Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Mai 1986 über statistische Erhebungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-06-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
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Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich der Bestimmungen über die Abfindung der Gemeinden durch den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

ABSCHNITT 1

Allgemeines

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf

1.

Fremde

2.

Fremdenunterkünfte

(2) Fremde im Sinne dieser Verordnung sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einer Fremdenunterkunft nicht länger als zwei Monate nächtigen.

(3) Fremdenunterkünfte im Sinne dieser Verordnung sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung von Fremden zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze gelten als Fremdenunterkünfte. Nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Fremdenunterkünfte.

(4) Die Erhebungen über Fremde sind monatlich in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

(5) Die Erhebungen über Fremdenunterkünfte sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf

1.

Gäste

2.

Beherbergungsbetriebe

(2) Gäste im Sinne dieser Verordnung sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwei Monate nächtigen.

(3) Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder seines Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze gelten als Beherbergungsbetriebe. Nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten nicht als Beherbergungsbetriebe.

(4) Die Erhebungen über Gäste sind monatlich in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

(5) Die Erhebungen über Beherbergungsbetriebe sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den Berichtsgemeinden durchzuführen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 3. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat nach Anhörung der Landesregierungen jene Gemeinden auszuwählen, in welchen Erhebungen gemäß § 2 stattfinden (Berichtsgemeinden). Der Auswahl sind die für eine statistisch-fachlich einwandfreie Repräsentation maßgebenden Erkenntnisse zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Amtliche Erhebungsformulare sind:

1.

die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.);

2.

der Betriebsbogen;

3.

der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte;

4.

der Gemeindebogen;

5.

der Bestandsbogen für Gemeinden.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme der im Abs. 1 Z 1 genannten einheitlich für das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden zu sorgen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 4. (1) Amtliche Erhebungsformulare sind:

1.

die Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise gemäß den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.);

2.

der Betriebsbogen;

3.

der Bestandsbogen für Beherbergungsbetriebe;

4.

der Gemeindebogen;

5.

der Bestandsbogen für Gemeinden.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsformulare mit Ausnahme der im Abs. 1 Z 1 genannten einheitlich für das ganze Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden zu sorgen.

ABSCHNITT 2

Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht

§ 5. (1) Bei den Erhebungen über Fremde sind sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen:

1.

die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen sowie das Herkunftsland der Fremden.

2.

Die Art der Fremdenunterkünfte, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung 1973 sowie die Betriebsgruppe gemäß Abs. 3.

(2) Im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter sind darüber hinaus das Alter, die Staatsangehörigkeit und der Beruf der Fremden zu erfassen.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die unter Zugrundelegung der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft herausgegebenen Kategorisierungsrichtlinien für die gewerblichen Beherbergungsbetriebe vorgesehenen Betriebsgruppen den Berichtsgemeinden bekanntzugeben.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

ABSCHNITT 2

Erhebungsmerkmale und Auskunftspflicht

§ 5. (1) Bei den Erhebungen über Gäste sind sowohl im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter als auch von Betriebsbogen zu erfassen:

1.

die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen sowie das Herkunftsland der Gäste. Als Herkunftsland gilt das Land des Hauptwohnsitzes, ist dieses nicht bekannt, das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Gastes;

2.

die Art der Beherbergungsbetriebe, bei Betrieben des Gastgewerbes die Gäste beherbergen, auch die Betriebsart, wie zB Hotel, Gasthof, Pension usw., sowie die Betriebsgruppe unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich.

(2) Im Falle der Verwendung Statistischer Meldeblätter sind darüber hinaus das Alter, die Staatsangehörigkeit und der Beruf der Gäste zu erfassen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1995)

§ 6. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte sind zu erfassen:

1.

die Art der Fremdenunterkünfte und ihre Öffnungszeiten, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung 1973 und allfällige Zusatzeinrichtungen;

2.

bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben die Betriebsgruppe gemäß § 5 Abs. 3;

3.

die Zahl der Fremdenbetten und der Fremdenzimmer und deren Ausstattung.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 6. Bei den Erhebungen über Beherbergungsbetriebe sind zu erfassen :

1.

die Art des Beherbergungsbetriebs und seine Öffnungszeiten, bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, auch die Betriebsart im Sinne des § 145 der Gewerbeordnung 1994 und allfällige Zusatzeinrichtungen;

2.

bei Betrieben des Gastgewerbes, die Gäste beherbergen, die Betriebsgruppe unter Zugrundelegung der Kategorisierungsrichtlinien für die gewerblichen Betriebe der Wirtschaftskammer Österreich.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 7. Auskunftspflichtig ist

1.

der Unterkunftgeber oder sein Beauftragter,

2.

bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

ABSCHNITT 3

Erhebungsverfahren

I. Erhebung über Fremde

A. Allgemeines

§ 8. (1) Die Erhebung der im § 5 erwähnten Merkmale ist von der Berichtsgemeinde entweder unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter oder der Betriebsbogen durchzuführen.

(2) Die Berichtsgemeinde hat zu entscheiden, welche der beiden Erhebungsarten sie wählt und diese Entscheidung dem Österreichischen Statistischen Zentralamt mitzuteilen.

(3) Trifft innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Entscheidung der Berichtsgemeinde beim Österreichischen Statistischen Zentralamt nicht ein, so hat dieses nach Anhörung der Landesregierung und unter Bedachtnahme darauf, welche der beiden Erhebungsarten den in Betracht kommenden Verwaltungseinrichtungen der Berichtsgemeinde angemessen ist, zu entscheiden.

(4) Die Berichtsgemeinde kann die gemäß Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung ändern. Eine solche Änderung ist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bis spätestens 60 Tage vor dem Beginn des nächstfolgenden Fremdenverkehrsjahres mitzuteilen und wird mit dessen Beginn (1. November) wirksam.

(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 2, 3 oder 4 ist von der Berichtsgemeinde unverzüglich kundzumachen.

B. Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter

§ 9. (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästebuchblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985 aufzuweisen und können dem Gästebuch in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästebuchblatt einzutragen sind, auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden.

(2) Die Eintragungen in den Statistischen Meldeblättern sind fortlaufend für jeden Fremden gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und deren Kindern im selben Statistischen Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam angemeldeten Personen zu einem früheren Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle gemeinsam im Statistischen Meldeblatt für die Abreise als abgereist anzuführen. Für die verbliebenen Personen sind sodann neue Statistische Meldeblätter auszufüllen. Die Bestimmungen des § 10 bleiben davon unberührt.

(4) Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters angekommenen Personen und ihres jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam in derselben Fremdenunterkunft nächtigt. Sollten die in dieser Form angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne des Abs. 3 vorzugehen.

B. Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter

§ 9. (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästeblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aufzuweisen und können dem Gästeblatt in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästeblatt einzutragen sind - mit Ausnahme der Angaben zum Reisedokument - auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden. Statistische Meldeblätter, die Gästebüchern angeschlossen sind, welche vor dem 1. Februar 1992 begonnen wurden, dürfen weiterverwendet werden.

(2) Die Eintragungen in den Statistischen Meldeblättern sind fortlaufend für jeden Fremden gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und deren Kindern im selben Statistischen Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam angemeldeten Personen zu einem früheren Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle gemeinsam im Statistischen Meldeblatt für die Abreise als abgereist anzuführen. Für die verbliebenen Personen sind sodann neue Statistische Meldeblätter auszufüllen. Die Bestimmungen des § 10 bleiben davon unberührt.

(4) Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters angekommenen Personen und ihres jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam in derselben Fremdenunterkunft nächtigt. Sollten die in dieser Form angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne des Abs. 3 vorzugehen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

B. Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter

§ 9. (1) In denjenigen Berichtsgemeinden, die die Erhebung unter Verwendung der Statistischen Meldeblätter gewählt haben, hat der Unterkunftgeber Statistische Meldeblätter aufzulegen, die in Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) entsprechen müssen. Die zusammengehörigen Statistischen Meldeblätter für die Ankunft und für die Abreise haben jeweils dieselbe Numerierung wie das Gästebuchblatt nach dem Muster der Anlage B zum Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aufzuweisen und können dem Gästeblatt in der Form beigeschlossen werden, daß alle Angaben, die im Gästeblatt einzutragen sind - mit Ausnahme der Angaben zum Reisedokument - auf die Statistischen Meldeblätter durchgeschrieben werden. Statistische Meldeblätter, die Gästebüchern angeschlossen sind, welche vor dem 1. Februar 1992 begonnen wurden, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden.

(2) Die Eintragungen in die Statistischen Meldeblätter sind fortlaufend für jeden Gast gesondert vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig angemeldet werden, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten oder Elternteilen und deren Kinder im selben Statistischen Meldeblatt, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Reisen jedoch eine oder mehrere der gemeinsam angemeldeten Personen zu einem früheren Zeitpunkt als die übrigen ab, so sind alle gemeinsam im Statistischen Meldeblatt für die Abreise als abgereist anzuführen. Für die verbliebenen Personen sind sodann neue Statistische Meldeblätter auszufüllen. Die Bestimmungen des § 10 bleiben davon unberührt.

(4) Bei Mitgliedern von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, genügt die Eintragung der Daten des Reiseleiters in die Statistischen Meldeblätter unter Angabe der Zahl der einschließlich des Reiseleiters angekommenen Personen und ihres jeweiligen Herkunftslandes, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam in demselben Beherbergungsbetrieb nächtigt. Sollten die in dieser Form angemeldeten Personen einer Reisegruppe länger als eine Woche Aufenthalt nehmen, so ist im Sinne des Abs. 3 vorzugehen.

§ 10. Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, das die Statistischen Meldeblätter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, und zwar das Statistische Meldeblatt für die Ankunft nach der Ankunft, das Statistische Meldeblatt für die Abreise nach der Abreise des oder der Fremden bei der Berichtsgemeinde einlangen. Ist die Einhaltung dieser Frist dem Auskunftspflichtigen insbesondere wegen der besonders ungünstigen Lage der Fremdenunterkunft nicht zumutbar, so hat der Bürgermeister auf dessen Antrag die Überschreitung der Frist um 24 Stunden zuzulassen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

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