Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. April 1986 betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölstatistik-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:
§ 1. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie führt zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdölprodukten laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durch.
§ 2. Die Erhebungen werden durchgeführt:
Als monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl und Erdölerzeugnissen.
Als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen (Lagerkapazitäten).
§ 3. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet, die
Erdöl oder Erdölerzeugnisse verarbeiten oder vermischen,
Erdölerzeugnisse in Direktkäufen von inländischen Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölerzeugnisse aus rohem Erdöl hergestellt werden oder die mit solchen Betrieben durch eine der Beförderung von Mineralöl dienenden Rohrleitung verbunden sind, oder
direkt aus dem Ausland beziehen, und solche,
deren vorwiegender Unternehmenszweck die Lagerhaltung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen ist.
(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat gegebenenfalls von neuem begründet und endet bei Wegfall der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 4. Die Meldungen sind auf den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern zu erstatten. Die ausgefüllten Formblätter sind bis 15. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie einzusenden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 1986 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 281/1965 außer Kraft.
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