Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-12-24
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 758
Änderungshistorie JSON API
8.

des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

9.

der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

10.

des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und

11.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Abkürzung

ZDG

§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1.

des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung;

3.

des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

4.

des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

5.

des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

(Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015)

6.

der §§ 5a Abs. 2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz.

7.

der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

8.

des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

9.

der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

10.

des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und

11.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Abkürzung

ZDG

§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1.

des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3.

des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

4.

des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

5.

des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

(Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015)

6.

der §§ 5a Abs. 2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz.

7.

der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

8.

des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

9.

der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

10.

des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und

11.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Abkürzung

ZDG

§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1.

des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung;

3.

des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

4.

des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

5.

des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

(Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015)

6.

der §§ 5a Abs. 2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz.

7.

der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

8.

des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

9.

der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

10.

des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und

11.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Abkürzung

ZDG

§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1.

des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 und 5, § 34b Abs. 2 sowie des § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung,

3.

des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

4.

des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

5.

des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

(Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015)

6.

des § 24, des § 42, des § 57a Abs. 8, der §§ 58 und 59 sowie des § 71 die Bundesministerin für Justiz,

7.

der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

8.

des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,

9.

der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

10.

des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und

11.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres

betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 336/1987, zum BGBl. Nr. 679/1986)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 598/1988, zum BGBl. Nr. 679/1986)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 453/1990, zu § 26, BGBl. Nr. 679/1986)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Artikel I

(Anm.: aus BGBl. Nr. 828/1995, zum BGBl. Nr. 679/1986)

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel I

(Anm.: aus BGBl. Nr. 187/1994, zum BGBl. Nr. 679/1986)

1.

Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, in der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung tritt außer Kraft.

2.

Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung tritt mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa wieder in Kraft.

3.

(Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 6, 12a, 12b, 43 Abs. 4, 75b Abs. 1, 76 Abs. 5 und 76a Abs. 2 ZDG in der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung treten außer Kraft.

4.

(Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung treten wieder in Kraft.

Verfassungsbestimmung

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(zu BGBl. Nr. 679/1986)

(1) (Verfassungsbestimmung) Art. I, Art. II Z 1, 4 und 12 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Dezember 1988 in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz in Kraft:

1.

hinsichtlich Art. II Z 9 (§ 8a) mit 1. Feber 1989;

2.

hinsichtlich Art. II Z 7 (§ 7 Abs. 2), Z 15 (§ 18a Abs. 1), Z 36 (§ 31 Abs. 8), Z 37 (§ 32 Abs. 1), Z 43 bis 46 (§§ 37b bis 37e) und Z 49 (§ 39 Abs. 1 Z 3) mit 1. Oktober 1989 sowie

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit 1. Dezember 1988.

(3) Art. II Z 52 a (§ 43 Abs. 3 Z 6) und Z 55a (§ 53e) *1) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Zeitpunkten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 53a beim Landeshauptmann in den Fällen der §§ 60 bis 69 anhängigen Berufungsverfahren sind von diesem zu entscheiden.

(6) Zivildienstpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26a Zivildienst leisten, ist die ihnen bis dahin gemäß § 26 Abs. 3 gebührende Überbrückungshilfe im letzten Monat des Zivildienstes auszuzahlen. § 32 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung, die den in § 3 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht (§ 4 Abs. 4 Z 2), ist vom Landeshauptmann bis spätestens 1. Juli 1989 zu verfügen. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die Einrichtung bereits am 1. Oktober 1988 anerkannt war und sie so eingerichtet ist oder wird, daß der Zivildienstleistende eine dem § 3 entsprechende Dienstleistung erbringen kann.

(8) Zivildienstleistende, die einer Einrichtung zugewiesen wurden, deren Anerkennung gemäß Abs. 6 rechtskräftig widerrufen wurde, haben ihren ordentlichen Zivildienst bei dieser Einrichtung zur Gänze abzuleisten.

(9) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich Art. I und III Abs. 1 die Bundesregierung und

2.

hinsichtlich Art. III Abs. 2 bis 7 der Bundesminister für Inneres.


*1) (Anm.: richtig: § 53a)

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 598/1988, zum BGBl. Nr. 679/1986)

(1) (Verfassungsbestimmung) Art. I, Art. II Z 1, 4 und 12 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Dezember 1988 in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz in Kraft:

1.

hinsichtlich Art. II Z 9 (§ 8a) mit 1. Feber 1989;

2.

hinsichtlich Art. II Z 7 (§ 7 Abs. 2), Z 15 (§ 18a Abs. 1), Z 36 (§ 31 Abs. 8), Z 37 (§ 32 Abs. 1), Z 43 bis 46 (§§ 37b bis 37e) und Z 49 (§ 39 Abs. 1 Z 3) mit 1. Oktober 1989 sowie

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit 1. Dezember 1988.

(3) Art. II Z 52 a (§ 43 Abs. 3 Z 6) und Z 55a (§ 53a) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Zeitpunkten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 53a beim Landeshauptmann in den Fällen der §§ 60 bis 69 anhängigen Berufungsverfahren sind von diesem zu entscheiden.

(6) Zivildienstpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26a Zivildienst leisten, ist die ihnen bis dahin gemäß § 26 Abs. 3 gebührende Überbrückungshilfe im letzten Monat des Zivildienstes auszuzahlen. § 32 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung, die den in § 3 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht (§ 4 Abs. 4 Z 2), ist vom Landeshauptmann bis spätestens 1. Juli 1989 zu verfügen. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die Einrichtung bereits am 1. Oktober 1988 anerkannt war und sie so eingerichtet ist oder wird, daß der Zivildienstleistende eine dem § 3 entsprechende Dienstleistung erbringen kann.

(8) Zivildienstleistende, die einer Einrichtung zugewiesen wurden, deren Anerkennung gemäß Abs. 6 rechtskräftig widerrufen wurde, haben ihren ordentlichen Zivildienst bei dieser Einrichtung zur Gänze abzuleisten.

(9) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich Art. I und III Abs. 1 die Bundesregierung und

2.

hinsichtlich Art. III Abs. 2 bis 7 der Bundesminister für Inneres.

Z 1 und 3: Verfassungsbestimmung

Artikel III

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 679/1986,

insbesondere zu den §§ 2 und 5)

1.

(Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 75b des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 187/1994, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

2.

Art. II dieses Bundesgesetzes tritt im übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

3.

(Verfassungsbestimmung) Die in Art. I Z 3 genannten Bestimmungen treten am 1. Jänner 1996 in Kraft.

4.

Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung der in Art. I Z 1 genannten Bestimmungen tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

5.

Männer, deren Zivildienstpflicht gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 oder nach der durch Art. II geschaffenen Rechtslage eingetreten ist, gelten auch nach den gemäß Z 3 und 4 mit 1. Jänner 1996 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen als zivildienstpflichtig. Sofern diese Zivildienstpflichtigen ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht vollständig geleistet haben, richtet sich die Dauer des Zivildienstes nach der am 31. Dezember 1995 geltenden Dauer.

Z 1 und 3: Verfassungsbestimmung

Artikel III

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 679/1986,

insbesondere zu den §§ 2 und 5)

1.

(Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 75b des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 506/1995, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

2.

Art. II dieses Bundesgesetzes tritt im übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

3.

(Verfassungsbestimmung) Die in Art. I Z 3 genannten Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

4.

Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 in der Fassung der in Art. I Z 1 genannten Bestimmungen, der § 34 Abs. 2 und 3 jedoch in der Fassung der ZDG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 506, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

5.

Männer, deren Zivildienstpflicht gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 675/1991, oder nach der durch Art. II geschaffenen Rechtslage eingetreten ist, gelten auch nach den gemäß Z 3 und 4 mit 1. Jänner 1997 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen als zivildienstpflichtig. Sofern diese Zivildienstpflichtigen ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht vollständig geleistet haben, richtet sich die Dauer des Zivildienstes nach der am 31. Dezember 1996 geltenden Dauer.

Artikel XXXIV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu § 25, BGBl. Nr. 679/1986)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(Anm.: Abs. 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(Anm.: Abs. 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 16 Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

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