VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZUR ERGÄNZUNG DER VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein vom 12. September 1985 *)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-07-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt **) folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 468/1985

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

Artikel 1

(1) Die österreichischen und italienischen Bediensteten dürfen für den Zugang zur Zone und zur Rückkehr in ihr Staatsgebiet sowie zur Ausübung ihrer Funktionen gemäß Art. 2 Abs. 4 Z 2 lit. b des Abkommens vom 29. März 1974 nicht nur die im Artikel 3 der Vereinbarung vom 12. September 1985 vorgesehenen Wege benützen, sondern auch die folgenden Strecken:

Die oben genannten Strecken sind in dem beigelegten Plan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, dargestellt (Beilage).

(2) Ein Abweichen von diesen Strecken ist nur im Falle höherer Gewalt zulässig.

Artikel 2

Diese Vereinbarung tritt am 3. Juli 1986 in Kraft; sie tritt außer Kraft, wenn die in Rom unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein vom 12. September 1985 außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Arnoldstein, am 3. Juli 1986 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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