Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1985 über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-01-17
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972 und des § 3 Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird - hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1986 eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte durchzuführen.

§ 2. (1) Bei der Bodennutzungserhebung sind die Flächen, die Besitzverhältnisse, der Anbau auf dem Ackerland, die Kulturarten, die sonstigen Flächen, der Feldgemüseanbau und der Obstbau der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage 1 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

(2) Bei der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind die Betriebsinhaber, die im Betrieb lebenden Haushaltsangehörigen und die Arbeitskräfte zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage 2 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Übt der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine andere Tätigkeit als selbständig oder unselbständig Beschäftigter aus, ist auch diese sowie die Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte anzugeben.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von

a)

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese ganz oder teilweise land- und forstwirtschaftlich genutzt wird,

b)

Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,

c)

Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) in der Zeit vom 3. Juni bis 1. Juli 1986 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Betriebsbogen obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat); hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung auf Grund der Eintragungen in den Betriebsbogen (Positionen 1-58 der Anlage 1) eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei der Gemeinde.

§ 6. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschrift der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli 1986 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung bis spätestens 18. Juli 1986 und die Betriebsbogen bis spätestens 1. August 1986 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 37,20 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen gewährt.

§ 8. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Anlage 1

```


```

Besitzverhältnisse

1 Eigentumsfläche

2 Verpachtete oder zur Bewirtschaftung abgegebene Flächen 3 Selbstbewirtschaftete Eigentumsflächen

4 Gepachtete oder zur Bewirtschaftung erhaltene Flächen 5 Selbstbewirtschaftete Gesamtfläche

Anbau auf dem Ackerland

6 Winterweizen

7 Sommerweizen

8 Winterroggen

9 Sommerroggen

10 Wintergerste

11 Sommergerste

12 Hafer

13 Wintermenggetreide

14 Sommermenggetreide

15 Körnermais

16 Silomais und Grünmais

17 Körnererbsen

18 Pferdebohnen

19 Sonstige Körnerfrüchte (Hirse, Buchweizen uä.)

20 Vortreibkartoffeln

21 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln

22 Spätkartoffeln

23 Zuckerrüben

24 Futter-, Kohlrüben, Futtermöhren

25 Raps und Rübsen

26 Mohn

27 Ölkürbis

28 Sonnenblumen

29 Handelsgewächse (Hopfen, Tabak uä.)

30 Heil- und Gewürzpflanzen

31 Feldgemüse insg. ohne Mehrfachnutzung

32 Ananas-Erdbeeren

33 Rotklee

34 Luzerne

35 Sonstige Kleearten

36 Kleegras

37 Sonstiger Feldfutterbau (Mischling uä.)

38 Wechselgrünland, Egart

39 Nicht mehr genutztes Ackerland (Sozial- und Schwarzbrache)

40 Ackerland insgesamt (Summe 6-39)

Kulturarten

41 Hausgärten

42 Obstanlagen (ohne Ananas-Erdbeeren)

43 Weingärten (einschließlich Rebschulen)

44 Erwerbsgartenland (ohne Ananas-Erdbeeren)

45 Baumschulen (ohne Forstbaumschulen)

46 Dauerwiesen mit einem Schnitt

47 Dauerwiesen mit mehr Schnitten

48 Kulturweiden

49 Hutweiden

50 Almen und Bergmähder

51 Streuwiesen

52 Nicht mehr genutztes Grünland

53 Wald (einschließlich Forstbaumschulen)

Sonstige Flächen

54 Fließende und stehende Gewässer

55 Unkultivierte Moorflächen

56 Gebäude- und Hofflächen

57 Sonstige unproduktive Flächen (Ödland, Wege, Ziergärten usw.)

58 Selbstbewirtschaftete Gesamtfläche

Feldgemüseanbau (einschließlich Mehrfachnutzung)

59 Industriekraut

60 Frisch- und Lagerkraut

61 Chinakohl

62 Sonstiges Kohlgemüse (Kohl uä.)

63 Kopfsalat

64 Spinat

65 Karotten, Möhren

66 Rote Rüben

67 Salatgurken

68 Industriegurken

69 Tomaten

70 Paprika (einschließlich Pfefferoni)

71 Zwiebeln

72 Grünerbsen

73 Pflückbohnen

74 Sonstiges Feldgemüse (Rettich uä.)

75 Feldgemüse insgesamt

Obstbau (Ertragsfähige Bäume und Sträucher)

Apfelbäume

Hoch-, Halb- und Viertelstämme (ab 1 m Stammhöhe)

76 Sommersorten

77 Herbst- und Wintersorten

Busch-, Spindelbusch-, Spalier- und sonstige Bäume (unter 1 m Stammhöhe)

78 Sommersorten

79 Herbst- und Wintersorten

80 Mostäpfel

81 Kirschbäume

82 Weichselbäume

83 Zwetschkenbäume (inkl. Pflaumen, Ringlotten, Mirabellen) 84 Ribiselsträucher oder -bäumchen (rote und weiße) 85 Ribiselsträucher oder -bäumchen (schwarze)

Birnbäume

Hoch-, Halb- und Viertelstämme (ab 1 m Stammhöhe)

86 Sommersorten

87 Herbst- und Wintersorten

Busch-, Spindelbusch-, Spalier- und sonstige Bäume (unter 1 m Stammhöhe)

88 Sommersorten

89 Herbst- und Wintersorten

90 Mostbirnen

91 Marillenbäume

92 Pfirsichbäume

93 Walnußbäume

94 Stachelbeersträucher oder -bäumchen

Anlage 2


Betriebsinhaber und im Betrieb lebende Haushaltsangehörige (einschließlich Kinder)

Verwandtschaftverhältnis zum Betriebsinhaber

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb (voll, überwiegend, fallweise, nicht)

Beschäftigung im Haushalt des Betriebsinhabers (voll, überwiegend, fallweise, nicht)

Ständige familienfremde Arbeitskräfte (getrennt nach dem Geschlecht)

Angestellte

Landarbeiter in Hausgemeinschaft

Landarbeiter außerhalb der Hausgemeinschaft

Forstarbeiter, Sägearbeiter

Lehrlinge

Nichtständige familienfremde Arbeitskräfte (getrennt nach dem Geschlecht)

Landwirtschaftliche Saisonarbeiter Forstwirtschaftliche Saisonarbeiter

Sonstige

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.