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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft unddes Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom1. Oktober 1986 über die Erhebung der Weinernte, der Weinvorräteund der Weinlagerkapazität im Jahre 1986

Geltender Text a fecha 1986-10-16

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, wird duch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 1965 hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, bezüglich des § 3 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 30. November 1986 eine Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. (1) Bei der Erhebung haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes, BGBl. Nr. 444/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1986 heranzuziehen haben.

(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr eingefüllte eigene Wein-(Most)Ernte sowie die Menge an verkauften Trauben und -maische und aus den Bestandsmeldungen die gesamte Weinlagerkapazität und den Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafel- und Qualitätswein, Prädikatswein, Verarbeitungswein/Brennwein, versetztem Wein, ausländischem Wein sowie Verschnitt von in- mit ausländischem Wein zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

(3) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebslisten, die Gemeindeblatt-Reinschrift und eine Ausfertigung der Ernte- und Bestandsmeldungen bis 31. Dezember 1986 an die Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 10. Jänner 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung von S 6,20 je erfaßtem Betrieb zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 in Landwirtschaftsbetrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.