Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG)
(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.
(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.
(7) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch
mit deren Zustimmung zu von der Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
zum Bundesministerium für Inneres
Abkürzung
ZDG
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Beabsichtigt ein Rechtsträger eine Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 anzubieten oder in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen, hat die Bedarfsanmeldung auch anzugeben, wie viele Zivildienstleistende im nächstfolgenden Jahr höchstens ausgebildet werden sollen. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.
(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.
(7) Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch
mit deren Zustimmung zu von der Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
zum Bundesministerium für Inneres
verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, § 14 hingegen nicht.
Abkürzung
ZDG
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Beabsichtigt ein Rechtsträger eine Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 anzubieten oder in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen, hat die Bedarfsanmeldung auch anzugeben, wie viele Zivildienstleistende im nächstfolgenden Jahr höchstens ausgebildet werden sollen. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.
(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 81 Z 7, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
ZDG
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.
(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 81 Z 7, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
ZDG
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu.
(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 81 Z 7, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
ZDG
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
(4) Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu.
(5) Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2024)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 81 Z 7, BGBl. I Nr. 32/2018)
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Inneres kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1
in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
an eine vom Bundesminister für Inneres bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
(2) Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen.
(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.
(5) In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.
(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz vom Bundesminister für Inneres bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.
(7) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 6 mitzuwirken.
Abkürzung
ZDG
§ 8a. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1
in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
(2) Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen.
(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.
(5) In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.
(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.
(7) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 6 mitzuwirken.
Abkürzung
ZDG
§ 8a. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1
in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
§ 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Z 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7.
(2) Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen. Abweichend von § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann einer Beschwerde gegen eine solche Anweisung jedoch aufgrund zwingenden öffentlichen Interesses eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.
(5) In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.
(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.
(7) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 6 mitzuwirken.
Abkürzung
ZDG
§ 8a. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1
in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
§ 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Z 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7.
(2) Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen.
(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Abs. 3 unverzüglich Folge zu leisten.
(5) In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Abs. 1 Z 2 abgestellt worden ist.
(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.
(7) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 6 mitzuwirken.
§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Über die körperliche Eignung ist im Zweifelsfall ein Gutachten des Amtsarztes derjenigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung tätig ist oder bei der er die Tätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.
(3) Vor der Zuweisung ist dem Zivildienstpflichtigen Gelegenheit zu geben, Wünsche hinsichtlich der Einrichtung vorzubringen. Diese Wünsche sind - soweit Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 8)
(4) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 mitzuwirken.
§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Über die körperliche Eignung ist im Zweifelsfall ein Gutachten des Amtsarztes derjenigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000)
(4) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 mitzuwirken.
§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000)
(4) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 mitzuwirken.
§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu verfügen.
(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen, daß im Bereich der Verwaltung des Bundes genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige längstens innerhalb von fünf Jahren ab seiner Befreiung von der Wehrpflicht den ordentlichen Zivildienst antreten kann.
§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des Grundzivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu verfügen.
(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen, daß im Bereich der Verwaltung des Bundes genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige
den Grundzivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab seiner Befreiung von der Wehrpflicht antreten und
zu den Zivildienstübungen vor Vollendung des 40. Lebensjahres herangezogen werden
Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde
zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF
BGBl. Nr. 675/1991).
In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in
Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).
§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu verfügen.
(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab der von ihm rechtsgültig abgegebenen Erklärung (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4) antreten kann.
§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des Grundzivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu verfügen.
(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen, daß im Bereich der Verwaltung des Bundes genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige
den Grundzivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab seiner Befreiung von der Wehrpflicht antreten und
zu den Zivildienstübungen vor Vollendung des 40. Lebensjahres herangezogen werden
§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des Grundzivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu verfügen.
(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen, daß im Bereich der Verwaltung des Bundes genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige
den Grundzivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab seiner Befreiung von der Wehrpflicht antreten und
zu den Zivildienstübungen vor Vollendung des 40. Lebensjahres herangezogen werden
§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 binnen Jahresfrist zu verfügen.
(2) Beantragt ein Rechtsträger, der entsprechenden Bedarf angemeldet hat, die Zuweisung eines noch nicht zugewiesenen Zivildienstpflichtigen, dessen Zustimmung er nachweist, für eine Tätigkeit, die dessen Fähigkeiten entspricht, so hat der Bundesminister für Inneres diese Zuweisung mit einem Dienstantritt binnen Jahresfrist zu verfügen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn ein entsprechender Zuweisungsbescheid für einen anderen Zivildienstpflichtigen bereits genehmigt worden ist oder wenn andere Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.
(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.
§ 10. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)
(3) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.
(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.
§ 10. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Universitätsstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.
(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.
§ 11. (1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen.
(2) Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender.
§ 11. (1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen. Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den im § 21 Abs. 1 genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a Abs. 1 bis 5 zu erbringen.
(2) Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender.
§ 11. (1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen. Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den im § 21 Abs. 1 genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a Abs. 1 bis 5 zu erbringen.
(2) Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender. Hat der Dienstantritt zum ordentlichen Zivildienst erst nach dem Monatsersten zu erfolgen, so gilt dieser Monatserste als Beginn der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes.
§ 12. (1) Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.
(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres aufzuheben, wenn sich nach der Zuweisung herausstellt, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.
§ 12. (1) Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.
(2) Der Zuweisungsbescheid ist von der Zivildienstserviceagentur aufzuheben, wenn sich nach der Zuweisung herausstellt, dass die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.
§ 12. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.
Verfassungsbestimmung
(Verfassungsbestimmung)
§ 12a. (1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 1 bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und dies vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestätigt wird.
(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind - unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 1 bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen.
Abkürzung
ZDG
Verfassungsbestimmung
(Verfassungsbestimmung)
§ 12a. (1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und dies vom Bundeskanzler bestätigt wird.
(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind - unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen.
Abkürzung
ZDG
(Verfassungsbestimmung)
§ 12a. (1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird.
(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind – unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.
Verfassungsbestimmung
§ 12b. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen, wenn
sie sich gegenüber einem nach Abs. 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden, durchgehend mindestens zwölf Monate dauernden Dienstes im Ausland vertraglich verpflichtet haben,
sie diesen Dienst unentgeltlich leisten und
der Dienst die Mitwirkung an der Lösung internationaler Probleme sozialer oder humanitärer Art zum Ziele hat.
(2) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nach, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
(3) Als Träger eines Dienstes nach Abs. 1 können juristische Personen anerkannt werden, die
nicht auf Gewinn berechnet sind,
Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Interessen der Republik Österreich dienen und
ihren Sitz im Inland haben.
(4) Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
Verfassungsbestimmung
§ 12b. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen, wenn
sie sich gegenüber einem nach Abs. 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden, durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland vertraglich verpflichtet haben,
sie diesen Dienst unentgeltlich leisten und
der Dienst die Mitwirkung an der Lösung internationaler Probleme sozialer oder humanitärer Art zum Ziele hat.
(2) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nach, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
(3) Als Träger eines Dienstes nach Abs. 1 können juristische Personen anerkannt werden, die
nicht auf Gewinn berechnet sind,
Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Interessen der Republik Österreich dienen und
ihren Sitz im Inland haben.
(4) Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
Verfassungsbestimmung
§ 12b. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen, wenn
sie sich gegenüber einem nach Abs. 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden, durchgehend mindestens zwölf Monate dauernden Dienstes im Ausland vertraglich verpflichtet haben,
sie diesen Dienst unentgeltlich leisten und
der Dienst die Mitwirkung an der Lösung internationaler Probleme sozialer oder humanitärer Art zum Ziele hat.
(2) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nach, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
(3) Als Träger eines Dienstes nach Abs. 1 können juristische Personen anerkannt werden, die
nicht auf Gewinn berechnet sind,
Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Interessen der Republik Österreich dienen und
ihren Sitz im Inland haben.
(4) Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
Verfassungsbestimmung
§ 12b. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen, wenn
sie sich gegenüber einem nach Abs. 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden, durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland vertraglich verpflichtet haben,
sie diesen Dienst unentgeltlich leisten und
der Dienst die Mitwirkung an der Lösung internationaler Probleme sozialer oder humanitärer Art zum Ziele hat.
(2) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nach, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
(3) Als Träger eines Dienstes nach Abs. 1 können juristische Personen anerkannt werden, die
nicht auf Gewinn berechnet sind,
Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Interessen der Republik Österreich dienen und
ihren Sitz im Inland haben.
(4) Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Trägern gemäß Abs. 3 jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 4 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen. Voraussetzung für einen Kostenersatz ist, daß der Träger darlegt, in welcher Weise der Zivildienstpflichtige einer dem Wesen dieses Dienstes (Abs. 1 Z 3) entsprechenden Auslastung unterliegt und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten eine solche Auslastung bestätigt.
Abs. 1 und 3: Verfassungsbestimmung
§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.
(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.
(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.
(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden „Dienstplanes für Gedenkdiener'' zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.
(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, anerkannten Trägern jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen.
Abs. 1 und 3: Verfassungsbestimmung
§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.
(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.
(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.
(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden „Dienstplanes für Gedenkdiener” zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.
(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die Auslandsdienste insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden.
(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über
Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind,
Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessensvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und
sonstige Zuwendungen.
(10) Zuwendungen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an Träger von Auslandsdiensten ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.
(11) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Auslandsdienst dem Verein mitzuteilen. Ebenso haben ihn die Auslandsdiener über ihre Tätigkeiten zu informieren.
(12) Der Verein hat dem Bundesminister für Inneres über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 12b Abs. 7 zu erstatten.
Abs. 1 und 3: Verfassungsbestimmung
§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 14 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.
(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.
(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.
(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden „Dienstplanes für Gedenkdiener” zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.
(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, anerkannten Trägern jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen.
(9) (Anm.: außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. 12. 2004)
(10) (Anm.: außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. 12. 2004)
(11) (Anm.: außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. 12. 2004)
(12) (Anm.: außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. 12. 2004)
§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 12 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.
(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.
(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.
(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden “Dienstplanes für Gedenkdiener” zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.
(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die Auslandsdienste insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden.
(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über
Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind,
Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessensvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und
sonstige Zuwendungen.
(10) Zuwendungen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an Träger von Auslandsdiensten ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.
(11) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Auslandsdienst dem Verein mitzuteilen. Ebenso haben ihn die Auslandsdiener über ihre Tätigkeiten zu informieren.
(12) Der Verein hat dem Bundesminister für Inneres über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 12b Abs. 7 zu erstatten.
§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige, die vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit einem nach dem Freiwilligengesetz – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder einem nicht unter § 12b fallenden Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland geschlossen und diese der Zivildienstserviceagentur vorgelegt haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.
(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst
eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland
(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen, soweit nicht Abs. 5 Anwendung findet.
(5) Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber zuzustellen. In diesem Fall obliegt die Mitteilungspflicht nach Abs. 4 dem Dienstgeber.
§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr dem Bundesministerium für Inneres nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.
(5) Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber zuzustellen. In diesem Fall obliegt die Nachweis- und Mitteilungspflicht nach Abs. 4 dem Dienstgeber.
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.
(5) Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber zuzustellen. In diesem Fall obliegt die Nachweis- und Mitteilungspflicht nach Abs. 4 dem Dienstgeber.
Abkürzung
ZDG
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr 83/2010)
Abkürzung
ZDG
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr 83/2010)
§ 13a. (1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
ausgeweihte Priester,
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.
(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 9)
§ 13a. (1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
ausgeweihte Priester,
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
§ 14. Zivildienstpflichtigen, die
Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,
einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
Ärzte im Sinne des § 3 Abs. 2 ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984, sind,
§ 14. Zivildienstpflichtigen, die
Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,
einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 3 ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984, sind,
§ 14. Zivildienstpflichtigen, die
Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,
einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
Ärzte im Sinne des § 3 Abs. 2 ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984, sind,
§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.
Abkürzung
ZDG
§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 16)
die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 17)
(3) Der Bundesminister für Inneres hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am dritten Tag der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
Abkürzung
ZDG
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
Abkürzung
ZDG
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
Abkürzung
ZDG
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
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