Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Zivildienstgesetz
Abkürzung
ZDG
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Artikel I
Auf Zivildienstleistende, die vor dem 1. Dezember 1980 nach § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1974 von der Wehrpflicht befreit worden sind und ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht abgeleistet haben, ist § 5 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden, jedoch haben solche Zivildienstpflichtige einen ordentlichen Zivildienst in der Dauer von mindestens drei Monaten zu leisten.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. IV Abs. 5)
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Artikel II
Vor dem 1. Juli 1982 zuerkannte Ansprüche nach den §§ 34 Abs. 1 und 34b Abs. 1 sind für die Zeit ab 1. Juli 1982 von Amts wegen neu festzusetzen, wenn der anspruchsberechtigte Zivildienstleistende am 1. Juli 1982 noch Zivildienst geleistet hat und die Anwendung der genannten Gesetzesstellen des Zivildienstgesetzes 1986 zu einer Verbesserung des Anspruches führt.
(BGBl. Nr. 315/1982, Art. III Abs. 3)
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