Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Juni 1986 über die handelsstatistischen Anmeldescheine
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik sind nachstehende Anmeldescheine zu verwenden:
Für die Einfuhr in den freien Verkehr und die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters II (Warenerklärung B) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 603/1980, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen (Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr in der Fassung der Ziffer 5 der Verordnung BGBl. Nr. 83/1986;
für die Einfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters III der in der lit. a angeführten Verordnung;
zu den in den lit. a und b genannten Vordrucken können die zugehörigen Blätter 3 der Muster VII und VIII (Fortsetzungsblätter) verwendet werden;
für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 4 des Musters I (Ausfuhrerklärung) der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 641/1981, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1986. Zu diesem Vordruck kann ein Blatt 4 nach dem Muster VII (Fortsetzungsblatt) dieser Verordnung verwendet werden;
bei Sendungen im Wert bis einschließlich 50 000 S kann für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr im Postverkehr ein Vordruck nach dem Blatt 3 des Musters VI der in der lit. d genannten Verordnung verwendet werden.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1983, BGBl. Nr. 653, über die handelsstatistischen Anmeldescheine tritt mit Ablauf des 30. Juni 1986 nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 außer Kraft.
(3) Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik für die Einfuhr in den freien Verkehr und die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr bis einschließlich 31. Dezember 1987 ist die Verwendung von im § 1 lit. a und b der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1983, BGBl. Nr. 653, über die handelsstatistischen Anmeldescheine umschriebenen Mustern zulässig.