Bundesgesetz über das polizeiliche Waffenrecht (Waffengesetz 1986)
Begriffsbestimmungen
§ 1. Waffen im Sinne diese Bundesgesetzes sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
§ 2. Schußwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen, aus denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.
Auf Personen, die am 1. Mai 1980 Faustfeuerwaffen besessen haben,
die bis dahin nicht als solche gegolten haben, ist § 42 des
Waffengesetzes 1986 anzuwenden (vgl. Art. I des Waffengesetz-
Übergangsrechts 1986, BGBl. Nr. 443/1986).
§ 3. Faustfeuerwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 1)
§ 4. Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Geschosse, Kartuschen und Patronen (einschließlich Knallpatronen), die ihrem Wesen nach zur Verwendung in Schußwaffen bestimmt sind;
selbstangetriebene Geschosse.
§ 4a. Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 2)
§ 5. (1) Eine Schußwaffe führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Schußwaffe führt jedoch nicht, wer sie
innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten oder
ungeladen und lediglich zu dem Zweck, diese Waffe von einem Ort zu einem anderen zu bringen,
§ 6. (1) Eine Person ist als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;
Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
wegen eines unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorgenommenen vorsätzlichen Angriffes gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen oder die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen, wegen Zuhälterei, wegen Hochverrates oder anderer Angriffe gegen den Staat, wegen Angriffes auf oberste Staatsorgane, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter als zweimal zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt worden ist,
wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels rechtskräftig verurteilt worden ist,
wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Personen rechtskräftig verurteilt worden ist,
öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung bestraft worden ist,
dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist,
geisteskrank oder geistesschwach ist,
durch ein körperliches Gebrechen unfähig ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Verurteilungen sind im Sinne des Abs. 2 nicht zu berücksichtigen, wenn
der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe vorläufig aufgeschoben wurde (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;
nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt und die Strafe nach den §§ 43 und 44 StGB bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.
§ 6. (1) Eine Person ist als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;
Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
wegen eines unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorgenommenen vorsätzlichen Angriffes gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen oder die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen, wegen Zuhälterei, wegen Hochverrates oder anderer Angriffe gegen den Staat, wegen Angriffes auf oberste Staatsorgane, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter als zweimal zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt worden ist,
wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels rechtskräftig verurteilt worden ist,
wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Personen rechtskräftig verurteilt worden ist,
öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung bestraft worden ist,
dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist,
geisteskrank oder geistesschwach ist,
durch ein körperliches Gebrechen unfähig ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Verurteilungen sind im Sinne des Abs. 2 nicht zu berücksichtigen, wenn
der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe vorläufig aufgeschoben wurde (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;
nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt und die Strafe nach den §§ 43 und 44 StGB bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.
(4) Weiters ist eine Person nicht als verläßlich anzusehen, wenn aus Gründen, die in dieser Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
§ 8. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz von Waffen und Munition gelten auch für die Innehabung derselben.
§ 9. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie verwendungsfähig sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit einem Kaliber von 5,6 mm und darunter.
§ 10. Wer Waffen nur auf Grund der in diesem Bundesgesetz näher bezeichneten Urkunden führen darf, hat diese Urkunden beim Führen der Waffen bei sich zu tragen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.
§ 10a. Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind, stehen bei der Erteilung waffenrechtlicher Bewilligungen österreichischen Staatsbürgern gleich.
Für Personen, die am 1. Mai 1986 im Besitz einer Pumpgun waren, gilt
Art. II des Waffengesetz-Übergangsrechts 1986, BGBl. Nr. 443/1986.
Verbotene Waffen
§ 11. (1) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr
von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein; (BGBl. Nr. 166/1986, Art. I Z 2)
von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können; (BGBl. Nr. 166/1986, Art. I Z 2)
der unter der Bezeichnung „Schlagringe'', „Totschläger'' und „Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen; (BGBl. Nr. 166/1986, Art. I Z 2)
der unter der Bezeichnung „Springmesser'' und „Fallmesser'' bekannten Stichwaffen. (BGBl. Nr. 166/1986, Art. I Z 2)
(2) Die Behörde kann verläßlichen Personen, die einen Bedarf an den erwähnten Waffen oder Vorrichtungen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Abs. 1 bewilligen. Inhaber gültiger Jagdkarten sind vom Verbot des Besitzes von Springmessern und Fallmessern ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung
von Waffen, die zwar ihrer Bauart nach zur Abgabe scharfer Schüsse nicht geeignet sind, auf Grund ihrer Beschaffenheit aber verhältnismäßig einfach hiefür tauglich gemacht werden können,
von Nachbildungen (Attrappen) einer Waffe, die mit Rücksicht auf die Art der Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem Vorbild einen Mißbrauch befürchten lassen,
von neuartigen Waffen oder neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten,
(4) Die Behörde kann im Einzelfall die entschädigungslose Einziehung von im Besitz unverläßlicher Personen befindlichen Waffen und Munitionsgegenständen sowie von Nachbildungen einer Waffe, auf die sich ein Verbot nach Abs. 3 bezieht, verfügen. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.
Für Personen, die am 1. Mai 1986 im Besitz einer Pumpgun waren, gilt
Art. II des Waffengesetz-Übergangsrechts 1986, BGBl. Nr. 443/1986.
Verbotene Waffen
§ 11. (1) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr
von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können;
der unter der Bezeichnung „Schlagringe'', „Totschläger'' und „Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen;
der unter der Bezeichnung „Springmesser'' und „Fallmesser'' bekannten Stichwaffen.
(2) Die Behörde kann verläßlichen Personen, die einen Bedarf an den erwähnten Waffen oder Vorrichtungen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Abs. 1 bewilligen. Inhaber gültiger Jagdkarten sind vom Verbot des Besitzes von Springmessern und Fallmessern ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Einfuhr und entgeltliche Überlassung zu verbieten von:
Waffen, die zwar ihrer Bauart nach zur Abgabe scharfer Schüsse nicht geeignet sind, auf Grund ihrer Beschaffenheit aber verhältnismäßig einfach hiefür tauglich gemacht werden können,
Nachbildungen (Attrappen) einer Waffe, die mit Rücksicht auf die Art der Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem Vorbild einen Mißbrauch befürchten lassen,
neuartigen Waffen oder neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall die entschädigungslose Einziehung von im Besitz unverläßlicher Personen befindlichen Waffen und Munitionsgegenständen sowie von Nachbildungen einer Waffe, auf die sich ein Verbot nach Abs. 3 bezieht, verfügen. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.
Verbotene Waffen
§ 11. (1) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr
von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem (Pumpguns');
von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können;
der unter der Bezeichnung „Schlagringe'', „Totschläger'' und „Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen;
der unter der Bezeichnung „Springmesser'' und „Fallmesser'' bekannten Stichwaffen.
(2) Die Behörde kann verläßlichen Personen, die einen Bedarf an den erwähnten Waffen oder Vorrichtungen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Abs. 1 bewilligen. Inhaber gültiger Jagdkarten sind vom Verbot des Besitzes von Springmessern und Fallmessern ausgenommen.
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