit für die Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb übertragen ist, gegenüber jenen ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, die nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,

2.

Kommandanten von heereseigenen Sanitätseinrichtungen mit Verantwortlichkeit für die Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb gegenüber jenen Soldaten, die in dieser Einrichtung in dauernder oder mehr als zweimonatiger Dienstverwendung stehen oder sich in stationärer Krankenbehandlung befinden und nicht einem dieser Sanitätseinrichtung nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,

3.

Kommandanten von größeren militärischen Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder einer der in den Z 1 und 2 genannten Kommandanten zuständig ist,

4.

der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen

VIII und IX und, soweit nicht ein Einheitskommandant oder einer der in den Z 1 bis 3 genannten Kommandanten zuständig ist, auch gegenüber anderen Soldaten.

(2) Gegenüber den im Dienstgrad (Amtstitel) oder im Rang höheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den nach Abs. 1 Z 1 bis 3 Gleichgestellten eine Strafbefugnis nicht zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.

(3) Für Soldaten, die sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Abs. 1 Z 1 oder 2 Gleichgestellten unterstellt sind, gelten die Letztgenannten als Disziplinarbehörden, soweit ihnen nach Abs. 2 eine Strafbefugnis zusteht. Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Kommandanten können ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.

Abkürzung

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Disziplinarvorgesetzte

§ 15. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

1.

die Kommandanten von Bataillonen, die einem Truppenkörper angehören, und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

2.

die Kommandanten von Truppenkörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in der Z 1 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,

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