Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Waffengesetz 1967 (Waffengesetz-Übergangsrecht 1986)
Artikel I
(zu § 3)
Auf Personen, die am 1. Mai 1980 Faustfeuerwaffen besitzen, die bis dahin nicht als solche gegolten haben, ist § 42 des Waffengesetzes 1986 anzuwenden.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. III)
Artikel II
(zu § 11)
(1) Einer Person, die am 1. Mai 1986 Schußwaffen der im § 11 Abs. 1 Z 3 des Waffengesetzes 1986 bezeichneten Art besitzt, steht es frei, binnen zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt bei der Behörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 erster Satz zum weiteren Besitz dieser Schußwaffen zu beantragen. Der Besitz dieser Schußwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung beantragt wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden Bescheides und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis zum Ablauf der dort bestimmten Frist, als erlaubt.
(2) Der Besitzer solcher Schußwaffen,
der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach § 11 Abs. 2 erster Satz zu stellen, hat diese innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von zwei Monaten,
dessen Antrag abgewiesen wurde, hat diese binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des abweisenden Bescheides an gerechnet
(3) Gemäß Abs. 2 abgelieferte Schußwaffen gehen in das Eigentum des Bundes über. Die Behörde hat dem bisherigen Eigentümer auf Antrag für die abgelieferten Schußwaffen mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ablieferung zu stellen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig. Doch steht es dem bisherigen Eigentümer frei, binnen einem Monat nach Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung im außerstreitigen Verfahren bei dem Bezirksgericht seines allgemeinen Gerichtsstandes zu begehren. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Entschädigungsbescheid bestimmte Betrag als vereinbart. Auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 166/1986, Art. II)
Artikel III
(zu § 28a)
(1) Einer Person, die am 1. Mai 1980 Kriegsmaterial besitzt und der die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Erlaubnis zum Besitz dieses Kriegsmaterials fehlt, steht es frei, binnen drei Monaten ab diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 28a des Waffengesetzes 1986 zu beantragen. Der Besitz des Kriegsmaterials gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung der Erlaubnis beantragt wurde, bis zu deren Erteilung, im Falle der Abweisung bis zu seiner Sicherstellung als erlaubt. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat jedoch, wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten erscheint, die unverzügliche Sicherstellung des Kriegsmaterials und, sofern erforderlich, seine Vernichtung zu veranlassen.
(2) Der Antragsteller hat Militär- oder Sicherheitsorganen auf Verlangen das in seinem Besitz befindliche Kriegsmaterial vorzuweisen.
(3) Der Besitzer von Kriegsmaterial, der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen, hat dieses innerhalb des dort bestimmten Zeitraumes einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden.
(4) Die Sicherheits- oder Militärdienststelle hat im Falle
einer Meldung nach Abs. 3 und
der Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 nach Rechtskraft des abweisenden Bescheides
(5) Kriegsmaterial, das
gemäß Abs. 1 sichergestellt, nicht vernichtet und dessen Besitz dem Antragsteller nicht erlaubt wurde, oder
gemäß Abs. 4 sichergestellt und nicht vernichtet wurde,
(6) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, gelten auch als Ausnahmebewilligung zum Besitz des betreffenden Kriegsmaterials im Sinne des § 28a Abs. 2 des Waffengesetzes 1986.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. IV)
Artikel IV
Mit der Vollziehung
des Art. II Abs. 3 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres;
des Art. III ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
aller anderen Bestimmungen des Waffengesetz-Übergangsrechtes 1986 ist der Bundesminister für Inneres
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